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Kanzlei am Neutor | Rechtsanwalt Christian Zumdick – Rechtsanwalt Werne2022-11-18T08:33:33+01:00

Rechtsanwaltsbüro Werne – Rechtsanwalt Zumdick

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IHR RECHTSANWALT ZUMDICK IN WERNE UND UMGEBUNG

Darf ein Makler eine Reservierungsgebühr verlangen und die Rückzahlung dieser Reservierungsgebühr vertraglich ausschließen?2023-05-07T18:15:36+02:00

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 20.04.2023 zum Aktenzeichen I ZR 113/22 entschieden, dass eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Immobilienmaklervertrages, die Kunden dieses Immobilienmaklers zur Zahlung einer Reservierungsgebühr verpflichten und eine Rückzahlung dieser Gebühr ausnahmslos ausschließen, unwirksam ist. Nach den Ausführungen des BGH in dem vorgenannten Urteil liegt darin eine unangemessene Benachteiligung ohne nennenswerte Vorteile. Eine solche Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist daher unwirksam.

Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Fall zugrunde:

Der Kläger in dem entschiedenen Fall hat mit einem Immobilienmakler einen Maklervertrag geschlossen und zeitlich danach auch einen Reservierungsvertrag für ein bestimmtes Objekt. Dabei wurde für die „Reservierung“ des Objektes eine sogenannte Reservierungsgebühr in Höhe von 4.200,00 € (1 % des Kaufpreises) festgelegt und das Objekt für den Kläger bis zu einem festgelegten Zeitpunkt reserviert. Der Kläger in dem vorgenannten Verfahren vor dem BGH nahm dann jedoch von dem Kauf der reservierten Immobilie Abstand und verlangte von dem Immobilienmakler die Reservierungsgebühr zurück.

Nachdem das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen hat, hat der BGH nun den Immobilienmakler zur Rückzahlung der sogenannten Reservierungsgebühr verurteilt. Er begründete die unwirksame Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Immobilienmaklers insbesondere damit, dass der Interessent für die Immobilie von der sogenannten Reservierungsgebühr keinen wirklichen Nutzen hat. Der Eigentümer der Immobilie kann jederzeit folgenlos den Maklerauftrag zurückziehen und vom Verkauf seiner Immobilie Abstand nehmen. Damit verstößt diese Klausel gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist damit unwirksam.

Soweit Sie als Interessent für eine Immobilie einen Maklervertrag abschließen möchten, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Zumdick gern für eine Vorabprüfung des Maklervertrages und für eine umfassende Beratung zur Seite. Auch wenn Sie bereits einen Maklervertrag abgeschlossen haben und sich aus diesem ggf. lösen möchten bzw. die Rechtswirksamkeit der einzelnen Vertragsklauseln überprüfen lassen möchten, können Sie gern mit Herrn Rechtsanwalt Zumdick einen ersten Besprechungstermin vereinbaren.

Kann auch ein sogenannter „Arbeitszeitbetrug“ von „nur“ 10 Minuten zur fristlosen Kündigung führen?2023-05-07T18:14:39+02:00

Das zweitinstanzliche Landesarbeitsgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 27.01.2023 zum Aktenzeichen 13 Sa 1907/22 entschieden, dass eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung einer angestellten Arbeitnehmerin rechtmäßig sein kann, die einen sogenannten „Arbeitszeitbetrug“ von 10 Minuten begangen und diesen dann zunächst auch noch geleugnet hat.

Im entschiedenen Fall hatte eine zu 100 % schwerbehinderte Arbeitnehmer, die als Raumpflegerin angestellt war, sich bei Beginn ihrer Tätigkeit über das Zeiterfassungssystem eingeloggt. Nach etwa einer Stunde verließ die Arbeitnehmerin die Arbeitsstelle und ging in ein gegenüber ihrer Arbeitsstelle liegendes Café, wo sie für ca. 10 Minuten einen Kaffee zu sich nahm. Sie loggte sich während dieser 10 Minuten nicht aus dem Arbeitszeiterfassungssystem an der Arbeitsstätte aus.

Von Seiten des Arbeitgebers darauf angesprochen, wies die Arbeitnehmerin den Arbeitszeitbetrug zurück und behauptete, das Gebäude nicht verlassen zu haben, sondern sich anderswo in der Betriebsstätte aufgehalten zu haben. Der Arbeitgeber konfrontierte sie daraufhin mit der Tatsache, dass er wohl Fotografien habe. Daraufhin räumte die Arbeitnehmerin die 10-minütige Kaffeepause ein. Ebenso räumte sie ein, dass sie sich aus „Versehen“ nicht ausgeloggt habe. Der Arbeitgeber kündigte der Arbeitnehmerin fristlos. Aufgrund der Schwerbehinderung zu 100 % hat er dazu die Zustimmung des Inklusionsamtes eingeholt.

Die angestellte Arbeitnehmerin erhob Klage gegen die Kündigung. Sie hielt die Kündigung für unverhältnismäßig, da es sich um ein einmaliges Versehen handelte.

Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung nunmehr die Kündigung bestätigt. Bei einer vorsätzlichen Handlung der Arbeitnehmerin, nämlich dem vorsätzlichen Missbrauch der Zeiterfassung, sei ein wichtiger Grund gegeben, der eine fristlose Kündigung rechtfertige. Der Vertrauensbruch durch die Arbeitnehmerin sei erheblich. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass sich der Arbeitgeber grundsätzlich auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit durch seine Arbeitnehmer im Zeiterfassungssystem verlassen müsse. Ebenso sei erschwerend hinzugekommen, dass die Arbeitnehmerin das Verhalten nach der Tat noch geleugnet und versucht zu verschleiern hat. Aus diesem Grund sei auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen. Aufgrund des Verhaltens der Arbeitnehmerin, nachdem sie beim Arbeitszeitbetrug beobachtet wurde, lasse erkenne, dass eine Abmahnung wohl hier nicht zu einer Änderung des Verhaltens der Arbeitnehmerin geführt hätte.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in seiner Entscheidung einmal mehr deutlich gemacht, dass auch vermeintlich geringfügige Fehler im schlimmsten Fall zu einer fristlosen Kündigung führen können.

Für den Fall, dass Sie als angestellter Arbeitnehmer mit einer solchen Kündigung bedroht sind, bietet Ihnen die Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick eine zeitnahe Einschätzung und Überprüfung der Kündigung sowie die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigungsgründe an. Die fristlose Kündigung kann unter Umständen auch Auswirkungen auf den Erhalt von Arbeitslosengeld I haben. Ggf. wird eine Sperrzeit von drei Monaten angeordnet. Bitte beachten Sie, dass eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung bzw. deren Zugang erhoben werden muss.

Sollten Sie als Arbeitgeber Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten Ihrer Mitarbeiter feststellen, bietet Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick eine Ersteinschätzung, ob und inwieweit eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtlich zulässig ist. Ebenso berät Sie Ihre Kanzlei Am Neutor umfassend über andere arbeitsrechtliche Maßnahmen, zu denen Sie greifen können. Vereinbaren Sie hierzu einen telefonischen oder gern auch persönlichen Besprechungstermin.

Was ist ein Notwegerecht und wann gilt es?2023-04-12T13:23:01+02:00

Das sogenannte Notwegerecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 917 und § 918 geregelt. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. In § 918 BGB ist geregelt, dass die Verpflichtung zur Duldung des Notweges nicht eintritt, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

Dies bedeutet, dass man grundsätzlich immer dann fremde Grundstücke betreten und queren darf, wenn es zum öffentlichen Weg keinen anderen Weg als über das fremde Grundstück gilt. Der Eigentümer des fremden Grundstückes hat dies gemäß § 917 BGB zu dulden. Gemäß § 918 BGB ist ausgeschlossen, dass man sich selbst in eine Notwegrechtssituation bringt, in dem man seinen eigenen Weg zu öffentlichen Wegen abschneidet und somit versucht, ein Notwegrecht über ein Nachbargrundstück zu erzwingen.

Diese Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches sorgen immer wieder für außergerichtliche, aber auch gerichtliche Auseinandersetzungen. So hat das LG Frankenthal in einem Urteil vom 30.11.2022 zum Aktenzeichen 6 O 187/22 entschieden, dass ein Recht auf Mitbenutzung eines nachbarlichen Grundstückes  – um zum eigenen Grundstück zu gelangen –  dann nicht gestattet ist, wenn es einen anderen Zugang grundsätzlich gibt. Dabei ist es nach den Ausführungen des LG Frankenthal auch grundsätzlich unerheblich, wenn dieser Weg beschwerlicher und umständlicher zu erreichen ist.

Im entschiedenen Fall hatten Eigentümer eines Grundstückes geklagt, wobei der klagende Ehemann unter einer Gehbehinderung litt. Diese benutzen über einen längeren Zeitraum das Grundstück der Nachbarn mit, um vom eigenen Haus zur öffentlichen Straße zu gelangen. Der Nachbar errichtete an dieser Stelle einen Zaun, so dass dieser einfache Weg für die Kläger im vom LG Frankenthal entschiedenen Fall nicht mehr gangbar war. Sie mussten nunmehr über zwei Stufen hinweg durch einen Hausflur gehen, um im Innenhof abgestellte Fahrräder zur öffentlichen Straße zu bewegen. Die Kläger versuchten durch die Klage über ihr Notwegerecht den Rückbau des Zaunes zu verlangen. Dies hat das LG Frankenthal in dem oben genannten Urteil abgelehnt. Ein anderer, durchaus gangbarer Weg schließt das Notwegerecht aus. Dabei ist es auch unerheblich, ob der Kläger aufgrund seiner Gehbehinderung hierfür eine Anstrengung auf sich nehmen muss. Sinngemäß hat das LG formuliert, dass es kein Recht auf den einfachsten und bequemsten Weg gibt.

Im Falle von Rechtsstreitigkeiten mit Ihrem Nachbarn steht Ihnen die Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Auch wenn Sie sich im Vorfeld über Baumaßnahmen im Nachbarbereich informieren wollen, können Sie gern mit unserer Kanzlei ein Beratungsgespräch vereinbaren.

Ebenso berät Sie Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick über Möglichkeiten, einen in Ihre Lebensqualität eingreifenden Nachbarn in die Schranken zu weisen und zeigt Ihnen hierfür die bestehenden Rechtsmöglichkeiten auf.

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