FAQ – Häufige Fragen

FAQ – Häufige Fragen2022-02-10T12:37:39+01:00
Ist eine Mietminderung bei jeder Beeinträchtigung der Mietsache möglich?2023-11-16T21:59:06+01:00

Es ist allgemein bekannt, dass Mängel an der Mietsache zu Mietminderungsansprüchen des Mieters führen. Bei Schimmel, undichten Fenstern, einer nicht funktionierenden Heizung oder aber auch kleineren Beeinträchtigungen, wie nicht funktionierende Rollladen, stehen dem Mieter grundsätzlich Mietminderungsansprüche zu. Auch können Beeinträchtigungen der Mietsache, die der Vermieter genau genommen nicht zu vertreten oder gar zu verschulden hat, zu Mietminderungsansprüchen führen. Baulärm auf der Straße durch städtische Arbeiten an der Straße sind in der Regel vom Vermieter nicht beeinflussbar, können jedoch dennoch zu Mietminderungsansprüchen des Mieters führen.

Dass nicht jede Beeinträchtigung der Mietsache automatisch zu Mietminderungsansprüchen führt, hat nun eine Entscheidung des AG Hanau bestätigt. Das AG Hanau hat in seinem Urteil vom 25.10.2023 zum Aktenzeichen 94 C 21/22 entschieden, dass das Risiko einer Verunreinigung des Wohnungsbalkons durch Taubenkot in die Verantwortung des Mieters fällt. Der Mieter kann vom Vermieter weder die Reinigung des Balkons verlangen, noch die Miete mindern, wenn dieser nicht eingreift und handelt.

In dem entschiedenen Fall war der Balkon einer Mieterin von Taubenkot betroffen. Die Mieterin argumentierte, dass der Vermieter Maßnahmen ergreifen müsse um dies zu verhindern oder zumindest den Balkon säubern müsste. Als dies nicht geschah, kürzte sie die Miete.

Das AG Hanau entschied zugunsten des Vermieters und forderte die Zahlung der restlichen Miete. Das Gericht betonte, dass der Vermieter grundsätzlich keinen Einfluss auf das Einfliegen von Tauben habe. Dies sei ein allgemeines Risiko, dass nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters falle, besonders wenn die Wohnung bereits ohne entsprechende Abwehrmaßnahmen, wie z. B. ein Taubennetz, gemietet wurde. Da-rüber hinaus sei der Vermieter auch nicht verpflichtet, den Balkon zu reinigen. Obwohl er für den ordnungsgemäßen Zustand der Gemeinschaftsfläche verantwortlich sei, obliege die Reinigung des angemieteten Balkons der Mieterin.

Die Entscheidung des AG Hanau zeigt, dass nicht jede Beeinträchtigung der Mietsache zu Mietminderungsansprüchen führt.

Für den Fall, dass Sie als Vermieter von Mietminderungsansprüchen Ihrer Mieter bedroht sind, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch sowie für die weitere außergerichtliche und auch gerichtliche Vertretung gern zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Zumdick verfügt über jahrelange Erfahrung in der Vertretung von Vermietern, aber auch Mietern, so dass eine umfassende Beratung und Einschätzung der Erfolgsaussichten der an Sie herangetragenen Ansprüche möglich ist.

Auch für Sie als Mieter steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick für die Einschätzung über etwaige Mietminderungsansprüche zur Verfügung. Eine anwaltliche Beratung vor der Geltendmachung von Mietminderungsansprüchen ist in jedem Fall zu empfehlen. Bestimmte formelle Voraussetzungen sind einzuhalten. Eine unberechtigte Kürzung der Miete kann zur Kündigung des Mietverhältnisses, im schlimmsten Fall sogar zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder gern auch per Email einen ersten Beratungstermin.

Kann eine gemeinsame Freizeitveranstaltung eine rechtliche Haftung auslösen?2023-11-16T21:58:17+01:00

Es ist allgemein bekannt, dass Veranstalter von Reisen, Freizeitangeboten oder sonstigen geführten Unternehmungen für auf deren Verschulden beruhender Schäden im Rahmen von Schadensersatzansprüchen haften können. Wird beispielsweise bei einer gebuchten Busreise aufgrund eines mangelhaften Busses eine Person verletzt, so stehen der verletzten Person Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Veranstalter grundsätzlich zu.

Wie dies im privaten Rahmen zu bewerten ist, hatte nun das LG München I zu entscheiden. Es entschied in seinem Urteil vom 24.10.2023 zum Aktenzeichen 27 O 3674/23, dass bei rein privaten gemeinsamen Freizeitveranstaltungen, wie einer Bergtour, keine vertragliche Haftung begründet wird. In diesem Fall wies das Gericht die Klage einer Wanderin gegen ihren Begleiter auf Schadensersatz wegen eines Helikoptereinsatzes der Bergwacht ab.

Die beteiligten Parteien waren eine nicht sehr erfahrene Gelegenheitswanderin und ihr Bekannter, der zwar Erfahrung als Bergsteiger hatte, aber keine qualifizierte Alpinausbildung besaß. Gemeinsam planten sie im November 2021 eine Bergtour zur Besteigung der Rappenklammspitze im Karwendel. Als die Frau merkte, dass ihr die Tour zu schwer wurde, änderten sie gemeinsam den Plan. Sie wollten eine Rundtour um den Berg machen und später über einen anderen Weg ins Tal absteigen. Zur Navigation stand nur das Handy des Mannes zur Verfügung. Die Wegfindung wurde jedoch zunehmend schwieriger, besonders als es dunkler wurde und die Wanderer immer noch am Berg waren. Schließlich alarmierten sie die Bergrettung.

Die Bergrettung berechnete der Wanderung rund 8.500,00 € für den Helikoptereinsatz. Die Frau zahlte die Gebühr und verklagte dann ihren Begleiter auf Erstattung. Sie argumentierte, dass er als faktischer Bergführer dafür hätte sorgen müssen, dass sie sich nicht unterkühlt. Das LG München I sah jedoch im oben genannten Urteil dies anders und wies die Klage ab.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass in diesem Fall kein Vertrag vorlag, der eine Haftung begründet hätte. Es handelte sich um eine private Freizeitveranstaltung zwischen Freunden, bei der der soziale Kontakt und nicht die rechtliche Bindung im Vordergrund stand. Das Planen der Tour durch den Begleiter wurde als eine übliche Gefälligkeit des täglichen Lebens betrachtet. Es handelte sich nicht um eine kommerziell geführte Tour. Das Gericht betonte die Eigenverantwortung der Teilnehmer und dass die Entscheidung gemeinsam am Berg getroffen wurde. Auch die Tatsache, dass der Begleiter sich vorab in einem Flirt-Chat als „Ihr persönlicher Bergführer“ bezeichnet hatte, änderte nichts an dieser Einschätzung des Gerichts. Die Frau hatte bereits unterhalb des Gipfels klargestellt, dass sie diesen nicht erklimmen wollte und war in der Lage, ihre eigenen Fähigkeiten richtig einzuschätzen. Daher verblieb die Eigenverantwortung der Frau für den Rettungseinsatz.

Das LG München I hat in seiner Entscheidung betont, dass es bei Gefälligkeiten oder „Freundschaftsdiensten“ auch in schwierigen Situationen gerade nicht zu vertraglichen Schadensersatzansprüchen kommt, da jede Gefälligkeit oder jede Freundschaftsdienstleistung einen rechtlichen Bindungswillen impliziert.

Für den Fall, dass Ihnen im Rahmen einer sogenannten Gefälligkeit oder eines freundschaftlichen Auftrages Schadensersatzansprüche drohen oder Sie aber selbst Schadensersatzansprüche besitzen, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick.

Lohnt sich der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nur aufgrund eines schlecht erkennbaren Fotos?2023-11-16T21:56:42+01:00

Ordnungswidrigkeiten aufgrund von überhöhter Geschwindigkeit und ggf. auch wegen eines Verstoßes gegen das Nutzungsverbot von Mobiltelefonen während der Fahrt werden häufig mit sogenannten „Blitzerfotos“ bewiesen. Dass sich ein Einspruch gegen einen solchen Bußgeldbescheid nicht nur bei einer schlechten Qualität des Fotos lohnen kann, zeigt nunmehr ein Beschluss des OLG Oldenburg.

Das OLG Oldenburg hat entgegen seiner bisherigen Praxis ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben, bei dem die Identifikation eines geblitzten Fahrers vor Gericht nicht ausreichend nachgewiesen wurde. Die Urteilsgründe des erstinstanzlichen Gerichts enthielten weder eine ausdrückliche Beschreibungen des Fotos, noch eine ausreichend detaillierte Beschreibung des Fahrers.

Hintergrund war ein Autofahrer, der beim Telefonieren am Steuer geblitzt und zu einer Geldbuße von 150,00 € verurteilt wurde, obwohl er die Tat bestritt. Der zuständige erstinstanzliche Richter listete in den Urteilsgründen lediglich die Identifizierungsmerkmale des Fahrers auf, ohne auf das konkrete „Blitzerfoto“ Bezug zu nehmen. Er versäumte es sogar, zur Qualität des Messfotos Stellung zu nehmen. Der Betroffene beantragte beim OLG Oldenburg die Zulassung der Rechtsbeschwerde  – mit Erfolg -.

Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 23.10.2023 zum Aktenzeichen 2 Orbs 168/23 (301 Js 10057/23)) berief sich auf die grundlegende Entscheidung des BGH (Beschluss vom 19.12.1995 zum Aktenzeichen 4 StR 170/95) und erinnerte daran, dass das Rechtsmittelgericht anhand der Gründe überprüfen können muss, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, eine Person zu identifizieren. Dafür könne das Gericht entweder auf das in der Akte befindliche Foto nach § 267 Abs. 1 S. 3 stopp i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nehmen, so dass es ein Bestandteil der Urteilsgründe wird. Das Rechtsmittelgericht könne dann selbst beurteilen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist.

Wenn das Gericht jedoch nicht auf das Foto verweist, muss es die Abbildung so genau beschreiben, dass das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, dessen Tauglichkeit zu überprüfen. Insbesondere forderte das OLG Oldenburg in dem zitierten Beschluss Ausführungen zur Bildauflösung und -schärfe. Auch die abgebildete Person müsse genau beschrieben werden. Je mehr charakterische Merkmale desto besser.

Das OLG Oldenburg brach mit seiner früheren Praxis, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen und die erste Instanz lediglich auf den Fehler hinzuweisen. Stattdessen vertraute es nicht mehr darauf, dass das Amtsgericht diesen Fehler nicht wiederholen werde und hob das Urteil in Gänze auf. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.2015 zum Aktenzeichen 2 BvR 3071/14 sah es sich verpflichtet, die Entscheidung aufzuheben, da anderenfalls  – laut Bundesverfassungsgericht –  die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung leerlaufen könnte.

Der Beschluss des OLG Oldenburg zeigt, dass auch für den Fall einer Verurteilung aufgrund eines sogenannten „Blitzerfotos“ sich die Überprüfung des Urteils durch einen versierten Rechtsanwalt und die Einlegung von Rechtsmitteln lohnen kann.

Ihre Kanzlei Am Neutor steht Ihnen mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick in jedem Stadium eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zur Verfügung. Es bietet sich an, bereits mit Zugang eines Anhörungsbogens in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Bei Verkehrsverstößen und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr deckt eine verkehrsrechtliche Rechtsschutzversicherung in der Regel die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit ab.

Zu beachten ist, dass ab Zustellung eines Bußgeldbescheides in der Regel eine Einspruchsfrist von 14 Tagen besteht. In diesem Fall sollten Sie zeitnah Kontakt mit uns aufnehmen und einen ersten Besprechungstermin vereinbaren. Die Korrespondenz mit Ihrer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kanzlei Am Neutor für Sie.

Können Äußerungen in sozialen Netzwerken zu einer fristlosen Kündigung führen?2023-11-16T21:55:33+01:00

Dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und insbesondere Äußerungen in sozialen Medien zivil- und auch strafrechtliche Konsequenzen haben können, ist hinreichend bekannt. Das LG Frankenthal hat dies in einem recht aktuellen Urteil vom 26.09.2023 zum Aktenzeichen 6 O 75/23 bestätigt.

Das Gericht hatte in einem Räumungsrechtsstreit entschieden, dass einem Gastwirt, der sich in den sozialen Netzwerken abfällig über den Verpächter äußerte, der Pachtvertrag fristlos gekündigt werden kann. Der Gastwirt hatte eine Gaststätte von einem Verein gepachtet. Aufgrund von Streitigkeiten mit dem Verein geriet die Situation außer Kontrolle. In den sozialen Netzwerken eskalierte der Konflikt, als der Pächter dem Vereinsvorsitzenden in einer Nachricht eine „scheiß Weihnacht“ sowie „viel Krankheit“ wünschte und seine Nachricht mit zwei animierten „Kothaufen-Emojis“ unterstrich. Als Reaktion darauf kündigte der Verein den Pachtvertrag mit dem Gastwirt fristlos. Da der Gastwirt die Kündigung nicht akzeptierte, verklagte der Verein ihn auf Räumung.

Das LG Frankenthal entschied zugunsten des Vereins und gab der Räumungsklage statt. Die Beleidigungen und Beschimpfungen des Gastwirtes führten dazu, dass dem Verein eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden konnte. Weder längere Streitigkeiten mit dem Vereinsvorstand noch Meinungsverschiedenheiten über die Verpflichtung, das Vereinsgelände abzuschließen, rechtfertigen die Verwendung von Beleidigungen. Da das Interesse des Vereins darin besteht, seine Vorstandsmitglieder und Trainer vor weiteren Beleidigungen und Beschimpfungen zu schützen, sah die Kammer in diesem Fall keine Notwendigkeit für eine Abmahnung und gab der fristlosen Kündigung mit dem oben genannten Urteil statt.

Der Fall des LG Frankenthal zeigt deutlich, dass möglicherweise auch unbedachte Äußerungen in sozialen Netzwerken zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen können.

Ihre Kanzlei Am Neutor berät Sie mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick über Ihre Möglichkeiten, sich gegen Beleidigungen und/oder sogenannte Hasskommentare im Internet und in den sozialen Medien zur Wehr zu setzen. Wir beraten Sie über den rechtlich erheblichen Unterschied zwischen einer Beleidigung und freier Meinungsäußerung und zeigen Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten, wenn Ihnen gegenüber Beleidigungen geäußert werden. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit unserer Kanzlei.

Darf man ein Handy während der Autofahrt überhaupt nicht in die Hand nehmen?2023-10-23T20:41:47+02:00

Seit Einführung des § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist neben der Benutzung eines Mobiltelefons auch unter Strafe gestellt, wer ein elektronisches Gerät jedweder Art, dass der Kommunikation, der reinen Information oder der Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, benutzt, wenn er das Gerät hierfür aufnimmt oder hält. Wer also beispielsweise sein Smartphone in die Hand nimmt, um einen Blick darauf zu werfen wer anruft, kann mit einem Bußgeld sowie mit einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg belangt werden.

Das OLG Karlsruhe (Aktenzeichen 1 ORbs 33 Ss 151/23) hat nunmehr entschieden, dass das in der Hand halten eines Mobiltelefons während der Autofahrt unter Umständen straffrei bleiben kann. Der Fall drehte sich um einen Betroffenen, der angab, ein Handygespräch über die Freisprecheinrichtung in seinem Auto geführt zu haben. Hierbei wurde er von einem Polizeibeamten beobachtet. Dieser warf ihm einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO vor. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 250,00 € festgesetzt. Der Betroffene argumentierte, dass er das Gespräch über die Freisprecheinrichtung geführt habe und das Telefon nur zum Zwecke der Umlagerung in die Hand genommen habe. Er wollte es in dem Moment, in dem er von dem Polizeibeamten beobachtet wurde, vor einem Herunterfallen beim plötzlichen Bremsen schützen.

Das erstinstanzliche Amtsgericht, welches ursprünglich über den Fall entschieden hat, bewertete das Aufnehmen des Telefons als Verstoß, da eine aktive Gesprächsverbindung bestanden hat und somit ein Zusammenhang mit dem in die Hand nehmen des elektronischen Gerätes (Smartphone) bestanden hat und § 23 Abs. 1 a Nr. 1 StVO einschlägig sei.

Das OLG Karlsruhe hat dieses Urteil jedoch aufgehoben und eine wichtige Klarstellung getroffen. Es hat entschieden, dass das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes während der Fahrt nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt. Vielmehr muss das Aufnehmen oder Halten des Gerätes im Zusammenhang mit einer Bedienfunktion des Gerätes stehen, um als Verstoß zu gelten. Wenn also ein Smartphone während der Fahrt lediglich zum Zwecke der Umlagerung aufgenommen wird, beispielsweise um es vor Schäden zu schützen, so stellt dies keinen Verstoß gegen die Handybenutzungsvorschrift dar. Mit anderen Worten: Das Aufnehmen eines Telefons ist erlaubt, solange keine aktive Kommunikationsfunktion, wie Telefonieren oder SMS senden oder auch das bloße Lesen von Nachrichten genutzt wird.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt, dass noch immer nicht das letzte Wort in Fällen der Nutzung oder vermeintlichen Nutzung von Mobiltelefonen gesprochen worden ist.

