Strafrecht

Ihr Anwalt für Strafrecht in Werne

Strafrecht2022-02-28T22:45:46+01:00

Strafrecht

Schneller als man denkt, kann man Beschuldigter in einem Strafverfahren werden. Auch in Fällen, in denen man nicht damit rechnet Beschuldigter zu werden, passiert es in der Praxis immer wieder, dass man unvermittelt eine Ladung der örtlichen Polizeidienststelle erhält.

So kann es passieren, dass man unbemerkt auf dem Parkplatz eines Supermarktes oder bei einer Veranstaltung mit seinem eigenem Pkw ein anderes Fahrzeug beschädigt hat. Tatsächliche oder vermeintliche Zeugen informieren die Polizei und schon ist man Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB. Im konkreten Fall drohen dann neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch der Verlust der Fahrerlaubnis. Auch kann es sein, dass man durch Dritte versehentlich oder  mit purer Absicht eines Betruges z. B. beim Internethandel oder auch ganz vorsätzlich aus reiner Schädigungsabsicht anderer Straftaten bezichtigt wird.

In diesen Fällen gilt:

Keine Aussage ohne ihren Anwalt!

Jeder Beschuldigte einer Straftat hat das Recht zu schweigen. Auch einer Aufforderung zur Vernehmung auf der örtlichen Polizeidienststelle muss zunächst grundsätzlich keine Folge geleistet werden. Jeder Beschuldigte hat das Recht, einen Anwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann für sie Akteneinsicht beantragen und die Vorwürfe gegen Sie in einem ruhigen Gespräch klären.

In solchen Fällen ist es unbedingt wichtig, dass Sie vor einer Aussage Rücksprache mit dem Rechtsanwalt ihres Vertrauens nehmen. Nur so können bei unbedarften Aussagen gegenüber den Vernehmungsbeamten Missverständnisse vermieden werden. Insbesondere erfahren Sie auch durch die Akteneinsicht in der Regel, wer einen Sachverhalt zur Strafanzeige gebracht hat oder welche Zeugen Sie einer Straftat bezichtigen.

So kann zusammen mit ihrem Rechtsanwalt im günstigsten Fall der Sachverhalt kurzfristig aufgeklärt werde, sodass das Ermittlungsverfahren durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingestellt wird. Soweit sich tatsächlich ein strafbares Verhalten ereignet hat, können wir mit ihnen eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln.

In den Fällen, in denen ihnen zu Recht ein strafbares Verhalten vorgeworfene wird, ist es ebenfalls sinnvoll und dringend zu empfehlen, umgehend einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Dieses Recht steht ihnen zu. Es führt in keiner Weise dazu, dass sich ein eventueller Strafrahmen zu ihrem Nachteil verändert. Die bei den Ermittlungsverfahren federführende Staatsanwaltschaft weiß selbstverständlich von dem Recht eines Beschuldigten einer Straftat jederzeit und in freier Wahl einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Wir können als ihr Verteidiger nach dem Studium der Ermittlungsakte auch erste informatorische Gespräche mit dem ermittelnden Staatsanwalt führen und/ oder Terminen des Ermittlungsrichters beiwohnen.

Es besteht für den Fall von komplexen Sachverhalten und/ oder schwerwiegenden Straftaten auch die Möglichkeit, sich Herrn Rechtsanwalt Zumdick oder Herr Rechtsanwalt Rüsing als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen. In diesem Fall werden die Kosten der Verteidigung durch die Staatskasse bezahlt. Sollten Sie freigesprochen werden, haben Sie ebenfalls ein Kostenerstattungsanspruch durch die Staatskasse.

In diesen Fällen sollten Sie dringend mit einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens Rücksprache halten, um eine bestmögliche Verteidigung zu garantieren. Die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe kann gravierende Folgen für Sie haben, zumal diese im polizeilichen Führungszeugnis aufgeführt wird und somit bei der Berufswahl oder einem Berufswechsel zu erheblichen Problemen führen kann.

Kann eine gemeinsame Freizeitveranstaltung eine rechtliche Haftung auslösen?2023-11-16T21:58:17+01:00

Es ist allgemein bekannt, dass Veranstalter von Reisen, Freizeitangeboten oder sonstigen geführten Unternehmungen für auf deren Verschulden beruhender Schäden im Rahmen von Schadensersatzansprüchen haften können. Wird beispielsweise bei einer gebuchten Busreise aufgrund eines mangelhaften Busses eine Person verletzt, so stehen der verletzten Person Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Veranstalter grundsätzlich zu.

Wie dies im privaten Rahmen zu bewerten ist, hatte nun das LG München I zu entscheiden. Es entschied in seinem Urteil vom 24.10.2023 zum Aktenzeichen 27 O 3674/23, dass bei rein privaten gemeinsamen Freizeitveranstaltungen, wie einer Bergtour, keine vertragliche Haftung begründet wird. In diesem Fall wies das Gericht die Klage einer Wanderin gegen ihren Begleiter auf Schadensersatz wegen eines Helikoptereinsatzes der Bergwacht ab.

Die beteiligten Parteien waren eine nicht sehr erfahrene Gelegenheitswanderin und ihr Bekannter, der zwar Erfahrung als Bergsteiger hatte, aber keine qualifizierte Alpinausbildung besaß. Gemeinsam planten sie im November 2021 eine Bergtour zur Besteigung der Rappenklammspitze im Karwendel. Als die Frau merkte, dass ihr die Tour zu schwer wurde, änderten sie gemeinsam den Plan. Sie wollten eine Rundtour um den Berg machen und später über einen anderen Weg ins Tal absteigen. Zur Navigation stand nur das Handy des Mannes zur Verfügung. Die Wegfindung wurde jedoch zunehmend schwieriger, besonders als es dunkler wurde und die Wanderer immer noch am Berg waren. Schließlich alarmierten sie die Bergrettung.

Die Bergrettung berechnete der Wanderung rund 8.500,00 € für den Helikoptereinsatz. Die Frau zahlte die Gebühr und verklagte dann ihren Begleiter auf Erstattung. Sie argumentierte, dass er als faktischer Bergführer dafür hätte sorgen müssen, dass sie sich nicht unterkühlt. Das LG München I sah jedoch im oben genannten Urteil dies anders und wies die Klage ab.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass in diesem Fall kein Vertrag vorlag, der eine Haftung begründet hätte. Es handelte sich um eine private Freizeitveranstaltung zwischen Freunden, bei der der soziale Kontakt und nicht die rechtliche Bindung im Vordergrund stand. Das Planen der Tour durch den Begleiter wurde als eine übliche Gefälligkeit des täglichen Lebens betrachtet. Es handelte sich nicht um eine kommerziell geführte Tour. Das Gericht betonte die Eigenverantwortung der Teilnehmer und dass die Entscheidung gemeinsam am Berg getroffen wurde. Auch die Tatsache, dass der Begleiter sich vorab in einem Flirt-Chat als „Ihr persönlicher Bergführer“ bezeichnet hatte, änderte nichts an dieser Einschätzung des Gerichts. Die Frau hatte bereits unterhalb des Gipfels klargestellt, dass sie diesen nicht erklimmen wollte und war in der Lage, ihre eigenen Fähigkeiten richtig einzuschätzen. Daher verblieb die Eigenverantwortung der Frau für den Rettungseinsatz.

Das LG München I hat in seiner Entscheidung betont, dass es bei Gefälligkeiten oder „Freundschaftsdiensten“ auch in schwierigen Situationen gerade nicht zu vertraglichen Schadensersatzansprüchen kommt, da jede Gefälligkeit oder jede Freundschaftsdienstleistung einen rechtlichen Bindungswillen impliziert.

Für den Fall, dass Ihnen im Rahmen einer sogenannten Gefälligkeit oder eines freundschaftlichen Auftrages Schadensersatzansprüche drohen oder Sie aber selbst Schadensersatzansprüche besitzen, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick.

Können Äußerungen in sozialen Netzwerken zu einer fristlosen Kündigung führen?2023-11-16T21:55:33+01:00

Dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und insbesondere Äußerungen in sozialen Medien zivil- und auch strafrechtliche Konsequenzen haben können, ist hinreichend bekannt. Das LG Frankenthal hat dies in einem recht aktuellen Urteil vom 26.09.2023 zum Aktenzeichen 6 O 75/23 bestätigt.

Das Gericht hatte in einem Räumungsrechtsstreit entschieden, dass einem Gastwirt, der sich in den sozialen Netzwerken abfällig über den Verpächter äußerte, der Pachtvertrag fristlos gekündigt werden kann. Der Gastwirt hatte eine Gaststätte von einem Verein gepachtet. Aufgrund von Streitigkeiten mit dem Verein geriet die Situation außer Kontrolle. In den sozialen Netzwerken eskalierte der Konflikt, als der Pächter dem Vereinsvorsitzenden in einer Nachricht eine „scheiß Weihnacht“ sowie „viel Krankheit“ wünschte und seine Nachricht mit zwei animierten „Kothaufen-Emojis“ unterstrich. Als Reaktion darauf kündigte der Verein den Pachtvertrag mit dem Gastwirt fristlos. Da der Gastwirt die Kündigung nicht akzeptierte, verklagte der Verein ihn auf Räumung.

Das LG Frankenthal entschied zugunsten des Vereins und gab der Räumungsklage statt. Die Beleidigungen und Beschimpfungen des Gastwirtes führten dazu, dass dem Verein eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden konnte. Weder längere Streitigkeiten mit dem Vereinsvorstand noch Meinungsverschiedenheiten über die Verpflichtung, das Vereinsgelände abzuschließen, rechtfertigen die Verwendung von Beleidigungen. Da das Interesse des Vereins darin besteht, seine Vorstandsmitglieder und Trainer vor weiteren Beleidigungen und Beschimpfungen zu schützen, sah die Kammer in diesem Fall keine Notwendigkeit für eine Abmahnung und gab der fristlosen Kündigung mit dem oben genannten Urteil statt.

Der Fall des LG Frankenthal zeigt deutlich, dass möglicherweise auch unbedachte Äußerungen in sozialen Netzwerken zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen können.

Ihre Kanzlei Am Neutor berät Sie mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick über Ihre Möglichkeiten, sich gegen Beleidigungen und/oder sogenannte Hasskommentare im Internet und in den sozialen Medien zur Wehr zu setzen. Wir beraten Sie über den rechtlich erheblichen Unterschied zwischen einer Beleidigung und freier Meinungsäußerung und zeigen Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten, wenn Ihnen gegenüber Beleidigungen geäußert werden. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit unserer Kanzlei.

Rechtfertigen mündliche Aufnahmen des Klassenlehrers einen Verweis für einen Schüler?2023-09-27T21:16:06+02:00

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 21.07.2023 zum Aktenzeichen 3 K 211/22 bestätigt, dass heimliche Aufnahmen eines Klassenlehrers mit dem Tablett während des Unterrichts und dessen Verbreitung einen Verweis für einen Schüler verbreiten können. Im entschiedenen Fall hat ein Schüler der 8. Klasse während des Unterrichts heimlich Fotos seines Lehrers mit dem Tablett gemacht und diese an eine unbekannte Drittperson geschickt. Der Schüler durfte von seiner Schule einen in der Schulakte und auf dem Zeugnis aufgeführten schriftlichen Verweis erhalten, so dass Verwaltungsgericht Berlin. Der Schüler gab an, den Klassenlehrer aus Langeweile fotografiert zu haben und die Bilder über Nachrichtendienste unter den Schülern verbreitet zu haben. In einer einberufenen Klassenkonferenz unter Leitung des Klassenlehrers wurde einstimmig beschlossen, dem Schüler einen schriftlichen Verweis zu erteilen. Zudem wurde mehrheitlich entschieden, diesen Verweis im Schuljahreszeugnis zu vermerken.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage hiergegen ab. Es argumentierte, dass der schriftliche Verweis keine strafähnliche Sanktion, sondern eine pädagogische Maßnahme sei. Sie diene der Erziehung des betreffenden Schülers und vor allen Dingen der Sicherung des Schulbetriebes, insbesondere des Unterrichts.

