Rechtsanwaltsbüro Werne – Rechtsanwalt Zumdick
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IHR RECHTSANWALT ZUMDICK IN WERNE UND UMGEBUNG
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 19.04.2023 zum Aktenzeichen L 8 AL 1022/22 genau dies bejaht. Wenn ein Berufskraftfahrer seine Fahrerlaubnis und seinen Arbeitsplatz aufgrund von zu vielen Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg verliert, besteht die konkrete Gefahr, dass ihm eine Sperre des Arbeitslosengeldes auferlegt wird. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Verhalten des LKW-Fahrers grob fahrlässig ist, selbst wenn der LKW-Fahrer glaubte, noch einen freien Punkt zu haben, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dies zeige lediglich sein mangelndes Verständnis für die Verkehrsregeln.
Im entschiedenen Fall hat ein angestellter Berufskraftfahrer mit einem mündlichen Arbeitsvertrag zahlreiche Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg erhalten. Er war oft mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen worden und hat während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung telefoniert. Nachdem er vier Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg hatte, erhielt er eine Mahnung von Kraftfahrtbundesamt. Bei sechs Punkten wurde er verwarnt. Nur einen Monat später telefonierte er erneut während der Fahrt ohne eine Freisprecheinrichtung zu benutzen und ein halbes Jahr überschritt er auf einer Privatfahrt außerhalb geschlossener Ortschaft die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h. Der Kläger machte sich zunächst keine Gedanken, da er annahm, dass ein Punkt bis zur Rechtskraft des Bußgeldbescheides verfallen würde. Erst nach dem Entzug seiner Fahrerlaubnis erfuhr er von der sogenannten Überliegefrist, die bedeutet, dass ein verfallener Punkt ein Jahr lang erhalten bleibt, um den Punktestand zum Zeitpunkt einer erneuten Zuwiderhandlung nachvollziehen zu können.
Nach dem Verlust der Fahrerlaubnis verlor er auch seinen Arbeitsplatz und beantragte Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit verhängte eine viermonatige Sperrzeit, die vor dem Sozialgericht Stuttgart bestand hatte. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied, dass der Kläger den Verlust seines Arbeitsplatzes grob fahrlässig verursacht habe. Er war über seinen Punktestand informiert worden, daher sollte jedem Arbeitnehmer klar sein, dass ein weiterer Verstoß den Verlust der Fahrerlaubnis bedeutet. Die Behauptung, er habe die Überliegefrist nicht gekannt, führt laut dem Landessozialgericht nicht zur Aufhebung der groben Fahrlässigkeit. Der Kläger glaubte nach Ansicht des Landessozialgerichtes, dass er sich einen weiteren Verkehrsverstoß leisten könne. Dies zeige, dass er das Flensburger Punktesystem nicht verstanden habe und sein Fehlverhalten nicht einsehe. Auch half es dem Kläger nicht, dass seine letzte Fahrt eine Privatfahrt war, die unter Zeitdruck an einem ihm unbekannten Ort unternahm. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg betonte, dass der Anknüpfungspunkt für § 159 SGB III nicht die letzte Fahrt war, sondern die Verursachung des Fahrerlaubnisentzuges, das heißt eine Abfolge von Verkehrsverstößen. Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung war nach Ansicht des Sozialgerichtes Voraussetzung für eine Sperrzeit mit § 159 Abs. 1, Satz 1 SGB III. Ein Berufskraftfahrer, der seine Fahrerlaubnis aufgrund von Verstößen gegen Verkehrsregeln verliert, verletzt Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag. Die mündliche Form des Arbeitsvertrages hatte keinen Einfluss auf die Entscheidung des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg. Beiden Vertragsparteien war klar, dass die Fahrerlaubnis eine unerlässliche Voraussetzung für die Arbeit darstelle.