Für den Fall, dass Ihnen die verbotene Nutzung eines Smartphones während der Autofahrt vorgeworfen wird, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für eine erste juristische Einschätzung telefonisch oder gern nach Terminsabsprache auch persönlich zur Verfügung.

Soweit Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besitzen, werden die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel von dieser übernommen. Ihre Kanzlei Am Neutor kümmert sich als Serviceleistung für Sie um die Kommunikation mit der Versicherung. Hierzu benötigen wir lediglich Ihre Versicherungsscheinnummer, die Sie u. a. auf der jährlichen Abrechnung finden.

 

Hafte ich als Grundstückseigentümer für Schäden, die durch das Überfahren von Randsteinen entstehen?2023-10-23T20:41:02+02:00

Grundsätzlich haben Grundstückseigentümer sogenannte Verkehrssicherungspflichten. Dies bedeutet grundsätzlich, dass das Grundstück so gestaltet sein muss, dass Nutzer des Grundstückes nicht an ihrem Eigentum oder am Körper und Leben verletzt werden. Die Verkehrssicherungspflichten sind durchaus streng, gelten jedoch nicht uneingeschränkt, wie eine inzwischen rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Hanau zeigt.

Das AG Hanau hat in seinem Urteil vom 19.10.2022 zum Aktenzeichen 39 C 42/22 entschieden, dass ein Fahrzeugeigentümer, der auf einem privaten Parkplatz Randsteine überfährt, die zur Begrenzung der Parkflächen dienen, keinen Ersatz für dadurch entstandene Schäden vom Betreiber oder Eigentümer des Parkplatzes beanspruchen kann. Laut Gericht obliegt es nicht der Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzeigentümers solche Schutzvorkehrungen zu treffen.

In dem verhandelten Fall fuhr der Kläger sein tiefergelegtes Sportfahrzeug auf den Parkplatz eines Reinigungsbetriebes, der vom Beklagten betrieben wurde. Der Kläger behauptete, beim Einparken sei sein Vorderrad über den etwa 20 cm hohen Randsteinbereich des Verbundpflasterbelages gerutscht, was zu Schäden an seiner Motorschürze geführt habe. Der Kläger forderte Schadensersatz und argumentierte, dass die Beklagte für die Reparatur aufkommen müsse, da der Parkplatz nicht ausreichend gesichert gewesen sei.

Das AG Hanau wies die Klage ab, selbst ohne die genaue Abfolge des Geschehens zu prüfen. Selbst unter der Annahme, so das AG Hanau, dass sich der Vorfall so ereignet habe, wie vom Kläger beschrieben, bestünde laut Gericht kein Anspruch auf Schadensersatz. Grundsätzlich trage der Eigentümer oder Betreiber eines Parkplatzes die Verkehrssicherungspflicht für diesen. Das bedeutet, er muss die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz derjenigen treffen, die den Parkplatz nutzen, so wie deren Eigentum. Dies schließe jedoch nicht ein, alle denkbaren Gefährdungen auszuschließen, insbesondere solche, mit denen normalerweise nicht zu rechnen sei. Das Gericht betonte, dass es letztlich die Verantwortung jedes Fahrzeugführers sei, sicherzustellen, dass er weder gegen noch über Begrenzungseinrichtungen fährt.

Im vorliegenden Fall waren diese Begrenzungen zudem gut sichtbar. Somit hatte der Beklagte alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen. Die vom Kläger behaupteten Schäden gingen somit laut dem AG Hanau auf das eigene Verschulden des Klägers zurück. Diese Einschätzung gelte auch und gerade dann, wenn es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um einen tiefergelegten Sportwagen handele.

Für den Fall, dass Ihnen als Eigentümer eines Grundstückes eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen wird, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian   Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch gern zur Verfügung.

Auch wenn Sie selbst einen Schaden auf einem fremden Grundstück materieller oder auch in immaterieller Hinsicht erlitten haben, können Sie sich für ein erstes Beratungsgespräch gern an die Kanzlei Am Neutor wenden.

Darf mein Verbrenner-Kraftfahrzeug von einem Parkplatz, der für Elektroautos ausgewiesen ist, abgeschleppt werden)2023-10-23T20:39:44+02:00

Grundsätzlich sind Abschleppmaßnahmen durch die Ordnungsbehörden nur dann zulässig, wenn eine konkrete Verkehrsbehinderung vorliegt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat jedoch in einer durchaus als wegweisend zu bezeichnenden Entscheidung deutlich gemacht, dass das Abschleppen von Fahrzeugen, die unrechtmäßig Parkflächen blockieren, die für Elektroautos vorgesehen sind, auch dann erlaubt ist, wenn keine konkrete Verkehrsbehinderung vorliegt.

Im konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.09.2023, Aktenzeichen 14 K 7479/22) über folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Motorradfahrer hatte sein Fahrzeug, welches über einen Verbrennungsmotor verfügte, auf einen Parkplatz abgestellt, der ausdrücklich für Elektrofahrzeuge mit dem Symbol „Für elektrisch betriebene Fahrzeuge“ gekennzeichnet war. Ein Abschleppdienst verbrachte das Motorrad auf den angrenzenden Bürgersteig. Der Eigentümer des Motorrades weigerte sich, die entstandenen Abschleppkosten von gut 75,00 € sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von 84,00 zu zahlen und erhob Klage. Er argumentierte, dass sein Motorrad so platzsparend abgestellt worden sei, dass eine Nutzung des Parkplatzes unter der dazugehörigen Ladesäule für Elektroautos weiterhin möglich gewesen sei. Darüber hinaus behauptete er, dass der städtische Mitarbeiter das Motorrad selbst hätte mühelos entfernen können.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf, genauer gesagt die 14. Kammer, entschied zugunsten des städtischen Ordnungsamtes. Sowohl der Bescheid über die Abschleppmaßnahme als auch der Gebührenbescheid wurden als rechtmäßig erachtet. Das Verwaltungsgericht betonte, dass die als Voraussetzung für behördliche Maßnahmen geforderte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit in diesem Fall gegeben war. Das Abstellen des Verbrennerfahrzeuges an der Ladesäule stellt einen Verstoß gegen das absolute Halteverbot dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob es zu einer konkreten Verkehrsbehinderung kam. Laut dem Verwaltungsgericht Düsseldorf sollten Fahrer von Elektrofahrzeugen darauf vertrauen können, dass der für sie gekennzeichnete Parkraum uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Es ist daher dringend anzuraten, für Elektrofahrzeuge gekennzeichnete Parkflächen von Fahrzeugen jedweder Art mit einem Verbrennermotor nicht zu benutzen. Wie dem obigen Beispiel zu entnehmen ist, können erhebliche Kosten nicht nur in Form eines Bußgeldes, sondern auch für die Verbringung des Fahrzeuges anfallen.

Für den Fall, dass Ihnen ein Bußgeldbescheid in Folge einer ähnlich Ihnen vorgeworfenen Handlung zugestellt wird oder auch ein anderer Bußgeldbescheid in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit Ihnen zugeht, steht Ihnen die Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch auch kurzfristig zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass Bußgeldbescheide in der Regel 14 Tage nach Zustellung rechtskräftig werden, so dass nach dieser Frist kein Einspruch mehr möglich ist. Sobald Ihnen der Bußgeldbescheid ordentlich zugestellt wird, d. h. mit einem gelben Briefumschlag mit Zustellungsnachweis, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit uns in Verbindung.

Rechtfertigen mündliche Aufnahmen des Klassenlehrers einen Verweis für einen Schüler?2023-09-27T21:16:06+02:00

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 21.07.2023 zum Aktenzeichen 3 K 211/22 bestätigt, dass heimliche Aufnahmen eines Klassenlehrers mit dem Tablett während des Unterrichts und dessen Verbreitung einen Verweis für einen Schüler verbreiten können. Im entschiedenen Fall hat ein Schüler der 8. Klasse während des Unterrichts heimlich Fotos seines Lehrers mit dem Tablett gemacht und diese an eine unbekannte Drittperson geschickt. Der Schüler durfte von seiner Schule einen in der Schulakte und auf dem Zeugnis aufgeführten schriftlichen Verweis erhalten, so dass Verwaltungsgericht Berlin. Der Schüler gab an, den Klassenlehrer aus Langeweile fotografiert zu haben und die Bilder über Nachrichtendienste unter den Schülern verbreitet zu haben. In einer einberufenen Klassenkonferenz unter Leitung des Klassenlehrers wurde einstimmig beschlossen, dem Schüler einen schriftlichen Verweis zu erteilen. Zudem wurde mehrheitlich entschieden, diesen Verweis im Schuljahreszeugnis zu vermerken.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage hiergegen ab. Es argumentierte, dass der schriftliche Verweis keine strafähnliche Sanktion, sondern eine pädagogische Maßnahme sei. Sie diene der Erziehung des betreffenden Schülers und vor allen Dingen der Sicherung des Schulbetriebes, insbesondere des Unterrichts.

Eine Voraussetzung sei das objektive Fehlverhalten des Schülers, welches hier in einem Verstoß gegen die schulische Hausordnung, der Störung des Unterrichtsablaufs und der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Lehrers bestehe. Das Gericht betonte, dass bei der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen an Schulen ein pädagogischer Beurteilungsspielraum bestehe. Das Gericht überprüfe daher lediglich, ob der Vorfall korrekt ermittelt wurde, die Maßnahme nicht willkürlich war und ob sie angemessen im Verhältnis zum Fehlverhalten stand. Angesichts der Weiterverbreitung der Fotos in der Schule, der damit verbundenen Möglichkeit zur Nachahmung und des uneinsichtigen Verhaltens des Schülers, sei der schriftliche Verweis als die mildeste Maßnahme angemessen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zeigt, dass selbst in einem abgeschlossenen Bereich wie der Schule, die unerlaubte Verbreitung von heimlich gefertigten Bildaufnahmen erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Es war im entschiedenen Fall unerheblich, dass der Lehrer ohnehin von Schülern in der fotografierten Position am Lehrerpult während des Unterrichts gesehen wird. Das heimliche Fotografieren und das Verbreiten (auch immer mit der Gefahr, dass das Foto von anderen als Schülern an Dritte weiterverbreitet wird) ist nicht statthaft.

Herr Rechtsanwalt Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor steht Ihnen in ähnlich gelagerten Fällen, insbesondere auch wenn von Ihnen oder Ihren Kindern Fotografien über soziale Netzwerke oder Apps auf dem Mobiltelefon verbreitet werden, für eine erste Beratung nach Terminvereinbarung zur Verfügung. Ebenso berät Sie Herr Rechtsanwalt Zumdick umfassend, wenn Ihnen oder Ihren Kindern ein solcher Verstoß vorgeworfen wird. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin mit Ihrer Kanzlei Am Neutor.

Geht das Vermächtnis einer Grabpflege im Falle des Todes des Vermächtnisempfängers automatisch auf dessen Erben über?2023-12-01T10:40:22+01:00

Grundsätzlich kann ein Erblasser in einem Testament einzelne Vermächtnisse aussprechen. Solche Vermächtnisse können in Form von Zuwendungen einzelner Gegenstände oder Geldbeträge bestehen, die auch zusätzlich mit Aufgaben oder Auflagen verknüpft sind.

Vermacht ein Erblasser in seinem Testament beispielsweise einen bestimmten Gegenstand, z. B. eine Uhr oder ein Schmuckstück einer Person, so kann diese Person mit einem eigenen Testament diesen Gegenstand weiter vererben oder wird im Falle der gesetzlichen Erbfolge von den gesetzlichen Erben beerbt auch bezüglich dieses Gegenstandes. Bei höchstpersönlichen Vermächtnisauflagen ist dies jedoch nicht der Fall.

Soll gemäß dem Testament des Erblassers der Vermächtnisnehmer die Grabpflege übernehmen, so handelt es sich um eine höchstpersönliche Vermächtnisaufgabe, die mit dem Tod des Vermächtnisnehmers nicht auf dessen Erben übergeht. Dies entschied jetzt das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 27.10.2023 zum Aktenzeichen 158 C 16069/22.

Im vorliegenden Fall hatte die im Jahre 2018 verstorbene Erblasserin im Jahre 2015 ihrer Nichte 8.000,00 € vermacht, versehen mit der Auflage „Für die Grabpflege“. Als die Nichte im Jahre 2021 verstarb, forderte der Sohn der Erblasserin die Grabpflege von den Erbinnen der Nichte. Er argumentierte, dass es sich bei der Geldzuweisung im Testament um ein Vermächtnis mit Auflage handele und dieses mit dem Tode der Nichte auf ihre Erbinnen übergegangen sei. Die Erbinnen hingegen interpretierten das Vermächtnis so, dass die Erblasserin die Grabpflege persönlich von ihrer Nichte gewünscht habe und ihr dafür die 8.000,00 € zur Verfügung gestellt habe.

Das Amtsgericht München stimmte dieser Auslegung zu und wies die Klage des Sohnes ab.

Das Gericht bewertete die testamentarische Verfügung der Erblasserin entsprechend den §§ 1939, 1949 BGB als Vermächtnis zugunsten der Nichte, verbunden mit der Auflage, das Familiengrab zu pflegen. Der Sohn hatte nicht das Recht, die Auflage zwangsweise durchzusetzen, da diese weder nach den §§ 2161, 2187 Abs. ZPO noch nach § 1922 BGB auf die Erbinnen der Nichte übergangen war.

Die mit der Auflage verbundene Verpflichtung war grundsätzlich passiv vererblich. Allerdings lag hier eine höchstpersönliche Auflage vor, die nur bestimmte Personen betraf. Die Nichte, der die Erblasserin die Grabpflege übertragen hatte, hatte einen besonderen Bezug zur Grabstätte, da nicht nur die Erblasserin, sondern auch ihre Eltern dort bestattet waren.

Da die Erbinnen der Nichte nicht mit der Erblasserin oder der Nichte verwandt waren, war es unwahrscheinlich, dass die Erblasserin diese durch die testamentarische Verfügung an die Pflege ihrer Familiengrabstätte binden und verpflichten wollte.

Die Entscheidung des Amtsgerichts München zeigt, dass der letzte Wille im Testament wohl bedacht und so genau wie möglich, aber auch so bestimmt wie möglich verfasst sein sollte. Dabei ist darauf zu achten, dass die Wünsche klar und deutlich formuliert werden, um das Testament „unangreifbar“ zu machen.

Ihre Kanzlei Am Neutor berät Sie mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick umfassend über die Möglichkeiten, Ihr Testament zu verfassen, um so sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille auch in Ihrem Sinne geschieht.

Auch für den Fall, dass Sie in einem Testament in welcher Form auch immer bedacht worden sind, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick für die rechtliche Einschätzung des Testamentes nebst eventuellen Auflagen gern zur Verfügung. Vereinbaren Sie im Bedarfsfall einen Besprechungstermin mit unserer Kanzlei.

Kann schlechtes Wetter zu einer nachträglichen Reisepreisminderung bei einer Pauschalreise führen?2023-09-27T21:15:03+02:00

Bei einer pauschal gebuchten Urlaubsreise ist bekannt, dass Mängel während der Reise, wie z. B. ein falsches Hotelzimmer, schlechtes oder nicht vorhandenes Essen oder aber auch falsche Angaben zur Lage, beispielsweise des Hotels, zu Schadensersatzansprüchen der Urlauber führen können. Diese können nach dem Urlaub den Reisepreis mindern und Schadensersatz verlangen. Hierzu muss während der Reise der Reiseveranstalter durch seine Vertretung vor Ort über den Mangel informiert werden, zur Beseitigung des Mangels aufgefordert werden und die ihm gesetzte Frist nicht genutzt haben.

Das LG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.03.2023 zum Aktenzeichen 2-24 O 102/22, hatte nun zu entscheiden, ob der Preis für eine Reise gemindert werden kann, wenn am Zielort schlechtes Wetter herrscht. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Paar eine einwöchige Pauschalrundreise nach Ecuador für insgesamt rund 18.000,00 € gebucht. Nach Abschluss der Reise forderten sie eine Reisepreisminderung in Höhe von etwa 6.000,00 €. Sie begründeten ihre Forderung insbesondere damit, dass bei einer Rundwanderung um einen laut Reiseankündigung „traumhaft schönen Kratersee“ kein See, sondern nur Nebel zu sehen gewesen sei. Starkregen und Nebel hätten außerdem bei einer Fahrt durch die Westkordilleren die Aussicht auf die Landschaft beeinträchtigt und während einer zweitägigen Durchquerung  des Amazonas seien die versprochenen Ausblicke auf die Tierwelt verhindert worden.

Das LG Frankfurt am Main hat im oben zitierten Urteil entschieden, dass der Reisepreis diesbezüglich nicht gemindert werden kann. Wetterbedingungen seien keine Leistungsbestandteile für die gebuchte Reise. Dies gelte auch dann, wenn der Reiseveranstalter es versäumt habe, darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Reise am Reiseziel Regenzeit herrsche. Das Gericht argumentierte, dass der Reisende dies leicht selbst durch eine Internetrecherche hätte herausfinden können. So unangenehm auch schlechtes Wetter am Urlaubsort sein mag, einen Reisemangel stelle dies jedenfalls nach Ansicht des LG Frankfurt am Main nicht dar.