Eine Voraussetzung sei das objektive Fehlverhalten des Schülers, welches hier in einem Verstoß gegen die schulische Hausordnung, der Störung des Unterrichtsablaufs und der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Lehrers bestehe. Das Gericht betonte, dass bei der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen an Schulen ein pädagogischer Beurteilungsspielraum bestehe. Das Gericht überprüfe daher lediglich, ob der Vorfall korrekt ermittelt wurde, die Maßnahme nicht willkürlich war und ob sie angemessen im Verhältnis zum Fehlverhalten stand. Angesichts der Weiterverbreitung der Fotos in der Schule, der damit verbundenen Möglichkeit zur Nachahmung und des uneinsichtigen Verhaltens des Schülers, sei der schriftliche Verweis als die mildeste Maßnahme angemessen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zeigt, dass selbst in einem abgeschlossenen Bereich wie der Schule, die unerlaubte Verbreitung von heimlich gefertigten Bildaufnahmen erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Es war im entschiedenen Fall unerheblich, dass der Lehrer ohnehin von Schülern in der fotografierten Position am Lehrerpult während des Unterrichts gesehen wird. Das heimliche Fotografieren und das Verbreiten (auch immer mit der Gefahr, dass das Foto von anderen als Schülern an Dritte weiterverbreitet wird) ist nicht statthaft.

Herr Rechtsanwalt Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor steht Ihnen in ähnlich gelagerten Fällen, insbesondere auch wenn von Ihnen oder Ihren Kindern Fotografien über soziale Netzwerke oder Apps auf dem Mobiltelefon verbreitet werden, für eine erste Beratung nach Terminvereinbarung zur Verfügung. Ebenso berät Sie Herr Rechtsanwalt Zumdick umfassend, wenn Ihnen oder Ihren Kindern ein solcher Verstoß vorgeworfen wird. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin mit Ihrer Kanzlei Am Neutor.

Sind auch Aufnahmen einer Überwachungskamera auf einem privatem Grundstück, ähnlich wie eine Dash-Cam-Aufnahme, in einer gerichtlichen Auseinandersetzung betreffend eines Verkehrsunfalls verwertbar?2023-09-27T21:07:50+02:00

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 15.05.2018 zum Aktenzeichen VI ZR 233/17 entschieden, dass die Aufnahmen von sogenannten Dash-Cams im Einzelfall in einem Zivilprozess vom Gericht verwertet werden können. Das Amtsgericht Geilenkirchen hat nunmehr in einem Fall zu entscheiden, ob ein Video eines Verkehrsunfalls, dass mittels einer festinstallierten Überwachungskamera an einer Immobilie dokumentiert wurde, im Zivilprozess verwendet werden kann. Das Amtsgericht Geilenkirchen hat in seinem Urteil vom 05.01.2023 zum Aktenzeichen 10 C 114/21  entschieden, dass eine Verwertung unzulässig ist. Im zu entscheidenden Fall behauptete der Kläger, dass sein Fahrzeug in Folge eines Verkehrsunfalls durch den Beklagten beschädigt wurde und stützte sich dabei auf die Aufnahmen eines Überwachungsvideos, dass den gesamten Bereich des Grundstücks und den angrenzenden Straßenbereich permanent aufzeichnete. Der Kläger behauptete, dass das Video eine Kollision mit seinem Fahrzeug zeige. Das Amtsgericht Geilenkirchen wies die Klage ab und erklärte, dass das Video nicht als Beweismittel zugelassen werden könne. Der fortlaufenden Aufzeichnung des gesamten Außenbereichs durch die Hausüberwachungskamera verstoße insbesondere aufgrund mangelnder Notwendigkeit gegen Datenschutzbestimmungen der DSGVO. Aufgrund dieses Datenschutzverstoßes kann die Videoaufzeichnung als Beweismittel nicht zugelassen werden. Nachdem dem Kläger auch nicht möglich war, die Unfallverursachung durch das Beklagtenfahrzeug anders zu beweisen, wurde die Klage abgewiesen.

Bei Verkehrsunfällen entscheiden sich bei widerstreitenden Aussagen die Fälle meist nach einer Beweiserhebung. Beweismittel können dabei Zeugen, Sachverständigengutachter, Gutachten oder eben in Einzelfällen Videoaufzeichnungen sein. Wie das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen zeigt, sind jedoch nicht alle Videoaufzeichnungen verwertbar.

Es sind sogar Fälle bekannt, in denen Videoaufzeichnungen letztlich dazu geführt haben, dass derjenige, der sie zu seinem Beweiszweck verwenden wollte, mit einem Bußgeld aufgrund eines Verstoßes gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen belegt wurde.

Bei einem Verkehrsunfall ist es daher wichtig, zunächst die eventuell vorhandenen Videoaufzeichnungen rechtlicher Hinsicht zu würdigen, bevor diese als Beweismittel angeführt werden.

Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin in Ihrer Kanzlei Am Neutor. Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick steht Ihnen auch kurzfristig und zu den Bürozeiten auch von der Unfallstelle per Telefon für eine kurze erste Beratung zur Verfügung.

Benötige ich für meinen Internetauftritt in jedem Fall ein Impressum und wenn ja, welche Angaben müssen enthalten sein?2023-09-27T20:57:41+02:00

Gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) haben „Dienstanbieter“ für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Dies bedeutet, dass Sie in dem Fall, dass Sie mit Ihrem Internetauftritt Geld verdienen möchten oder Ihre berufliche Tätigkeit bewerben wollen, Sie verpflichtet sind, bestimmte Angaben im Impressum aufzuführen. Eine Gewinnerzielungsabsicht oder ein Verdienst kann auch durch sogenannte Affiliate-Links entstehen, bei denen Sie auf bestimmte Produkte von Onlinehändlern verweisen und dafür einen prozentualen Anteil erhalten.

Sollten Sie eine Internetseite rein privater Natur, z. B. mit Urlaubsfotos oder durch Darstellung Ihres Hobbys betreiben, so wird ein Impressum grundsätzlich nicht benötigt. Das Impressum auf Ihrer gewerblichen Homepage muss leicht erkennbar, erreichbar und dauerhaft vorhanden sein. Es heißt, es muss in der Regel auf der Startseite und auf dem ersten Blick erkennbar sein. Es darf ebenfalls nicht nur temporär auftauchen, sondern muss dauerhaft vorhanden sein.

Folgende Angaben müssen im Impressum einer Homepage enthalten sein:

  1. Name und Anschrift:

Der vollständige Name und die ladungsfähige Anschrift des Anbieters der Website müssen angegeben werden. Bei juristischen Personen, wie z. B. einer GmbH oder einer anderen Rechtsform, muss diese Rechtsform und das vertretungsberechtigte Organ genannt werden.

  1. Kontaktdaten:

Es muss eine E-Mail-Adresse und sicherheitshalber auch eine Telefonnummer angegeben werden, über die Sie als Betreiber als Website erreichbar sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG sind Angaben erforderlich, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen.

  1. Zuständige Aufsichtsbehörde:

Bei bestimmten Berufsgruppen oder Tätigkeiten z. B. als Arzt, Rechtsanwalt oder Steuerberater muss die zuständige Aufsichtsbehörde benannt werden.

  1. Registereintrag:

Wenn Sie die Website als Unternehmen betreiben und im Handelsregister oder in einem anderen öffentlichen Register eingetragen sind, muss die entsprechende Registernummer angegeben werden.

  1. Umsatzsteuer / Identifikationsnummer (USt.-IdNr.):

Bei Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtig sind, muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden.

  1. Berufsbezeichnung und Kammerzugehörigkeit:

Wenn die Tätigkeit einen reglementierten Beruf betrifft (wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten) müssten die entsprechenden Berufsbezeichnungen und die Kammer, die der Website-Betreiber angehört, genannt werden.

  1. Für den Inhalt verantwortlich:

Es muss angegeben werden, wer für den Inhalt der Website verantwortlich ist. Dies kann eine Einzelperson oder ein Unternehmen sein.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Angaben gesetzlich vorgeschrieben sind, um eine transparente und verantwortungsvolle Nutzung von Websites zu gewährleisten. Das Fehlen eines korrekten Impressums kann zu rechtlichen Konsequenzen führen. Sie können von Mitbewerbern abgemahnt werden. Der Mitbewerber muss nicht unmittelbar vor Ort mit Ihnen konkurrieren. Aufgrund des weltweit erreichbaren Internets kann Ihnen also auch ein Mitbewerber in mehreren hundert Kilometern Entfernung oder sogar aus dem Ausland eine Abmahnung zukommen lassen und Sie zur Korrektur des Impressums zwingen. In der Regel werden Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dies ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden.

Ihre Kanzlei Am Neutor berät Sie gern in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere im Hinblick auf ein rechtskonformes Impressum. Die Kanzlei Am Neutor stellt Ihnen darüber hinaus die Möglichkeit zur Verfügung, nicht Ihre private Anschrift im Impressum zu verwenden. Wir haben ein Konzept entwickelt, wonach Sie Ihre private Anschrift nicht im Impressum veröffentlichen müssen. Dies ist vornehmlich für Unternehmen interessant, die von zu Hause aus im Onlinegeschäft tätig sind. So kann verhindert werden, dass möglicherweise unzufriedene Kunden Ihre tatsächliche Privatanschrift über das Impressum auf dem „Silbertablett“ serviert bekommen. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit uns auf und Fragen Sie explizit nach dieser Möglichkeit.

Auch für den Fall, dass Sie den Eindruck haben, einer Ihrer Mitbewerber kommt seiner Impressumspflicht aus § 5 des TMG nicht nach, können Sie sich an die Kanzlei Am Neutor wenden. Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick erörtert mit Ihnen sämtliche Möglichkeiten einer Abmahnung.

 

 

Verliert man in jedem Fall seine Fahrerlaubnis, wenn man betrunken mit einem E-Scooter am Straßenverkehr teilnimmt?2023-09-27T21:14:15+02:00

Wie berichtet, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 08.05.2023 zum Aktenzeichen 1 Ss 276/22 festgestellt, dass grundsätzlich derjenige, der eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter begeht, in der Regel ungeeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Somit ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Das Landgericht (LG) Osnabrück hat nunmehr in einem Urteil vom 17.08.2023 zum Aktenzeichen 5 NBs 59/23 in zweiter Instanz entschieden, dass es hiervon Ausnahmen gibt. Erstinstanzlich war dem Fahrer eines E-Scooters, der mit 1,44 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden. Es wurde eine Geldstrafe sowie ein 5-monatiges Fahrverbot für sämtliche Kraftfahrzeuge ausgesprochen.

Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung wurde durch das oben genannte Urteil des LG Osnabrück zurückgewiesen. Das LG verwarf die Berufung als unbegründet. Zwar sei der Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter der Regelfall, jedoch sind Ausnahmen möglich.

Im vorliegenden Fall hatte der betrunkene Verkehrsteilnehmer glaubhaft gemacht, dass er nur eine kurze Strecke von 150 Metern fahren wollte. Darüber hinaus hat er sich für die Tat nicht nur entschuldigt, sondern auch an einem verkehrspädagogischen Seminar teilgenommen und wissenschaftlich fundiert nachgewiesen, dass er in den Monaten nach dem Vorfall keinen Alkohol konsumiert hat. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht angenommen, dass eine grundsätzliche Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt. Die Fahrerlaubnis musste daher nicht entzogen werden.

Die Entscheidung des LG Osnabrück zeigt, dass in besonderen Fällen von Regelfällen abgewichen werden kann und muss. Im vorliegenden Fall wird die Fahrerlaubnis des Betroffenen bei der Kontrolle wohl sichergestellt worden sein und der Betroffene wird auf seine Fahrerlaubnis verzichtet haben müssen. Er hat sich im Folgenden jedoch sicherlich mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes optimal auf die Verhandlung vorbereitet. Bei einer optimalen anwaltlichen Vertretung kann also die Durchsetzung eines Sonderfalles gelingen.

Herr Rechtsanwalt Zumdick verfügt über jahrelange Erfahrung im Bereich des Verkehrs–Strafrechts und des Verkehrs-Ordnungswidrigkeitenrechts. Für den Fall, dass Ihre Fahrerlaubnis sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist und der Entzug der Fahrerlaubnis droht, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor nach Terminsvereinbarung für die Ausarbeitung einer Strategie und die Vertretung im Vor- und Hauptverfahren eines Strafverfahrens zur Seite.

