Rechtsanwaltsbüro Werne – Rechtsanwalt Zumdick
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IHR RECHTSANWALT ZUMDICK IN WERNE UND UMGEBUNG
Die Begriffe Garantie und Gewährleistung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten werden häufig verwechselt, vertauscht oder falsch ausgelegt. Die juristische Definition ist dagegen recht einfach. Der Hauptunterschied zwischen Garantie und Gewährleistung liegt darin, dass es sich bei der Gewährleistung um eine rechtlich verpflichtende Haftung handelt, während die Garantie eine freiwillige Leistung des Verkäufers ist.
Unter Gewährleistung versteht man einen gesetzlich festgelegten Anspruch, der dem Verbraucher automatisch beim Kauf eines Produktes gewährt wird. Die Gewährleistung regelt die Rechte des Verbrauchers bei Mängeln oder Defekten, die bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden haben oder später aufgetreten sind. Die Gewährleitungspflicht deckt einen bestimmten Zeitraum ab. Dieser beträgt bei Neuware grundsätzlich zwei Jahre für Verbraucher und kann bei Gebrauchtware auf ein Jahr verkürzt werden. Wenn ein Produkt innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel aufweist, hat der Verbraucher das Recht auf kostenlose Reparatur, Ersatz oder Rückerstattung des Kaufpreises. Der Verkäufer oder Hersteller trägt in der Regel die Beweislast und muss nachweisen, dass der Mangel nicht zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat oder dass er durch unsachgemäße Verwendung oder Vernachlässigung des Produktes verursacht wurde.
Im Gegensatz zur Gewährleistung ist eine Garantie eine freiwillige Zusicherung, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgeht. Eine Garantie wird normalerweise vom Hersteller oder Verkäufer eines Produktes gegeben und beinhaltet spezifische Bedingungen und Einschränkungen. Sie kann eine zusätzliche Absicherung für den Käufer darstellen und eine längere Laufzeit als die gesetzliche Gewährleistung bieten. Eine Garantie kann sich, da es sich um eine freiwillige Leistung des Verkäufers handelt, auch nur auf verschiedene Aspekte des Produktes beziehen, wie beispielsweise bestimmte Komponenten, Funktionalität oder Leistung. Wenn ein Produkt während des Garantiezeitraumes einen Defekt aufweist, hat der Käufer nur den Anspruch auf die in der Garantievereinbarung festgelegten Leistungen, wie zum Beispiel Reparatur oder Austausch. Es ist wichtig zu beachten, dass eine Garantie in der Regel bestimmte Bedingungen enthält, die erfüllt sein müssen, damit der Verkäufer einen Anspruch auf die Garantieleistung hat. Dies kann beispielsweise die Registrierung eines Produktes, die Einleitung der Wartungsvorschriften oder der Ausschluss bestimmter Behandlungen des Produktes sein.
Wichtig ist zu wissen, dass während der Gewährleistungszeit der Kunde in der Regel die Wahl hat, ob er Gewährleistungsansprüche oder Garantieansprüche in Anspruch nimmt.
Ebenfalls ist wichtig zu beachten, dass der gewerbliche Händler gegenüber dem Verbraucher die Gewährleistung nicht ausschließen kann. Sie ist gesetzlich vorgesehen und beträgt bei Neuwaren mindestens zwei Jahre und bei Gebrauchtwaren mindestens ein Jahr.
Bei Privatverkäufen kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden, muss es aber auch. Dies bedeutet, dass nicht jeder Privatverkauf automatisch ein Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung ist.
Für den Fall, dass Sie Fragen rund um Garantie und Gewährleistung haben und als Käufer oder auch Verkäufer Ansprüche durchsetzen oder abwehren möchten, steht Ihnen die Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch nach vorheriger Terminsvereinbarung zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Zumdick vertritt seit Jahrzehnten Händler in außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Verbrauchern. Deswegen können nicht nur Sie als Gewerbetreibender, sondern auch Sie als Verbraucher aus dieser jahrelangen Erfahrung Nutzen ziehen. Ein erster Besprechungstermin kann persönlich, aber selbstverständlich auch telefonisch stattfinden.