Für den Fall, dass Sie in Ihrem Urlaub Mängel an oder im Zusammenhang mit Ihrer Unterkunft oder bei der Durchführung von Ausflügen, etc. feststellen mussten, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für eine umgehende nach der Rückkehr aus Ihrem Urlaub zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass Sie unbedingt bereits während Ihres Urlaubs dem Veranstalter die Gelegenheit geben müssen, die Mängel zu beseitigen. Für den Fall, dass während Ihres Urlaubes Beratungsbedarf besteht, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Zumdick selbstverständlich auch telefonisch   oder per E-Mail für eine kurzfristige Beratung zur Verfügung.

Darf ich krankgeschrieben in den Urlaub fahren?2023-09-27T21:13:23+02:00

Vielfach wird eine vom Arzt attestierte Arbeitsunfähigkeit immer noch als „Krankenschein“ bezeichnet. Genau genommen attestiert der Arzt jedoch nur die Arbeitsunfähigkeit für den individuellen Beruf des Arbeitnehmers. Dies wiederum bedeutet, dass der Arbeitnehmer nach einem entsprechenden ärztlichen Attest bestimmte Dinge selbstverständlich tun darf, er nur nicht fähig ist, seiner individuellen Arbeit nachzugehen.

Dies wurde in einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2023 zum Aktenzeichen 5 Sa 1/23 erneut bestätigt. Kernaussage des Urteils ist, dass, selbst wenn man erkrankt ist, man 10 Stunden mit der Bahn zu seiner Familie reisen kann, ohne dass zwangsläufig die Richtigkeit der Krankschreibung in Frage gestellt werden muss. In dem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Fall wurde einem Chefarzt zugestanden, seinen einbehaltenen Lohn zu erhalten, da das Landesarbeitsgericht davon ausging, dass ein Tag im Krankenhaus wahrscheinlich anstrengender gewesen wäre, als eine 10-stündige Fahrt mit der Bahn zu seiner Familie.

Eine Rehaklinik in Stralsund, bei der der Chefarzt beschäftigt war, hatte die Richtigkeit seiner Krankschreibung angezweifelt und seinen Lohn einbehalten, u. a. aufgrund seiner Reise zu seiner Familie nach Hause vor seinem geplanten Resturlaub und einem bevorstehenden Jobwechsel. Das Landesarbeitsgericht teilte diese Bedenken nicht. Selbst bei einer 10-stündigen Fahrt in der ersten Klasse mit der Bahn wäre die Belastung für den Facharzt für Orthopädie bei weitem nicht so hoch wie im Klinikumfeld. Die Bahnfahrt erfordert weder Konzentration noch körperliche Anstrengung, er könne bequem sitzen und bei Bedarf auch herumgehen. In der Klinik wäre er den ganzen Arbeitstag sowohl geistig als auch körperlich gefordert gewesen.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts in Rostock entschieden, dass ihm nach § 3 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle zustehe. Das Argument des Arbeitgebers, der Arzt sei seit seiner Kündigung im August 2021 bis zu seinem Ausscheiden Ende Februar 2022 an 47 Kalendertagen krank gewesen, konnte das Landesarbeitsgericht ebenfalls nicht überzeugen. Die Krankschreibung ist das gesetzlich vorgesehene Mittel zur Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit. Der Beweiswert der Krankschreibung kann zwar durch den Arbeitgeber angezweifelt werden, wenn er gegenteilige Umstände vorlegt und ggf. beweist. Allerdings können Krankheiten sowohl vor als auch nach dem Zeitpunkt der Kündigung auftreten. Ein wenig hoher Einsatz in der Phase des Ausscheidens allein reicht nicht aus, um die Glaubwürdigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes in Frage zu stellen

Für Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht und u. a. auch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc. steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor gern für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung.

Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick hat langjährige Erfahrung sowohl bei der Beratung von Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern. In jeder arbeitsrechtlichen Lebenslage steht Ihnen somit ein kompetenter Ansprechpartner nach vorheriger Terminsabsprache telefonisch oder gern auch persönlich zur Verfügung.

Können schwerbeleidigende Äußerungen in einem privaten WhatsApp-Gruppenchat eine fristlose Kündigung rechtfertigen?2023-09-27T21:12:36+02:00

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 24.08.2023 zum Aktenzeichen 2 AZR 17/23 im Fall einer WhatsApp-Gruppe bei der Fluggesellschaft TUI Fly GmbH in Niedersachsen entschieden, dass rassistische und beleidigende Äußerungen in privaten WhatsApp-Gruppen eine Kündigung rechtfertigen können. Die Möglichkeit auf Vertraulichkeit greift nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes nur in Ausnahmefällen. Die besagte private WhatsApp-Gruppe bestand aus 7 Mitgliedern, allesamt langjährige Kollegen, von denen zwei sogar miteinander verwandt waren. Neben den üblichen privaten Themen tauschten die Arbeitnehmer in dieser Gruppe „stark beleidigende, rassistische, sexistische und gewaltverherrlichende“ Äußerungen über Vorgesetzte aus, wie das Bundesarbeitsgericht ausführt. Als der Arbeitgeber von diesen Beleidigungen erfuhr, kündigte er den betreffenden Arbeitnehmer fristlos.

Anfangs wehrte sich der Gekündigte erfolgreich gegen die Kündigung. Sowohl die erste als auch die zweite Instanz gab seiner Kündigungsschutzklage statt. Allerdings war die Revision des Arbeitgebers vor dem 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass bei rassistischen Äußerungen oder Beleidigungen von Kollegen in WhatsApp-Gruppen eine außerordentliche Kündigung drohen kann, wenn diese diffamierenden Äußerungen öffentlich werden.

Die Berechtigung zur Vertraulichkeit hängt von der Art der Nachricht und der Gruppengröße ab. Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass eine Erwartung auf Vertraulichkeit nur gerechtfertigt sei, wenn die Mitglieder der Gruppe den besonderen Schutz einer vertraulichen Kommunikation genießen könne. Dies hänge vom Inhalt der Nachrichten, Gruppengröße und personeller Zusammensetzung ab. Insbesondere bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Kollegen sei eine besondere Darlegung nötig, warum der Arbeitnehmer erwarten konnte, dass diese Inhalte nicht von einem Gruppenmitglied an Dritte weitergegeben würden. Die Vertraulichkeitserwartung hänge somit von der Art der Nachricht und der Gruppengröße ab.

Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil der Vorinstanzen teilweise auf und wies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück. Dieses wird dem Kläger Gelegenheit geben, darzulegen, warum er trotz Gruppengröße, Mitgliederzusammensetzung, unterschiedlicher Beteiligung und Nutzung eines auf Weiterleitung ausgelegten Mediums auf Vertraulichkeit gehofft hatte.

Dieser Fall führt zur erstmaligen Auseinandersetzung des höchsten deutschen Arbeitsgerichtes mit der Frage, ob kleine WhatsApp-Gruppen als geschützte, private Räume gelten, in denen Beleidigungen oder Beschimpfungen ohne arbeitsrechtliche Folgen ausgetauscht werden können. Die Rechtsprechung zu ehrverletzenden Äußerungen von Internetapplikationen war bisher in Deutschland uneinheitlich.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zeigt, dass auch im Arbeitsrecht grundsätzlich die Rechtsprechung, die auf der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes untereinander basiert, auch auf die Online-Medien oder Smartphone-Apps übertragen werden kann. Es zeigt jedoch auch, dass dieser Schutz nicht immer gilt. Genauso wie ein Arbeitnehmer sich nicht auf den Schutz des gesprochenen Wortes in einer großen Gruppe an einem öffentlichen Platzberufen kann, ist dies bei einer größeren Chatgruppe, wie vom Bundesarbeitsgericht dargelegt, auch nicht zwangsläufig der Fall.

Für Arbeitnehmer wird es darauf ankommen, inwieweit sie zur Überzeugung des jeweiligen Gerichtes darlegen und beweisen können, dass sie auf die Vertraulichkeit vertraut haben. Dies dürfte nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit zunehmender Größe eines Chats schwieriger werden. Der Arbeitgeber hingegen hat nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die Möglichkeit, den Urheber von schweren Beleidigungen auch in ansonsten privaten Chats zu belangen, wenn diese eine gewisse Größe aufweisen.

Ihre Kanzlei Am Neutor steht Ihnen mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick und seiner langjährigen Erfahrung in der Vertretung sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerseite für Fragen rund um das Kündigungsrecht zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Termin mit der Kanzlei Am Neutor.

Welche Informationen hat eine vermieterseitige Erklärung zur Mieterhöhung wegen einer Sanierung zu enthalten?2023-09-27T21:11:45+02:00

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 19.07.2023 zum Aktenzeichen VIII ZR 416/21 entschieden, dass nach einer Modernisierung, bei der der Vermieter die Miete erhöht, dieser in der Erklärung zur Mieterhöhung transparent alle relevanten Informationen zu etwaigen Drittmitteln, wie beispielsweise staatlichen Förderungen für energetische Sanierungen, offenlegen muss. Dieser Schritt ermögliche es den Mietern, die Gründe und den Umfang der Mieterhöhung nachzuvollziehen und zu überprüfen. Dadurch könnten sie besser einschätzen, ob sie eventuell juristische oder bautechnische Experten zur Rate ziehen sollten.

In dem Fall, dass der Vermieter die Modernisierungsmaßnahmen mithilfe von zinsverbilligten oder zinslosen Darlehen aus öffentlichen Haushalten, durch Mietvorauszahlungen oder Darlehen des Mieters oder durch Unterstützung Dritter finanziert, wirkt sich dies auf die mögliche Mieterhöhung aus. Dies soll sicherstellen, dass der Vermieter keine bevorzugte Position einnimmt im Vergleich zu anderen, die die Sanierungsmaßnahmen aus eigenen Mitteln finanzieren.

In einem konkreten Fall in Berlin hatte der Vermieter in der Mitteilung zur Mieterhöhung keine genauen Angaben zu den anrechenbaren Drittmitteln gemacht. Allerdings wies er auf ein früheres Schreiben hin, in dem er angekündigt hatte, Mittel von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für energieeffiziente Maßnahmen zu beantragen. Der Kläger argumentierte, dass die Mieterhöhungserklärung aus formalen Gründen unwirksam sei, da unklar sei, ob Drittmittel in die Finanzierung eingeflossen seien. Die vorherigen Gerichtsinstanzen gaben dem Mieter Recht, woraufhin der Vermieter Revision zum BGH einlegte.

Nach Ansicht des BGH bleibt aus den angegebenen Angaben unklar, ob der Vermieter die Förderung erhalten, sie jedoch nicht angegeben hat und die entsprechenden Beiträge nicht von der Mieterhöhung abgezogen hat. Es sei auch möglich, dass der Antrag auf Förderung abgelehnt wurde oder das die gewährten Mittel nicht auf die Kosten der Modernisierungsmaßnahmen angerechnet werden konnten. Der BGH bestätigte letztlich die formelle Unwirksamkeit des Mieterhöhungsschreibens.

Die Entscheidung des BGH kann für Vermieter und Mieter gleichermaßen weitreichende Folgen haben. Gemäß § 559 BGB kann der Vermieter die Miete wegen Modernisierung erhöhen, wenn er in einem formell richtigen Schreiben den Mieter darüber informiert, welche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind und wie sich die auf die Wohnung entfallenden Erhöhungen durch die Aufführung der einzelnen Kosten berechnet.

Der BGH hat nun klargestellt, dass zinsgünstige Mittel oder aber Förderungsmaßnahmen in dieser Berechnung aufgeführt werden müssen, um die Berechnung für den Mieter deutlich zu machen.

Ist das Schreiben des Vermieters formell unwirksam im Sinne des § 559 BGB, weil bestimmte Angaben fehlen, so gilt die Mieterhöhung nicht. Im schlimmsten Fall müssen vom Mieter über Monate keine höheren Mietzinsen gezahlt werden. Erhebt man dann Zahlungsklage gegen den Mieter aufgrund der nicht gezahlten erhöhten Miete oder spricht gar eine Kündigung des Mietverhältnisses aus, kann im schlimmsten Fall bei einem formell unwirksamen Mieterhöhungsschreiben der Prozess verloren gehen mit einer entsprechenden erheblichen Kostenfolge.

Für Sie als Vermieter bietet Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick die Erstellung und/oder Überprüfung eines Mieterhöhungsschreibens als Rechtsdienstleistung an. Für Sie als Mieter bietet Ihnen Herr Rechtsanwalt Zumdick die Überprüfung eines etwaigen Mieterhöhungsschreibens nach Modernisierung durch Ihren Vermieter an. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Kanzlei Am Neutor.

 

 

Was ist das Vermieterpfandrecht?2023-09-27T21:10:59+02:00

In dem durchaus mieterfreundlichen Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist das Vermieterpfandrecht ein bedeutendes Konzept, dass Vermietern von Wohnraum oder gewerblichen Räumen wichtige Rechte und Sicherheiten verleiht. Das Vermieterpfandrecht erlaubt Vermietern, im Falle ausstehender Zahlungen aus dem Mietverhältnis in die Mieträume eingebrachten im Eigentum des Mieter stehenden Gegenstände ein Pfandrecht auszuüben. Die rechtliche Grundlage für das Vermieterpfandrecht findet sich in § 562 BGB.

Um das Pfandrecht auszuüben bedarf es zunächst einer offenen Forderung aus dem Mietverhältnis, die gesichert werden muss. Dann kann das Vermieterpfandrecht grundsätzlich formfrei geltend gemacht werden, auch ohne Gerichtsverfahren. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich jedoch das Vermieterpfandrecht nachweisbar geltend zu machen und zu spezifizieren.

Sobald dieses geschehen ist, gilt das Pfandrecht an den im Eigentum des Mieters stehenden Gegenständen. Der Mieter darf die Gegenstände nicht mehr aus dem Mietobjekt wegschaffen. Dagegen darf sich der Vermieter mit Selbsthilfe erwehren. Darüber hinaus ist der Mieter für den Fall der Zuwiderhandlung auch durch § 289 des Strafgesetzbuches (StGB) mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. § 289 StGB (Pfandkehr) sagt, dass jemand, der eine fremde bewegliche Sache, die ihm anvertraut oder die ihm gehörig ist, sich rechtswidrig zueignet mit der oben genannten Strafe bedroht ist. Im Falle des Vermieterpfandrechtes bezieht sich dies darauf, dass der Mieter nach rechtmäßiger Ausübung des Vermieterpfandrechtes nicht das Recht, die Gegenstände, auf die sich das Vermieterpfandrecht erstreckt, zu veräußern oder zu entfernen, solange die offenen Schulden bestehen.

Das Vermieterpfandrecht ist zusammenfassend ein wichtiges Instrument, um die Rechte der Vermieter zu schützen. Es stellt sicher, dass Vermieter nicht unverhältnismäßig benachteiligt werden, wenn Mieter ihre Verpflichtung, insbesondere ihrer Verpflichtung zur Mietzinszahlung, nicht nachkommen. Allerdings müssen Vermieter hierbei auch die rechtlichen Grenzen einhalten und die Voraussetzung des Pfandrechts erfüllen.

Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick berät Sie umfassen über die Möglichkeiten und der korrekten Ausübung des Vermieterpfandrechtes. Mit Ihnen zusammen wird eine Strategie erarbeitet, die zunächst ohne gerichtliches Verfahren mit entsprechend Kosten die Sicherung Ihrer finanziellen Ansprüche ermöglichen. Soweit erforderlich, begleitet Sie Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick auch durch das gesamte gerichtliche Verfahren und begleitet Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche bis zur Versteigerung der gepfändeten Gegenstände.

Bitte vereinbaren Sie ein erstes Beratungsgespräch mit Ihrer Kanzlei Am Neutor.

Muss ein Arbeitszeugnis auf dem Briefbogen der Firma verfasst werden?2023-12-13T21:05:06+01:00

Über die Ausgestaltung, die Formulierung und die äußerliche Form von Arbeitszeugnissen wird seit Jahren und Jahrzehnten gestritten. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat nun in einem Urteil vom 28.11.2023 zum Aktenzeichen 26 Ta 1198/23 die Frage zu klären gehabt, ob ein Zeugnis ohne offiziellen Briefkopf den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens hatte der Arbeitgeber sich verpflichtet, der ehemaligen Angestellten bis zum 30.09.2022 ein Arbeitszeugnis auszustellen. Die Arbeitnehmerin erhielt das erste Zeugnis am 15.10.2022, gefolgt von einem weiteren am 15.05.2023, welches auf einem Entwurf der klagenden Arbeitnehmerin basierte. Das letzte Zeugnis enthielt keinen Briefkopf des ehemaligen Arbeitgebers, sondern trug den Vermerk „i. A. des Arbeitsgerichts, Berlin, 15.05.2023“ sowie den Zusatz „(Zeugnis erstellt durch Rechtsanwältin A)“.

Das Arbeitsgericht reagierte auf diese Form des Zeugnisses mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes und einer möglichen Zwangshaft. Hiergegen wehrte sich der Arbeitgeber. Er argumentierte in der Beschwerde, dass die ehemalige Arbeitnehmerin nicht verlangen könne, dass das Zeugnis auf einem Briefkopf der Arbeit gebenden Firma ausgestellt werde. Sie verwies auf ein anderes Schriftstück, dass lediglich mit einem Firmenstempel versehen war.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde zurück und bestätigte den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts. Die Begründung stützte sich auf die erkennbaren Mängel des Zeugnisses. Insbesondere betonte das Gericht, dass in Berufszweigen, in denen üblicherweise Firmenbögen und Briefköpfe im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, ein Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt ist, wenn es nur mit der Unterschrift des Geschäftsführers versehen ist. Auch einen Firmenstempel könne die fehlende Unterschrift nicht ersetzen.