Hafte ich bei einem mitunterschriebenen Kreditvertrag in jedem Fall für die Schulden meines Partners oder Ex-Partners?2023-09-27T21:01:56+02:00

Häufig ist es in Partnerschaften so, dass zur Erfüllung verschiedener Wünsche oder auch zur Umschuldung Partner einen Kreditvertrag gemeinsam unterschreiben und so gemeinsam die Haftung übernehmen. Dies wird oft von den kreditgebenden Banken verlangt und auch als Bedingung für die Gewährung des Kredites gemacht. Nicht selten kommt es dann bei einer Beendigung der Partnerschaft oder auch während der Partnerschaft bei finanziellen Problemen zu Streitigkeiten über die Haftung für die Kreditraten sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis.

Das OLG Oldenburg hat nunmehr in einem Urteil vom 29.06.2023 zum Aktenzeichen 8 U 172/22 entschieden, dass eine Mithaftung für einen Kredit bei einer offensichtlichen finanziellen Überforderung nicht besteht. Das OLG Oldenburg hat in der oben genannten Entscheidung festgehalten, dass die entsprechende Vertragsvereinbarung sittenwidrig ist, da die Bank bei Vertragsabschluss wusste, dass die Frau finanziell überfordert sein würde, allein um ihrem Lebensgefährten zu helfen. Es widerspricht dem Anstandsgefühl fair denkender Menschen, wenn Banken eine solche Situation ausnutzen.

Im vorliegenden Fall war eine junge Frau, Anfang 20, als Verkäuferin in einer Bäckerei angestellt und verdiente monatlich etwa 1.300,00 € netto. Sie unterzeichnete zusammen mit ihrem Lebensgefährten einen Darlehensvertrag über rund 90.000,00 €, der eine monatliche Rate von etwas mehr als 1.000,00 € beinhaltete. Der Lebensgefährte wollte das Geld verwenden, um alte Kredite umzuschulden und ein Auto zu erwerben. Zwei Jahre später kündigte die Bank den Kreditvertrag, da der Lebensgefährte die Raten nicht mehr bezahlte. Die Bank forderte eine Restschuld von etwa 50.000,00 € sofort ein. Da der Kreditnehmer, zwischenzeitlich ehemaliger Lebensgefährte, den Betrag nicht zahlte, verklagte die Bank die Frau. Das LG Osnabrück verurteilte sie in erster Instanz zur Zahlung des Betrages.

Auf die Berufung hat das OLG Oldenburg die Klage der Bank nun insgesamt abgewiesen. Die Berufungsführerin sei keine echte Darlehensnehmerin gewesen, sondern hatte nur eine Mithaftung übernommen. Es handele sich somit um eine einseitig belastende Vertragsvereinbarung. Solche Abreden sind zwar möglich, jedoch war die Gesamtkonstellation und die offensichtlich extreme finanzielle Überforderung der Frau in diesem speziellen Fall sittenwidrig und daher nichtig.

Bei Vertragsabschluss war der Bank die emotionale Bindung der Frau zu ihrem Lebensgefährten sowie die finanziell schwierige Situation bekannt. Es war klar, dass im Falle der Haftung die Frau finanziell ruiniert würde und offensichtlich nicht in der Lage sein wird, die Kreditraten zu bedienen. Es widerspricht nach der Ansicht des OLG Oldenburg dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen, wenn Banken eine solche Situation ausnutzen.

Der vom OLG Oldenburg entschiedene Fall zeigt, dass auch ausweglos scheinende Situationen im Einzelfall zur Zufriedenheit des Verbrauchers gelöst werden können.

Für den Fall, dass Sie in einer Beziehung oder einer Ehe eine Mithaftung übernommen haben und sich nunmehr einer Forderung der Bank gegenübersehen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor für ein erstes, selbstverständlich diskretes, Beratungsgespräch zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Zumdick hat jahrzehntelange Erfahrung auch im Familienrecht, so dass Sie auch im Vorfeld einer beabsichtigten Trennung und/oder Scheidung in einem ersten umfassenden Beratungsgespräch abklären können, welche Konsequenzen eine eventuell geleistete Unterschrift unter einem gemeinsamen Kreditvertrag für Sie haben könnte. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin mit Ihrer Kanzlei Am Neutor.

Haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich für die Zahlung des Mindestlohns?2023-09-27T21:01:09+02:00

Grundsätzlich haftet eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für Verbindlichkeiten aller Art nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Der berufene Geschäftsführer haftet gemäß § 43 Abs. 1, 2 GmbHG nur dann, wenn der Gesellschaft ein Schaden entsteht, weil der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes missachtet.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun die Frage zu entscheiden, ob für den Fall, dass eine GmbH ihren Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt, hierfür der Geschäftsführer haften kann. In seinem Urteil vom 30.03.2023 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zum Aktenzeichen 8 AZR 120/22 entschieden, dass die Geschäftsführer einer GmbH nicht persönlich für den Schadensersatz haften. Auch wenn die Geschäftsführer nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) möglicherweise ein Bußgeld zahlen müssen, stellt der Bußgeldtatbestand des Mindestlohngesetzes kein Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmer der GmbH im Verhältnis zu den Geschäftsführern dar.

Im zu entscheidenden Fall hat ein technischer Zeichner zwei Geschäftsführer einer zahlungsfähigen GmbH persönlich auf Schadensersatz in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns verklagt. Er hatte im Juni 2017 an 22 Arbeitstagen kein Lohn erhalten. Im November desselben Jahres wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet. Das Bundesarbeitsgericht, wie zuvor auch das Arbeitsgericht Gera und das Landesarbeitsgericht Thüringen, verneinte den Schadenersatzanspruch gegen die Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB OWiG i. V. m. § 1 MiLoG. Die Pflichten von Gesellschaftern sind grundsätzlich auf ihr Verhältnis zur Gesellschaft beschränkt. Auch die Pflicht, dass die Gesellschaft sich rechtmäßig verhält, dient nicht dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft, sondern mehr der Gesellschaft. Eine Haftung gegenüber außenstehenden Dritten, wie dem ehemaligen Mitarbeiter als Kläger, besteht im Allgemeinen nicht. Die beschränkte Haftung des § 43 Abs. 2 GmbHG gilt ausschließlich gegenüber der Gesellschaft und zeigt, dass Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung die Gesellschaft selbst betreffen, nicht externe Dritte, so das Bundesarbeitsgericht im oben angegebenen Urteil unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung.

In Bezug auf die Nichtzahlung des Mindestlohns gibt es keinen besonderen Haftungsgrund. Der Bußgeldtatbestand nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 20 MiLoG stellt kein Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer im Verhältnis zu den Geschäftsführern der arbeitgeberseitigen GmbH dar. Eine Annahme eines Schutzgesetzes würde dazu führen, dass Geschäftsführer von Arbeitnehmern selbst bei nur leicht fahrlässiger Verwirklichung des Bußgeldbestandes gemäß § 823 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in Anspruch genommen werden könnten. Dies würde bedeuten, dass die Arbeitnehmer neben der GmbH als ihrem Vertragsarbeitgeber de facto zusätzlich Schuldner in den Geschäftsführern hätten, was das Haftungssystem der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Bezug auf die Vergütungspflicht des Arbeitsgebers erheblich beeinträchtigen würde.

Bei Fragen rund um das Thema „Arbeitsrecht“ steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick mit ihrer jahrelangen Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin persönlich oder auch gern telefonisch.

Was ist Notwehr ?2023-06-26T14:39:24+02:00

Notwehr ist ein Begriff aus dem Strafrecht und bezeichnet das Recht eines Menschen, sich in einer akuten Gefahrensituation zur Abwehr von rechtswidrigen Angriffen auf seine körperliche Unversehrtheit, sein Eigentum oder das eines anderen zu verteidigen. Es handelt sich um eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Selbstjustiz.

Notwehr ist rechtlich gerechtfertigt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Notwehrlage: Es muss eine gegenwärtige, rechtswidrige Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Eigentum vorliegen. Eine bloße Bedrohung reicht für Notwehr nicht aus. Es muss eine unmittelbare, tatsächliche Gefahr bestehen.
  2. Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung: Die Verteidigungshandlung muss erforderlich sein, um den Angriff abzuwehren. Das bedeutet, dass kein milderes Mittel zur Verfügung stehen darf, um die Gefahr zu beseitigen. Die gewählte Verteidigungshandlung muss verhältnismäßig sein.
  3. Gebotenheit der Verteidigung: Die Verteidigungshandlung muss auch geboten sein. Das heißt, dass der Angegriffene in der konkreten Situation vernünftigerweise davon ausgehen darf, dass seine Verteidigungshandlung geeignet ist, den Angriff abzuwehren.
  4. Subjektive Rechtfertigung: Der Verteidigende muss in dem Moment, in dem er die Verteidigungshandlung vornimmt, auch subjektiv von der Notwehrlage überzeugt sein. Es muss ein entsprechender Verteidigungswille vorhanden sein.

Notwehr darf nur so lange und in dem Maße ausgeübt werden, wie die Notwehrlage andauert. Sobald die Gefahr gebannt ist oder der Angriff beendet wurde, erlischt das Recht zur Notwehr.

Es ist wichtig anzumerken, dass Notwehr keine Blankovollmacht zur Gewaltanwendung darstellt. Die Grenzen der Notwehr werden von den Gerichten im Einzelfall anhand der konkreten Umstände bewertet. Bei Überschreitung der Notwehr kann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verteidigenden entstehen.

Notwehr ist ein fundamentales Recht, das dazu dient, die individuelle Sicherheit und Unversehrtheit zu schützen. Es trägt zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung bei und wird vom deutschen Strafrecht anerkannt.

Haften Eltern auch für ihre Kleinkinder?2023-06-26T14:37:36+02:00

Oft sieht man in Bereichen von Baustellen oder unbewachten Grundstücken ein Schild mit der Aufschrift „Eltern haften für ihre Kinder“. Dies ist jedoch grundsätzlich nicht immer der Fall. Eltern haften nur dann, wenn eine sogenannte Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Wie die Aufsichtspflicht definiert ist, lässt sich grob damit umschreiben, dass mit dem steigenden Alter des Kindes die Aufsichtspflicht der Eltern grundsätzlich abnimmt. Dies bedeutet, dass auch bei Kleinkindern nicht nur eine Aufsichtspflicht besteht, sondern hieran auch strengere Maßstäbe anzulegen sind. Wie streng zeigt sich in einem nun entschiedenen Fall des OLG Oldenburg (Urteil vom 20.04.2023, Aktenzeichen 14 U 212/22).

In dem entschiedenen Fall hatte eine Mutter ihr zweieinhalbjähriges Kind zum Ende eine Veranstaltung auf den Beifahrersitzung gesetzt. Dort befand sich der Kindersitz. Sie hat ihren Sohn zunächst nicht angeschnallt und ging noch einmal zurück ins Haus. Der Fahrzeugschlüssel lag in der Mittelkonsole. Vor dem Auto saß auf einer Bank die Großmutter des Kindes. Das Kleinkind krabbelte vom Kindersitz, nahm den Autoschlüssel an sich und steckte diesen in das Zündschloss. Das Kind startete den Wagen. Das Auto „sprang“ nach vorn und verletzte die vor dem Fahrzeug befindliche Großmutter des Kindes schwer. Sie erlitt erhebliche Verletzungen im Kniebereich und musste mehrfach operiert werden.

Der Rechtsstreit entwickelte sich daraus, dass die Krankenkasse die Kindesmutter (möglicherweise auch gegen den Willen der Großmutter) in Anspruch genommen hat. Die Krankenkasse vertrat die Ansicht, dass die Kindesmutter ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Dem trat die Kindesmutter entgegen und vertrat die Ansicht, dass mit dem Verhalten des Kindes nicht zu rechnen gewesen sei und sie auch lediglich maximal zwei Minuten das Kind habe allein gelassen.

