Rechtsanwaltsbüro Werne – Rechtsanwalt Zumdick
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IHR RECHTSANWALT ZUMDICK IN WERNE UND UMGEBUNG
Rheinland-Pfalz hat als erstes Bundesland vor einiger Zeit sogenannte „Handy-Blitzer“ eingeführt. Diese wurden über einen bestimmten Zeitraum auf bestimmten Straßen getestet. Das aus den Niederlanden stammende System filmt in der Regel von Autobahnbrücken den gesamten fließenden Verkehr und nimmt diesen per Video auf. Gespeichert werden die Bilder erst dann, wenn eine bestimmte Software mit ihrem Algorithmus die vermeintliche Nutzung eines Mobiltelefons erkennt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Person einen Gegenstand, der einem Mobiltelefon sehr ähnlich sieht, in der Hand hält oder eine typische Handbewegung macht und einen Gegenstand, der einem Mobiltelefon ähnlich sieht, zum Ohr führt.
Nachdem die Software verschiedene Verstöße aufgezeichnet hat, wurden durch die Bußgeldstelle der Stadt Trier Bußgeldbescheide erlassen. Gegen diese Bußgeldbescheide wehrten sich verschiedene Betroffene. Hauptsächlich wurde argumentiert, dass es für die dauerhafte Überwachung des Straßenverkehrs und das andauernde Filmen keine rechtliche Grundlage gäbe. Es würde anlasslos jeder Nutzer der Straße gefilmt werden und unter „Generalverdacht“ gestellt.
Folglich gab es eine erste Entscheidung des AG Trier, dass es keine ausreichende gesetzliche Grundlage für diese Maßnahme gäbe. Argumentiert wurde seitens der Bußgeldstelle, dass für den Pilotversuch über mehrere Monate man auf eine Generalklausel im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz des Landes zur Gefahrenabwehr zurückgreifen könne. Dies ließ in einem Urteil der zuständige Amtsrichter nicht gelten. Der Eingriff sei derart schwerwiegend, dass er nicht auf die Generalklausel gestützt werden könne.
Das AG Trier hat in einer anderen Entscheidung vom 02.03.2023 nunmehr entschieden, dass trotz fehlender Rechtsnorm die gesammelten Beweise verwertet werden dürfen. Begründet wurde dies durch das AG Trier damit, dass die Eingriffsintensität nicht sehr schwerwiegend sei und das öffentliche Interesse an der Bestrafung der Handy-Nutzung während der Fahrt erheblich und höher zu bewerten sei. Somit seien Bußgeldbescheide, die einen einfachen Handyverstoß, also das einfache Benutzen des Handys beim Autofahren mit einem Bußgeld in Höhe von 100,00 € und 1 Punkt sanktionieren, gerechtfertigt.
Ob das Urteil des AG Trier Bestand hat, bleibt abzuwarten. Der Verteidiger des verurteilten Betroffenen hat eine Beschwerde zum OLG Koblenz angekündigt. Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass die Gesetzgebung und entsprechend die Rechtsprechung insbesondere die Nutzung von Mobiltelefonen stark sanktioniert und sanktionieren will. Gleiches gilt auch für die Nutzung von anderen elektronischen Geräten, mit denen der Fahrer von der Aufmerksamkeit auf den Straßenverkehr abgelenkt werden kann.
So wurde bereits vor einiger Zeit in § 23 Abs. 1 a StVO aufgenommen, dass der Führer eines Fahrzeuges insgesamt elektronische Geräte nur benutzen darf, wenn zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Was lange Zeit nur für Mobiltelefone gegolten hat, gilt nunmehr auch für Tabletts und Navigationsgeräte.
Die Strafen für „einfache“ Handyverstöße (wie etwa oben) und „qualifizierte“ Handyverstöße ist nicht unerheblich. Bei einem „qualifizierten“ Handyverstoß, also der Handy-Nutzung beim Autofahren mit Gefährdung oder Sachbeschädigung, wird ein Bußgeld von bis zu 200,00 € fällig. Darüber hinaus wird der Verstoß mit zwei Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen und es gilt ein Fahrverbot von einem Monat.