Das Urteil stellt klar, dass ein als „Zeugnis“ bezeichnetes Schriftstück den offiziellen Briefkopf des Unternehmens tragen muss, um als ordnungsgemäß im Sinne der gesetzlichen Anforderungen betrachtet zu werden. Eine bloße Unterzeichnung des Geschäftsführers oder die Verwendung eines Firmenstempels genügen nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch den Eindruck entsteht, dass der Arbeitgeber einen vorliegenden Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin unterzeichnet hat, ohne sich mit dem Inhalt zu identifizieren.

Das Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verdeutlicht die Relevanz von Formalitäten bei der Ausstellung von Arbeitszeugnissen und zeigt die Wichtigkeit, sich an branchenübliche Gepflogenheiten zu halten, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Firmenbögen und Briefköpfen im geschäftlichen Verkehr.

Für den Fall, dass Sie ein Arbeitszeugnis erhalten haben und die dort typisch verwendeten Formulieren überprüft wissen und erfahren möchten, ob das Zeugnis den formellen Anforderungen genügt, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick gern zur Verfügung. Herr Zumdick hat jahrelange Erfahrung im Bereich des Arbeitsrechts und der Erstellung sowie der Überprüfung von Arbeitszeugnissen.

Auch wenn Sie als Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis erstellen möchten und dabei sichergehen möchten, dass es einer gerichtlichen Überprüfung Stand hält, können Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Zumdick in Ihrer Kanzlei Am Neutor auch kurzfristig für ein erstes Beratungsgespräch wenden.

Darf man in einer Einbahnstraße kurz rückwärts fahren, um einem ausparkenden Auto Platz zu machen?2023-12-01T10:37:46+01:00

Grundsätzlich wird durch das Verkehrszeichen 220 „Einbahnstraße“ angezeigt, dass die Straße, in dessen Einfahrt es sich befindet, von Fahrzeugen nur in eine Richtung befahren werden darf.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass in einer Einbahnstraße es auch dann nicht gestattet ist, entgegen der vorgeschriebenen Richtung zu fahren, um Platz für ein ausparkendes Auto zu schaffen. Nach der Entscheidung des BGH (Urteil vo9m 10.10.2023, Az. VI ZR 287/22) ist lediglich das unmittelbare rückwärts einparken erlaubt, ebenso wie das rückwärts Ein- oder Ausfahren aus einem Grundstück. Der sogenannte Anscheinsbeweis, der bei typischen Verkehrssituationen gilt, findet hier nur Anwendung, wenn es sich um übliche Verkehrsvorgänge handelt. Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Problematik:

Im konkreten Fall war eine Autofahrerin auf der Suche nach einem Parkplatz in einer Einbahnstraße. Sie versuchte, einem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen. Hierzu fuhr sie einige Meter rückwärts und kollidierte dabei mit dem Fahrzeuges eines Mannes. Der genaue Unfallhergang ist umstritten. Die Frau behauptete, dass beide Fahrzeuge zeitgleich rückwärts gefahren sind, während der Mann angab, dass er bereits hinter ihr gestanden habe.

Der Haftpflichtversicherer der Autofahrerin regulierte außergerichtlich die unstrittigen Schadenspositionen auf Basis einer Haftungsquote von 40 %. Die restlichen 60 % des Schadens wollte der Mann vor Gericht durchsetzen und bekam vor dem Amtsgericht Düsseldorf zunächst größtenteils Recht. Das Landgericht hingegen sah die Schuld bei dem Mann und nicht bei der Frau. Da der Anscheinsbeweis dafür spreche, dass er gegen Verkehrsregeln verstoßen habe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisierte diese Entscheidung jedoch im oben genannten Urteil deutlich. Die Ausführungen des Landgerichts zur Abwägung der Verursachungsbeiträge seien rechtlich fehlerhaft, da es nicht berücksichtigt habe, dass die Autofahrerin die Einbahnstraße entgegen der Vorschriften rückwärts befuhr. Der BGH betonte, dass dies selbst dann unzulässig sei, wenn es dazu diente, einem ausfahrenden Fahrzeug Platz zu machen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf spricht nach Ansicht des BGH auch kein Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des Klägers gegen Verkehrsregeln. Der BGH wies darauf hin, dass in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden konnte, dass der rückwärts aus der Grundstückzufahrt einfahrende Kläger ein Verschulden trifft, da er nicht damit rechnen musste, dass in der Einbahnstraße ein Fahrzeug sich entgegen die Fahrtrichtung rückwärts bewegt.

Der BGH verwies die Angelegenheit zurück an das Landgericht Düsseldorf. Dieses muss nun berücksichtigen, dass der Autofahrer grundsätzlich nicht damit rechnen musste, dass Teilnehmer des fließenden Verkehrs die Einbahnstraße in unzulässiger Richtung nutzen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.

Die Entscheidung des BGH ist somit eindeutig. Außer zum Einparken in Parklücken und zum Einfahren in Grundstückseinfahrten darf in einer Einbahnstraße nicht entgegen der vorgeschriebenen Richtung gefahren werden.

Wie im vorliegenden Fall darf also auch bei der Parkplatzsuche nicht auf gerader Strecke einige Meter zurückgefahren werden, um das Fahrzeug ausparken zu lassen und diesen Parkplatz selber zu nutzen.

Ihre Kanzlei Am Neutor steht Ihnen für alle Rechtsfragen rund um das Straßenverkehrsrecht und Haftungsfragen im Unfallrecht mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick zur Verfügung. Herr Zumdick vertritt Sie außergerichtlich und gerichtlich bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten bundesweit. Für den Fall, dass Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch auch kurzfristig telefonisch zur Verfügung. Bereits zu Beginn der Schadensregulierung bei einem Verkehrsunfall sind wichtige Entscheidungen zu treffen, um Ihnen nicht nur die volle Schadensregulierung zu sichern, sondern auch unnötige Kosten zu ersparen.

Was versteht man unter einem Unterhaltsvorschuss von der Unterhaltsvorschusskasse?2023-09-27T21:10:20+02:00

Die finanzielle Absicherung von Kindern hat in Deutschland eine hohe Priorität. Die Unterhaltsvorschusskasse soll sicherstellen, dass Kinder trotz Trennung oder Scheidung ihrer Eltern nicht in finanzielle Not geraten. Sie stellt finanzielle Unterstützung für alleinerziehende Elternteile bereit, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dieser Unterhaltsvorschuss soll die finanzielle Stabilität des Kindes gewährleisten und sicherstellen, dass es nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist. Der Unterhaltsvorschuss wird an alleinerziehende Elternteile, deren Kind noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, gezahlt. Die alleinerziehende Person muss mit dem Kind in Deutschland leben und darf weder verheiratet noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Ein weiteres Kriterium ist, dass der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nicht regelmäßig nachkommt. Die Unterhaltsvorschusskasse übernimmt in solchen Fällen die Auszahlung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses. Dieser Betrag entspricht in der Regel dem Mindestunterhalt, der dem Kind zustehen würde.

Auf den Unterhaltsvorschuss wird das volle Kindergeld für das 1. Kind angerechnet. Grundsätzlich unerheblich ist dabei das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils. Der Unterhaltsvorschuss kann also auch bei einem hohen Einkommen des alleinerziehenden Elternteils beantragt und bewilligt werden.

Die Unterhaltsvorschusskasse tritt mit den Zahlungen in Vorleistung und versucht anschließend, die geleisteten Zahlungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil einzufordern. Dieser Rückgriff auf den unterhaltspflichtigen Elternteil soll sicherstellen, dass die öffentlichen Mittel möglichst zurückerstattet werden und die Verantwortung für den Unterhalt des Kindes gerecht auf beide Elternteile verteilt wird. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist begrenzt. In der Regel kann er maximal bis zum 18. Lebensjahr des Kindes ausgezahlt werden. Es gibt allerdings bestimmte Ausnahmen, die eine Verlängerung bis zum 21. Lebensjahr ermöglichen, zum Beispiel wenn das Kind an der Schule ist oder eine Ausbildung absolviert.

Soweit Sie alleinerziehend sind und es bei der Unterhaltszahlung des anderen Elternteils zu Unregelmäßigkeiten kommt oder Unterhalt teilweise gar nicht gezahlt wird, sollten Sie die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse in Anspruch nehmen. So wird der Mindestunterhalt für Ihr Kind gedeckt.

Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick berät Sie umfassend mit einer 20-jährigen Erfahrung in den gesamten Bereichen des Familienrechts und vertritt Sie in allen familienrechtlichen Angelegenheiten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich an sämtlichen Amts- und Oberlandesgerichten.

Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin zur ersten Beratung mit Ihrer Kanzlei Am Neutor.

 

Wie kann ich den Reisepreis bei einer mangelhaften Pauschalreise mindern?2023-09-27T21:08:52+02:00

Pauschalreisen bieten dem Verbraucher eine bequeme Möglichkeit, verschiedene Reiseleistungen gebündelt zu buchen.

Wie ist jedoch vorzugehen, wenn die erwartete Leistung nicht erbracht wird oder Mängel auftreten? In solchen Fällen besteht oft die Möglichkeit, den Reisepreis nachträglich zu mindern und hierbei gibt es jedoch bestimmte Punkte zu beachten:

Die rechtlichen Grundlagen für eine Minderung des Reisepreises bei Pauschalreisen sind im Reiserecht verankert. Hierbei greifen vor allem die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in den §§ 651a ff. BGB. Laut diesen Regelungen haben Reisende grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Minderung des Reisepreises wenn die gebuchte Leistung nicht, wie vereinbart, erbracht wurde.

Zur Durchsetzung der Reisepreisminderung nach der Rückkehr aus Ihrer Pauschalreise sind jedoch folgende Schritte unbedingt zu beachten:

  1. Mängelprotokoll: Treten während der Reise Mängel auf, ist es wichtig, diese unverzüglich dem Reiseveranstalter zu melden. Dabei ist es ratsam, ein Mängelprotokoll anzufertigen und die Mängel schriftlich festzuhalten.
  2. Mängelanzeige vor Ort: Reisende sollten sich an die örtliche Reiseleitung oder den Ansprechpartner des Reiseveranstalters vor Ort wenden, um die Mängel zu melden. So hat der Reiseveranstalter die Möglichkeit, die Mängel gegebenenfalls zu beheben.
  3. Fristsetzung: Wird der Mangel nicht innerhalb einer angemessen Frist behoben, sollten Reisende dem Reiseveranstalter eine angemessene Nachfrist setzen. Wenn der Mangel auch nach Ablauf dieser Frist nicht behoben ist, können Reisende den Reisepreis mindern.

Als mögliche Gründe für eine Minderung kommen insbesondere nicht erbrachte Leistungen, eine mangelhafte Unterkunft oder der Ausfall von Ausflügen in Betracht.

Die konkrete Höhe der Minderung ist oft schwer zu pauschalisieren und kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Hier empfiehlt es sich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Höhe der Reisepreisminderung zu ermitteln. Diese orientiert sich, grob gesagt, der Art und Schwere der Mängel und den Auswirkungen auf die gesamte Pauschalreise.

Vereinbaren Sie nach Ihrem Pauschurlaub einen Besprechungstermin mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick aus Ihrer Kanzlei Am Neutor. Gerne können Sie sich auch bereits während eines mangelhaften Urlaubs an uns per E-Mail oder Telefon wenden. So können Sie bereits vor Ort wichtige Tipps und Hinweise erhalten, um nach der Rückkehr aus Ihrem Pauschalurlaub Minderungsansprüche zu verfolgen.

Für den Fall, dass Sie eine allgemeine Vertragsrechtsschutzversicherung haben, sind die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit und auch die Kosten eines möglichen Gerichtsverfahrens in der Regel durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt. Ihre Kanzlei Am Neutor bietet als Serviceleistung die Einholung einer entsprechende Deckungszusage an.

Wann darf ich bei einer roten Ampel diese folgenlos überfahren?2023-12-13T21:05:39+01:00

Grundsätzlich droht beim Überfahren einer rot zeigenden Lichtzeichenanlage / Ampel auch neben einem Bußgeld ein einmonatiges Fahrverbot. Es bestehen jedoch Ausnahmen.

Für den Fall, dass Rettungs- oder Einsatzwagen im Einsatz mit Sonderrechten (Blaulicht und Martinshorn) hinter Ihnen fahren, sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, diesen Platz zu machen und durchzulassen. Das bedeutet im Zweifel auch, dass Sie über eine rote Ampel fahren müssen, wenn Sie nicht anders ausweichen können. Im Zweifel können und müssen Sie so in den Kreuzungsbereich einfahren. Sollte eine stationärer Blitzer hierdurch ausgelöst werden, können Sie gegen einen eventuellen Bußgeldbescheid begründet Einspruch einlegen.

Eine weitere Ausnahme stellt der Fall dar, dass Sie als Teil eines geschlossenen Verbandes (sogenannte Kolonne) fahren. Bei Kolonnen handelt es sich um mehrere Fahrzeuge dessen Anfangs- und Endfahrzeug entsprechend markiert sind. Wenn der erste Teil der Kolonne die Ampel bei grün überfährt und die Lichtzeichenanlage bei Ihnen dann rot anzeigt, dürfen Sie dennoch die Ampel überfahren. Eine Kolonne gilt als einzelnes Fahrzeug. Auch wenn Sie das 5. oder 6. Fahrzeug in der Kolonne sind und die Lichtzeichenanlage rot anzeigt, dürfen Sie diese überfahren. Sollte in diesem Fall ein stationärer Blitzer auslösen, können Sie ebenfalls begründet Einspruch einlegen.

Eine weitere Ausnahme liegt dann vor, wenn eine rote Lichtzeichenanlage möglicherweise defekt ist und von rot nicht zurück auf gelb springt. Wenn Sie die begründete Annahme haben, dass die Ampel defekt ist, dürfen Sie vorsichtig die Ampel überqueren. Die Zeit, die Sie mindestens warten müssen, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Es gibt Rechtsprechungen, die eine Wartezeit von 3 Minuten vorschreiben. Manche Gerichte verlangen in ihrer Entscheidungen eine Wartezeit von 5 Minuten.

Schließlich dürfen Sie an einer roten Lichtzeichenanlage auch dann diese überfahren, wenn neben der Ampel ein Schild mit einem grünen Pfeil nach rechts hängt. In diesem Fall dürfen Sie allerdings nur rechts abbiegen und müssen vorher zwingend an der Haltelinie anhalten um sich zu vergewissern, dass ein Abbiegen nach rechts gefahrlos möglich ist. Fahren Sie in einer solchen Situation über die rote Lichtzeichenanlage nach links oder geradeaus, stellt dies einen normalen Rotlichtverstoß dar. Aber auch wenn Sie an der Haltelinie nicht anhalten und das Fahrzeug kurzzeitig zum Stillstand bringen, droht Ihnen ein Bußgeld sowie die Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister in Flensburg.

Schwieriger zu beurteilen ist, wenn Sie bei einer grünen Lichtzeichenanlage in einen Kreuzungsbereich eingefahren sind, der Verkehr dann stockt und Sie, während die Verkehrszeichenanlage für den hinter Ihnen befindlichen Verkehr rot anzeigt, weiter aus dem Kreuzungsbereich nach Auflösung des stockenden Verkehrs fahren und ein stationärer Blitzer dann auslöst. In diesem Fall kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Herr Rechtsanwalt Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor steht Ihnen mit seiner jahrelangen Erfahrung, insbesondere auch bei folgenschweren qualifizierten Rotlichtverstößen, für eine rechtliche Einschätzung zur Verfügung.

Für den Fall, dass Sie einen Bußgeldbescheid förmlich zugestellt bekommen (Zustellungsurkunde mit einem „gelben Briefumschlag“) bitten wir Sie zu beachten, dass innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden muss. Anderenfalls erwächst dieser in Rechtskraft.

Herr Rechtsanwalt Zumdick steht Ihnen auch kurzfristig nach telefonischer Terminsvereinbarung zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Kanzlei Am Neutor.

 

Bekomme ich für meine Kinder im Jahr 2024 höheren Unterhalt?2023-12-13T21:04:11+01:00

Der Kindesunterhalt bemisst sich in der Regel nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Die Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2024 bringt bedeutende Veränderungen in den Bedarfssätzen für Unterhaltspflichtige. Im Vergleich zur Tabelle von 2023 wurden insbesondere die Sätze für minderjährige und volljährige Kinder, die Einkommensgruppen und der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen bearbeitet.

Die Struktur der Düsseldorfer Tabelle bleibt 2024 im Wesentlichen unverändert. Es werden weiterhin 15 Einkommensgruppen beibehalten und der Regelfall berücksichtigt nach wie vor zwei Unterhaltsberechtigte. Die Einkommensgruppen, die zuletzt im Jahre 2018 angepasst wurden, erfahren zum 01.01.2024 durchgehend eine Erhöhung um 200,00 €. Dies führt dazu, dass die erste Einkommensgruppe nicht mehr bis 1.900,00 €, sondern bis 2.100,00 € bereinigtem Nettoeinkommen endet. Die 15. Einkommensgruppe erhöht sich von 11.000,00 € auf 11.200,00 €.