Erstinstanzlich wurde die Klage der Krankenkasse zunächst abgewiesen. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass hier eine äußerst ungewöhnliche Kausalkette vorlegen habe. Typischerweise hätte die Kindesmutter nicht damit rechnen können und müssen, dass ihr zweieinhalbjähriges Kind das Fahrzeug startet. Die eingelegte Berufung der Krankenkasse hatte beim OLG Oldenburg erfolgt. Das OLG stellte fest, dass die Kindesmutter grundsätzlich für ihr Kind aufsichtspflichtig sei. Der Sachverhalt in der Gestalt, dass das Kleinkind unangeschnallt im Auto auf dem Beifahrersitz zurückgelassen wurde und der Autoschlüssel sich in unmittelbarer Sichtweite des Kindes befunden habe, habe nach Ansicht des OLG Oldenburg eine erhebliche Gefahr geschaffen. Es sei nach Ansicht des OLG Oldenburg auch nicht völlig außergewöhnlich, insbesondere auch nicht fernab jeder Vorstellungskraft, dass ein Kind in dem Alter einen Schlüssel, auch einen Autoschlüssel oder vielleicht sogar insbesondere einen Autoschlüssel, greift und versucht, die Handlung eines Erwachsenen nachzuahmen. Weiter führte das OLG Oldenburg aus, dass es hier auch ein Leichtes gewesen wäre, diese Gefahr zu unterbinden. Die Kindesmutter hätte den Autoschlüssel mitnehmen können, sie hätte ihr Kind im Kindersitz festschnallen können oder Sie hätte einen Dritten bitten können, auf das Kind zu achten. Aus diesem Grund nahm das OLG Oldenburg eine Haftung der Kindesmutter an.

Dieser Fall zeigt, wie umfassend Aufsichtspflichten und wie schwerwiegend Verstöße gegen die Aufsichtspflicht sein können. Im vorliegenden Fall dürften die Forderungen aufgrund der Erheblichkeit der Verletzung und der Behandlungskosten für die Großmutter des Kindes im hohen fünfstelligen Bereich gelegen haben.

Für den Fall, dass Ihr Kind, egal welchen Alters, einen Schaden verursacht haben soll und nicht Ihr Kind, sondern Sie selbst in Anspruch genommen werden, empfiehlt es sich, anwaltliche Beratung und Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Kanzlei Am Neutor steht Ihnen mit Herrn Rechtsanwalt Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Aber auch, wenn Sie einen Schadensfall erlitten haben und Ihnen gegenüber behauptet wird, dass dieser durch ein Kind verursacht worden ist und dieses nicht haftet bzw. vermögenslos sei, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen persönlichen oder gern auch telefonischen Besprechungstermin.

Kann ich als Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage bekommen, wenn ich den Fahrer nicht benenne?2023-06-26T14:31:14+02:00

In den Fällen, in denen das auf Sie zugelassene Fahrzeug von Dritten genutzt wird und damit eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangenen wird, kommt eine Fahrtenbuchauflage dann in Frage, wenn der Täter ohne Ihre Mitwirkung nicht ermittelt werden kann. Durch diesen Verwaltungsakt soll sanktioniert werden, dass Sie Ihr Fahrzeug an Dritte herausgeben und bei der Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nicht mitwirken.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat jetzt in einem Urteil vom 31.05.2023 zum Aktenzeichen 8 a 2361/22 jedoch entschieden, dass eine Fahrtenbuchauflage für den Fahrzeughalter dann rechtswidrig ist, wenn die Behörde unzureichende Ermittlungsmaßnahmen ergriffen hat. Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass eine Fahrtenbuchauflage nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Täterfeststellung nach einem Verkehrsverstoß unmöglich oder unzumutbar ist. Wenn jedoch naheliegende und wenig aufwendige Ermittlungsansätze bestehen, wie beispielsweise die Überprüfung von Familienangehörigen am selben Wohnsitz, muss die Behörde diesen nachgehen.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin als Halterin eines Fahrzeuges, welches innerorts die Geschwindigkeitsbegrenzung um 26 km/h überschritten hatte, sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Danach wurde das Bußgeldverfahren rechtskräftig eingestellt. Dennoch verhängte der Kreis eine Fahrtenbuchauflage für 12 Monate. Die Klägerin argumentierte, dass ihr Sohn, der in ihrem Haushalt lebt, der Fahrer des Fahrzeuges gewesen sei. Deswegen hatte sie ein Zeugnisverweigerungsrecht. Eine einfache Überprüfung der Meldebehörde und ein Abgleich des Tatbildes mit seinem Personalausweisfoto hätte ausgereicht um ihn als Fahrer zu identifizieren. Das Verwaltungsgericht wies die Klage zunächst ab. Das Oberverwaltungsgericht Münster hob auf die Berufung der Klägerin die Fahrtenbuchauflage auf. Es stellte fest, dass die Behörde nicht wahllos aufwendige und erfolglose Ermittlungen durchführen muss, wenn der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Identifizierung des verantwortlichen Fahrers verweigert und keine konkreten Ermittlungsansätze vorhanden sind. Im vorliegenden Fall hätten jedoch die klaren Beweise, wie das Tatfoto und die Zeugnisverweigerung der Klägerin, auf einen Täter aus dem Familienkreis hingewiesen. Die Behörde hätte daher bei der Meldebehörde nach möglichen Familienangehörigen mit den Merkmalen des Täters suchen können und müssen. Basierend auf diesen Informationen hätten dann mögliche Lichtbilder aus dem Personalausweisregister angefordert und für einen Abgleich verwendet werden können. Dies hätte ohne großen Aufwand geschehen können und hätten zum Tatverdacht gegen den Sohn der Klägerin geführt.

Für den Fall, dass Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird und insbesondere im Straßenverkehrsrecht ein Fahrverbot oder Ähnliches droht, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für eine erste Beratung zur Verfügung. Als Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragt werden, um sich zunächst einen Überblick über die rechtliche Situation zu verschaffen.

Insbesondere auch für den Fall, dass nicht Sie selbst gefahren sind und möglicherweise eine aufwendige Fahrtenbuchauflage droht, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Mit einer Verkehrsrechtsschutzversicherung werden die Kosten unserer anwaltlichen Tätigkeit in der Regel gedeckt. Bitte vereinbaren Sie einen ersten persönlichen Besprechungstermin oder gern auch Telefontermin.

Sind E-Roller bzw. E-Scooter bei Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen zu vergleichen?2023-06-26T14:29:55+02:00

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 08.05.2023, Aktenzeichen 1 Ss 276/22 festgestellt, dass derjenige, der eine Trunkenheitsfahrt E-Scooter begeht, in der Regel ungeeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das OLG Frankfurt stellte damit E-Scooter in dieser Hinsicht anderen Kraftfahrzeugen gleich.

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte in einem Strafverfahren ein Alkoholgehalt von 1,64 Promille. Damit galt er als absolut fahruntüchtig. Das OLG Frankfurt sah den motorisierten E-Scooter als geeignetes Tatmittel für eine Trunkenheitsfahrt im Verkehr nach § 316 StGB. Bei einem Fahrrad gilt man ab einen Promillewert von 1,6 Promille jedenfalls als absolut fahruntüchtig. Da müsse dies auch für E-Scooter gelten. Vor diesem Hintergrund war nicht überraschend, dass der Angeklagte vom Amtsgericht wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil legte er auch keinen Einspruch ein.

Der Fall gelangte jedoch vor das OLG Frankfurt am Main aufgrund einer weiteren Folge der Trunkenheitsfahrt: nämlich dem Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 StGB. Das Gericht entscheidet über den Entzug der Fahrerlaubnis mit, wenn sich aus der begangenen Tat ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Im vorliegenden Fall wurde zunächst von dem Amtsgericht die Fahrerlaubnis nicht entzogen, obwohl eine Verkehrsstraftat eindeutig vorlag.

Das OLG Frankfurt am Main stellt jedoch in dem oben zitierten Urteil klar, dass im Fall einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 1 StGB in der Regel davon auszugehen ist, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Es kann von dieser Regel abgewichen werden, wenn die Umstände des Falls deutlich von einem Durchschnittsfall abweichen. Das OLG betrachtet in diesem Zusammenhang den E-Scooter genauso gefährlich wie ein PKW. Es bezieht sich auf die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr, wonach E-Scooter denselben Regeln wie andere Kraftfahrzeuge unterliegen. Das Argument des Amtsgerichts, dass die Benutzung eines E-Scooters im allgemeinen weniger gefährlich sei, als die Benutzung eines Autos, wurde vom OLG zurück gewiesen. Obwohl zivilrechtlich E-Scooter anders behandelt werden, da Halter von E-Scootern nicht der Gefährdungshaftung unterliegen, geht das OLG Frankfurt am Main davon aus, dass die Nutzung beider Fahrzeuge tödliche Folgen haben kann. Die Staatsanwaltschaft hatte also mit ihrer Sprungrevision zum OLG Frankfurt am Main Erfolg und die Fahrerlaubnis des Angeklagten wurde entzogen. Gegen diese Entscheidung stehen ihm keine weiteren Rechtsmittel zur Verfügung.

Für den Fall, dass Ihnen mit einem Kraftfahrzeug, Fahrrad, Pedelec, E-Bike oder E-Scooter eine Straftat im Straßenverkehr oder auch eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen. Im Rahmen der Akteneinsicht kann die objektive Sach- und Rechtslage festgestellt werden.

Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick steht Ihnen mit dem Team der Kanzlei Am Neutor mit jahrelanger Erfahrung auch im Bereich des Verkehrs- und Verkehrsstrafrechts für eine Beratung zur Verfügung.

Wenn Sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, bieten wir Ihnen als Serviceleistung an, eine entsprechende Deckungssage für Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einzuholen. Hierzu benötigen wir lediglich die Daten Ihrer Versicherung und insbesondere die Versicherungsscheinnummer.

Darf ein Makler eine Reservierungsgebühr verlangen und die Rückzahlung dieser Reservierungsgebühr vertraglich ausschließen?2023-05-07T18:15:36+02:00

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 20.04.2023 zum Aktenzeichen I ZR 113/22 entschieden, dass eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Immobilienmaklervertrages, die Kunden dieses Immobilienmaklers zur Zahlung einer Reservierungsgebühr verpflichten und eine Rückzahlung dieser Gebühr ausnahmslos ausschließen, unwirksam ist. Nach den Ausführungen des BGH in dem vorgenannten Urteil liegt darin eine unangemessene Benachteiligung ohne nennenswerte Vorteile. Eine solche Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist daher unwirksam.

Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Fall zugrunde:

Der Kläger in dem entschiedenen Fall hat mit einem Immobilienmakler einen Maklervertrag geschlossen und zeitlich danach auch einen Reservierungsvertrag für ein bestimmtes Objekt. Dabei wurde für die „Reservierung“ des Objektes eine sogenannte Reservierungsgebühr in Höhe von 4.200,00 € (1 % des Kaufpreises) festgelegt und das Objekt für den Kläger bis zu einem festgelegten Zeitpunkt reserviert. Der Kläger in dem vorgenannten Verfahren vor dem BGH nahm dann jedoch von dem Kauf der reservierten Immobilie Abstand und verlangte von dem Immobilienmakler die Reservierungsgebühr zurück.

Nachdem das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen hat, hat der BGH nun den Immobilienmakler zur Rückzahlung der sogenannten Reservierungsgebühr verurteilt. Er begründete die unwirksame Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Immobilienmaklers insbesondere damit, dass der Interessent für die Immobilie von der sogenannten Reservierungsgebühr keinen wirklichen Nutzen hat. Der Eigentümer der Immobilie kann jederzeit folgenlos den Maklerauftrag zurückziehen und vom Verkauf seiner Immobilie Abstand nehmen. Damit verstößt diese Klausel gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist damit unwirksam.

Soweit Sie als Interessent für eine Immobilie einen Maklervertrag abschließen möchten, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Zumdick gern für eine Vorabprüfung des Maklervertrages und für eine umfassende Beratung zur Seite. Auch wenn Sie bereits einen Maklervertrag abgeschlossen haben und sich aus diesem ggf. lösen möchten bzw. die Rechtswirksamkeit der einzelnen Vertragsklauseln überprüfen lassen möchten, können Sie gern mit Herrn Rechtsanwalt Zumdick einen ersten Besprechungstermin vereinbaren.