An dieser Stelle sei auch noch einmal angemerkt, dass unter „Nutzung“ eines Handys während der Fahrt bereits das Aufnehmen des Mobiltelefons, um zu sehen, wer gerade anruft oder um die Uhrzeit abzulesen, angesehen wird. Dies ist ständige Rechtsprechung. Es kann daher nur empfohlen werden, das Mobiltelefon während der Fahrt nur mittels einer Freisprecheinrichtung zu nutzen.
Sollte Ihnen dennoch ein „einfacher“ oder auch „qualifizierter“ Handyverstoß vorgeworfen werden, so lohnt es sich immer, Akteneinsicht in die Bußgeldakte zu nehmen. Die Bußgeldakte kann durch Ihre Kanzlei Am Neutor, Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick, auf Formfehler überprüft werden. Sollten Sie einen Anhörungsbogen mit dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit uns zwecks Vereinbarung eines Besprechungstermins in Verbindung.
Soweit Ihnen bereits ein Bußgeldbescheid mit förmlicher Zustellung (gelber Briefumschlag) zugestellt wurde, ist zu beachten, dass Sie nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung gegen den Bußgeldbescheid vorgehen können. Anderenfalls tritt grundsätzlich endgültige Rechtskraft ein.
In der Praxis kommt es nahezu täglich vor, dass man Werbung jedweder Art in seinem Briefkasten findet. Dabei kann es sich um Flyer von Lieferdiensten, kostenlosen Sonntagszeitungen oder ähnlichen Produkten handeln.
Wer solche kostenlose Werbung nicht erhalten möchte, kann sich in der Regel einfach mit einem entsprechenden Aufkleber auf dem Briefkasten schützen. Es ist in der Rechtsprechung zwischenzeitlich anerkannt, dass ein Aufkleber mit dem Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen!“ oder „Einwurf von Werbung verboten!“ hiergegen schützt. Wird trotzdem Werbung in einen solchen Briefkasten eingeworfen, so kann das Unternehmen, das die Werbung in den Briefkasten eingebracht hat, abgemahnt werden und im Zweifel auch auf Unterlassung verklagt werden. Gegenstand der Klage ist der Unterlassungsanspruch unter Androhung eines Ordnungsgeldes, welches in der Regel auch durch die örtlich zuständigen Gerichte ausgeurteilt wird.
In einem nun vom AG München entschiedenen Fall (AG München, Urteil vom 18.03.2022, Aktenzeichen 142 C 12408/21) untersagte das Amtsgericht München einem Umzugsunternehmen, Werbematerial auf der Briefkastenanlage oder vor dem Hauseingang des vom Kläger bewohnten Mehrfamilienhauses abzulegen. Laut Pressemitteilung des AG München vom 06.03.2023 wurde dem Umzugsunternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.
Der besondere Fall war hier, dass die Werbeflyer des Umzugsunternehmens nicht in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden sind, sondern im Eingangsbereich des Hauses in eine Ritze zwischen einem Briefkasten und einem darunter liegenden Spalt der Briefkastenanlage gesteckt worden sind. Dies reichte für das AG München als Verstoß gegen den auf sämtlichen Briefkästen enthaltenen Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ aus. Das Gericht führte aus:
„Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung aus den §§ 823 Abs. 1, 863 BGB i. V. m. § 1004 BGB analog zu. Der Kläger wurde durch die Beklagte in seinem Besitz bzw. Mitbesitz rechtswidrig gestört, es besteht Widerholungsgefahr und die Beklagte ist Störerin. Eine Besitzstörung ist grundsätzlich anzunehmen durch das Einwerfen von Werbeflyern, wenn, wie hier erkennbar zu verstehen gegeben wird, der Einwurf von Werbung nicht erwünscht ist. Dem Wohnungsbesitzer steht das Recht aus § 862 BGB zu, sich gegen eine Beeinträchtigung (…) zur Wehr zu setzen. Zwar wurde im vorliegenden Fall der Werbeflyer nicht in den dem Kläger zugewiesenen Briefkasten gesteckt; der Kläger wurde jedoch jedenfalls an seinem Mitbesitz an der Briefkastenanlage und am Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses gestört. Die Beklagte ist mittelbare Störerin, da sie die Flyer der gegenständlichen Art unstreitig auch im streitgegenständlichen Zeitraum in München hat verteilt.“
Das Gericht nahm weiterhin an, dass nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen sei, dass die Handzettel auch beim Kläger im vorliegenden Fall an der Briefkastenanlage hinterlegt wurden. Dass rein theoretisch Dritte diese Werbeflyer hätten aufsammeln können und an der Briefkastenanlage des Klägers hätten anbringen können, steht nach Ansicht des AG München der Bejahung des Anscheinsbeweises nicht entgegen.