Für minderjährige Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) steigt der Mindestunterhalt ab dem 01.01.2024 auf 480,00 €, was einen Anstieg um 43,00 € im Vergleich zum Vorjahr bedeutet. Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) erhalten künftig 551,00 € Mindestunterhalt (vorher 502,00 €), während für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) der Unterhalt auf 645,00 € angehoben wird (+ 57,00 €). Wie bisher ist hierauf der hälftige Kindergeldbetrag anzurechnen.

Auch die Bedarfssätze für volljährige Kinder erfahren eine Erhöhung. Wie bereits im Jahre 2023 beläuft sich der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe auf 125 % des Mindestbedarfs der zweiten Altersstufe. In den folgenden Gruppen steigt er um jeweils 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe.

Für studierende Kinder, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, bleibt der Bedarf mit 930,00 € im Vergleich zu 2023 unverändert. Allerdings besteht die Möglichkeit, von diesem Bedarf abzuweichen, insbesondere unter Berücksichtigung der Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf.

Ebenfalls angehoben wurden die Selbstbehalte, also die Beträge, die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf verbleiben. Der notwendige Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner beträgt nun 1.200,00 € (anstatt bisher 1.120,00 €), während er für erwerbstätige Unterhaltsschuldner auf 1.450,00 € erhöht wurde (bisher 1.370,00 €).

Diese Selbstbehaltssätze gelten insbesondere gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und privilegierter volljähriger Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Für den Fall, dass Sie bereits Unterhalt für Ihre minderjährigen oder volljährigen Kinder vom anderen Elternteil erhalten, sollten Sie umgehend im Januar 2024 die erhöhten Unterhaltsansprüche geltend machen. Hierzu steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick gern für ein Beratungsgespräch und die außergerichtliche Tätigkeit zur Verfügung.

Auch wenn Sie Unterhaltsschuldner sind und Unterhalt zahlen, berät Sie Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick von Ihrer Kanzlei am Neutor über die folgende Änderung des Selbstbehaltes. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen ersten Besprechungstermin oder gern auch Telefontermin.

Sind auch Aufnahmen einer Überwachungskamera auf einem privatem Grundstück, ähnlich wie eine Dash-Cam-Aufnahme, in einer gerichtlichen Auseinandersetzung betreffend eines Verkehrsunfalls verwertbar?2023-09-27T21:07:50+02:00

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 15.05.2018 zum Aktenzeichen VI ZR 233/17 entschieden, dass die Aufnahmen von sogenannten Dash-Cams im Einzelfall in einem Zivilprozess vom Gericht verwertet werden können. Das Amtsgericht Geilenkirchen hat nunmehr in einem Fall zu entscheiden, ob ein Video eines Verkehrsunfalls, dass mittels einer festinstallierten Überwachungskamera an einer Immobilie dokumentiert wurde, im Zivilprozess verwendet werden kann. Das Amtsgericht Geilenkirchen hat in seinem Urteil vom 05.01.2023 zum Aktenzeichen 10 C 114/21  entschieden, dass eine Verwertung unzulässig ist. Im zu entscheidenden Fall behauptete der Kläger, dass sein Fahrzeug in Folge eines Verkehrsunfalls durch den Beklagten beschädigt wurde und stützte sich dabei auf die Aufnahmen eines Überwachungsvideos, dass den gesamten Bereich des Grundstücks und den angrenzenden Straßenbereich permanent aufzeichnete. Der Kläger behauptete, dass das Video eine Kollision mit seinem Fahrzeug zeige. Das Amtsgericht Geilenkirchen wies die Klage ab und erklärte, dass das Video nicht als Beweismittel zugelassen werden könne. Der fortlaufenden Aufzeichnung des gesamten Außenbereichs durch die Hausüberwachungskamera verstoße insbesondere aufgrund mangelnder Notwendigkeit gegen Datenschutzbestimmungen der DSGVO. Aufgrund dieses Datenschutzverstoßes kann die Videoaufzeichnung als Beweismittel nicht zugelassen werden. Nachdem dem Kläger auch nicht möglich war, die Unfallverursachung durch das Beklagtenfahrzeug anders zu beweisen, wurde die Klage abgewiesen.

Bei Verkehrsunfällen entscheiden sich bei widerstreitenden Aussagen die Fälle meist nach einer Beweiserhebung. Beweismittel können dabei Zeugen, Sachverständigengutachter, Gutachten oder eben in Einzelfällen Videoaufzeichnungen sein. Wie das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen zeigt, sind jedoch nicht alle Videoaufzeichnungen verwertbar.

Es sind sogar Fälle bekannt, in denen Videoaufzeichnungen letztlich dazu geführt haben, dass derjenige, der sie zu seinem Beweiszweck verwenden wollte, mit einem Bußgeld aufgrund eines Verstoßes gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen belegt wurde.

Bei einem Verkehrsunfall ist es daher wichtig, zunächst die eventuell vorhandenen Videoaufzeichnungen rechtlicher Hinsicht zu würdigen, bevor diese als Beweismittel angeführt werden.

Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin in Ihrer Kanzlei Am Neutor. Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick steht Ihnen auch kurzfristig und zu den Bürozeiten auch von der Unfallstelle per Telefon für eine kurze erste Beratung zur Verfügung.

Können zu viele Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld auslösen?2023-09-27T21:06:49+02:00

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 19.04.2023 zum Aktenzeichen L 8 AL 1022/22 genau dies bejaht. Wenn ein Berufskraftfahrer seine Fahrerlaubnis und seinen Arbeitsplatz aufgrund von zu vielen Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg verliert, besteht die konkrete Gefahr, dass ihm eine Sperre des Arbeitslosengeldes auferlegt wird. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Verhalten des LKW-Fahrers grob fahrlässig ist, selbst wenn der LKW-Fahrer glaubte, noch einen freien Punkt zu haben, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dies zeige lediglich sein mangelndes Verständnis für die Verkehrsregeln.

Im entschiedenen Fall hat ein angestellter Berufskraftfahrer mit einem mündlichen Arbeitsvertrag zahlreiche Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg erhalten. Er war oft mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen worden und hat während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung telefoniert. Nachdem er vier Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg hatte, erhielt er eine Mahnung von Kraftfahrtbundesamt. Bei sechs Punkten wurde er verwarnt. Nur einen Monat später telefonierte er erneut während der Fahrt ohne eine Freisprecheinrichtung zu benutzen und ein halbes Jahr überschritt er auf einer Privatfahrt außerhalb geschlossener Ortschaft die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h. Der Kläger machte sich zunächst keine Gedanken, da er annahm, dass ein Punkt bis zur Rechtskraft des Bußgeldbescheides verfallen würde. Erst nach dem Entzug seiner Fahrerlaubnis erfuhr er von der sogenannten Überliegefrist, die bedeutet, dass ein verfallener Punkt ein Jahr lang erhalten bleibt, um den Punktestand zum Zeitpunkt einer erneuten Zuwiderhandlung nachvollziehen zu können.

Nach dem Verlust der Fahrerlaubnis verlor er auch seinen Arbeitsplatz und beantragte Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit verhängte eine viermonatige Sperrzeit, die vor dem Sozialgericht Stuttgart bestand hatte. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied, dass der Kläger den Verlust seines Arbeitsplatzes grob fahrlässig verursacht habe. Er war über seinen Punktestand informiert worden, daher sollte jedem Arbeitnehmer klar sein, dass ein weiterer Verstoß den Verlust der Fahrerlaubnis bedeutet. Die Behauptung, er habe die Überliegefrist nicht gekannt, führt laut dem Landessozialgericht nicht zur Aufhebung der groben Fahrlässigkeit. Der Kläger glaubte nach Ansicht des Landessozialgerichtes, dass er sich einen weiteren Verkehrsverstoß leisten könne. Dies zeige, dass er das Flensburger Punktesystem nicht verstanden habe und sein Fehlverhalten nicht einsehe. Auch half es dem Kläger nicht, dass seine letzte Fahrt eine Privatfahrt war, die unter Zeitdruck an einem ihm unbekannten Ort unternahm. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg betonte, dass der Anknüpfungspunkt für § 159 SGB III nicht die letzte Fahrt war, sondern die Verursachung des Fahrerlaubnisentzuges, das heißt eine Abfolge von Verkehrsverstößen. Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung war nach Ansicht des Sozialgerichtes Voraussetzung für eine Sperrzeit mit § 159 Abs. 1, Satz 1 SGB III. Ein Berufskraftfahrer, der seine Fahrerlaubnis aufgrund von Verstößen gegen Verkehrsregeln verliert, verletzt Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag. Die mündliche Form des Arbeitsvertrages hatte keinen Einfluss auf die Entscheidung des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg. Beiden Vertragsparteien war klar, dass die Fahrerlaubnis eine unerlässliche Voraussetzung für die Arbeit darstelle.

Gilt die Verkehrssicherungspflicht einer Kommune auch auf Wanderwegen?2023-12-01T10:39:26+01:00

Neben privaten und gewerblichen Eigentümern von Grundstücken und Immobilien bestehen Verkehrssicherungspflichten. Jeder Eigentümer ist grundsätzlich verpflichtet, Gefahren für andere, die von seiner Immobilie oder von seinem Grundstück ausgehen, so gering wie möglich zu halten. Praktische Auswirkungen sind beispielsweise die Schneeräumpflichten und Streupflichten bei Glatteis.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 21.09.2023 zum Aktenzeichen VI ZR 357/21 nunmehr die Frage zu klären gehabt, ob eine Kommune auch auf Wanderwegen im Wald besondere Verkehrssicherungspflichten treffen. Dem zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Mann wurde bei einer Wanderung auf dem Harzer Hexenstieg durch einen herabstürzenden Baum schwer verletzt. Der Unfall ereignete sich im Juli 2018 bei Thale. Das Unfallopfer, das seither querschnittsgelähmt ist, wirft der Stadt vor, ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben. Der Baum sei deutlich erkennbar abgestorben gewesen. Der Mann verlangt u. a. ein Schmerzensgeld von mehr als 200.000,00 €. Die Klage des Mannes blieb durch alle Instanzen hinweg erfolglos.

Das Landgericht Magdeburg entschied 2020, dass das Betreten der Waldwege auf eigene Gefahr erfolge, auch wenn es sich um einen touristisch stark frequentierten Weg, wie den Harzer Hexenstieg, handele. Bei umstürzenden Bäumen handele es sich „um waldtypische Gefahren“, mit denen Wanderer rechnen müssten. „Würde man eine gefällige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten“, so führte das Landgericht Magdeburg aus.

Das Oberlandesgericht Naumburg und der Bundesgericht bestätigen das Urteil. Das Urteil wird für touristische Regionen mit Waldbestand weitreichende Konsequenzen haben. Zum einen wird die Gefahr einer Haftung für Unfälle reduziert und zum anderen werden den Touristen und Nutzern von Wanderwegen eigene Pflichten zur Wertung von Gefahren auferlegt.

Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass auch Kommunen bei von ihnen eingerichteten touristischen Attraktionen und/oder Wanderwegen vollends aus der Haftung entlassen sind. Insbesondere bei grober Fahrlässigkeit dürfte auch zukünftig eine Haftung möglich sein.

Für den Fall, dass Sie einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten haben, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Zumdick für eine erste Beratung und rechtliche Ersteinschätzung etwaiger Schadensersatzansprüche gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit unserer Kanzlei.

Dürfen Netflix und Spotify ihre Preise einseitig einfach erhöhen?2023-12-01T10:36:55+01:00

Der Musikstreaminganbieter Spotify hat im Sommer 2023 begonnen, die Preise zu erhöhen. Der Videostreaminganbieter Netflix hat im Oktober 2023 die Preise angehoben. Die Anbieter bezogen sich hier auf Klauseln ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), mit denen Sie sich einseitige Preiserhöhungen vorbehalten.

Ob diese Klauseln zulässig sind oder nicht, war und ist umstritten. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat nunmehr vor dem Kammergericht Berlin eine erste Entscheidung mit einer Klage erzielen können. Gemäß einer Mitteilung der Verbraucherzentrale hat das Kammergericht Berlin am 15.11.2023 zum Aktenzeichen 23 U 15/22 und 23 U 112/22 Berufungen von Spotify und Netflix gegen erstinstanzliche Urteile zurückgewiesen. In den erstinstanzlichen Urteilen wurde entschieden, dass die verwendeten Preisanpassungsklauseln unwirksam sind.

Danach steht fest, dass eine Preiserhöhung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden von Spotify bzw. Netflix zulässig war. Dies wiederum bedeutet, dass für den Fall, dass Netflix oder Spotify seit Sommer 2023 bzw. Oktober 2023 höhere Gebühren bei Ihnen abgebucht hat und Sie dieser Preiserhöhung nicht zugestimmt haben, Sie berechtigt sind, die erhöhten Gebühren zurückzuverlangen und darauf bestehen können, dass Sie weiterhin den alten Preis für den von Ihnen gewählten Tarif zahlen.

Gern berät Sie Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick in einem Besprechungstermin ausführlich. Für den Fall, dass Sie rechtsschutzversichert sind, wird ein Beratungsgespräch mit Hinweisen hierzu, wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können, von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Soweit Sie eine Vertragsrechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen haben, wird auch ein erstes Anschreiben durch die Kanzlei Am Neutor an Netflix bzw. Spotify von Ihrer Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Gern kümmern wir uns für Sie um die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Hierzu benötigen wir lediglich die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Habe ich Schadensersatzansprüche nach der Fluggastrechteverordnung, auch dann wenn mein Flug wegen schlechtem Wetter Verspätung hat?2023-09-27T21:05:55+02:00

Inzwischen ist allgemein bekannt, dass bei verspäteten Flügen dem Passagier Rechte nach der Fluggastrechteverordnung zustehen. Diese beinhalten Schadensersatzansprüche. In einem nun entschiedenen Fall hatte eine Airline versucht, schlechtes Wetter und die dadurch erforderliche Umleitung eines Fluges inklusive Verspätung anzuführen, um Schadensersatzansprüche aus dem Weg zu gehen. Dies wurde zurückgewiesen.

Nach dem Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 16.06.2023, Aktenzeichen: 14 S 33/23 trägt eine Fluggesellschaft die Verantwortung, wenn ein Flug erheblich verspätet am Ziel ankommt. Die Fluggesellschaft kann sich nicht mit dem Argument herausreden, dass die Verspätung auf schlechtes Wetter zurückzuführen sei. Dies gilt nach der Ansicht des Landgerichts Lübeck sogar dann, wenn ein wetterbedingter Treibstoffmangel als Grund angeführt wird.

Im vorliegenden Fall verbrachte der Kläger seinen Urlaub mit seiner Familie in Griechenland. Für den Rückflug wurde die Familie auf einen anderen Flug umgebucht. Letztendlich erreichte sie nicht, wie geplant, Lübeck am Nachmittag, sondern kurz vor drei Uhr am nächsten Tag den Flughafen von Hannover.

Die beklagte Fluggesellschaft weigerte sich, eine Entschädigung zu zahlen. Sie argumentierte, dass bereits der Hinflug von Deutschland nach Griechenland aufgrund starker Winde umgeleitet wurde. Dies habe den weiteren Flugplan des betroffenen Flugzeugs durcheinander gebracht und die spätere Umbuchung und Umleitung verursacht. Die Fluggesellschaft argumentierte weiterhin, dass sie nicht für schlechte Wetterbedingungen verantwortlich sei.

Das Amtsgericht Lübeck entschied erstinstanzlich, dass die Fluggesellschaft mit schlechtem Wetter schlicht und ergreifend rechnen muss und die Familie damit Anspruch auf eine Entschädigung von etwa 3.600,- € gemäß den gesetzlichen Fluggastrechten hat. Das Landgericht Lübeck hat nun klargestellt, dass es beabsichtigt, die gegen das Urteil eingelegte Berufung zurückzuweisen.

Schlechtes Wetter allein rechtfertige nach dem Landgericht Lübeck keine Ausnahme von der fälligen Entschädigung. Gewitter, starker Regen oder Schnee und Wind sind normale Ereignisse, mit denen Fluggesellschaften rechnen müssen. Selbst wenn der Wind extrem stark sei, schließt dies nicht automatisch Fluggastrechte aus, es sei denn, der Wind war so außergewöhnlich stark, dass das Flugzeug nicht mehr landen konnte oder der gesamte Flughafen geschlossen werden musste. Selbst wetterbedinger Treibstoffmangel, der zu einer Umleitung führt, entbindet die Fluggesellschaft nicht von ihrer Verantwortung zur Zahlung von Schadensersatz. Es liegt allein in der Verantwortung des Unternehmens, welche Art von Flugzeug auf welcher Route eingesetzt wird und wieviel Treibstoffreserven für den Flug eingeplant werden. Das Flugunternehmen muss grundsätzlich nach dem Landgericht Lübeck auch alle zumutbaren Schritte unternehmen, um solche Verzögerungen zu vermeiden.

Für den Fall, dass Ihr Flug verspätet am Zielflughafen oder auch an einem anderen Ausweichflughafen gelandet ist, können Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.

