Erbrecht2019-10-07T23:27:08+02:00

Erbrecht

Hier berät und vertritt Sie Rechtsanwalt Zumdick, der einen seiner Tätigkeitsschwerpunkte auf diesem Gebiet hat.

Rechtsanwalt Christian Zumdick berät Sie u.a. bei Fragen betreffend:

  • Testamentsgestaltung,
  • Vermögensnachfolge,
  • Testamentsvollstreckung und
  • Erbauseinandersetzung,
  • Pflichtteilsansprüche,
  • Vermächtnisse.

Herr Zumdick entwickelt mit uns für Sie Lösungen für die Weitergabe des Vermögens an die nachfolgende Generation, so dass Ihre Wünsche so weit wie möglich erreicht werden. Je spezieller Ihre Vorstellungen hinsichtlich der Vermögensverteilung sind, desto komplizierter kann sich die Gestaltung eines Testaments darstellen, nicht zuletzt aufgrund der Vielzahl der zu beachtenden rechtlichen Vorschriften Es ist auch zu überlegen, ob Sie mit Hilfe von Schenkungen Ihre Wünsche der Vermögensverteilung einfacher und günstiger realisieren könnten. Wir arbeiten mit Notaren und Steuerberatern eng zusammen.

Ist der Erbfall bereits eingetreten, setzt Herr Zumdick Ihre berechtigten Ansprüche durch und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Oft muss zunächst einmal geklärt werden, wer Erbe, pflichtteilsberechtigte Person, Vermächtnisnehmer usw. ist. Testamente müssen häufig, gerade wenn sie von Laien verfasst wurde, ausgelegt werden. Selbst wenn die gesetzliche Erbfolge, bzw. das Testament, für jeden verständlich ist, bedeutet dies noch nicht, dass unmittelbar die Erbauseinandersetzung erfolgen kann. Zuvor ist zu prüfen, ob es ratsam ist, ein Erbe auszuschlagen, um letztendlich einen größeren Teil des hinterlassenen Vermögens zu erhalten. Bei der Durchsetzung Ihrer Interessen, wird die beste Strategie ermittelt.

Gelingt es nicht, Auseinandersetzungen außergerichtlich zu lösen, vertritt Rechtsanwalt Zumdick Sie im gerichtlichen Verfahren, insbesondere im Rahmen

  • des Erbscheinverfahrens,
  • der Geltendmachung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen,
  • der Auskunfts- und Herausgabeklagen der Alleinerben,
  • der Aufteilungsklage der Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung,
  • der Geltendmachung von Ansprüchen des Vor- und Nacherben,
  • der Geltendmachung von Vermächtnisansprüchen sowie
  • der Teilungsversteigerung.
Geht das Vermächtnis einer Grabpflege im Falle des Todes des Vermächtnisempfängers automatisch auf dessen Erben über?2023-12-01T10:40:22+01:00

Grundsätzlich kann ein Erblasser in einem Testament einzelne Vermächtnisse aussprechen. Solche Vermächtnisse können in Form von Zuwendungen einzelner Gegenstände oder Geldbeträge bestehen, die auch zusätzlich mit Aufgaben oder Auflagen verknüpft sind.

Vermacht ein Erblasser in seinem Testament beispielsweise einen bestimmten Gegenstand, z. B. eine Uhr oder ein Schmuckstück einer Person, so kann diese Person mit einem eigenen Testament diesen Gegenstand weiter vererben oder wird im Falle der gesetzlichen Erbfolge von den gesetzlichen Erben beerbt auch bezüglich dieses Gegenstandes. Bei höchstpersönlichen Vermächtnisauflagen ist dies jedoch nicht der Fall.

Soll gemäß dem Testament des Erblassers der Vermächtnisnehmer die Grabpflege übernehmen, so handelt es sich um eine höchstpersönliche Vermächtnisaufgabe, die mit dem Tod des Vermächtnisnehmers nicht auf dessen Erben übergeht. Dies entschied jetzt das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 27.10.2023 zum Aktenzeichen 158 C 16069/22.

Im vorliegenden Fall hatte die im Jahre 2018 verstorbene Erblasserin im Jahre 2015 ihrer Nichte 8.000,00 € vermacht, versehen mit der Auflage „Für die Grabpflege“. Als die Nichte im Jahre 2021 verstarb, forderte der Sohn der Erblasserin die Grabpflege von den Erbinnen der Nichte. Er argumentierte, dass es sich bei der Geldzuweisung im Testament um ein Vermächtnis mit Auflage handele und dieses mit dem Tode der Nichte auf ihre Erbinnen übergegangen sei. Die Erbinnen hingegen interpretierten das Vermächtnis so, dass die Erblasserin die Grabpflege persönlich von ihrer Nichte gewünscht habe und ihr dafür die 8.000,00 € zur Verfügung gestellt habe.