Neben privaten und gewerblichen Eigentümern von Grundstücken und Immobilien bestehen Verkehrssicherungspflichten. Jeder Eigentümer ist grundsätzlich verpflichtet, Gefahren für andere, die von seiner Immobilie oder von seinem Grundstück ausgehen, so gering wie möglich zu halten. Praktische Auswirkungen sind beispielsweise die Schneeräumpflichten und Streupflichten bei Glatteis.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 21.09.2023 zum Aktenzeichen VI ZR 357/21 nunmehr die Frage zu klären gehabt, ob eine Kommune auch auf Wanderwegen im Wald besondere Verkehrssicherungspflichten treffen. Dem zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Mann wurde bei einer Wanderung auf dem Harzer Hexenstieg durch einen herabstürzenden Baum schwer verletzt. Der Unfall ereignete sich im Juli 2018 bei Thale. Das Unfallopfer, das seither querschnittsgelähmt ist, wirft der Stadt vor, ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben. Der Baum sei deutlich erkennbar abgestorben gewesen. Der Mann verlangt u. a. ein Schmerzensgeld von mehr als 200.000,00 €. Die Klage des Mannes blieb durch alle Instanzen hinweg erfolglos.
Das Landgericht Magdeburg entschied 2020, dass das Betreten der Waldwege auf eigene Gefahr erfolge, auch wenn es sich um einen touristisch stark frequentierten Weg, wie den Harzer Hexenstieg, handele. Bei umstürzenden Bäumen handele es sich „um waldtypische Gefahren“, mit denen Wanderer rechnen müssten. „Würde man eine gefällige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten“, so führte das Landgericht Magdeburg aus.
Das Oberlandesgericht Naumburg und der Bundesgericht bestätigen das Urteil. Das Urteil wird für touristische Regionen mit Waldbestand weitreichende Konsequenzen haben. Zum einen wird die Gefahr einer Haftung für Unfälle reduziert und zum anderen werden den Touristen und Nutzern von Wanderwegen eigene Pflichten zur Wertung von Gefahren auferlegt.
Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass auch Kommunen bei von ihnen eingerichteten touristischen Attraktionen und/oder Wanderwegen vollends aus der Haftung entlassen sind. Insbesondere bei grober Fahrlässigkeit dürfte auch zukünftig eine Haftung möglich sein.
Für den Fall, dass Sie einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten haben, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Zumdick für eine erste Beratung und rechtliche Ersteinschätzung etwaiger Schadensersatzansprüche gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit unserer Kanzlei.
Der Musikstreaminganbieter Spotify hat im Sommer 2023 begonnen, die Preise zu erhöhen. Der Videostreaminganbieter Netflix hat im Oktober 2023 die Preise angehoben. Die Anbieter bezogen sich hier auf Klauseln ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), mit denen Sie sich einseitige Preiserhöhungen vorbehalten.
Ob diese Klauseln zulässig sind oder nicht, war und ist umstritten. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat nunmehr vor dem Kammergericht Berlin eine erste Entscheidung mit einer Klage erzielen können. Gemäß einer Mitteilung der Verbraucherzentrale hat das Kammergericht Berlin am 15.11.2023 zum Aktenzeichen 23 U 15/22 und 23 U 112/22 Berufungen von Spotify und Netflix gegen erstinstanzliche Urteile zurückgewiesen. In den erstinstanzlichen Urteilen wurde entschieden, dass die verwendeten Preisanpassungsklauseln unwirksam sind.
Danach steht fest, dass eine Preiserhöhung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden von Spotify bzw. Netflix zulässig war. Dies wiederum bedeutet, dass für den Fall, dass Netflix oder Spotify seit Sommer 2023 bzw. Oktober 2023 höhere Gebühren bei Ihnen abgebucht hat und Sie dieser Preiserhöhung nicht zugestimmt haben, Sie berechtigt sind, die erhöhten Gebühren zurückzuverlangen und darauf bestehen können, dass Sie weiterhin den alten Preis für den von Ihnen gewählten Tarif zahlen.
Gern berät Sie Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick in einem Besprechungstermin ausführlich. Für den Fall, dass Sie rechtsschutzversichert sind, wird ein Beratungsgespräch mit Hinweisen hierzu, wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können, von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Soweit Sie eine Vertragsrechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen haben, wird auch ein erstes Anschreiben durch die Kanzlei Am Neutor an Netflix bzw. Spotify von Ihrer Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Gern kümmern wir uns für Sie um die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Hierzu benötigen wir lediglich die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung.

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