Rechtsanwaltsbüro Werne – Rechtsanwalt Zumdick
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IHR RECHTSANWALT ZUMDICK IN WERNE UND UMGEBUNG
Die Frage, wer in einer gemieteten Wohnung oder in einem gemieteten Haus nach einer Trennung bleiben kann, beschäftigte die Gerichte sowohl bei Lebensgemeinschaften als auch bei Eheleuten immer wieder. Häufig kommt es dann zum Streit, wenn nur ein Partner die Wohnung mietvertraglich angemietet hat und der andere Partner hinzugezogen ist.
In einem recht aktuellen Urteil hat das Landgericht Kempten in seinem Urteil vom 28.10.2024 zum Aktenzeichen 24 O 232/24 entschieden, dass Personen, die ihre Wohnung kündigen, um zu ihrem Verlobten oder ihrer Verlobten zu ziehen, kein Recht haben, in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben, wenn die Beziehung endet. Dies ist besonders relevant für Paare, die in der Phase der Verlobung eine gemeinsame Lebenssituation aufbauen möchten.
In dem entschiedenen Fall zog ein Mann schrittweise in das Haus seiner Verlobten ein, wo er ohne Mietvertrag und ohne Mietzinszahlung wohnen durfte. Schließlich kündigte der Mann seine eigene Mietwohnung. Nach seinem vollständigen Umzug scheiterte die Beziehung jedoch und die Frau forderte ihn auf, das Haus zu verlassen.
Der Mann weigerte sich und klage auf das Recht, weiterhin dort wohnen zu dürfen. Vor Gericht argumentierte der Mann, dass ihm aufgrund der Verlobung ein Recht zustehe, in der Wohnung zu bleiben. Das Landgericht Kempten stellte jedoch klar, dass es zwar möglich sei, dass ihm ein Schadensersatzanspruch aus der Verlobung zustehe, dies jedoch nur unter der Voraussetzung gelte, dass ihm durch die Beendigung tatsächliche Schäden entstanden sind. Dies ist in der Tat auch weiterhin im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Gemäß § 1298 BGB gilt, dass wenn ein Verlobter von dem Verlöbnis zurücktritt, er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen hat, der daraus entstanden ist, dass er in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht hat oder Verbindlichkeiten eingegangen ist.
Das Landgericht Kempten wies jedoch darauf hin, dass zu beachten sei, dass dem Mann kein Anspruch auf die Vorteile zusteht, die ihm durch eine mögliche Ehe hätten widerfahren können. Dies sei in § 1298 BGB gerade nicht geregelt. Dies wiederum bedeutet, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Verlobung nicht automatisch ein Wohnrecht in der Wohnung des Partners begründen.
Letztlich entschied das Landgericht Kempten zugunsten der Frau und verpflichtete den Ex-Verlobten, das Haus zu verlassen.
Selbst wenn der Mann seine Wohnung im Vertrauen auf die Verlobung und eine mögliche Eheschließung gekündigt hatte, könnte er daraus kein Recht ableiten, weiterhin in der Wohnung der Ex-Verlobten zu wohnen.
Das Urteil des Landgerichts Kempten ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung des Mannes zurückgewiesen.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass die rechtlichen Ansprüche in einer Beziehung klar definiert sind und dass eine Verlobung nicht automatisch zu einem Wohnrecht führt, insbesondere wenn die Beziehung endet.
Es zeigt ebenfalls, dass derjenige Partner, der in die allein vom anderen Partner angemietete oder im Alleineigentum des anderen Partners stehende Wohnung oder Haus zieht, rechtlich nicht stark geschützt ist. Hierüber sollten sich Paare beim Zusammenzug durchaus bewusst sein. Auch wenn es “unromantisch“ erscheinen mag, sollten jedoch beide Partner rechtlich abgesichert sein
Ihre Kanzlei Am Neutor steht Ihnen für alle Fragen rund um das Lebenspartnerschaftsrecht oder Familienrecht beratend zur Seite. Auch wenn Sie sich Ansprüchen des Ex-Partners oder der Ex-Partnerin ausgesetzt sehen, hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick gern weiter. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf hierzu einen Termin mit unserem Büro.
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat im Beschluss vom 11.09.2024 zum Aktenzeichen 8 U 36/24 festgestellt, dass der Embryo mit der Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut seine rechtlich Eigenständigkeit verliert. Wird also eine Stute verkauft, von der angenommen wurde, sie habe einen eingesetzten Embryo verloren, erwirbt der neue Eigentümer dennoch auch das spätere Fohlen.
