Rechtsanwaltsbüro Werne – Rechtsanwalt Zumdick
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IHR RECHTSANWALT ZUMDICK IN WERNE UND UMGEBUNG
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 15.05.2018 zum Aktenzeichen VI ZR 233/17 entschieden, dass die Aufnahmen von sogenannten Dash-Cams im Einzelfall in einem Zivilprozess vom Gericht verwertet werden können. Das Amtsgericht Geilenkirchen hat nunmehr in einem Fall zu entscheiden, ob ein Video eines Verkehrsunfalls, dass mittels einer festinstallierten Überwachungskamera an einer Immobilie dokumentiert wurde, im Zivilprozess verwendet werden kann. Das Amtsgericht Geilenkirchen hat in seinem Urteil vom 05.01.2023 zum Aktenzeichen 10 C 114/21 entschieden, dass eine Verwertung unzulässig ist. Im zu entscheidenden Fall behauptete der Kläger, dass sein Fahrzeug in Folge eines Verkehrsunfalls durch den Beklagten beschädigt wurde und stützte sich dabei auf die Aufnahmen eines Überwachungsvideos, dass den gesamten Bereich des Grundstücks und den angrenzenden Straßenbereich permanent aufzeichnete. Der Kläger behauptete, dass das Video eine Kollision mit seinem Fahrzeug zeige. Das Amtsgericht Geilenkirchen wies die Klage ab und erklärte, dass das Video nicht als Beweismittel zugelassen werden könne. Der fortlaufenden Aufzeichnung des gesamten Außenbereichs durch die Hausüberwachungskamera verstoße insbesondere aufgrund mangelnder Notwendigkeit gegen Datenschutzbestimmungen der DSGVO. Aufgrund dieses Datenschutzverstoßes kann die Videoaufzeichnung als Beweismittel nicht zugelassen werden. Nachdem dem Kläger auch nicht möglich war, die Unfallverursachung durch das Beklagtenfahrzeug anders zu beweisen, wurde die Klage abgewiesen.
Bei Verkehrsunfällen entscheiden sich bei widerstreitenden Aussagen die Fälle meist nach einer Beweiserhebung. Beweismittel können dabei Zeugen, Sachverständigengutachter, Gutachten oder eben in Einzelfällen Videoaufzeichnungen sein. Wie das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen zeigt, sind jedoch nicht alle Videoaufzeichnungen verwertbar.
Es sind sogar Fälle bekannt, in denen Videoaufzeichnungen letztlich dazu geführt haben, dass derjenige, der sie zu seinem Beweiszweck verwenden wollte, mit einem Bußgeld aufgrund eines Verstoßes gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen belegt wurde.
Bei einem Verkehrsunfall ist es daher wichtig, zunächst die eventuell vorhandenen Videoaufzeichnungen rechtlicher Hinsicht zu würdigen, bevor diese als Beweismittel angeführt werden.
Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin in Ihrer Kanzlei Am Neutor. Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick steht Ihnen auch kurzfristig und zu den Bürozeiten auch von der Unfallstelle per Telefon für eine kurze erste Beratung zur Verfügung.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 19.04.2023 zum Aktenzeichen L 8 AL 1022/22 genau dies bejaht. Wenn ein Berufskraftfahrer seine Fahrerlaubnis und seinen Arbeitsplatz aufgrund von zu vielen Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg verliert, besteht die konkrete Gefahr, dass ihm eine Sperre des Arbeitslosengeldes auferlegt wird. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Verhalten des LKW-Fahrers grob fahrlässig ist, selbst wenn der LKW-Fahrer glaubte, noch einen freien Punkt zu haben, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dies zeige lediglich sein mangelndes Verständnis für die Verkehrsregeln.
Im entschiedenen Fall hat ein angestellter Berufskraftfahrer mit einem mündlichen Arbeitsvertrag zahlreiche Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg erhalten. Er war oft mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen worden und hat während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung telefoniert. Nachdem er vier Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg hatte, erhielt er eine Mahnung von Kraftfahrtbundesamt. Bei sechs Punkten wurde er verwarnt. Nur einen Monat später telefonierte er erneut während der Fahrt ohne eine Freisprecheinrichtung zu benutzen und ein halbes Jahr überschritt er auf einer Privatfahrt außerhalb geschlossener Ortschaft die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h. Der Kläger machte sich zunächst keine Gedanken, da er annahm, dass ein Punkt bis zur Rechtskraft des Bußgeldbescheides verfallen würde. Erst nach dem Entzug seiner Fahrerlaubnis erfuhr er von der sogenannten Überliegefrist, die bedeutet, dass ein verfallener Punkt ein Jahr lang erhalten bleibt, um den Punktestand zum Zeitpunkt einer erneuten Zuwiderhandlung nachvollziehen zu können.