Das Amtsgericht München stimmte dieser Auslegung zu und wies die Klage des Sohnes ab.

Das Gericht bewertete die testamentarische Verfügung der Erblasserin entsprechend den §§ 1939, 1949 BGB als Vermächtnis zugunsten der Nichte, verbunden mit der Auflage, das Familiengrab zu pflegen. Der Sohn hatte nicht das Recht, die Auflage zwangsweise durchzusetzen, da diese weder nach den §§ 2161, 2187 Abs. ZPO noch nach § 1922 BGB auf die Erbinnen der Nichte übergangen war.

Die mit der Auflage verbundene Verpflichtung war grundsätzlich passiv vererblich. Allerdings lag hier eine höchstpersönliche Auflage vor, die nur bestimmte Personen betraf. Die Nichte, der die Erblasserin die Grabpflege übertragen hatte, hatte einen besonderen Bezug zur Grabstätte, da nicht nur die Erblasserin, sondern auch ihre Eltern dort bestattet waren.

Da die Erbinnen der Nichte nicht mit der Erblasserin oder der Nichte verwandt waren, war es unwahrscheinlich, dass die Erblasserin diese durch die testamentarische Verfügung an die Pflege ihrer Familiengrabstätte binden und verpflichten wollte.

Die Entscheidung des Amtsgerichts München zeigt, dass der letzte Wille im Testament wohl bedacht und so genau wie möglich, aber auch so bestimmt wie möglich verfasst sein sollte. Dabei ist darauf zu achten, dass die Wünsche klar und deutlich formuliert werden, um das Testament „unangreifbar“ zu machen.

Ihre Kanzlei Am Neutor berät Sie mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick umfassend über die Möglichkeiten, Ihr Testament zu verfassen, um so sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille auch in Ihrem Sinne geschieht.

Auch für den Fall, dass Sie in einem Testament in welcher Form auch immer bedacht worden sind, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick für die rechtliche Einschätzung des Testamentes nebst eventuellen Auflagen gern zur Verfügung. Vereinbaren Sie im Bedarfsfall einen Besprechungstermin mit unserer Kanzlei.

Kann ein Testament auch sittenwidrig sein?2023-09-27T20:59:29+02:00

Grundsätzlich herrscht in Deutschland Testierfreiheit. Dies bedeutet, dass jeder Mensch in seinem Testament frei darüber entscheiden darf, wie sein Vermögen im Erbfall verteilt werden soll. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Teile eines Testamentes sittenwidrig sind.

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 19.07.2023 zum Aktenzeichen 10 U 58/21 eine entsprechende Entscheidung gefällt. Das OLG Hamm hat klargestellt, dass eine Bedingung in einem Testament, wonach die Tochter eine Immobilie nur erben darf, wenn ihr Lebensgefährte diese Immobilie nicht mehr betritt, nichtig ist.

Im zu entscheidenden Fall, in dem die Parteien bis zum Erbfall familiär zusammenlebten, übte nach der Entscheidung des OLG Hamm die nur bedingte Zuwendung im Testament einen unzumutbaren Druck auf die Tochter der Erblasserin aus, sich in einem höchstpersönlichen Bereich auf eine bestimmte Art und Weise zu verhalten. Der Fall betraf eine Klägerin, die als einzige Tochter ihre verstorbene Mutter beerbt und ein Hausgrundstück mit einem Einfamilienhaus in Bochum geerbt hat. Die Mutter lebte bis zu ihrem Tod in einer Wohnung des Hauses, während die Tochter mit ihrer Enkelin in einer anderen Wohnung lebte. Der langjährige Lebensgefährte der Tochter hatte eine eigene Wohnung in der Nachbarschaft, aber er ging regelmäßig in dem Haus ein und aus, war der Ziehvater der Enkelin und führte auch Reparaturen im Haus durch. Es gab keinerlei Streit oder Zerwürfnisse, so das OLG Hamm und die Parteien lebten wie eine Familie zusammen.

Durch notarielles Testament setzte die Erblasserin ihre Tochter und Enkelin als Erbin ein, setzte jedoch zwei Bedingungen. Erstens war es den Erbinnen untersagt, das Grundstück an den Lebensgefährten der Tochter zu übertragen und zweitens sollten die Erbinnen dem Lebensgefährten dauerhaft untersagen, das Grundstück zu betreten. Es wurde ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, um das Betretungsverbot zu überwachen und bei einem Verstoß das Haus zu veräußern, wobei der Erlös zwischen der Tochter und der Enkelin aufgeteilt und ein Teil für gemeinnützige Zwecke verwendet werden sollte.