In dem entschiedenen Fall erwarb ein Mann eine Stute, bei der sich nach dem Kauf herausstellte, dass sie bereits trächtig war. Die Vorbesitzerin hatte ursprünglich vorgehabt, die Stute als „Leihstute“ zu nutzen, ging aber zum Zeitpunkt des Verkaufs davon aus, dass der eingesetzte Embryo verloren gegangen war. Nach der Geburt des Fohlens forderte der ursprüngliche Eigentümer des genetischen Muttertiers die Herausgabe des neugeborenen Hengstfohlens. Sowohl vor dem erstinstanzlichen Landgericht, als auch in der Berufung blieb er erfolglos.
Nach Auffassung des OLG Oldenburg darf der Embryo gemäß § 93 BGB nach der Nidation nicht mehr von der Stute getrennt werden und ist damit nicht mehr als eigenständiger Rechtsträger anzusehen. Die Richter betonten, dass der Embryo ohne die Stute nicht leben könne, weshalb das Muttertier eine zentrale Rolle für das werdende Leben spielt. Die Tatsache, dass diese Verbindung lediglich elf Monate andauert, ist dabei unerheblich.
Unabhängig davon, ob die Trächtigkeit der Stute durch natürliche Zeugung, Besamung oder Embryotransfer zustande gekommen ist, würde nach allgemeiner Auffassung das Tier und das ungeborene Leben als eine untrennbare Einheit betrachtet. Mit der Nidation tritt die Rechtsfolge des § 947 Abs. II BGB ein. Durch die Verbindung erwirbt der Eigentümer der Stute das Alleineigentum am Embryo. Auch nach der Geburt erlangt das Fohlen keine eigenständige Rechtsfähigkeit zurück, da dies zu unklaren Eigentumsverhältnissen führen würde. Der Embryo ist zudem nicht als Zubehör nach § 97 BGB anzusehen.
Somit bleibt das Fohlen im Eigentum des Käufers der Stute und der Anspruch auf Herausgabe des ursprünglichen Eigentümers wurde abgewiesen.
Die Entscheidung des OLG Oldenburg zeigt deutlich, dass bei der Behandlung von Tieren im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) diesen eine Sonderstellung eingeräumt wird. Tiere sind vom Gesetz nicht als Sache angesehen, werden aber als solche behandelt.
Kann eine Erbausschlagung angefochten werden, wenn der Erbe sich über den Wert des Erbes geirrt hat?
Nach Kenntnis des Erbfalls haben Erben gemäß § 1944 BGB sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen. Tun sie dies trotz Kenntnis des Erbfalles nicht, so werden sie Erben. Geerbt werden können neben dem Vermögen des Erblassers aber auch deren Verbindlichkeiten und Schulden. Bei einem überschuldeten Erbe ist es also ratsam, dieses für sich selbst und ggf. auch für die eigenen minderjährigen Kinder auszuschlagen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in seinem Beschluss vom 14.08.2024 zum Aktenzeichen 8 W 102/23 nunmehr darüber zu entscheiden, ob bei einem Irrtum über den Wert des Erbes eine erklärte Erbausschlagung wegen Irrtums angefochten werden kann.
Im konkreten Fall lehnte eine Enkelin das Erbe ab, weil sie annahm, der Nachlass sei überschuldet. Als sich herausstellte, dass das Gegenteil der Fall war, erklärte sie die Anfechtung ihrer Ausschlagung wegen Irrtums. Das OLG Zweibrücken wies in der zweiten Instanz dieses Ansinnen zurück. Die Ausschlagung war wirksam. Die Fehlannahme bezüglich des Wertes des Erbes sei kein Anfechtungsgrund. Ein Irrtum über den Wert des Erbes berechtige nicht zur Anfechtung der Ausschlagung. Die Enkelin hatte zusätzlich argumentiert, sie habe den Wert der vererbten Immobilie und die Belastung falsch eingeschätzt und sie habe erst später erfahren, dass die Erblasserin auch ein Bankkonto mit einem Guthaben hinterlassen habe. Das OLG erkannte dies zwar als einen erheblichen Irrtum in Bezug auf die Zusammensetzung des Nachlasses an, jedoch sei dies nicht der Grund für die Entscheidung zur Ausschlagung gewesen. Selbst wenn sie von dem Konto gewusst hätte, hätte sich ihre Einschätzung der Überschuldung des Nachlasses nicht geändert, da das Konto aus wirtschaftlicher Sicht nicht ausreichend gewesen wäre, um ihre Entscheidung zu beeinflussen.
Die Entscheidung über das Ausschlagen eines Erbes kann, wie die Entscheidung des OLG Zweibrücken zeigt, erhebliche Bedeutung haben.
Für den Fall, dass Sie von einem Erbfall und/oder einer Erbschaft erfahren, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für eine umfassende Beratung bereits zu Beginn zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Zumdick begleitet sie, wenn nötig, erst- und zweitinstanzlich durch etwaige gerichtliche Verfahren. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit unserer Kanzlei.

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