Bekanntlich wird im europäischen und insbesondere auch im deutschen Recht der Verbraucherschutz sehr hoch angesiedelt. Kunden haben bei Abschluss von Verträgen grundsätzlich dann ein Widerrufsrecht, wenn außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers Verträge geschlossen werden. Dann steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Hierüber ist der Verbraucher aufzuklären und zu belehren. Fehlt eine Widerrufsbelehrung oder erfolgt diese nicht ordnungsgemäß, verlängert sich das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach Ablauf der 14-tägigen Frist um weitere 12 Monate.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun ein mehr als verbraucherfreundliches Urteil gefällt. Auch nach Erbringung von Dienstleistungen kann ein Widerruf erklärt werden. Bereits erbrachte Dienstleistungen muss der Verbraucher dann noch nicht einmal bezahlen. Wenn ein Unternehmen vergisst, den als Verbraucher handelnden Kunden über sein Widerrufsrecht aufzuklären, muss es trotz vollständig erbrachter Leistungen auf eine Vergütung verzichten, wenn der Kunde den Vertrag widerruft. Dies entschied der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 17.05.2023, Rechtssache C-97/22.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher mit einem Unternehmen einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation in seinem Haus abgeschlossen. Das Unternehmen versäumte es jedoch, den Kunden über sein Widerrufsrecht zu informieren, da der Vertrag in der Immobilie des Kunden geschlossen wurde. Das Unternehmen führte die Arbeiten durch, jedoch weigerte sich der Verbraucher zu bezahlen. Er hatte stattdessen den Vertrag widerrufen. Das Unternehmen hatte nicht über das Widerrufsrecht belehrt und der Widerruf erfolgte noch innerhalb der 12-monatigen Widerrufsfrist. In Folge dessen hatte das Unternehmen keinen Anspruch mehr auf Vergütung.
Das erstinstanzliche nationale Landgericht Essen stimmte dem Verbraucher zu, fragte sich jedoch, ob nicht Wertersatz geleistet werden müsse. Anderenfalls könne dies gegen das Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung verstoßen. Aus diesem Grund wandte sich das Landgericht an den Europäischen Gerichtshof und wollte die Frage geklärt haben, ob Artikel 14 Abs. 2 der Verbraucherschutzrichtlinie RL 2011/83 so ausgelegt werden könne, dass der Verbraucher, der eine Vertragserfüllung widerruft, tatsächlich keine Vergütung zahlen muss, wenn ihm das Unternehmen nicht oder nicht richtig über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
Der Europäische Gerichtshof beantwortete die Frage des Landgerichts Essen eindeutig mit “ja“. Gemäß Sinn und Zweck der Richtlinie sollten dem Verbraucher keine Kosten entstehen, einschließlich Kosten von Wertersatz. Da die Belehrung über das Widerrufsrecht fehle, muss das Unternehmen das Risiko des Verlustes tragen. Der Verbraucherschutz stehe letztendlich im Vordergrund. Wenn also dem Verbraucher Kosten entstehen könnten, obwohl er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, würde dies das hohe Niveau des Verbraucherschutzes gefährden.
Ein Wertersatz seitens des Verbrauchers in einem solchen Fall sei nicht mit der Verbraucherschutzrichtlinie vereinbar, so der Europäische Gerichtshof. Hier trage der Unternehmer die Verantwortung.
Für den Fall, dass Sie außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag geschlossen haben und die geschuldeten Leistungen von dem beauftragten Unternehmen bereits erbracht worden sind, könnte Ihnen möglicherweise ein Widerrufsrecht zustehen. Ihre Kanzlei Am Neutor überprüft Ihre Rechte aus den geschlossenen Verträgen. Insbesondere kann rechtssicher überprüft werden, ob die Widerrufsbelehrung rechtmäßig ist oder nicht. Hier werden strenge Maßstäbe angesetzt.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick. Gern können Sie uns auch vorab per Email Ihre Vertragsunterlagen zum Zwecke der Prüfung übersenden.