Die beiden Erbinnen beantragten vor dem LG Bochum die Feststellung, dass das Betretungsverbot sittenwidrig und daher nichtig sei. Das LG Bochum gab der Klage statt und erklärte das Betretungsverbot für ungültig. Gegen diese Entscheidung legte der Testamentsvollstrecker Berufung beim OLG Hamm ein. Das OLG Hamm stellte fest, dass die Testierfreiheit grundsätzlich die Möglichkeit bietet, die Erbfolge nach den Vorstellungen des Erblassers zu gestalten und das Sittenwidrigkeit daher nur in sehr engen Ausnahmefällen angenommen werden kann. Es kann nur dann eine Sittenwidrigkeit angenommen werden, wenn die Bedingungen einer Zuwendung im Testament einen unzumutbaren Druck auf die Erben ausübt, sich in einem ganz höchstpersönlichen Bereich auf eine bestimmte Art und Weise zu verhalten.

Dies war im dargestellten Fall nach der Einschätzung des OLG Hamm zutreffend. Die Bedingung war daher sittenwidrig und nichtig.

Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt, dass auch bei der großzügig zu betrachtenden Testierfreiheit Grenzen gesetzt sind. Daher ist die rechtskonforme Erstellung eines Testamentes unverzichtbar.

Herr Rechtsanwalt Zumdick berät Sie mit zwei Jahrzehnten Erfahrung im Erbrecht umfassend über die Möglichkeiten der Errichtung eines Testamentes. Ein Testament kann notariell errichtet werden, muss allerdings nicht notariell errichtet werden. Durch die umfassende Beratung Ihrer Kanzlei Am Neutor wird sichergestellt, dass Ihre Wünsche für den Fall Ihres Todes rechtssicher hinterlegt werden. Bitte vereinbaren Sie für Fragen rund um das Erbrecht oder Ihr Testament einen ausführlichen Besprechungstermin mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick.

Auch für den Fall, dass Sie, wie im vorliegenden Fall des OLG Hamm, in einem Testament nur „bedingt“ bedacht worden sind, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick für eine Beratung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Bedingungen nach Terminvereinbarung gern zur Verfügung

Was ist eine Erbengemeinschaft ?2023-06-26T14:40:16+02:00

Eine Erbengemeinschaft bezeichnet eine Rechtsform, in der mehrere Personen gemeinschaftlich das Erbe einer verstorbenen Person antreten. Es handelt sich um eine rechtliche Konstellation, bei der die Erben gemeinsam als Gesamthandsgemeinschaft das Erbe verwalten und über die Vermögensgegenstände des Erblassers entscheiden.

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen durch Testament oder gesetzliche Erbfolge zu Erben berufen werden. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft können sowohl nahe Verwandte als auch entfernte Verwandte, Freunde oder sogar Institutionen sein. Jeder Erbe hat grundsätzlich einen ideellen Anteil am Nachlass, der seinen Erbteil repräsentiert.

Die Zusammenarbeit in einer Erbengemeinschaft kann sowohl Vorteile als auch Herausforderungen mit sich bringen. Einer der Hauptvorteile ist die gemeinsame Verantwortung für den Nachlass, die es ermöglicht, Entscheidungen im Konsens zu treffen und die Interessen aller Erben zu berücksichtigen. Zudem können Kosten und Aufgaben wie die Verwaltung des Nachlasses aufgeteilt werden.

Allerdings können auch Konflikte und Spannungen innerhalb einer Erbengemeinschaft auftreten. Verschiedene Ansichten und Interessen der Erben können zu Meinungsverschiedenheiten führen und den Entscheidungsprozess erschweren. Insbesondere bei größeren Vermögen oder Immobilien kann es schwierig sein, sich auf eine gemeinsame Vorgehensweise zu einigen.

Die Aufgaben einer Erbengemeinschaft umfassen in der Regel die Bestandsaufnahme des Nachlasses, die Klärung der Vermögensverhältnisse, die Sicherung und Verwaltung des Vermögens sowie die Verteilung des Erbes unter den Erben. Bei Immobilien oder Unternehmen kann es erforderlich sein, langfristige Entscheidungen zu treffen, wie beispielsweise den Verkauf oder die Weiterführung der Vermögensgegenstände.

Um Konflikte zu vermeiden und eine effiziente Abwicklung des Nachlasses zu gewährleisten, ist es ratsam, klare Regeln und Absprachen innerhalb der Erbengemeinschaft zu treffen. Dies kann beispielsweise durch die Erstellung eines Erbauseinandersetzungsvertrags geschehen, der die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der einzelnen Erben regelt.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass sich die Erben einigen und den Nachlass aufteilen, indem sie sich auf eine Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens einigen. Hierbei können einzelne Vermögensgegenstände an die jeweiligen Erben übertragen werden oder es kann auch eine finanzielle Ausgleichszahlung erfolgen, um eine gerechte Verteilung zu ermöglichen.