Was ist ein Notwegerecht und wann gilt es?2023-04-12T13:23:01+02:00

Das sogenannte Notwegerecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 917 und § 918 geregelt. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. In § 918 BGB ist geregelt, dass die Verpflichtung zur Duldung des Notweges nicht eintritt, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

Dies bedeutet, dass man grundsätzlich immer dann fremde Grundstücke betreten und queren darf, wenn es zum öffentlichen Weg keinen anderen Weg als über das fremde Grundstück gilt. Der Eigentümer des fremden Grundstückes hat dies gemäß § 917 BGB zu dulden. Gemäß § 918 BGB ist ausgeschlossen, dass man sich selbst in eine Notwegrechtssituation bringt, in dem man seinen eigenen Weg zu öffentlichen Wegen abschneidet und somit versucht, ein Notwegrecht über ein Nachbargrundstück zu erzwingen.

Diese Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches sorgen immer wieder für außergerichtliche, aber auch gerichtliche Auseinandersetzungen. So hat das LG Frankenthal in einem Urteil vom 30.11.2022 zum Aktenzeichen 6 O 187/22 entschieden, dass ein Recht auf Mitbenutzung eines nachbarlichen Grundstückes  – um zum eigenen Grundstück zu gelangen –  dann nicht gestattet ist, wenn es einen anderen Zugang grundsätzlich gibt. Dabei ist es nach den Ausführungen des LG Frankenthal auch grundsätzlich unerheblich, wenn dieser Weg beschwerlicher und umständlicher zu erreichen ist.

Im entschiedenen Fall hatten Eigentümer eines Grundstückes geklagt, wobei der klagende Ehemann unter einer Gehbehinderung litt. Diese benutzen über einen längeren Zeitraum das Grundstück der Nachbarn mit, um vom eigenen Haus zur öffentlichen Straße zu gelangen. Der Nachbar errichtete an dieser Stelle einen Zaun, so dass dieser einfache Weg für die Kläger im vom LG Frankenthal entschiedenen Fall nicht mehr gangbar war. Sie mussten nunmehr über zwei Stufen hinweg durch einen Hausflur gehen, um im Innenhof abgestellte Fahrräder zur öffentlichen Straße zu bewegen. Die Kläger versuchten durch die Klage über ihr Notwegerecht den Rückbau des Zaunes zu verlangen. Dies hat das LG Frankenthal in dem oben genannten Urteil abgelehnt. Ein anderer, durchaus gangbarer Weg schließt das Notwegerecht aus. Dabei ist es auch unerheblich, ob der Kläger aufgrund seiner Gehbehinderung hierfür eine Anstrengung auf sich nehmen muss. Sinngemäß hat das LG formuliert, dass es kein Recht auf den einfachsten und bequemsten Weg gibt.

Im Falle von Rechtsstreitigkeiten mit Ihrem Nachbarn steht Ihnen die Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Auch wenn Sie sich im Vorfeld über Baumaßnahmen im Nachbarbereich informieren wollen, können Sie gern mit unserer Kanzlei ein Beratungsgespräch vereinbaren.

Ebenso berät Sie Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick über Möglichkeiten, einen in Ihre Lebensqualität eingreifenden Nachbarn in die Schranken zu weisen und zeigt Ihnen hierfür die bestehenden Rechtsmöglichkeiten auf.

Darf die Polizei mein Handy/Smartphone mit meinem Fingerabdruck gegen meinen Willen entsperren?2023-04-12T12:29:48+02:00

Moderne Smartphones können mittels biometrischen Daten leicht ge- und vor allen Dingen entsperrt werden. So kann die Entsperrung mittels Fingerabdruck oder Gesichtserkennung erfolgen. Dies erscheint auf den ersten Blick durchaus praktisch, zumal dadurch, das mitunter lästige ständige Eintippen eines langen und komplizierten Passworts entfällt.

Es ist in der Rechtsprechung bislang unstreitig, dass niemand gegen seinen Willen gezwungen werden darf, Passwörter für verschlüsselte Mobiltelefone/Smartphones oder für verschlüsselte Computer, externe Festplatten und andere Speichermedien zu nennen. Selbst bei schlimmsten tatsächlich begangenen Straftaten, ist es den Strafverfolgungsbehörden untersagt, den Täter oder vermeintlichen Täter mittels psychischen oder physischen Druck dazu zu zwingen, das Passwort für das verschlüsselte Medium zu benennen. Dies folgt letztlich aus dem sogenannte „Nemo Tenetor“ Grundsatz. Niemand ist gezwungen, sich selbst zu belasten. Wenn die Bekanntgabe des Passwortes dazu führt, dass belastende Tatsachen festgestellt werden, ist dementsprechend niemand gezwungen, sein Passwort heraus zu geben.

Das Landgericht Ravensburg hat nunmehr eine wegweisende Entscheidung zu biometrischen Sperren im Falle eines Smartphones getroffen. Im Beschluss vom 14.02.2023 des Landgerichts Ravensburg, AZ: 2 Qs 9/23 ging es um die Frage, ob die Anordnung der zwangsweisen Abnahme von Fingerabdrücken eines Beschuldigten zum Zwecke der Verwendung für die Entsperrung eines Smartphones zulässig war oder nicht. Praktisch war es so, dass der Beschuldigte sein Smartphone mittels Fingerabdruck gesperrt hatte, von Polizeibeamten Fingerabdrücke abgenommen wurden. Diese wurden dazu eingesetzt, dass Smartphone zu entsperren, um darauf enthaltenen Beweise zu verwerten.

Hiergegen hatte sich der Betroffene zur Wehr gesetzt. Das Landgericht Ravensburg hat in dem oben genannten Beschluss jedoch entschieden, dass diese Maßnahme gemäß § 81 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) gedeckt sei. § 81 der StPO sei zwar weit vor der technischen Entwicklung von passwortgeschützten Smartphones in der heutigen Fassung in die StPO aufgenommen, so dass der Gesetzgeber an eine solche Möglichkeit nicht im entferntesten habe denken können, jedoch sei der Text nach Ansicht des Landgerichts Ravensburg offensichtlich „offen“ formuliert. Die Abnahme und Verwendung von Fingerabdrücken für das Entsperren von Smartphones sei für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens laut dem Landgericht Ravensburg notwendig und auch mit verhältnismäßig. Es führt aus:

„Insbesondere bleibt das Grundrecht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung hinter dem Interesse der Allgemeinheit einer effektiven Strafrechtspflege zurück.“

Für die Entsperrung eines Smartphones, wie beispielsweise bei Apple mittels „Face-ID“ oder anderen Anbietern mittels Kamera und Gesichtserkennung ist Stand jetzt (15.03.2023) noch keine gerichtliche Entscheidung getroffen worden.

Die Entscheidung des Landgerichts Ravensburg wird von der Anwaltschaft in größten Teilen scharf kritisiert. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit sich diese Rechtsansicht durchsetzen wird. Ebenso bleibt abzuwarten, ob der Themenkomplex nicht noch durch das Bundesverfassungsgericht einer grundsätzlichen Entscheidung zugeführt wird.

Es ist jedoch anzunehmen, dass die Strafverfolgungsbehörden die Entscheidung des Landgerichts Ravensburg nutzen werden, um verschlüsselte oder gesperrte Smartphones oder sonstige Datenträger zu entsperren und Betroffenen hierzu Fingerabdrücke abnehmen oder Fotografien des Gesichts fertigen. Dies ist insoweit besonders bedenklich, da gerade Mobiltelefone als sogenannte „Zufallsfunde“ dann praktisch ständig untersucht und entsperrt werden können. Hat beispielsweise bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle der eingesetzte Polizeibeamte den bloßen Verdacht, dass Sie eine unzulässige Blitzer-App nutzen, und möchte daraufhin Ihr mittels Fingerabdruck gesperrtes Smartphone untersuchen, so könnte er sich darauf berufen, Ihnen einen Fingerabdruck abzunehmen, um so das Smartphone zu entsperren. Sollten auf dem Smartphone andere möglicherweise sensible Daten enthalten sein, so dürfte eine mögliche Ordnungswidrigkeit aufgrund der Benutzung einer Blitzer-App Ihr geringstes Problem sein.

Für den Fall, dass Sie im Rahmen einer polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Maßnahme gezwungen wurden, Ihre Fingerabdrücke abzugeben, damit diese eingesetzt werden, um Datenträger oder Ihr Smartphone zu entsperren, setzen Sie sich unverzüglich mit der Kanzlei Am Neutor, Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick, in Verbindung. Sollten Beweise durch Maßnahmen festgestellt worden sein, die rechtswidrig waren, so kann dies zu Beweisverwertungsverboten führen. Dies bedeutet, dass die auf rechtswidrig gewonnene Weise ermittelten Beweise nicht in einem Strafverfahren gegen Sie verwendet werden dürfen.

Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick steht Ihnen für einen Besprechungstermin sowohl telefonisch als auch persönlich zur Verfügung.

Bis zu welcher Höhe müssen die Behandlungskosten eines durch Dritte verletzten Tieres gezahlt werden?2023-03-05T22:38:15+01:00

Grundsätzlich gilt, egal ob Mensch, Tier oder Gegenstand, dass derjenige, der einen Menschen oder ein Tier verletzt oder eine Sache beschädigt, zum Ersatz des Schadens bzw. zur Tragung der Behandlungskosten verpflichtet ist. Ebenso kann es bei verletzten Personen zur Verpflichtung von Schmerzensgeldzahlungen durch den Schädiger kommen.

Bei beschädigten Gegenständen ist die Grenze des Schadensersatzes oft durch den Wert der Sache beschränkt. Wird beispielsweise bei einem Verkehrsunfall ein Kraftfahrzeug mit einem Wert von 5.000,00 € derart schwer beschädigt, dass die Reparaturkosten bei 8.000,00 € liegen, so ist mit Ausnahme der sogenannten 130%-Regelung der Schadensersatz auf den sogenannten Wiederbeschaffungswert, also im vorliegenden Beispiel 5.000,00 € beschränkt.

Etwas anderes kann bei den Behandlungskosten eines verletzten Tieres gelten. Dies hat nunmehr das OLG Celle in seinem Urteil vom 15.02.2023 zum Aktenzeichen 20 U 36/20 entschieden. In dem vom OLG Celle zu entscheidenden Fall ist ein über 20 Jahre altes Pferd mit einem Wert von ca. 300,00 € von einem Hund gejagt worden. Der Hund drang auf eine Pferdekoppel ein und jagte das Pferd über eine längere Strecke. Während der Flucht stürzte das Pferd mehrfach und verletzte sich dabei nicht unerheblich. Die Kosten für die Behandlung des Tieres beliefen sich auf ca. 14.000,00 €.

Diese Behandlungskosten verlangte der Eigentümer des Pferdes von dem Halter des Hundes erstattet. Der Hundehalter argumentierte, dass die Behandlungskosten den objektiven Wert des verletzten Pferdes erheblich übersteigen würden. Ebenso argumentierte er, dass der Schaden letztlich durch den Fluchtinstinkt des Pferdes verursacht worden sei, da dieses vor seinem Hund geflohen sei. Mindestens müsste jedoch ein Mitverschulden angerechnet werden.

Grundsätzlich regelt § 90 a BGB, dass Tiere keine Sachen sind. Auf Tiere sind jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Man kann also den Grundsatz nachvollziehen, dass der Halter des Hundes hier argumentierte, dass rechtlich das Pferd ähnlich einem beschädigten Kraftfahrzeug wie in dem obigen Beispiel zu behandeln ist.

Das OLG Celle hat in dem vorbenannten Urteil jedoch anders entschieden. Es hat klargestellt, dass wenn ein Tier verletzt wird, es sein kann, dass der Schädiger Behandlungskosten zu ersetzen hat, die den objektiven Wert des Tieres um ein vielfaches überschreiten. Das OLG führt aus, dass aufgrund der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindlichen Lebewesen sich eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise verbietet. Es seien vielmehr sämtliche Umstände abzuwägen, u. a. die Erfolgsaussichten der Behandlung, das Alter des Tieres und die Beziehung des Halters zu ihm.

Im vorliegenden Fall war es das Pferd, dass dessen Halter erworben hatte. Er hatte zu diesem Pferd von Anfang eine besonders enge Bindung.  Insoweit sei es angemessen, dass die Behandlungskosten im vorliegenden Fall vollständig zu ersetzen sind.

