Rechtsanwaltsbüro Werne – Rechtsanwalt Zumdick
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IHR RECHTSANWALT ZUMDICK IN WERNE UND UMGEBUNG
Es ist allgemein bekannt, dass Mängel an der Mietsache zu Mietminderungsansprüchen des Mieters führen. Bei Schimmel, undichten Fenstern, einer nicht funktionierenden Heizung oder aber auch kleineren Beeinträchtigungen, wie nicht funktionierende Rollladen, stehen dem Mieter grundsätzlich Mietminderungsansprüche zu. Auch können Beeinträchtigungen der Mietsache, die der Vermieter genau genommen nicht zu vertreten oder gar zu verschulden hat, zu Mietminderungsansprüchen führen. Baulärm auf der Straße durch städtische Arbeiten an der Straße sind in der Regel vom Vermieter nicht beeinflussbar, können jedoch dennoch zu Mietminderungsansprüchen des Mieters führen.
Dass nicht jede Beeinträchtigung der Mietsache automatisch zu Mietminderungsansprüchen führt, hat nun eine Entscheidung des AG Hanau bestätigt. Das AG Hanau hat in seinem Urteil vom 25.10.2023 zum Aktenzeichen 94 C 21/22 entschieden, dass das Risiko einer Verunreinigung des Wohnungsbalkons durch Taubenkot in die Verantwortung des Mieters fällt. Der Mieter kann vom Vermieter weder die Reinigung des Balkons verlangen, noch die Miete mindern, wenn dieser nicht eingreift und handelt.
In dem entschiedenen Fall war der Balkon einer Mieterin von Taubenkot betroffen. Die Mieterin argumentierte, dass der Vermieter Maßnahmen ergreifen müsse um dies zu verhindern oder zumindest den Balkon säubern müsste. Als dies nicht geschah, kürzte sie die Miete.
Das AG Hanau entschied zugunsten des Vermieters und forderte die Zahlung der restlichen Miete. Das Gericht betonte, dass der Vermieter grundsätzlich keinen Einfluss auf das Einfliegen von Tauben habe. Dies sei ein allgemeines Risiko, dass nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters falle, besonders wenn die Wohnung bereits ohne entsprechende Abwehrmaßnahmen, wie z. B. ein Taubennetz, gemietet wurde. Da-rüber hinaus sei der Vermieter auch nicht verpflichtet, den Balkon zu reinigen. Obwohl er für den ordnungsgemäßen Zustand der Gemeinschaftsfläche verantwortlich sei, obliege die Reinigung des angemieteten Balkons der Mieterin.
Die Entscheidung des AG Hanau zeigt, dass nicht jede Beeinträchtigung der Mietsache zu Mietminderungsansprüchen führt.
Für den Fall, dass Sie als Vermieter von Mietminderungsansprüchen Ihrer Mieter bedroht sind, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch sowie für die weitere außergerichtliche und auch gerichtliche Vertretung gern zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Zumdick verfügt über jahrelange Erfahrung in der Vertretung von Vermietern, aber auch Mietern, so dass eine umfassende Beratung und Einschätzung der Erfolgsaussichten der an Sie herangetragenen Ansprüche möglich ist.
Auch für Sie als Mieter steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick für die Einschätzung über etwaige Mietminderungsansprüche zur Verfügung. Eine anwaltliche Beratung vor der Geltendmachung von Mietminderungsansprüchen ist in jedem Fall zu empfehlen. Bestimmte formelle Voraussetzungen sind einzuhalten. Eine unberechtigte Kürzung der Miete kann zur Kündigung des Mietverhältnisses, im schlimmsten Fall sogar zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder gern auch per Email einen ersten Beratungstermin.
Es ist allgemein bekannt, dass Veranstalter von Reisen, Freizeitangeboten oder sonstigen geführten Unternehmungen für auf deren Verschulden beruhender Schäden im Rahmen von Schadensersatzansprüchen haften können. Wird beispielsweise bei einer gebuchten Busreise aufgrund eines mangelhaften Busses eine Person verletzt, so stehen der verletzten Person Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Veranstalter grundsätzlich zu.