Ihre Kanzlei Am Neutor steht Ihnen für eine erste Beratung mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick nach telefonischer Terminvereinbarung zur Verfügung. Gerne können Sie auch die wichtigsten Daten zu Ihrem Fall, wie etwa Name der Fluggesellschaft, Flugnummer, Start- und Zielflughafen, geplante Landung und tatsächliche Landezeit und Landeort vorab per E-Mail übersenden, damit hier direkt Schadensersatzansprüche geprüft werden können. Auch bei allen weiteren Fragen rund ums Thema Reiserecht und Reisepreisminderung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick nach Terminvereinbarung telefonisch oder auch persönlich gerne zur Verfügung.

Wie muss ein Bestellbutton im Onlinehandel gekennzeichnet sein?2023-09-27T21:04:34+02:00

Das LG Hildesheim hat in einem Urteil vom 07.03.2023 zum Aktenzeichen 6 O 156/22      -noch nicht rechtskräftig- für den Onlinehandel ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt. Das LG Hildesheim hatte in einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen einen Onlinehändler entschieden, dass ein Bestellbutton eindeutig anzeigen muss, dass ein Klick auf die Schaltfläche auch eine zahlungspflichtige Bestellung auslöst. Formulierungen, wie „mit Kreditkarte zahlen“ und Ähnliche, die sich auf die Wahl des Zahlungsmittels beziehen können, sind nicht zulässig. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale berichtet weiterhin, dass das Gericht dem Unternehmen untersagt hat, Abonnements anzubieten, ohne ausreichende Informationen über den Gesamtpreis, die Laufzeit und die Kündigungsbedingungen bereitzustellen.

Der Onlinehändler in dem vom LG Hildesheim entschiedenen Fall betreibt eine Onlineplattform auf der Bücher, Seminare und ähnliche Produkte verkauft werden. Die Nutzer mussten, um ein bestimmtes Produkt zu bestellen, zunächst ihre Adressdaten eingeben und unter der Rubrik „Bezahloption“ aus verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten wählen. Bei der Auswahl wurde eine grüne Schaltfläche angezeigt, die je nach gewähltem Zahlungsmittel die Beschriftung „mit Kreditkarte zahlen“ oder „Bezahlen mit Sofort-Überweisung“ enthielt. Durch einen Klick auf die Schaltfläche bestätigten die Kunden jedoch nicht nur die gewählte Zahlungsweise, sondern lösten auch die verbindliche kostenpflichtige Bestellung aus.

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale erhob Klage gegen diese Praxis und erhielt vom LG Hildesheim Recht. Das Gericht stimmte der Ansicht zu, dass die Beschriftung rechtswidrig war. Gemäß gesetzlicher Regelung darf ein Bestellbutton nur mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. „Mit Kreditkarte zahlen“ und ähnliche Formulierungen waren in der konkreten Gestaltung des Bestellvorgangs nicht eindeutig. Verbraucher könnten es nach Ansicht des Gerichts auch so verstehen, dass der Klick auf die Schaltfläche lediglich die zuvor gewählte Zahlungsweise bestätigt und auch keine verbindliche Bestellung auslöst.

Des Weiteren untersagte das LG Hildesheim dem Anbieter, Abonnements auf seiner Verkaufsplattform anzubieten, ohne ausreichende Informationen über wesentliche Vertragsbedingungen, wie den Preis, die Laufzeit und die Kündigungsbedingungen bereitzustellen. In dem konkreten Fall hatte der Anbieter ein Video-Abonnement als „Upgrade“ zu einem ausgewählten Produkt angeboten. Die Kunden erhielten jedoch die Kerninformation zum Vertrag (Preis, Laufzeit, Kündigungsbedingungen) nicht unmittelbar vor Abschluss ihrer Bestellung, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Stattdessen befanden sich die Informationen weit entfernt vom Bestellbutton am Anfang der Seite noch vor dem ersten Schritt des Bestellvorgangs. Die Nutzer des Angebots hätten also nach oben scrollen müssen, um zu den Informationen zu gelangen. Das LG Hildesheim stellt in dem oben genannten Urteil fest, dass die notwendigen Informationen also weder zeitlich, noch räumlich im Zusammenhang mit der verbindlichen Bestellung gestanden haben.

Für den Fall, dass Sie entweder versehentlich oder bewusst irregeführt eine Bestellung, einen Dienstleistungsvertrag oder Ähnliches im Internet getätigt haben, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für eine umfassende rechtliche Beratung zur Verfügung. Es wird geprüft, inwieweit Sie sich ggf. vom Vertrag lösen und/oder bereits geleistete Zahlungen zurückverlangen können. Für den Fall, dass Sie eine Rechtsschutzversicherung für allgemeines Vertragsrecht besitzen, werden die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel durch diese gedeckt. Als Service bieten wir Ihnen die Einholung einer Deckungsanfrage für Sie an. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen ersten persönlichen oder auch telefonischen Besprechungstermin mit unserer Kanzlei.

 

Google stellt wieder neue „Street-View-Bilder“ ein. Gilt mein alter Widerspruch weiterhin?2023-09-27T21:03:44+02:00

Das Unternehmen Google hat im Jahre 2010 damit begonnen, über den Dienst „Street-View“ Aufnahmen von Straßenzügen zu veröffentlichen. Die 360°-Aufnahmen sorgten im Jahre 2010 für erhebliche Aufregung unter Datenschützern. Es bestand im Jahre 2010 dann die Möglichkeit, der Veröffentlichung der Aufnahmen von Google über den Internetdienst „Street-View“ zu widersprechen. In diesem Fall wurde das gesamte Grundstück des Widerspruchsführers bzw. der Widerspruchsführerin nur verpixelt dargestellt. Zahlreiche Personen haben hiervon Gebrauch gemacht. Nun hat Google weitere Kamerafahrten unternommen und Aufnahmen gefertigt. Auch in Werne wurden die markanten Fahrzeuge des Unternehmens gesichtet.

Den neuen Aufnahmen muss erneut aktiv widersprochen werden, wenn man nicht möchte, dass Google diese Aufnahmen verwendet. Wie im Jahre 2010 muss das Unternehmen Google jede Wohnung und jedes Haus vor der Veröffentlichung der neuen Bilder unkenntlich machen, wenn der Mieter oder Eigentümer dies möchte. Der Widerspruch kann bereits vor der Veröffentlichung der Bilder per Email an „streetview_deutschland@google.com“ übersandt werden. Ebenso gibt es hierzu ein Online-Formular.

Für den Fall, dass Sie also die Unkenntlichmachung Ihres gesamten Grundstückes oder des Gebäudeteils, in dem sich Ihre angemietete Wohnung befindet, möchten, müssen Sie aktiv widersprechen und sich aktiv an das Unternehmen Google wenden. Sollten Sie bereits im Jahre 2010 widersprochen haben, müssen Sie dennoch Ihren Widerspruch wiederholen.

Ihre Kanzlei Am Neutor berät Sie hierzu gern und umfassend und ist Ihnen auf Wunsch auch bei der Erhebung des Widerspruchs behilflich. Weitere datenschutzrechtliche Fragen beantwortet Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick auch in einem ersten persönlichen Beratungsgespräch.

 

 

 

Kann ein Testament auch sittenwidrig sein?2023-09-27T20:59:29+02:00

Grundsätzlich herrscht in Deutschland Testierfreiheit. Dies bedeutet, dass jeder Mensch in seinem Testament frei darüber entscheiden darf, wie sein Vermögen im Erbfall verteilt werden soll. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Teile eines Testamentes sittenwidrig sind.

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 19.07.2023 zum Aktenzeichen 10 U 58/21 eine entsprechende Entscheidung gefällt. Das OLG Hamm hat klargestellt, dass eine Bedingung in einem Testament, wonach die Tochter eine Immobilie nur erben darf, wenn ihr Lebensgefährte diese Immobilie nicht mehr betritt, nichtig ist.

Im zu entscheidenden Fall, in dem die Parteien bis zum Erbfall familiär zusammenlebten, übte nach der Entscheidung des OLG Hamm die nur bedingte Zuwendung im Testament einen unzumutbaren Druck auf die Tochter der Erblasserin aus, sich in einem höchstpersönlichen Bereich auf eine bestimmte Art und Weise zu verhalten. Der Fall betraf eine Klägerin, die als einzige Tochter ihre verstorbene Mutter beerbt und ein Hausgrundstück mit einem Einfamilienhaus in Bochum geerbt hat. Die Mutter lebte bis zu ihrem Tod in einer Wohnung des Hauses, während die Tochter mit ihrer Enkelin in einer anderen Wohnung lebte. Der langjährige Lebensgefährte der Tochter hatte eine eigene Wohnung in der Nachbarschaft, aber er ging regelmäßig in dem Haus ein und aus, war der Ziehvater der Enkelin und führte auch Reparaturen im Haus durch. Es gab keinerlei Streit oder Zerwürfnisse, so das OLG Hamm und die Parteien lebten wie eine Familie zusammen.

Durch notarielles Testament setzte die Erblasserin ihre Tochter und Enkelin als Erbin ein, setzte jedoch zwei Bedingungen. Erstens war es den Erbinnen untersagt, das Grundstück an den Lebensgefährten der Tochter zu übertragen und zweitens sollten die Erbinnen dem Lebensgefährten dauerhaft untersagen, das Grundstück zu betreten. Es wurde ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, um das Betretungsverbot zu überwachen und bei einem Verstoß das Haus zu veräußern, wobei der Erlös zwischen der Tochter und der Enkelin aufgeteilt und ein Teil für gemeinnützige Zwecke verwendet werden sollte.

Die beiden Erbinnen beantragten vor dem LG Bochum die Feststellung, dass das Betretungsverbot sittenwidrig und daher nichtig sei. Das LG Bochum gab der Klage statt und erklärte das Betretungsverbot für ungültig. Gegen diese Entscheidung legte der Testamentsvollstrecker Berufung beim OLG Hamm ein. Das OLG Hamm stellte fest, dass die Testierfreiheit grundsätzlich die Möglichkeit bietet, die Erbfolge nach den Vorstellungen des Erblassers zu gestalten und das Sittenwidrigkeit daher nur in sehr engen Ausnahmefällen angenommen werden kann. Es kann nur dann eine Sittenwidrigkeit angenommen werden, wenn die Bedingungen einer Zuwendung im Testament einen unzumutbaren Druck auf die Erben ausübt, sich in einem ganz höchstpersönlichen Bereich auf eine bestimmte Art und Weise zu verhalten.

Dies war im dargestellten Fall nach der Einschätzung des OLG Hamm zutreffend. Die Bedingung war daher sittenwidrig und nichtig.

Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt, dass auch bei der großzügig zu betrachtenden Testierfreiheit Grenzen gesetzt sind. Daher ist die rechtskonforme Erstellung eines Testamentes unverzichtbar.

Herr Rechtsanwalt Zumdick berät Sie mit zwei Jahrzehnten Erfahrung im Erbrecht umfassend über die Möglichkeiten der Errichtung eines Testamentes. Ein Testament kann notariell errichtet werden, muss allerdings nicht notariell errichtet werden. Durch die umfassende Beratung Ihrer Kanzlei Am Neutor wird sichergestellt, dass Ihre Wünsche für den Fall Ihres Todes rechtssicher hinterlegt werden. Bitte vereinbaren Sie für Fragen rund um das Erbrecht oder Ihr Testament einen ausführlichen Besprechungstermin mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick.

Auch für den Fall, dass Sie, wie im vorliegenden Fall des OLG Hamm, in einem Testament nur „bedingt“ bedacht worden sind, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick für eine Beratung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Bedingungen nach Terminvereinbarung gern zur Verfügung

Benötige ich für meinen Internetauftritt in jedem Fall ein Impressum und wenn ja, welche Angaben müssen enthalten sein?2023-09-27T20:57:41+02:00

Gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) haben „Dienstanbieter“ für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Dies bedeutet, dass Sie in dem Fall, dass Sie mit Ihrem Internetauftritt Geld verdienen möchten oder Ihre berufliche Tätigkeit bewerben wollen, Sie verpflichtet sind, bestimmte Angaben im Impressum aufzuführen. Eine Gewinnerzielungsabsicht oder ein Verdienst kann auch durch sogenannte Affiliate-Links entstehen, bei denen Sie auf bestimmte Produkte von Onlinehändlern verweisen und dafür einen prozentualen Anteil erhalten.

Sollten Sie eine Internetseite rein privater Natur, z. B. mit Urlaubsfotos oder durch Darstellung Ihres Hobbys betreiben, so wird ein Impressum grundsätzlich nicht benötigt. Das Impressum auf Ihrer gewerblichen Homepage muss leicht erkennbar, erreichbar und dauerhaft vorhanden sein. Es heißt, es muss in der Regel auf der Startseite und auf dem ersten Blick erkennbar sein. Es darf ebenfalls nicht nur temporär auftauchen, sondern muss dauerhaft vorhanden sein.

Folgende Angaben müssen im Impressum einer Homepage enthalten sein:

  1. Name und Anschrift:

Der vollständige Name und die ladungsfähige Anschrift des Anbieters der Website müssen angegeben werden. Bei juristischen Personen, wie z. B. einer GmbH oder einer anderen Rechtsform, muss diese Rechtsform und das vertretungsberechtigte Organ genannt werden.

  1. Kontaktdaten:

Es muss eine E-Mail-Adresse und sicherheitshalber auch eine Telefonnummer angegeben werden, über die Sie als Betreiber als Website erreichbar sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG sind Angaben erforderlich, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen.

  1. Zuständige Aufsichtsbehörde:

Bei bestimmten Berufsgruppen oder Tätigkeiten z. B. als Arzt, Rechtsanwalt oder Steuerberater muss die zuständige Aufsichtsbehörde benannt werden.

  1. Registereintrag:

Wenn Sie die Website als Unternehmen betreiben und im Handelsregister oder in einem anderen öffentlichen Register eingetragen sind, muss die entsprechende Registernummer angegeben werden.

  1. Umsatzsteuer / Identifikationsnummer (USt.-IdNr.):

Bei Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtig sind, muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden.

  1. Berufsbezeichnung und Kammerzugehörigkeit:

Wenn die Tätigkeit einen reglementierten Beruf betrifft (wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten) müssten die entsprechenden Berufsbezeichnungen und die Kammer, die der Website-Betreiber angehört, genannt werden.

  1. Für den Inhalt verantwortlich:

Es muss angegeben werden, wer für den Inhalt der Website verantwortlich ist. Dies kann eine Einzelperson oder ein Unternehmen sein.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Angaben gesetzlich vorgeschrieben sind, um eine transparente und verantwortungsvolle Nutzung von Websites zu gewährleisten. Das Fehlen eines korrekten Impressums kann zu rechtlichen Konsequenzen führen. Sie können von Mitbewerbern abgemahnt werden. Der Mitbewerber muss nicht unmittelbar vor Ort mit Ihnen konkurrieren. Aufgrund des weltweit erreichbaren Internets kann Ihnen also auch ein Mitbewerber in mehreren hundert Kilometern Entfernung oder sogar aus dem Ausland eine Abmahnung zukommen lassen und Sie zur Korrektur des Impressums zwingen. In der Regel werden Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dies ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden.

Ihre Kanzlei Am Neutor berät Sie gern in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere im Hinblick auf ein rechtskonformes Impressum. Die Kanzlei Am Neutor stellt Ihnen darüber hinaus die Möglichkeit zur Verfügung, nicht Ihre private Anschrift im Impressum zu verwenden. Wir haben ein Konzept entwickelt, wonach Sie Ihre private Anschrift nicht im Impressum veröffentlichen müssen. Dies ist vornehmlich für Unternehmen interessant, die von zu Hause aus im Onlinegeschäft tätig sind. So kann verhindert werden, dass möglicherweise unzufriedene Kunden Ihre tatsächliche Privatanschrift über das Impressum auf dem „Silbertablett“ serviert bekommen. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit uns auf und Fragen Sie explizit nach dieser Möglichkeit.

Auch für den Fall, dass Sie den Eindruck haben, einer Ihrer Mitbewerber kommt seiner Impressumspflicht aus § 5 des TMG nicht nach, können Sie sich an die Kanzlei Am Neutor wenden. Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick erörtert mit Ihnen sämtliche Möglichkeiten einer Abmahnung.

 

 

Was darf der Arbeitgeber bei einem Einstellungsgespräch fragen und was nicht?2023-09-27T20:57:59+02:00

In Deutschland gelten bestimmte rechtliche Beschränkungen für die Fragen, die ein Arbeitgeber bei einer Einstellung nicht stellen darf. So verbietet zum Beispiel das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Diskriminierung aufgrund bestimmter geschützter Merkmale. Arbeitgeber dürften daher keine Fragen stellen, die darauf abzielen, solche geschützten Merkmale zu ermitteln. Geschützte Merkmale umfassen unter anderen das Geschlecht, die ethnische Herkunft, die Religion, die sexuelle Orientierung, das Alter oder Fragen nach der Behinderung einer Person.