Es ist jedoch zu beachten, dass eine Erbengemeinschaft nicht auf Dauer bestehen bleiben muss. Die Erben haben jederzeit die Möglichkeit, ihren Erbteil zu verkaufen       oder auf andere Weise aus der Gemeinschaft auszuscheiden. In einigen Fällen kann es auch sinnvoll sein, einen Erbschaftskaufvertrag abzuschließen, um die Aufteilung des Nachlasses zu erleichtern.

Insgesamt erfordert eine Erbengemeinschaft eine gute Kommunikation, Zusammenarbeit und die Bereitschaft der Erben, ihre Interessen zu koordinieren und auf Kompromisse hinzuarbeiten. Eine professionelle rechtliche Beratung kann in vielen Fällen hilfreich sein, um mögliche Konflikte zu lösen und eine reibungslose Abwicklung des Erbes zu gewährleisten.

Herr Rechtsanwalt Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor berät Sie umfassend über die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und begleitet Sie in allen Angelegenheiten rund um Ihr Erbe. Jahrelange Erfahrung und die Entwicklung von Erbauseinandersetzungsverträgen sorgen dafür, dass für Sie das Bestmögliche und insbesondere auch das sicherste Ergebnis erzielt wird. Kontaktieren Sie uns für einen kurzfristigen Besprechungstermin gern über unsere Homepage oder auch telefonisch unter 02389/3300.

Müssen die Erben die Beerdigung und die Grabpflege bezahlen?2018-08-15T11:45:48+02:00

Nach dem Tod des Verstorbenen haben die Erben die Beerdigungskosten und die sogenannte Erstausstattung des Grabes von Gesetz wegen zu tragen. Eine Grabpflege kann den Erben durch letzte Verfügung von Todes wegen auferlegt werden, muss es aber auch. Von Gesetzes wegen ist die Grabpflege nicht vorgesehen.

Kann ich auch Schulden erben?2018-08-15T11:45:28+02:00

Auch Schulden können vererbt werden und auf die Erben übergehen. Sie können durch einen Erbfall unter Umständen in Verträge als Erbe eintreten, mit der Folge, sie die vertraglichen Pflichten des Verstorbenen übernehmen müssen. In jedem Fall ist es also bei Kenntnis eines Erbfalls sinnvoll, anwaltliche Beratung zu nehmen.

Ein naher Verwandter ist verstorben. Kann ich Erbe werden, auch wenn ich mich gar nicht melde?2018-08-15T11:45:09+02:00

Nach den gesetzlichen Vorschriften können Sie auch Erbe werden, ohne dass sie Ansprüche überhaupt anmelden. Sie sind aktiv verpflichtet innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls zu reagieren und das Erbe auszuschlagen, wenn Sie nicht Erbe werden möchten. Auch hierzu beraten wir Sie gerne in einem ersten Gespräch.

Kann ich meine Kinder enterben ? Meine Eltern wollen mich enterben, steht mir also kein Anspruch zu ?2018-08-15T11:44:47+02:00

Eine vollständige Enterbung der eignen Kinder, also der vollständige Ausschluss von jedweden erbrechtlichen Ansprüchen ist grundsätzlich möglich, aber an strenge Bedingungen geknüpft. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, haben die leiblichen Kinder in der Regel Anspruch auf einen sogenannten Pflichtteil. Über die Höhe des Pflichtteils und dessen Berechnung beraten wir Sie gerne in einem individuellen Termin.

Wie verfasse ich ein Testament?2018-08-15T11:41:56+02:00

Ein Testament sollte kurz und präzise verfasst sein, damit dieses nicht angegriffen beziehungsweise angefochten wird. Wer beispielsweise eine detaillierte Begründung dafür warum eine bestimmte Person einen bestimmten Teil des Vermögens erben soll in das Testament aufnimmt, bietet eine Angriffsfläche für andere Erben. Der Hinweis, dass eine Person einen Vermögensteil erhält, „weil sie sich immer so gut um mich gekümmert hat“, kann dahingehend angegriffen werden, dass diese Person sich gerade nicht immer und vor allem nicht gut um den Verfasser des Testamentes gekümmert hat. Gerne beraten wir Sie hierzu individuell. Vereinbaren sie einfach einen Besprechungstermin mit unserem Büro.

Ist ein handschriftliches Testament wirksam?2018-08-15T11:41:33+02:00

Welches Testament ist grundsätzlich wirksam, sofernes den formellen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht. Als letzter Wille des Verstorbenen muss das Testament grundsätzlich von diesem unterschrieben sein und sollte durchgängig in eigener Handschrift verfasst sein, um den Verstorbenen als Verfasser des Testamentes und damit das Testament als seinen letzten Willen zu identifizieren. Sie sollten jedoch sicherstellen, das Testament an einem sicheren Ort verwahrt wird. Sobald sie vorher anderslautende Testamente errichtet haben, sollten diesen ausdrücklich widerrufen werden.

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Christian Zumdick
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