Eine Erbengemeinschaft bezeichnet eine Rechtsform, in der mehrere Personen gemeinschaftlich das Erbe einer verstorbenen Person antreten. Es handelt sich um eine rechtliche Konstellation, bei der die Erben gemeinsam als Gesamthandsgemeinschaft das Erbe verwalten und über die Vermögensgegenstände des Erblassers entscheiden.
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen durch Testament oder gesetzliche Erbfolge zu Erben berufen werden. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft können sowohl nahe Verwandte als auch entfernte Verwandte, Freunde oder sogar Institutionen sein. Jeder Erbe hat grundsätzlich einen ideellen Anteil am Nachlass, der seinen Erbteil repräsentiert.
Die Zusammenarbeit in einer Erbengemeinschaft kann sowohl Vorteile als auch Herausforderungen mit sich bringen. Einer der Hauptvorteile ist die gemeinsame Verantwortung für den Nachlass, die es ermöglicht, Entscheidungen im Konsens zu treffen und die Interessen aller Erben zu berücksichtigen. Zudem können Kosten und Aufgaben wie die Verwaltung des Nachlasses aufgeteilt werden.
Allerdings können auch Konflikte und Spannungen innerhalb einer Erbengemeinschaft auftreten. Verschiedene Ansichten und Interessen der Erben können zu Meinungsverschiedenheiten führen und den Entscheidungsprozess erschweren. Insbesondere bei größeren Vermögen oder Immobilien kann es schwierig sein, sich auf eine gemeinsame Vorgehensweise zu einigen.
Die Aufgaben einer Erbengemeinschaft umfassen in der Regel die Bestandsaufnahme des Nachlasses, die Klärung der Vermögensverhältnisse, die Sicherung und Verwaltung des Vermögens sowie die Verteilung des Erbes unter den Erben. Bei Immobilien oder Unternehmen kann es erforderlich sein, langfristige Entscheidungen zu treffen, wie beispielsweise den Verkauf oder die Weiterführung der Vermögensgegenstände.
Um Konflikte zu vermeiden und eine effiziente Abwicklung des Nachlasses zu gewährleisten, ist es ratsam, klare Regeln und Absprachen innerhalb der Erbengemeinschaft zu treffen. Dies kann beispielsweise durch die Erstellung eines Erbauseinandersetzungsvertrags geschehen, der die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der einzelnen Erben regelt.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass sich die Erben einigen und den Nachlass aufteilen, indem sie sich auf eine Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens einigen. Hierbei können einzelne Vermögensgegenstände an die jeweiligen Erben übertragen werden oder es kann auch eine finanzielle Ausgleichszahlung erfolgen, um eine gerechte Verteilung zu ermöglichen.
Es ist jedoch zu beachten, dass eine Erbengemeinschaft nicht auf Dauer bestehen bleiben muss. Die Erben haben jederzeit die Möglichkeit, ihren Erbteil zu verkaufen oder auf andere Weise aus der Gemeinschaft auszuscheiden. In einigen Fällen kann es auch sinnvoll sein, einen Erbschaftskaufvertrag abzuschließen, um die Aufteilung des Nachlasses zu erleichtern.
Insgesamt erfordert eine Erbengemeinschaft eine gute Kommunikation, Zusammenarbeit und die Bereitschaft der Erben, ihre Interessen zu koordinieren und auf Kompromisse hinzuarbeiten. Eine professionelle rechtliche Beratung kann in vielen Fällen hilfreich sein, um mögliche Konflikte zu lösen und eine reibungslose Abwicklung des Erbes zu gewährleisten.
Herr Rechtsanwalt Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor berät Sie umfassend über die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und begleitet Sie in allen Angelegenheiten rund um Ihr Erbe. Jahrelange Erfahrung und die Entwicklung von Erbauseinandersetzungsverträgen sorgen dafür, dass für Sie das Bestmögliche und insbesondere auch das sicherste Ergebnis erzielt wird. Kontaktieren Sie uns für einen kurzfristigen Besprechungstermin gern über unsere Homepage oder auch telefonisch unter 02389/3300.

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