Somit dürfen Fragen, wie die Folgenden, in der Regel nicht von einem Arbeitgeber gestellt werden:

  • Fragen zur Religionszugehörigkeit und zum Glauben einer Person,
  • Fragen zur ethnischen Herkunft,
  • Fragen nach einer Schwangerschaft oder Familienplanung,
  • Fragen nach einer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität,
  • Fragen zum Gesundheitszustand oder vorhandenen Behinderungen (es sei denn, es gibt spezifische Anforderungen, die mit der Arbeit verbunden sind und es besteht eine rechtliche Grundlage für solche Fragen).

Arbeitgeber dürfen jedoch Fragen stellen, die relevant für die Arbeit und die Qualifikation des Bewerbers sind. Zum Beispiel können Fragen zur beruflichen Erfahrung, Ausbildungsabschlüssen, Kenntnissen und Fähigkeiten selbstverständlich gestellt werden.

Es ist weiterhin wichtig zu beachten, dass, selbst wenn oben genannte bestimmte unerlaubte Fragen gestellt werden, der Bewerber in einem Vorstellungsgespräch nicht verpflichtet ist, darauf zu antworten. Der Bewerber hat das Recht, Informationen über seine geschützten Merkmale für sich zu behalten, sofern sie für den Arbeitsplatz nicht relevant sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.02.2011 zum Aktenzeichen 8 a ZR 897/09 oder auch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2017 zum Aktenzeichen 8 a ZR 853/16).

Für den Fall, dass Sie als Arbeitgeber unsicher sind, ob und welche Fragen bei einem Bewerbungsgespräch für einen potentiellen Arbeitnehmer zulässig sind oder nicht, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor für ein erstes Beratungsgespräch gern auch kurzfristig telefonisch zur Verfügung.

Für den Fall, dass Sie als Arbeitnehmer das Gefühl haben, dass Ihnen aufgrund von unzulässigen Fragen eine Arbeitsstelle verwehrt blieb, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick ebenfalls für ein erstes Beratungsgespräch nach Terminvereinbarung zur Verfügung.

Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick vertritt seit fast zwei Jahrzehnten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und kann Ihnen die Möglichkeiten einer effektiven Rechtsverfolgung, sowohl auf Arbeitgeberseite als auch auf Arbeitnehmerseite, darlegen und Strategien mit Ihnen entwickeln.

Dürfen Videoaufzeichnungen einer offenen Videokamera im Kündigungsschutzprozess verwendet werden?2023-09-27T20:58:05+02:00

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 29.06.2023 zum Aktenzeichen 2 AZR 296/22 entschieden, dass ein Überwachungsvideo trotz Datenschutzbedenken in einem Kündigungsrechtsstreit verwertbar ist. Gemäß der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts besteht in einem Kündigungsschutzprozess grundsätzlich kein Verwertungsverbot für Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzliches vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Selbst wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig den Datenschutzbestimmungen entspricht, so können die Aufzeichnungen dennoch berücksichtigt werden.

In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall wurde dem Kläger vorgeworfen, eine Schicht vorgetäuscht zu haben, um die Vergütung zu erhalten, obwohl er das Werksgelände vor Schichtbeginn verlassen hatte. Die beklagte Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Der Kläger argumentiert in seiner Klage, dass die Erkenntnisse aus der Videoüberwachung einem Verwertungsverbot unterliegen und daher im Kündigungsschutzprozess nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, allerdings hatte die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht teilweise Erfolg. Die Angelegenheit wurde an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen. Das Landesarbeitsgericht muss laut BAG nicht nur die Argumente der Beklagten bezüglich des Verlassens des Werksgeländes durch den Kläger vor Beginn der Schicht berücksichtigen, sondern gegebenenfalls auch die entsprechende Bildsequenz aus der Videoüberwachung prüfen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Überwachung allen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) oder der Datenschutzgrundverordung (DSGVO) entsprach. Selbst wenn dies nicht der Fall war, schließt das Bundesarbeitsgericht nicht aus, dass die betreffenden personenbezogenen Daten des Klägers gemäß der DSGVO vor den Arbeitsgerichten verarbeitet werden können. Dies gilt zumindest dann, wenn die Datenerhebung offen erfolgt und vorsätzliches vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers im Raum steht. In solchen Fällen ist es grundsätzlich unerheblich, wie lange der Arbeitgeber gewartet hat, bis er erstmals Einsicht in das Bildmaterial genommen und es aufbewahrt hat. Es bleibt offen, wenn Ausnahmefällen ein Auswertungsverbot aufgrund schwerwiegender Grundrechtsverletzungen in Betracht kommt, wenn die offene Überwachungsmaßnahme vorliegt. Dies war im zu entscheidenden Fall des Bundesarbeitsgerichts nach dessen Ansicht jedoch nicht der Fall.

Für den Fall, dass Sie als Arbeitgeber eine offene Videoüberwachung in Ihrer Arbeitsstätte oder Betriebsstätte eingerichtet haben und auf den Aufzeichnungen ein schwerwiegender arbeitsrechtlicher Verstoß aufgezeichnet ist, berät Sie Ihre Kanzlei Am Neutor umfassend durch Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick über die Möglichkeiten von arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegen den Arbeitnehmer, die bishin zur fristlosen Kündigung reichen können.

Aufgrund jahrelanger Erfahrung im Arbeitsrecht sowohl auf Seiten der Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber kann Sie Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick umfassend beraten.

Ebenso kommt Ihnen als angestellten Arbeitnehmer/-in die jahrelange Erfahrung zugute, wenn Ihnen ein arbeitsrechtlicher Verstoß vorgeworfen wurde, der auf Video aufgezeichnet wurde. Rechtsanwalt Christian Zumdick berät Sie umfassend über die Möglichkeiten, sich gegen die arbeitsrechtlichen Maßnahmen zur Wehr zu setzen. Insbesondere berät Sie Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick darüber, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt. Bitte beachten Sie, dass Sie in der Regel bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung sich gegen die Kündigung durch Erhebung einer sogenannten Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen müssen. Andernfalls droht die Kündigung rechtskräftig zu werden.

Was ist das „Maßregelungsverbot“ im Arbeitsrecht?2023-09-27T20:51:21+02:00

Das Maßregelungsverbot findet sich in § 612 a BGB. Es handelt sich um ein rechtliches Konzept, welches von großer Bedeutung für das gesamte Arbeitsrecht ist. Das Maßregelungsverbot zielt darauf ab, Arbeitnehmer vor Benachteiligung oder Repressalien seitens des Arbeitgebers zu schützen, die darauf abzielen, die Arbeitnehmer in der Ausübung ihrer Rechte zu hindern.

Das „Maßregelungsverbot“ des § 612 a BGB wurde eingeführt um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer in der Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen Rechte nicht behindert oder benachteiligt werden. Dies umfasst insbesondere das Recht auf Lohnanspruch, Urlaub, Arbeitszeitregelung und das Rest, Gewerkschaften beizutreten oder sich zu beteiligen. Das Verbot findet insbesondere dann Anwendung, wenn Arbeitnehmer ihre Rechte wahrnehmen oder auf Missstände im Arbeitsverhältnis hinweisen. Das Maßregelungsverbot ist weitreichend und erstreckt sich auf die verschiedensten Bereiche des Arbeitsrechts. Im Bereich des Kündigungsschutzes dürfen Arbeitgeber Arbeitnehmer beispielsweise nicht entlassen oder benachteiligen, wenn diese ihre arbeitsrechtlichen Rechte geltend machen, wie beispielsweise die Einreichung einer Lohnklage oder die Meldung von Arbeitszeitverstößen.

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer auch nicht aufgrund ihrer Inanspruchnahme von arbeitsrechtlichen Rechten oder Gewerkschaftszugehörigkeit diskriminieren. Ebenso sind jegliche Handlungen seitens des Arbeitgebers, die darauf abzielen, den Arbeitnehmer für die Ausübung seiner Rechte zu bestrafen, verboten. Dies kann beispielsweise die Versetzung an einen unattraktiven Arbeitsplatz oder das Leugnen von Weiterbildungsmöglichkeiten umfassen.

Verstößt der Arbeitgeber gegen das „Maßregelungsverbot“ können verschiedene rechtliche Schritte ergriffen werden. So kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Regel abmahnen und auffordern, das rechtswidrige Verhalten zu beenden. Falls die Abmahnung nicht fruchtet oder die Verletzung schwerwiegender ist, kann der Arbeitnehmer eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz erheben. Arbeitnehmer können sich auch gegen eine ungerechtfertigte Kündigung aufgrund von Maßregelungen wehren, in dem sie die Kündigungsschutzklage einreichen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zuletzt in seinem Urteil vom 06.06.2023 zum Aktenzeichen 9 AZR 272/22 klargestellt, dass ein Arbeitgeber die Gruß- und Dankesformel aus einem Arbeitszeugnis nicht nachträglich streichen darf, nur weil der Arbeitnehmer berechtigte Kritik an den Formulierungen im Zeugnis hatte. Im entschiedenen Fall des BAG hatte eine Arbeitnehmerin insgesamt dreimal in rechtlich zulässiger Weise Fehler im Arbeitszeugnis gerügt. Zuletzt hat der Arbeitgeber zwei der bisherigen Fehler korrigiert, jedoch das Arbeitszeugnis nicht mit der üblichen Gruß- und ins besondere nicht mit der üblichen Dankesformel versehen. Er führte aus, dass der Grundsatz der Zeugniswahrheit es in diesem Fall ihm als Arbeitgeber verbieten würde, eine Dankesformel beizufügen. Aufgrund der mehrfachen Änderungswünsche der Arbeitnehmerin könne er nicht guten Gewissens diese mit Dank verabschieden.

Das BAG hat klargestellt, dass zwar kein Rechtsanspruch auf eine Dankesformel besteht, es aber gegen das Maßregelungsverbot verstößt, wenn nach zwei Zeugnissen mit Dankesformel nur aufgrund der berechtigten Änderungswünsche der Arbeitnehmerin jetzt die Dankesformel weggelassen würde. Dies stelle nach Ansicht des BAG eine unzulässige Maßregelung dar.

Trotz des  – wie sich in dem vorgenannten Urteil des BAG zeigt –  umfassenden „Maßregelungsverbotes“ stehen Arbeitnehmer oft vor verschiedenen praktischen Herausforderungen, wenn sie ihre Rechte durchsetzen möchten. Hierzu zählt zum einen in der Regel die Angst der Arbeitnehmer vor weiteren Repressalien und subtilen Arbeitgeberpraktiken. Rechtlich besteht das Problem häufig in der Beweislast. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass er allein aufgrund von „Maßregelungen“ benachteiligt wurde. Dies kann rechtlich durchaus kompliziert sein.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das „Maßregelungsverbot“ des § 612 a BGB ein bedeutender rechtlicher Schutzmechanismus für Arbeitnehmer ist, der sicherstellen soll, dass Sie Ihre arbeitsrechtlichen Rechte ohne Furcht vor Benachteiligung ausüben können. Trotzdem stehen Arbeitnehmer oft vor der Herausforderung, ihr Recht durchzusetzen.

In diesen Fällen steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für eine umfassende Beratung zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Zumdick vertritt Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich wenn erforderlich vor den Arbeitsgerichten oder auch Landesarbeitsgerichten. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen persönlichen oder gern auch telefonischen Besprechungstermin.

Verliert man in jedem Fall seine Fahrerlaubnis, wenn man betrunken mit einem E-Scooter am Straßenverkehr teilnimmt?2023-09-27T21:14:15+02:00

Wie berichtet, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 08.05.2023 zum Aktenzeichen 1 Ss 276/22 festgestellt, dass grundsätzlich derjenige, der eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter begeht, in der Regel ungeeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Somit ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Das Landgericht (LG) Osnabrück hat nunmehr in einem Urteil vom 17.08.2023 zum Aktenzeichen 5 NBs 59/23 in zweiter Instanz entschieden, dass es hiervon Ausnahmen gibt. Erstinstanzlich war dem Fahrer eines E-Scooters, der mit 1,44 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden. Es wurde eine Geldstrafe sowie ein 5-monatiges Fahrverbot für sämtliche Kraftfahrzeuge ausgesprochen.

Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung wurde durch das oben genannte Urteil des LG Osnabrück zurückgewiesen. Das LG verwarf die Berufung als unbegründet. Zwar sei der Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter der Regelfall, jedoch sind Ausnahmen möglich.

Im vorliegenden Fall hatte der betrunkene Verkehrsteilnehmer glaubhaft gemacht, dass er nur eine kurze Strecke von 150 Metern fahren wollte. Darüber hinaus hat er sich für die Tat nicht nur entschuldigt, sondern auch an einem verkehrspädagogischen Seminar teilgenommen und wissenschaftlich fundiert nachgewiesen, dass er in den Monaten nach dem Vorfall keinen Alkohol konsumiert hat. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht angenommen, dass eine grundsätzliche Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt. Die Fahrerlaubnis musste daher nicht entzogen werden.

Die Entscheidung des LG Osnabrück zeigt, dass in besonderen Fällen von Regelfällen abgewichen werden kann und muss. Im vorliegenden Fall wird die Fahrerlaubnis des Betroffenen bei der Kontrolle wohl sichergestellt worden sein und der Betroffene wird auf seine Fahrerlaubnis verzichtet haben müssen. Er hat sich im Folgenden jedoch sicherlich mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes optimal auf die Verhandlung vorbereitet. Bei einer optimalen anwaltlichen Vertretung kann also die Durchsetzung eines Sonderfalles gelingen.

Herr Rechtsanwalt Zumdick verfügt über jahrelange Erfahrung im Bereich des Verkehrs–Strafrechts und des Verkehrs-Ordnungswidrigkeitenrechts. Für den Fall, dass Ihre Fahrerlaubnis sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist und der Entzug der Fahrerlaubnis droht, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor nach Terminsvereinbarung für die Ausarbeitung einer Strategie und die Vertretung im Vor- und Hauptverfahren eines Strafverfahrens zur Seite.

Kann ich eine Mitschuld an einem Verkehrsunfall tragen, auch wenn sich der andere Verkehrsteilnehmer grob verkehrswidrig verhält?2023-09-27T20:50:24+02:00

Gemäß § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat derjenige, der am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Das LG Hanau hat nunmehr entschieden, dass der Fahrer eines Fahrzeuges, der in ein anderes Fahrzeug hineinfährt, welches vor ihm auf seiner Fahrbahn verkehrswidrig wendet, eine 50%ige Mitverantwortung an dem Unfall trifft, wenn er die Kollision durch vollständiges Bremsen hätte vermeiden können (vgl. LG Hanau, Hinweisbeschluss vom 13.06.2023, Az. 2 S 62/22). Ein Fahrzeugführer kann sich also nicht darauf verlassen, dass ein auf seiner Fahrbahn verkehrswidrig wendendes Fahrzeug rechtzeitig weiterfährt, sondern er ist verpflichtet, eine mögliche Kollision ggf. durch vollständiges Anhalten seines Fahrzeuges oder auch durch eine Vollbremsung zu verhindern.

Im entschiedenen Fall plante der beklagte, verkehrswidrig handelnde Fahrzeugführer, sein Fahrzeug verkehrswidrig auf der Straße zu wenden. Zu diesem Zweck begann er das Wendemanöver, musste aber auf seiner Fahrspur anhalten, da sich auf der Gegenfahrbahn noch Gegenverkehr befand. Der Kläger näherte sich dem Fahrzeug des Beklagten auf derselben Fahrbahn. Als er das querstehende Fahrzeug vor sich bemerkte, hupte er und verminderte seine Geschwindigkeit, fuhr jedoch letztlich in das Fahrzeug des Beklagten.

Nachdem der Beklagte dem Kläger bereits die Hälfte des entstandenen Schadens ersetzt hatte, forderte der Kläger nun auch den restlichen Schadensbetrag ein. Er argumentierte, dass der Verkehrsunfall ausschließlich auf das verkehrswidrige Wendemanöver des Beklagten zurückzuführen sei.

Das LG Hanau folgte dieser Argumentation nicht und sah den Kläger als gleichwertig verantwortlich für den Unfall an. Obwohl dem Beklagten anfänglich vorgeworfen wurde, dass er das Wendemanöver unrechtmäßig durchführte und sein Fahrzeug quer auf der Fahrbahn zum Stillstand brachte, sah das Gericht ein ähnliches Fehlverhalten auch beim Kläger. Dieser hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte sein Fahrzeug von der Fahrbahn entfernen würde, bevor er die Stelle passierte. Obwohl er rechtzeitig hätte bremsen können, reduzierte er lediglich seine Geschwindigkeit und fuhr somit ohne einen zwingenden Grund in das Fahrzeug des Beklagten. Dies stelle einen Verstoß gegen die allgemeinen Regelungen des § 1 StVO dar.

Der Beschluss des LG Hanau zeigt, dass man grundsätzlich im Straßenverkehr nicht nur mit einem Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen muss, sondern auch nicht auf „sein Recht“ beharren darf oder dieses unter allen Umständen einfordern darf.

Für den Fall, dass Sie schuldlos oder schuldhaft in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sind, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für die umfassende Schadensabwicklung zur Verfügung. Im Falle eines unverschuldeten Unfalls die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Vermeidung von teils rechtswidrigen Kürzungen durch die gegnerische zur Regulierung verpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherung immer erforderlich. In diesem Fall werden die Rechtsanwaltskosten von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung getragen. Für den Fall einer Teilschuld empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ebenfalls zur Vermeidung eines ausufernden Schadens. Bei einer bestehenden Verkehrsrechtsschutzversicherung werden die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel durch die Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen. Ihre Kanzlei Am Neutor bietet Ihnen die Überprüfung der Eintrittspflicht Ihrer Rechtsschutzversicherung als Serviceleistung an. Hierzu benötigen wir lediglich die Daten der Versicherung, insbesondere die Versicherungsscheinnummer.