Auch hat das OLG Celle entschieden, dass der Halter des Hundes den gesamten Schaden ersetzen musste. Ein Mitverschulden wurde nicht angenommen. Im vorliegenden Fall hatte das Pferd nicht etwa bloß aufgrund eines kurzen Erschreckens gescheut und sei dann weggelaufen. Vielmehr sei es von dem Hund über die Koppel, über den Weidezaun und weiter über Straßen und Wege bis in die nächste Ortschaft getrieben worden. Das Gericht ging davon aus, dass diese von dem Hund ausgehende Gefahr den eigenen Verursachungsbeitrag durch das Pferd durch den reinen Fluchtinstinkt überwogen hat.

Für den Fall, dass ein Haus- oder Nutztier von Ihnen durch einen Dritten oder ein anderes Tier verletzt wurde, können Sie sich hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verursache mit der Kanzlei Am Neutor in Verbindung setzen. Insbesondere wenn möglicherweise eine gegnerische Tierhalterhaftpflichtversicherung Einwände erhebt, ein Mitverschulden behauptet oder die Höhe der Behandlungskosten moniert, sollten Sie sich unverzüglich mit uns in Verbindung setzen. Gern stehen wir Ihnen nach telefonischer Rücksprache für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung.

Kann ich mit Fotografien meiner Wohnung und dort von mir erworbenen Fotografien oder Kunstwerken gegen das Urheberrecht verstoßen?2023-03-05T19:50:03+01:00

Grundsätzlich sind sämtliche eigenständig erschaffenen Werke urheberrechtlich geschützt. Dies leuchtet insbesondere bei Fotografien, Kunstwerken in Form Drucken, Malereien etc. ein. Ich darf beispielsweise das Foto eines Dritten nicht ohne dessen Erlaubnis für meine private oder gewerbliche Homepage als Werbung oder Stilmittel bei der Erstellung der Homepage einsetzen.

Das LG Köln hat in einem Verfahren jetzt über ein Fall zu entscheiden, in dem ein erworbenes urheberrechtlich geschütztes Werk als „Beifang“ abfotografiert wurde und dieses Foto im Internet präsentiert wurde. Konkret ging es in der Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 18.08.2022, Aktenzeichen 14 O 350/21) um eine sogenannte Fototapete. Ein Hotelbetreiber hatte ein Zimmer mit einer ordnungsgemäß erworbenen Fototapete ausgestattet. Von dem Hotelzimmer hat er Fotografien für die Werbung seines Hotels gefertigt und diese im Internet publiziert. Auf einem der Fotos war im Hintergrund auch die Fototapete zu erkennen.

Übertragen könnte man diesen Fall praktisch auch auf die Vermieter von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern, die an der Wand in einem Zimmer eine Fototapete oder ein großflächiges Gemälde bzw. einen Druck angebracht haben.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Urheber der Fototapete, also der Fotograf des Motives, der Verkäuferin der Fototapete eine Lizenz erteilt, die unter anderem die Verwendung seiner Fotografie für diese Tapete enthielt. Dem Hotelier, der die Fototapete in einem Zimmer anbringen ließ und die Fotos dafür ins Internet stellte, hatte der Urheber in keinster Weise eine Lizenz erteilt. Der Fotograf des Motivs auf der Fototapete monierte vor dem LG Köln eine Verletzung seines Urheberrechts durch den Hotelier und klagte nach erfolgter Abmahnung auf Unterlassung und auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.

Die Klage hatte vor dem LG Köln Erfolg. Das LG Köln vertrat die Ansicht, dass der Verwender des Hotelzimmerfotos und wohl auch jeder andere Verwender eines Fotos von einem Zimmer einer Ferienwohnung, auf der ein solches Motiv abgebildet ist, das grundsätzlich urheberrechtlich geschützte Werk, also das Foto auf der Fototapete, veröffentlicht und vervielfältigt hat. Durch den Kauf der Fototapete habe der Verwender jedoch hierfür keine Lizenz, weder ausdrücklich noch konkludent, erworben. Das LG Köln vertritt die Ansicht, dass beim Kauf einer Fototapete die Rechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung nicht enthalten sei. Wer eine Fototapete erwirbt, erwirbt nur Eigentum an dieser Fototapete. Gleiches lässt sich mit dem Grundgedanken der Entscheidung des LG Köln wohl auch auf Fotografien oder andere Kunstwerke erstrecken, die man einzeln und ohne Lizenz erwirbt.

Das LG Köln hat auch die Anwendung der Schranke des § 57 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ausgeschöpft.

Nach § 57 UrhG ist zulässig die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Wenn also beispielsweise wie im vorliegenden Fall ein Hotelzimmer oder der Raum einer Ferienwohnung im Weitwinkel fotografiert und veröffentlicht wird und sich ein Postkarten großes urheberrechtlich geschütztes Werk auf diesem großen Bild wiederfindet, so wird dieses als „Beiwerk“ angesehen. Etwas anderes gilt nach den Ausführungen des LG Köln bei einer großflächigen Fototapete. Übertragen werden könnte dies auf große Fotografien, Skulpturen oder andere geschützte Werke, die dem Betrachter „ins Auge springen“. Das LG Köln führt hierzu aus:

„Daraus ergibt sich, dass für die Qualifizierung eines Werkes als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG der Äußerungszusammenhang maßgeblich ist, der vom Durchschnittsbetrachter nach den Umständen unschwer als Ganzes wahrgenommen und beurteilt werden kann. Dabei sind die Besonderheiten des Mediums zu berücksichtigen, in dem das urheberrechtlich geschützte Werk benutzt wird (…).

In Anwendung dieser Grundsätze können die streitgegenständlichen Fotografien vorliegend in ihrer konkreten Verwendung nicht als unwesentliches Beiwerk des Gästezimmers angesehen werden. Vielmehr werden die streitgegenständlichen Fotografien erkennbar stimmungsbildend für das beworbene Gästezimmer verwendet. Die Fotos sind zentrales Element in der Zimmergestaltung und dort prominent an der rückwärtigen Wand platziert, die den wesentlichen Teil des zu Werbezwecken ins Internet eingestellten Lichtbildes ausmacht. Die Fototapete mit den darauf großflächig abgebildeten Fotos des Klägers kann auch nicht weggelassen oder ausgetauscht werden, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele.“

Damit stand dem Urheber der Fototapete grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch gegen den Verwender des Fotos für Werbezwecke im Internet zu.

Interessant an der Entscheidung des LG Köln ist, dass das Gericht angenommen hat, der Verwender des Fotos für Werbezwecke im Internet habe das Urheberrecht des Fotografen auch schuldhaft verletzt. Das LG Köln vertrat die Ansicht, dass derjenige, der von fremden Lichtbildern Gebrauch macht, sich vergewissern muss, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschehe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht so gewesen.

Die Entscheidung des LG Köln zeigt, dass die unbedarfte Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken Dritter, seien es Fotografien von Abbildungen, Fotografien von Fotografien selber, Fotografien von Skulpturen oder Ähnlichem nicht nur Unterlassungs- sondern auch Schadensersatzansprüche auslösen kann.

Für den Fall, dass Sie ein von Ihnen erschaffenes Werk ohne Lizenz im Internet wiederfinden, steht Ihnen Ihre Kanzlei am Neutor zur Durchsetzung Ihrer Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche zur Verfügung.

Auch für den Fall, dass Sie eine Ferienwohnung im Internet präsentieren möchten oder andere Räumlichkeiten mit bestimmten Gegenständen zur Vermarktung im Internet anmieten möchten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick von Ihrer Kanzlei am Neutor für eine Rechtsberatung gern zur Verfügung.

Sollten Sie aufgrund eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz in Anspruch genommen werden, können Sie ebenfalls von der Erfahrung von Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick im Urheberrecht profitieren. Vereinbaren Sie hierzu einen ersten persönlichen oder telefonischen Termin.

Darf ich auf meinem Balkon als Mieter eine Solaranlage installieren?2022-12-04T20:51:49+01:00

In der aktuellen Situation sind Solarmodule auch für kleine Flächen aufgrund der steigenden Energiekosten sehr beliebt. Insbesondere die sogenannten „Balkonkraftwerke“, die mittlerweile in Komplettpaketen angeboten werden und auch für Laien leicht zu installieren sind, erfreuen sich großer Beliebtheit. Dabei handelt es sich um Solarpaneele, die in einem sonnigen Bereich angebracht werden und die Strommittel eines Wechseltrichters in den eigenen Stromkreislauf der Wohnung oder des Hauses einspeisen. Dabei werden die Solarmodule in der Regel außen, also z. B. auf Balkonen, angebracht.

Hierzu haben sich in der Vergangenheit die Gerichte mit der Frage beschäftigt, ob der Mieter, der ein solches „Balkonkraftwerk“ installieren will, seinen Vermieter um Erlaubnis bitten muss und ob der Vermieter diese Erlaubnis versagen kann.

Die Rechtsprechung gestaltet sich in dieser Frage eher mieterfreundlich. Zwar hat beispielsweise das AG Stuttgart im Urteil vom 30.03.2021 zum Aktenzeichen 37 C 2283/20 entschieden, dass der Mieter bei einer baurechtlich zulässigen Solaranlage den Vermieter zwar um Genehmigung zur Anbringung am Balkon fragen könne, diese Erlaubnis aber nicht ohne triftigen Grund von dem Vermieter versagt werden dürfe. Für eine solche Versagung wäre ein besonderer Grund notwendig. Bei einer Solaranlage, die flach am Außengeländer eines Balkons angebracht sei, sei dies nicht der Fall. Es sei schlicht und ergreifend zu beachten, dass die Nutzung des Solarstroms zu einer Einspeisung von Energie und Kosten führt. Dies sei positiv für den Mieter und darüber hinaus auch gesellschaftspolitisch gewollt.

Die Klage, mit der der Vermieter vom Mieter den Rückbau der Solaranlage am Balkon verlangen wollte, wurde vom AG Stuttgart in dem oben genannten Urteil abgewiesen.

Für den Fall, dass Sie die Installation einer solchen Solaranlage beabsichtigen, ist es zu empfehlen, den Vermieter schriftlich unter Angabe der Art der Installation, ggf. auch des Models, zu informieren und unter Fristsetzung zu einer entsprechenden Erlaubnis aufzufordern. Diese ist nach der oben zitierten Rechtsprechung für den Fall, dass sie bauordnungsrechtlich zulässig ist, fachmännisch installiert, rückstandsfrei zu entfernen ist und für den Fall, dass keine erhöhte Brandgefahr von der Anlage ausgeht, von dem Vermieter grundsätzlich zu genehmigen. Ggf. können unter besonderen Umständen noch optische Beeinträchtigungen eine Rolle spielen.

Sollte Ihr Vermieter die Erlaubnis verweigern, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick gern für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung.

Ist eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll?2022-12-04T20:40:23+01:00

Die Kosten eines Rechtsanwalts berechnen sich nach dem sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und können je nach Wert des Streitgegenstandes unterschiedlich hoch ausfallen. Durch eine individuelle Rechtsschutzversicherung können so bei Vorliegen eines Rechtsschutzfalls diese Kosten in der Gestalt vermieden werden, dass diese von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

Hierbei gilt es zu beachten, dass Rechtsschutzversicherungen individuell für verschiedene Rechtsgebiete abgeschlossen werden können. So gibt es beispielsweise Verkehrsrechtsschutzversicherungen, Arbeitsrechtsschutzversicherungen, Rechtsschutzversicherungen für allgemeines Vertragsrecht, etc.

Je mehr Rechtsgebiete von der Rechtsschutzversicherung umfasst sind, desto höher ist in der Regel der Versicherungsbeitrag. Auch ist für den Versicherungsbeitrag entscheidend, ob Sie eine Selbstbeteiligung vereinbaren oder nicht und ggf. in welcher Höhe. Die Selbstbeteiligung beziffert die Summe, die Sie je Rechtsschutzfall selbst bezahlen müssen, bzw. bis zu deren Höhe die Rechtsschutzversicherung nicht eintritt. Je höher die Selbstbeteiligung, desto niedriger ist in der Regel der Versicherungsbeitrag.