Das Gericht führte allerdings aus, dass es dem werbenden Unternehmen nicht gelungen sei, eine atypische Situation im konkreten Fall zu beweisen, die ernsthaft die Möglichkeit nahe lege, dass Dritte und nicht das vom Umzugsunternehmen beauftragte Werbeunternehmen die Flyer dort hinterlegt hätten.
Die Entscheidung des AG München macht deutlich, dass man sich effektiv gegen unerwünschte Werbung im oder am eigenen Briefkasten wehren kann. Unterlassungsansprüche können bei entsprechenden Hinweisen am Briefkasten auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Für den Fall, dass Sie trotz entsprechender Hinweise an Ihrem Briefkasten unerwünschte Werbung erhalten, können und sollten Sie sich hiergegen zur Wehr setzen. Ihre Kanzlei Am Neutor steht Ihnen mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch persönlich oder gern auch telefonisch zur Verfügung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 23.01.2023 zum Aktenzeichen VI ZR 1234/20 entschieden, dass der Grundsatz der Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 2 StVG grundsätzlich beim Betrieb von sogenannten „E-Rollern“ auch gilt. Ein Betrieb sei jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn sich der „E-Roller“ zur Reparatur in einer Werkstatt befindet und zudem noch der Akku bzw. die Batterie des „E-Rollers“ ausgebaut ist.
Im vorliegenden Fall hatte ein Halter eines „E-Rollers“ diesen zur Inspektion in eine Werkstatt gebracht. Während der Inspektion nahm ein Mitarbeiter der Werkstatt den Akku aus dem „E-Roller“ heraus zum Aufladen. Beim Aufladen stellte der Mitarbeiter fest, dass der Akku sich sehr stark erhitzt. Er wurde vom Stromnetz getrennt und auf den Boden gelegt. In der Folge explodierte der Akku und setzte die Werkstatt in Brand. Die Versicherung des Werkstattinhabers leistete Schadensersatz und nahm aus übergangenem Recht nach dem Versicherungsvertragsgesetz nunmehr den Halter des „E-Rollers“ in Regress. Die Versicherung vertrag die Ansicht, dass nach § 7 StVG der Halter des „E-Rollers“ zu haften habe.
- 7 Abs. 1 StVG sieht vor, dass für den Fall, dass beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet ist, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Dabei ist die Verschuldensfrage, also ob der Fahrer eines Kraftfahrzeuges etwas falsch gemacht hat, grundsätzlich erst einmal zweitrangig.
Der BGH hat nun in letzter Instanz festgestellt, dass sogenannte „E-Roller“ auch Kraftfahrzeuge im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG sind, jedoch im vorliegenden Fall ein Sachschaden nicht „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ entstanden ist. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens bzw. des Setzens der Ursache, also der Explosion des Akkus, war der „E-Roller“ nicht in Betrieb. Die Batterie war ausgebaut und der „E-Roller“ wurde einer Inspektion unterzogen.
Zwar sind Fälle denkbar, in denen bei einem örtlich und zeitlich nahen Zusammenhang eine Haftung bejahrt werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein PKW zum Beispiel auf einen Supermarktparkplatz gefahren wird, dort abgestellt wird und unmittelbar nach dem Abstellen des Fahrzeuges und Aussteigen des Fahrers das Kraftfahrzeug Feuer fängt und andere Fahrzeuge mitbeschädigt.
Im vorliegenden Fall sei dieser örtliche und zeitliche Zusammenhang nicht nach den Ausführungen des BGH nicht gegeben. Eine Haftung des Halters scheidet damit aus.
Für den Fall, dass durch Ihr Kraftfahrzeug ein Sach- oder auch Personenschaden verursacht worden ist, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick von der Kanzlei Am Neutor für eine erste rechtliche Bewertung und Einschätzung der Sach- und Rechtslage zur Verfügung. Auch für den Fall, dass Ihnen durch ein Kraftfahrzeug ein Schaden entstanden ist, können Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick zur ersten Einschätzung der Sach- und Rechtslage wenden. Bitte vereinbaren Sie hierzu mit unserem Büro einen persönlichen oder telefonischen Termin.

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