Wie dies im privaten Rahmen zu bewerten ist, hatte nun das LG München I zu entscheiden. Es entschied in seinem Urteil vom 24.10.2023 zum Aktenzeichen 27 O 3674/23, dass bei rein privaten gemeinsamen Freizeitveranstaltungen, wie einer Bergtour, keine vertragliche Haftung begründet wird. In diesem Fall wies das Gericht die Klage einer Wanderin gegen ihren Begleiter auf Schadensersatz wegen eines Helikoptereinsatzes der Bergwacht ab.
Die beteiligten Parteien waren eine nicht sehr erfahrene Gelegenheitswanderin und ihr Bekannter, der zwar Erfahrung als Bergsteiger hatte, aber keine qualifizierte Alpinausbildung besaß. Gemeinsam planten sie im November 2021 eine Bergtour zur Besteigung der Rappenklammspitze im Karwendel. Als die Frau merkte, dass ihr die Tour zu schwer wurde, änderten sie gemeinsam den Plan. Sie wollten eine Rundtour um den Berg machen und später über einen anderen Weg ins Tal absteigen. Zur Navigation stand nur das Handy des Mannes zur Verfügung. Die Wegfindung wurde jedoch zunehmend schwieriger, besonders als es dunkler wurde und die Wanderer immer noch am Berg waren. Schließlich alarmierten sie die Bergrettung.
Die Bergrettung berechnete der Wanderung rund 8.500,00 € für den Helikoptereinsatz. Die Frau zahlte die Gebühr und verklagte dann ihren Begleiter auf Erstattung. Sie argumentierte, dass er als faktischer Bergführer dafür hätte sorgen müssen, dass sie sich nicht unterkühlt. Das LG München I sah jedoch im oben genannten Urteil dies anders und wies die Klage ab.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass in diesem Fall kein Vertrag vorlag, der eine Haftung begründet hätte. Es handelte sich um eine private Freizeitveranstaltung zwischen Freunden, bei der der soziale Kontakt und nicht die rechtliche Bindung im Vordergrund stand. Das Planen der Tour durch den Begleiter wurde als eine übliche Gefälligkeit des täglichen Lebens betrachtet. Es handelte sich nicht um eine kommerziell geführte Tour. Das Gericht betonte die Eigenverantwortung der Teilnehmer und dass die Entscheidung gemeinsam am Berg getroffen wurde. Auch die Tatsache, dass der Begleiter sich vorab in einem Flirt-Chat als „Ihr persönlicher Bergführer“ bezeichnet hatte, änderte nichts an dieser Einschätzung des Gerichts. Die Frau hatte bereits unterhalb des Gipfels klargestellt, dass sie diesen nicht erklimmen wollte und war in der Lage, ihre eigenen Fähigkeiten richtig einzuschätzen. Daher verblieb die Eigenverantwortung der Frau für den Rettungseinsatz.
Das LG München I hat in seiner Entscheidung betont, dass es bei Gefälligkeiten oder „Freundschaftsdiensten“ auch in schwierigen Situationen gerade nicht zu vertraglichen Schadensersatzansprüchen kommt, da jede Gefälligkeit oder jede Freundschaftsdienstleistung einen rechtlichen Bindungswillen impliziert.
Für den Fall, dass Ihnen im Rahmen einer sogenannten Gefälligkeit oder eines freundschaftlichen Auftrages Schadensersatzansprüche drohen oder Sie aber selbst Schadensersatzansprüche besitzen, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick.