Besonders zu empfehlen ist nach unserer Ansicht zum einen eine Verkehrsrechtschutzversicherung. Diese deckt in der Regel die Kosten der Rechtsverfolgung bei einem Verkehrsunfall ab. Sind Sie beispielsweise in einem Verkehrsunfall verwickelt und die Schuldfrage unklar, so ist möglicherweise die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens notwendig. Der Sachverständige kann beispielsweise ermitteln, ob Ihr Unfallgegner den Unfall zum Beispiel dadurch verschuldet hat, dass er Ihnen seitwärts bei einem Spurwechsel in Ihr Fahrzeug gefahren ist oder beim Zurücksetzen mit Ihrem Fahrzeug zusammengestoßen ist. Liegen widerstreitende Aussagen vor, also beispielsweise der Unfallgegner behauptet, nicht er sei rückwärts in Ihr Fahrzeug, sondern Sie mit Ihrem Fahrzeug vorwärts in sein Fahrzeug gefahren, ist im Zweifel die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens unabdingbar. Auch wenn zum Beispiel aus der Endstellung der Fahrzeuge nach einem Verkehrsunfall nicht sicher geschlossen werden kann, auf welchen Fahrspuren sich die Fahrzeuge beim Verkehrsunfall befunden haben, wird in der Regel die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens notwendig sein. Die Kosten hierfür können mehrere Tausendeuro betragen.

Das Prozesskostenrisiko in einem solchen Fall ist beachtlich. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfallschaden in Höhe von 5.000,00 €, so beträgt das Prozesskostenrisiko bis zum Ende der ersten Instanz etwa 2.250,00 €. Hinzu kommen Kosten für Zeugen oder zum Beispiel ein Sachverständigengutachten. Bei einem durchschnittlichen Sachverständigengutachten, welches mit 2.500,00 € zu veranschlagen ist, liegt das bei Prozesskostenrisiko bereits bei 5.000,00 €. Dies würde durch eine Rechtsschutzversicherung in der Regel gedeckt.

Auch in den Fällen, in denen Ihnen eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird und möglicherweise ein Fahrverbot droht, kann eine Verkehrsrechtsschutzversicherung hilfreich sein.

Die Rechtsanwaltskosten für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Prüfung der Bußgeldakte und ggf. Durchführung des gerichtlichen Verfahrens, können leicht einen vierstelligen Betrag überschreiten. Sollte auch in diesem Fall ein Sachverständigengutachten, z. B. zur Feststellung der Identität des Fahrers oder zur Feststellung der richtigen Funktion einer Messeinrichtung notwendig sein, können auch hier mehrere Tausendeuro hinzukommen. Auch in diesem Fall werden in der Regel die Kosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen.

Schließlich ist auch eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitnehmer im Arbeitsrecht sinnvoll. In der Arbeitsgerichtsbarkeit werden die Kosten grundsätzlich in der ersten Instanz unabhängig von Erfolg oder Misserfolg der Klage von jeder Partei selbst getragen. Dies ist ein Unterschied zum allgemeinen Zivilrecht. Im Zivilrecht ist es grundsätzlich so, dass die obsiegende Partei keine Kosten zu tragen hat und somit die eigenen Rechtsanwaltskosten, sämtliche Gerichtskosten und ggf. erforderliche Sachverständigenkosten von der unterliegenden Partei ggf. im prozentualen Verhältnis zu tragen sind. Im Arbeitsgericht ist dies grundsätzlich in der ersten Instanz nicht so. Wenn Sie beispielsweise einen Prozess gegen Ihren Arbeitgeber gewinnen und Ihr Arbeitgeber Ihnen Arbeitslohn, Überstunden, etc. nachzahlen muss oder aber im Falle einer Kündigungsschutzklage das Arbeitsverhältnis mit Ihnen fortsetzen muss, sind Sie trotz des gewonnenen Prozesses verpflichtet, Ihre eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen. Auch diese können je nach Streitwert schnell im vierstelligen Bereich liegen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt Ihnen die Kanzlei Am Neutor den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Für den Fall, dass Sie anwaltliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich an die Kanzlei Am Neutor. Wir übernehmen die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und stellen als Service für Sie eine sogenannte Deckungsanfrage um abzuklären, ob Ihre Rechtsschutzversicherung im einzelnen Rechtsschutzfall eintrittspflichtig ist.

Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick steht Ihnen für ein Erstgespräch nach telefonischer Terminvereinbarung gern zur Verfügung.

Darf ich Fotografien von Falschparkern anfertigen und diese bei der Polizei oder Ordnungsbehörde zur Anzeige bringen?2022-11-09T18:18:50+01:00

Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat diese und der darin festgehaltene Datenschutz die Gerichte beschäftigt. So war lange Zeit umstritten, ob und inwieweit Aufnahmen aus sogenannten „Dashcams“ in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig sind oder nicht. Auch hat es in der Vergangenheit Bußgelder gegeben, wenn Dashcam-Aufzeichnungen als sogenannte „Compilation“ bzw. Zusammenfassung zur Unterhaltung auf Youtube publiziert wurden.

Zuletzt tendierte die Rechtsprechung dazu, dass neben den Personen und Kennzeichen bei solchen Aufnahmen, die im Internet veröffentlicht werden, auch andere weitere Daten, wie insbesondere GPS-Daten, unkenntlich gemacht werden sollen.

In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach (Urteil vom 02.11.2022, Az. AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431) hatten Bürger Parkverstöße bei der Polizei angezeigt. Es waren Rad- und Gehwege durch ordnungswidriges Abparken von Fahrzeugen versperrt. Den Anzeigen haben die Bürger Fotografien der Situation und damit Fotografien der Fahrzeuge mit Kennzeichen beigefügt.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat die Bürger diesbezüglich verwarnt. Gegen diese Verwarnung haben die Bürger vor dem Verwaltungsgericht Ansbach geklagt und letztlich Recht bekommen. In den Verfahren war die Frage zu klären, ob die Übermittlung der Fotografien an die örtliche Polizei eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 S. 1 F der DSGVO darstelle. Dies wurde letztlich vom Verwaltungsgericht bejaht. Es liegt eine rechtmäßige Datenverarbeitung vor, wenn auch „nur“ Ordnungswidrigkeiten, wie Parkverstöße, von Bürgern zur Anzeige gebracht werden.

Bei Fragen rund um die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und um Veröffentlichung von Video- oder Fotoaufnahmen im Internet berät Sie Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick nach telefonischer Terminabsprache ausführlich.

Auch wenn eventuell ohne Ihre Einwilligung Fotografien oder Videoaufnahmen von Ihnen im Internet oder in anderen Medien publiziert und veröffentlich wurden, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch gern zur Verfügung.

Dürfen anwaltliche Schriftsätze fristwahrend per Telefax an Gerichte geschickt werden?2022-09-27T23:58:24+02:00

Seit dem 01.01.2022 sind Anwälte gemäß § 130 d der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet, ihre Schriftsätze, Klagen, Beschwerden und sonstige Anträge über das sogenannte „besondere elektronische Anwaltspostfach“ (beA) zu versenden.

Das OLG Frankfurt hatte zu entscheiden, ob dies auch für Anwaltsschriftsätze in solchen Verfahren gilt, in denen ein Anwalt nicht zwingend vorgeschrieben ist. § 130 d ZPO gilt nach dem Wortlaut nur für Rechtsanwälte. In Verfahren vor dem Amtsgericht besteht in der Regel kein Anwaltszwang. In dem vom OLG Frankfurt zu entscheidenden Fall hatte ein Rechtsanwalt in einem Verfahren, in dem kein Anwaltszwang herrschte und er beteiligte Partei gewesen ist, per Telefax eine „sofortige Beschwerde“ eingereicht. Für diese herrscht kein Anwaltszwang und dementsprechend gemäß § 130 d ZPO auch nicht die Verpflichtung, das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ zu nutzen.

In dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 27.07.2022 zum Aktenzeichen 26 W 4/22 wurde nun klargestellt, dass der Rechtsanwalt als beteiligte Partei auch in dem Verfahren, in dem kein Anwaltszwang herrscht, das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ nutzen muss, um den Anforderungen des § 130 d ZPO genüge zu tun.

Die per Telefax eingereichte „sofortige Beschwerde“ war nicht zu beachten. Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar.

Hafte ich auch als privater Verkäufer nach Übergabe der verkauften Ware für Mängel?2022-01-23T20:20:40+01:00

Grundsätzlich sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor, dass der Käufer für den Fall, dass eine Sache, also der Kaufgegenstand, mangelhaft ist, eine Nachlieferung gemäß § 439 BGB verlangen kann, von dem Vertrag zurücktreten kann, den Kaufpreis mindern kann oder Schadensersatz bzw. den Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen kann (§ 437 BGB). Diese Ansprüche verjähren grundsätzlich erst nach zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 BGB dann vor, wenn der verkaufte Gegenstand sich für den vorausgesetzten Verwendungszweck nicht eignet oder wenn sich der verkaufte Gegenstand nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art unüblich ist und der Käufer nicht erwarten durfte (§ 434 BGB).

Dies bedeutet, dass grundsätzlich auch bei dem privaten Verkauf unter Verbrauchern, wie z. B. über die Internetplattform Ebay oder beim Verkauf eines gebrauchten Elektrogerätes oder Kraftfahrzeuges der Verkäufer zwei Jahre für eventuelle Mängel des Kaufgegenstandes, die bei Übergabe bereits vorlagen, haftbar ist. Dies wird als sogenannte „Gewährleistung“ bezeichnet.

Das BGB erlaubt jedoch bei reinen Verbrauchergeschäften, d. h. beim Verkauf unter Privatleuten, dass der private Verkäufer diese Gewährleistung ausschließen kann. Dies muss er allerdings auch aktiv tun. Es gilt bei Geschäften unter Verbrauchern nicht automatisch der sogenannte Gewährleistungsausschluss. Wichtig ist auch, dass der Gewährleistungsausschluss deutlich und vor allen Dingen im Zweifel auch gerichtsfest formuliert wird.

Bis heute liest man insbesondere in Kleinanzeigenportalen im Internet Formulierungen wie etwa: „Es handelt sich um einen Privatverkauf, deswegen bin ich nicht verpflichtet, die Sache bei Mängeln zurückzunehmen.“ Oder: „Nach dem neuen EU-Recht muss ich darauf hinweisen, dass dies ein Privatverkauf ist und ich die verkaufte Ware nicht zurücknehmen oder umtauschen kann.“ Oder: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Garantie.“

Solche Formulierungen schließen das Gewährleistungsrecht nicht aus. Nach der aktuellen Rechtsprechung haftet auch der private Verkäufer bei der Benutzung solcher Formulierungen für Mängel, die der Kaufgegenstand bei Übergabe aufwies. Sie sollten sowohl bei Verkaufsanzeigen im Internet als auch bei privatschriftlichen Kaufverträgen daher folgende Formulierung verwenden:

„Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“

Sollten Sie z. B. über Verkaufsplattformen im Internet oder auch privat häufiger Verkäufe tätigen, empfiehlt es sich, die weitere folgende Klausel in der Verkaufsanzeige oder in den Kaufvertrag aufzunehmen:

„Die Haftung auf Schadensersatz wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wie grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Verkäufers, bleibt uneingeschränkt.“

Der Hintergrund ist, dass bei dem häufigeren Verkauf von Gegenständen auch unter Privatleuten vorformulierte Bedingungen für den Verkauf als sogenannte „allgemeine Geschäftsbedingungen“ gewertet werden können. Für solche „allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) strengere Voraussetzungen für den Ausschluss der Gewährleistung.

Bei eventuellen weiteren Rückfragen zum Gewährleistungsrecht und zur Möglichkeit des Ausschlusses der Gewährleistung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick als Ansprechpartner zur Verfügung. Bitte beachten Sie auch hier, dass die obigen Ausführungen nur allgemeine Erklärungen darstellen und eine individuelle Beratung nicht ersetzen können.

Ist es richtig, dass bei E-Bikes oder Pedelecs andere Promillegrenzen gelten, als bei Fahrrädern ohne Antrieb?2021-01-30T00:53:41+01:00

Grundsätzlich gilt, dass, wer mit mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut ein Kraftfahrzeug führt, als absolut fahruntüchtig gilt und sich strafbar macht. Gleiches gilt auch bei weniger Promille und zusätzlichen sogenannten „Ausfallerscheinungen“. Hierbei kann es sich um die sogenannten „Schlangenlinien“ handeln oder aber andere Ausfallerscheinungen wie deutlich zu langsames fahren oder Kollision mit Gegenständen am Fahrbahnrand.

Eine absolute Fahruntüchtigkeit beim Führen von Fahrrädern wird in der Regel bei mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut angenommen.