Nach dem Verlust der Fahrerlaubnis verlor er auch seinen Arbeitsplatz und beantragte Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit verhängte eine viermonatige Sperrzeit, die vor dem Sozialgericht Stuttgart bestand hatte. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied, dass der Kläger den Verlust seines Arbeitsplatzes grob fahrlässig verursacht habe. Er war über seinen Punktestand informiert worden, daher sollte jedem Arbeitnehmer klar sein, dass ein weiterer Verstoß den Verlust der Fahrerlaubnis bedeutet. Die Behauptung, er habe die Überliegefrist nicht gekannt, führt laut dem Landessozialgericht nicht zur Aufhebung der groben Fahrlässigkeit. Der Kläger glaubte nach Ansicht des Landessozialgerichtes, dass er sich einen weiteren Verkehrsverstoß leisten könne. Dies zeige, dass er das Flensburger Punktesystem nicht verstanden habe und sein Fehlverhalten nicht einsehe. Auch half es dem Kläger nicht, dass seine letzte Fahrt eine Privatfahrt war, die unter Zeitdruck an einem ihm unbekannten Ort unternahm. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg betonte, dass der Anknüpfungspunkt für § 159 SGB III nicht die letzte Fahrt war, sondern die Verursachung des Fahrerlaubnisentzuges, das heißt eine Abfolge von Verkehrsverstößen. Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung war nach Ansicht des Sozialgerichtes Voraussetzung für eine Sperrzeit mit § 159 Abs. 1, Satz 1 SGB III. Ein Berufskraftfahrer, der seine Fahrerlaubnis aufgrund von Verstößen gegen Verkehrsregeln verliert, verletzt Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag. Die mündliche Form des Arbeitsvertrages hatte keinen Einfluss auf die Entscheidung des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg. Beiden Vertragsparteien war klar, dass die Fahrerlaubnis eine unerlässliche Voraussetzung für die Arbeit darstelle.
Neben privaten und gewerblichen Eigentümern von Grundstücken und Immobilien bestehen Verkehrssicherungspflichten. Jeder Eigentümer ist grundsätzlich verpflichtet, Gefahren für andere, die von seiner Immobilie oder von seinem Grundstück ausgehen, so gering wie möglich zu halten. Praktische Auswirkungen sind beispielsweise die Schneeräumpflichten und Streupflichten bei Glatteis.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 21.09.2023 zum Aktenzeichen VI ZR 357/21 nunmehr die Frage zu klären gehabt, ob eine Kommune auch auf Wanderwegen im Wald besondere Verkehrssicherungspflichten treffen. Dem zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Mann wurde bei einer Wanderung auf dem Harzer Hexenstieg durch einen herabstürzenden Baum schwer verletzt. Der Unfall ereignete sich im Juli 2018 bei Thale. Das Unfallopfer, das seither querschnittsgelähmt ist, wirft der Stadt vor, ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben. Der Baum sei deutlich erkennbar abgestorben gewesen. Der Mann verlangt u. a. ein Schmerzensgeld von mehr als 200.000,00 €. Die Klage des Mannes blieb durch alle Instanzen hinweg erfolglos.
Das Landgericht Magdeburg entschied 2020, dass das Betreten der Waldwege auf eigene Gefahr erfolge, auch wenn es sich um einen touristisch stark frequentierten Weg, wie den Harzer Hexenstieg, handele. Bei umstürzenden Bäumen handele es sich „um waldtypische Gefahren“, mit denen Wanderer rechnen müssten. „Würde man eine gefällige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten“, so führte das Landgericht Magdeburg aus.
Das Oberlandesgericht Naumburg und der Bundesgericht bestätigen das Urteil. Das Urteil wird für touristische Regionen mit Waldbestand weitreichende Konsequenzen haben. Zum einen wird die Gefahr einer Haftung für Unfälle reduziert und zum anderen werden den Touristen und Nutzern von Wanderwegen eigene Pflichten zur Wertung von Gefahren auferlegt.
Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass auch Kommunen bei von ihnen eingerichteten touristischen Attraktionen und/oder Wanderwegen vollends aus der Haftung entlassen sind. Insbesondere bei grober Fahrlässigkeit dürfte auch zukünftig eine Haftung möglich sein.
Für den Fall, dass Sie einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten haben, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Zumdick für eine erste Beratung und rechtliche Ersteinschätzung etwaiger Schadensersatzansprüche gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit unserer Kanzlei.

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