Ordnungswidrigkeiten aufgrund von überhöhter Geschwindigkeit und ggf. auch wegen eines Verstoßes gegen das Nutzungsverbot von Mobiltelefonen während der Fahrt werden häufig mit sogenannten „Blitzerfotos“ bewiesen. Dass sich ein Einspruch gegen einen solchen Bußgeldbescheid nicht nur bei einer schlechten Qualität des Fotos lohnen kann, zeigt nunmehr ein Beschluss des OLG Oldenburg.
Das OLG Oldenburg hat entgegen seiner bisherigen Praxis ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben, bei dem die Identifikation eines geblitzten Fahrers vor Gericht nicht ausreichend nachgewiesen wurde. Die Urteilsgründe des erstinstanzlichen Gerichts enthielten weder eine ausdrückliche Beschreibungen des Fotos, noch eine ausreichend detaillierte Beschreibung des Fahrers.
Hintergrund war ein Autofahrer, der beim Telefonieren am Steuer geblitzt und zu einer Geldbuße von 150,00 € verurteilt wurde, obwohl er die Tat bestritt. Der zuständige erstinstanzliche Richter listete in den Urteilsgründen lediglich die Identifizierungsmerkmale des Fahrers auf, ohne auf das konkrete „Blitzerfoto“ Bezug zu nehmen. Er versäumte es sogar, zur Qualität des Messfotos Stellung zu nehmen. Der Betroffene beantragte beim OLG Oldenburg die Zulassung der Rechtsbeschwerde – mit Erfolg -.
Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 23.10.2023 zum Aktenzeichen 2 Orbs 168/23 (301 Js 10057/23)) berief sich auf die grundlegende Entscheidung des BGH (Beschluss vom 19.12.1995 zum Aktenzeichen 4 StR 170/95) und erinnerte daran, dass das Rechtsmittelgericht anhand der Gründe überprüfen können muss, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, eine Person zu identifizieren. Dafür könne das Gericht entweder auf das in der Akte befindliche Foto nach § 267 Abs. 1 S. 3 stopp i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nehmen, so dass es ein Bestandteil der Urteilsgründe wird. Das Rechtsmittelgericht könne dann selbst beurteilen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist.
Wenn das Gericht jedoch nicht auf das Foto verweist, muss es die Abbildung so genau beschreiben, dass das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, dessen Tauglichkeit zu überprüfen. Insbesondere forderte das OLG Oldenburg in dem zitierten Beschluss Ausführungen zur Bildauflösung und -schärfe. Auch die abgebildete Person müsse genau beschrieben werden. Je mehr charakterische Merkmale desto besser.
Das OLG Oldenburg brach mit seiner früheren Praxis, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen und die erste Instanz lediglich auf den Fehler hinzuweisen. Stattdessen vertraute es nicht mehr darauf, dass das Amtsgericht diesen Fehler nicht wiederholen werde und hob das Urteil in Gänze auf. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.2015 zum Aktenzeichen 2 BvR 3071/14 sah es sich verpflichtet, die Entscheidung aufzuheben, da anderenfalls – laut Bundesverfassungsgericht – die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung leerlaufen könnte.
Der Beschluss des OLG Oldenburg zeigt, dass auch für den Fall einer Verurteilung aufgrund eines sogenannten „Blitzerfotos“ sich die Überprüfung des Urteils durch einen versierten Rechtsanwalt und die Einlegung von Rechtsmitteln lohnen kann.
Ihre Kanzlei Am Neutor steht Ihnen mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick in jedem Stadium eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zur Verfügung. Es bietet sich an, bereits mit Zugang eines Anhörungsbogens in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Bei Verkehrsverstößen und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr deckt eine verkehrsrechtliche Rechtsschutzversicherung in der Regel die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit ab.
Zu beachten ist, dass ab Zustellung eines Bußgeldbescheides in der Regel eine Einspruchsfrist von 14 Tagen besteht. In diesem Fall sollten Sie zeitnah Kontakt mit uns aufnehmen und einen ersten Besprechungstermin vereinbaren. Die Korrespondenz mit Ihrer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kanzlei Am Neutor für Sie.
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