Wie nunmehr das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden hat, gilt die Grenze von 1,6 Promille für eine absolute Fahruntüchtigkeit bei sogenannten Pedelecs bzw. E-Bikes (OLG Karlsruhe 2 RV 35 Sa 175/20). In dem zu entscheidenden Fall war ein E-Bike-Fahrer mit knapp unter 1,6 Promille Alkohol im Blut mit einem anderen Radfahrer kollidiert.

Von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ist das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht ausgegangen. Nach der Begründung des Gerichts lägen keine gesicherten unbelegten Erkenntnisse vor, wonach fahren eines E-Bikes bis zu 25 km/h schon unterhalb der Grenze für Fahrradfahrer, nämlich bei 1,6 Promille Alkohol im Blut, absolut fahruntüchtig sein.

Dennoch raten wir dringend davon ab, unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu führen. Bereits ab 0,3 Promille Blutalkoholgehalt geht man von einer sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“ aus. Dies bedeutet, dass grundsätzlich in zivilrechtlicher Hinsicht von einem Mitverschulden, wenn nicht von einem Alleinverschulden, bei einem Verkehrsunfall auszugehen ist. Es ist wissenschaftlich belegt, dass ab einem Promillewert von 0,3 es zu Beeinträchtigungen der Reaktionsfähigkeit kommen kann.

Es kann also bei einem Verkehrsunfall, mit beispielsweise einem Blutalkoholgehalt von 0,4 Promille tatsächlich so sein, dass Sie strafrechtlich nicht zu Verantwortung gezogen werden. In der Regel fordert jedoch Ihre Vollkaskoversicherung oder Ihre KfZ-Haftpflichtversicherung Regress und macht diese Regressansprüche regelmäßig auch geltend. Dies kann zu erheblichen finanziellen Folgen führen.

Wenn in strafrechtlicher Hinsicht der Vorwurf des Führens eines KfZ  oder eines Fahrrades unter Alkoholeinfluss gemacht, so wenden Sie sich vor einer Aussage bei der Polizei unbedingt an uns. Ansprechpartner für Fragen rund um das Strafrecht ist Rechtsanwalt Christian Zumdick.

Waren Sie unter Alkoholeinfluss in einen Verkehrsunfall verwickelt, empfehlen wir Ihnen dringend umgehend auch in zivilrechtlicher Hinsicht Kontakt mit uns aufzunehmen. Rechtsanwalt Christian Zumdick steht Ihnen auch kurzfristig für ein erstes Telefonat zur Verfügung und begleitet sie bei der Abwicklung des Schadensfalls.

Was passiert, wenn ich Cannabis selber anbaue?2020-02-28T21:18:08+01:00

In diesen Fällen kann es leicht dazu kommen, dass bei ihnen Cannabis ..nicht geringer Menge“ festgestellt wird. Eine nicht geringe Menge liegt immer dann vor, wenn der Wirkstoff THC in dem vorgefundenen Marihuana einen Wert von 7,5 Gramm überschreitet. Dieser Wert wird durchschnittlich bei etwa 85 bis 100 Gramm Marihuanapflanzen erreicht, sodass bereits bei einigen Pflanzen eine ,,nicht geringe Menge“ erreicht werden kann. Gemäß § 29aBtMG wird der Besitz einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Nur in minderschweren Fällen ist von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren auszugehen. Soweit die Ermittlungsbehörden einen Hinweis auf einen Handel mit Betäubungsmitteln finden, ist in der Regel mit einer deutlich höheren Strafe zu rechnen. Auch der Besitz von reinem Verpackungsmaterial oder beispielsweise einer Waage kann von den Ermittlungsbehörden als Indiz für ein Handeltreiben gewertet werden.

Ist der Gebrauch und Besitz von Cannabis und Marihuana in kleinen Mengen erlaubt?2020-02-28T21:17:38+01:00

Entgegen der  Ansicht vieler Konsumenten ist der Besitz auch kleiner Mengen Marihuana oder Cannabis im Bereich von wenigen Gramm weiterhin strafbar. Die Polizei wird im Fall, dass sie mit Cannabis  bzw. Marihuana aufgegriffen werden bzw. diese Sachen gefunden werden nicht nur die Betäubungsmittel und eventuelles ,,Zubehör“ wie etwa Waagen, Rauchutensilien etc. beschlagnahmen, sondern wird auch von Amtswegen ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln einleiten. Es obliegt dann der zuständigen Staatsanwaltschaft, ob das Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Geringfügigkeit eingestellt wird oder nicht. Bei dem Besitz von wenigen Gramm Marihuana bzw. Cannabis, jedenfalls unter 10 Gramm, besteht bei einem nicht vorbestraften sogenannten Ersttäter durchaus die Möglichkeit, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wird.

Bei Besitz von Marihuana kommt es in der Regel auf den Wirkstoffgehalt des Cannabisproduktes, also den THC Gehalt an. Dieser wird in der Regel durch die zuständigen Staatsanwaltschaften durch ein Labor ermittelt und kann vom Laien nicht bestimmt werden. So können durchaus wenige Gramm getrockneter Marihuanapflanzen einen hohen THC Gehalt aufweisen und deswegen nicht mehr als ,,nicht geringe“ Menge angesehen werden. Es empfiehlt sich für den Fall, dass Sie mit Betäubungsmitteln jedweder Art aufgegriffen werden, sich auf ihr Schweigerecht und Aussageverweigerungsrecht zu berufen und einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Was ist ein Nebenkläger/eine Nebenklägerin?2020-02-28T21:17:02+01:00

Als Opfer bestimmter Straftaten können Sie im Strafprozess als Nebenkläger oder Nebenklägerin auftreten. Sie können aktiv im Strafprozess teilnehmen und eigene Anträge, wie z. B. Beweisanträge oder Befangenheitsanträge stellen und somit Einfluss auf das Strafverfahren und gegebenenfalls somit auch auf das Strafmaß nehmen. Als Nebenkläger haben Sie das Recht, nicht nur selbst an der Hauptverhandlung teilzunehmen, sondern einen Rechtsanwalt als ihren Vertreter in die Verhandlung zu entsenden oder mit dem Rechtsanwalt als Beistand an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Ihnen kann auf Kosten der Staatskasse ein Rechtsanwalt beigeordnet werden oder auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung des Rechtsanwalts bewilligt werden. Zusammenfassend raten wir ihnen also dringend mit uns Kontakt aufzunehmen, sobald Sie einen Anhörungsbogen der örtlichen Polizei erhalten haben oder aber für den Fall eines ersten Telefonanrufs sich auf ihr Schweigerecht zu berufen und telefonisch einen Termin mit uns zu vereinbaren. Neben den obigen dargelegten Rechten können Sie als Nebenkläger oder ihr Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter ebenso wie Verteidiger und Staatsanwalt ein Schlussplädoyer halten und einen Antrag stellen, wie der Täter zu verurteilen ist.

Auch über die Möglichkeiten der Nebenklage und der Beiordnung eines Rechtsanwaltes beraten wir sie gerne in einem Besprechungstermin.

Kann ich eine Strafanzeige ,,zurücknehmen“?2020-02-28T21:16:17+01:00

Die verbreitete Ansicht, man könne eine Strafanzeige zurückziehen und damit ein Strafverfahren ,,ungeschehen machen“ entspricht nicht der juristischen Wirklichkeit. Bei einer Strafanzeige handelt es sich um die Anzeige eines Lebenssachverhaltes bei den zuständigen Ermittlungsbehörden, also in der Regel Polizei oder Staatsanwaltschaft. Diese überprüft dann den Sachverhalt auf etwa strafbare Handlungen. Soweit die Staatsanwaltschaft zu der Ansicht gelangt, dass ein strafbarer Sachverhalt vorliegt, ist Sie von Amtswegen grundsätzlich gezwungen weiter zu ermitteln.

Durch ihre Aussage, Sie möchten die Strafanzeige ,,zurückziehen“ ist die Staatsanwaltschaft nicht von ihrem gesetzlichen Auftrag zur Ermittlung eines strafbaren Sachverhaltes entbunden. Lediglich in den Fällen, in den der Geschädigte selbst Strafanzeige erstattet und dann mitteilt, dass der Täter eine Schadenswiedergutmachung geleistet hat, dass man sich gegebenenfalls ausgesprochen hat oder Ähnliches kann dies strafmildernd in dem Verfahren gegen den Täter berücksichtigt werden.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Erstattung einer Strafanzeige nicht leichtfertig vorzunehmen. Für den Fall, dass ins Blaue hinein Strafanzeigen erstattet werden, kann dies unter Umständen dazu führen, dass man selbst in das Visier der Ermittlungsbehörden gerät. Hat man völlig grundlos oder grob fahrlässig einen Dritten einer Straftat bezichtigt, so kann man sich schnell selbst als Täter in einem Ermittlungsverfahren wiederfinden.

Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten der Erstattung einer Strafanzeige, der rechtlichen Konsequenzen  und den möglichen Erfolgsaussichten.

Ebenso beraten wir Sie zum Themenkomplex des sogenannten Strafantrages. Bei verschiedenen Delikten (z. B. fahrlässige Körperverletzung) ist die Erstattung eines Strafantrages durch die beschädigte Person grundsätzlich Voraussetzung für die weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, da es sich hierbei um sogenannte Antragsdelikte handelt. Sollten Sie beispielsweise bei einem Verkehrsunfall verletzt worden sein, so werden Sie im Rahmen ihrer Zeugenbefragung auch dazu befragt, ob Sie gegen den Unfallverursacher einen Strafantrag stellen möchten oder nicht. Bei Fragen rund um dieses Thema stehen wir ihnen nach telefonischer Vereinbarung gerne in einem Besprechungstermin zur Verfügung.

Muss ich bei der Polizei oder bei Gericht eine Zeugenaussage machen?2020-02-28T21:15:23+01:00

Das oft gehörte Sprichwort ,,Zeugenpflicht ist erste Bürgerpflicht“ gilt nur bedingt. Es ist grundsätzlich zu unterscheiden:

Bei der Polizei ist niemand verpflichtet eine Zeugenaussage zu tätigen. Dies gilt auch dann, wenn in den von der Polizei verschickten Zeugenfragebögen oft eine andere Sichtweise vermittelt wird. Zu dem fraglichen Tatgeschehen sind sie jedenfalls nicht verpflichtet Aussagen gegenüber dem Polizeibeamten zu tätigen. Sie müssen aber Angaben zu ihrer Person machen. Erst wenn ihre richterliche Vernehmung angeordnet wird, sei es im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder im Rahmen einer Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, besteht eine grundsätzliche Verpflichtung zur Aussage.

Sollten Sie auf einen polizeilichen Zeugenfragebogen nicht reagieren oder zum Vernehmungstermin bei der Polizei nicht erscheinen droht ihnen eine grundsätzlich keine Strafe. Dies ist bei richterlich angeordneten  Vernehmungen oder Gerichtsverhandlungen anders. Hier dürfen Sie die Aussage nur dann verweigern, wenn ihnen ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Sie sich durch ihre Aussage selbst belasten würden, Sie also durch eine wahrheitsgemäße Zeugenaussage sich selbst in den Verdacht bringen eine Straftat begangen zu haben. Ein weiteres Aussageverweigerungsrecht steht ihnen zu, wenn Sie mit dem Betroffenen in einem Strafverfahren oder den Parteien in einem Zivilverfahren in einem engen verwandtschaftlichem Verhältnis stehen. Auch in diesen Fällen steht ihnen ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie müssen in diesen Fällen nicht aussagen.

Wenn sie Aussagen vor Gericht tätigen, unabhängig davon, ob ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht oder nicht, sollten diese Aussagen der Wahrheit entsprechen. Auch uneidliche Falschaussagen sind mit Freiheitsstrafe bedroht.

Wir beraten Sie auch in den Fällen, in denen Sie nicht Täter sondern möglicherweise Opfer einer Straftat geworden sind und als Zeuge geladen werden oder aber auch in zivilrechtlichen Verfahren, in denen Sie eine Zeugenaussage machen sollen gerne über die Umstände, die ein Zeugnisverweigerungsrecht in ihrem Fall begründen oder auch nicht und stehen ihnen bei schwierigen Fällen als Zeugenbeistand zur Verfügung.

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