Für einen ersten persönlichen oder auch telefonischen Beratungstermin wenden Sie sich bitte unter den hier auf der Homepage angegebenen Kontaktmöglichkeiten bei Ihrer Kanzlei Am Neutor.

Müssen große Supermarktdiscounter auch vollständig zerdrückte Pfanddosen oder Pfandflaschen zurücknehmen?2023-09-27T21:02:38+02:00

Mit dieser auf den ersten Blick kurios erscheinenden Frage musste sich das OLG Stuttgart nach der Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beschäftigen und hat hierzu im Urteil vom 15.06.2023 zum Aktenzeichen 2 U 32/22 klargestellt, dass Supermärkte grundsätzlich auch zerdrückte Pfanddosen zurücknehmen müssen.

Gemäß dem Urteil des OLG Stuttgart müssen diese Supermärkte Einweg-Dosen auch dann zerdrückt zurücknehmen, wenn diese zwar beschädigt, aber noch als pfandpflichtig erkennbar sind. So wurde der Discounter „Lidl“ im entschiedenen Fall des OLG Stuttgart verurteilt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte sich nach einer Beschwerde eines Verbrauchers an „Lidl“ gewandt. Die Rücknahme seiner Pfanddosen wurden von dem Discounter abgelehnt mit der Begründung, dass diese „platt gedrückt“ seien. Diese waren jedoch eindeutig als pfandpflichtig erkennbar, da sie das typische Pfand-Logo trugen, welches in jedem Fall noch zu erkennen war. Durch die Lidl-Filiale im konkreten Fall wurde vermutet, dass die Dosen bereits einmal in einem Pfandautomaten abgegeben wurden und deswegen in dem „platt gedrückten“ Zustand waren.

Nachdem sich der Discounter geweigert hatte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, brachte die Verbraucherzentrale den Fall vor Gericht. Hier erhielt sie in erster und zweiter Instanz dann beim OLG Stuttgart Recht. Die einschlägige Regelung des § 15 Abs. 1 des Verpackungsgesetzes sei nach dem OLG Stuttgart eindeutig. Diese Norm stelle keinerlei Anforderung an den Zustand der Zurücknahme der angebotenen Verpackung. Deswegen sei es grundsätzlich auch egal, in welchem Zustand sie zurückgegeben würde. Das OLG Stuttgart betonte außerdem, dass der Sinn der Rücknahmevorschriften des Verpackungsgesetzes für Einwegverpackungen kontrakariert würde, wenn diese nur zurückgenommen werden müssten, wenn sie einer bestimmten Norm oder nahe der Originalform zur Rücknahme angeboten würden. Angesichts der ohnehin geplanten Zerstörung der Einwegverpackung, im vorliegenden Fall der „Einweg-Dose“ bestehe kein Interesse des Unternehmers an einer pfleglichen Behandlung der Pfandsache.

Mit der Entscheidung des OLG Stuttgart dürfte damit klargestellt sein, dass die Verkaufsstellen, die zur Rücknahme von Einwegverpackungen kraft Gesetzes verpflichtet sind, auch verpflichtet sind, diese Verpackungen  – in welchem Zustand auch immer –  zurückzunehmen, solange erkennbar ist, dass es sich um eine Einwegverpackung, welche dem Verpackungsgesetz unterliegt, handelt.

Hafte ich bei einem mitunterschriebenen Kreditvertrag in jedem Fall für die Schulden meines Partners oder Ex-Partners?2023-09-27T21:01:56+02:00

Häufig ist es in Partnerschaften so, dass zur Erfüllung verschiedener Wünsche oder auch zur Umschuldung Partner einen Kreditvertrag gemeinsam unterschreiben und so gemeinsam die Haftung übernehmen. Dies wird oft von den kreditgebenden Banken verlangt und auch als Bedingung für die Gewährung des Kredites gemacht. Nicht selten kommt es dann bei einer Beendigung der Partnerschaft oder auch während der Partnerschaft bei finanziellen Problemen zu Streitigkeiten über die Haftung für die Kreditraten sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis.

Das OLG Oldenburg hat nunmehr in einem Urteil vom 29.06.2023 zum Aktenzeichen 8 U 172/22 entschieden, dass eine Mithaftung für einen Kredit bei einer offensichtlichen finanziellen Überforderung nicht besteht. Das OLG Oldenburg hat in der oben genannten Entscheidung festgehalten, dass die entsprechende Vertragsvereinbarung sittenwidrig ist, da die Bank bei Vertragsabschluss wusste, dass die Frau finanziell überfordert sein würde, allein um ihrem Lebensgefährten zu helfen. Es widerspricht dem Anstandsgefühl fair denkender Menschen, wenn Banken eine solche Situation ausnutzen.

Im vorliegenden Fall war eine junge Frau, Anfang 20, als Verkäuferin in einer Bäckerei angestellt und verdiente monatlich etwa 1.300,00 € netto. Sie unterzeichnete zusammen mit ihrem Lebensgefährten einen Darlehensvertrag über rund 90.000,00 €, der eine monatliche Rate von etwas mehr als 1.000,00 € beinhaltete. Der Lebensgefährte wollte das Geld verwenden, um alte Kredite umzuschulden und ein Auto zu erwerben. Zwei Jahre später kündigte die Bank den Kreditvertrag, da der Lebensgefährte die Raten nicht mehr bezahlte. Die Bank forderte eine Restschuld von etwa 50.000,00 € sofort ein. Da der Kreditnehmer, zwischenzeitlich ehemaliger Lebensgefährte, den Betrag nicht zahlte, verklagte die Bank die Frau. Das LG Osnabrück verurteilte sie in erster Instanz zur Zahlung des Betrages.

Auf die Berufung hat das OLG Oldenburg die Klage der Bank nun insgesamt abgewiesen. Die Berufungsführerin sei keine echte Darlehensnehmerin gewesen, sondern hatte nur eine Mithaftung übernommen. Es handele sich somit um eine einseitig belastende Vertragsvereinbarung. Solche Abreden sind zwar möglich, jedoch war die Gesamtkonstellation und die offensichtlich extreme finanzielle Überforderung der Frau in diesem speziellen Fall sittenwidrig und daher nichtig.

Bei Vertragsabschluss war der Bank die emotionale Bindung der Frau zu ihrem Lebensgefährten sowie die finanziell schwierige Situation bekannt. Es war klar, dass im Falle der Haftung die Frau finanziell ruiniert würde und offensichtlich nicht in der Lage sein wird, die Kreditraten zu bedienen. Es widerspricht nach der Ansicht des OLG Oldenburg dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen, wenn Banken eine solche Situation ausnutzen.

Der vom OLG Oldenburg entschiedene Fall zeigt, dass auch ausweglos scheinende Situationen im Einzelfall zur Zufriedenheit des Verbrauchers gelöst werden können.

Für den Fall, dass Sie in einer Beziehung oder einer Ehe eine Mithaftung übernommen haben und sich nunmehr einer Forderung der Bank gegenübersehen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor für ein erstes, selbstverständlich diskretes, Beratungsgespräch zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Zumdick hat jahrzehntelange Erfahrung auch im Familienrecht, so dass Sie auch im Vorfeld einer beabsichtigten Trennung und/oder Scheidung in einem ersten umfassenden Beratungsgespräch abklären können, welche Konsequenzen eine eventuell geleistete Unterschrift unter einem gemeinsamen Kreditvertrag für Sie haben könnte. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin mit Ihrer Kanzlei Am Neutor.

Haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich für die Zahlung des Mindestlohns?2023-09-27T21:01:09+02:00

Grundsätzlich haftet eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für Verbindlichkeiten aller Art nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Der berufene Geschäftsführer haftet gemäß § 43 Abs. 1, 2 GmbHG nur dann, wenn der Gesellschaft ein Schaden entsteht, weil der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes missachtet.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun die Frage zu entscheiden, ob für den Fall, dass eine GmbH ihren Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt, hierfür der Geschäftsführer haften kann. In seinem Urteil vom 30.03.2023 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zum Aktenzeichen 8 AZR 120/22 entschieden, dass die Geschäftsführer einer GmbH nicht persönlich für den Schadensersatz haften. Auch wenn die Geschäftsführer nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) möglicherweise ein Bußgeld zahlen müssen, stellt der Bußgeldtatbestand des Mindestlohngesetzes kein Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmer der GmbH im Verhältnis zu den Geschäftsführern dar.

Im zu entscheidenden Fall hat ein technischer Zeichner zwei Geschäftsführer einer zahlungsfähigen GmbH persönlich auf Schadensersatz in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns verklagt. Er hatte im Juni 2017 an 22 Arbeitstagen kein Lohn erhalten. Im November desselben Jahres wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet. Das Bundesarbeitsgericht, wie zuvor auch das Arbeitsgericht Gera und das Landesarbeitsgericht Thüringen, verneinte den Schadenersatzanspruch gegen die Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB OWiG i. V. m. § 1 MiLoG. Die Pflichten von Gesellschaftern sind grundsätzlich auf ihr Verhältnis zur Gesellschaft beschränkt. Auch die Pflicht, dass die Gesellschaft sich rechtmäßig verhält, dient nicht dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft, sondern mehr der Gesellschaft. Eine Haftung gegenüber außenstehenden Dritten, wie dem ehemaligen Mitarbeiter als Kläger, besteht im Allgemeinen nicht. Die beschränkte Haftung des § 43 Abs. 2 GmbHG gilt ausschließlich gegenüber der Gesellschaft und zeigt, dass Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung die Gesellschaft selbst betreffen, nicht externe Dritte, so das Bundesarbeitsgericht im oben angegebenen Urteil unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung.

In Bezug auf die Nichtzahlung des Mindestlohns gibt es keinen besonderen Haftungsgrund. Der Bußgeldtatbestand nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 20 MiLoG stellt kein Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer im Verhältnis zu den Geschäftsführern der arbeitgeberseitigen GmbH dar. Eine Annahme eines Schutzgesetzes würde dazu führen, dass Geschäftsführer von Arbeitnehmern selbst bei nur leicht fahrlässiger Verwirklichung des Bußgeldbestandes gemäß § 823 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in Anspruch genommen werden könnten. Dies würde bedeuten, dass die Arbeitnehmer neben der GmbH als ihrem Vertragsarbeitgeber de facto zusätzlich Schuldner in den Geschäftsführern hätten, was das Haftungssystem der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Bezug auf die Vergütungspflicht des Arbeitsgebers erheblich beeinträchtigen würde.

Bei Fragen rund um das Thema „Arbeitsrecht“ steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick mit ihrer jahrelangen Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin persönlich oder auch gern telefonisch.

Kann die Bedrohung des Vermieters, eine fristlose Kündigung des Mieters rechtfertigen?2023-09-27T21:00:22+02:00

Grundsätzlich ist die eigene angemietete Wohnung auch durch Artikel 13 des Grundgesetzes besonders geschützt. Für eine Kündigung des Mietverhältnisses sind daher besondere Voraussetzungen erforderlich. An eine fristlose Kündigung hat der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) besonders hohe Anforderungen gestellt.

Das AG Hanau hat jetzt in seinem Urteil vom 22.05.2023 zum Aktenzeichen 34 C 80/22 entschieden, dass ein Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen kann, wenn der Mieter oder ein Mitbewohner dem Vermieter gegenüber in einer streitigen Auseinandersetzung androht, ihn zu töten.

Im vorliegenden Fall gab es bereits länger andauernde Streitigkeiten zwischen den Mietvertragsparteien bezüglich der Nutzung des Gartens. Die Situation eskalierte dann vor der Wohnung der Vermieterin. Die Parteien haben den Vorfall unterschiedlich geschildert, jedoch hat das AG Hanau nach der Beweisaufnahme für erwiesen erachtet, dass die Mitbewohnerin des Mieters der Vermieterin gegenüber geäußert hatte, sie werde sie töten und eine andere Person aufgefordert hat, ein Messer zu bringen, was auch geschah. Daraufhin schloss die Vermieterin die Wohnungstür. Die von der Vermieterin ausgesprochene fristlose Kündigung des Mietverhältnisses und danach erhobene Klage auf Räumung der Wohnung sowie Erstattung der Kosten für die anwaltliche Kündigung sei gerechtfertigt gewesen. Es spiele keine Rolle, ob das Messer tatsächlich gegen die Tür der Vermieterin eingesetzt worden sei und ob dies der Mieter oder eine Mitbewohnerin gewesen sei. Dies sei unerheblich. Da es auch keinen ersichtlichen Grund für eine Notwehrsituation gegeben habe, stelle das Verhalten der Mitbewohnerin ein erhebliches Fehlverhalten fest, welches die Hauptmieterin sich zurechnen lassen müsse. Die Vermieterin sei daher zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt gewesen.

Dieses  – zugegeben auch extreme –  Beispiel zeigt, dass fristlose Kündigungen eines Mietverhältnisses nicht immer nur auf Zahlungsverzug begründet werden können. Die in einer verbalen Auseinandersetzung gewählten Worte können entscheidend sein. Dabei kann es unerheblich sein, ob Mieter den Worten auch Taten folgen lassen oder aber es bei „bloßen“ Drohungen bleibt. Wenn Sie als Vermieter eine konkrete Bedrohung durch Zeugenbeweis führen können, kann eine fristlose Kündigung, wie im vom AG Hanau entschiedenen Fall, rechtmäßig sein.

Herr Rechtsanwalt Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor vertritt seit Jahren Vermieter sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Für den Fall, dass Sie einen Mieter fristlos oder fristgerecht kündigen möchten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Zumdick für ein umfassendes erstes Beratungsgespräch nach vorheriger telefonischer Terminsvereinbarung gern zur Verfügung. Zusammen mit Ihnen wird ein Konzept erarbeitet, mit dem entweder aufgrund eines konkreten Vorfalls der Kündigungsvorgang unmittelbar eingeleitet wird oder aber das Vorgehen im Hinblick auf eine beabsichtigte Kündigung erarbeitet wird.

Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?2023-06-26T14:43:04+02:00

Die Begriffe Garantie und Gewährleistung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten werden häufig verwechselt, vertauscht oder falsch ausgelegt. Die juristische Definition ist dagegen recht einfach. Der Hauptunterschied zwischen Garantie und Gewährleistung liegt darin, dass es sich bei der Gewährleistung um eine rechtlich verpflichtende Haftung handelt, während die Garantie eine freiwillige Leistung des Verkäufers ist.

Unter Gewährleistung versteht man einen gesetzlich festgelegten Anspruch, der dem Verbraucher automatisch beim Kauf eines Produktes gewährt wird. Die Gewährleistung regelt die Rechte des Verbrauchers bei Mängeln oder Defekten, die bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden haben oder später aufgetreten sind. Die Gewährleitungspflicht deckt einen bestimmten Zeitraum ab. Dieser beträgt bei Neuware grundsätzlich zwei Jahre für Verbraucher und kann bei Gebrauchtware auf ein Jahr verkürzt werden. Wenn ein Produkt innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel aufweist, hat der Verbraucher das Recht auf kostenlose Reparatur, Ersatz oder Rückerstattung des Kaufpreises. Der Verkäufer oder Hersteller trägt in der Regel die Beweislast und muss nachweisen, dass der Mangel nicht zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat oder dass er durch unsachgemäße Verwendung oder Vernachlässigung des Produktes verursacht wurde.

Im Gegensatz zur Gewährleistung ist eine Garantie eine freiwillige Zusicherung, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgeht. Eine Garantie wird normalerweise vom Hersteller oder Verkäufer eines Produktes gegeben und beinhaltet spezifische Bedingungen und Einschränkungen. Sie kann eine zusätzliche Absicherung für den Käufer darstellen und eine längere Laufzeit als die gesetzliche Gewährleistung bieten. Eine Garantie kann sich, da es sich um eine freiwillige Leistung des Verkäufers handelt, auch nur auf verschiedene Aspekte des Produktes beziehen, wie beispielsweise bestimmte Komponenten, Funktionalität oder Leistung. Wenn ein Produkt während des Garantiezeitraumes einen Defekt aufweist, hat der Käufer nur den Anspruch auf die in der Garantievereinbarung festgelegten Leistungen, wie zum Beispiel Reparatur oder Austausch. Es ist wichtig zu beachten, dass eine Garantie in der Regel bestimmte Bedingungen enthält, die erfüllt sein müssen, damit der Verkäufer einen Anspruch auf die Garantieleistung hat. Dies kann beispielsweise die Registrierung eines Produktes, die Einleitung der Wartungsvorschriften oder der Ausschluss bestimmter Behandlungen des Produktes sein.

Wichtig ist zu wissen, dass während der Gewährleistungszeit der Kunde in der Regel die Wahl hat, ob er Gewährleistungsansprüche oder Garantieansprüche in Anspruch nimmt.

Ebenfalls ist wichtig zu beachten, dass der gewerbliche Händler gegenüber dem Verbraucher die Gewährleistung nicht ausschließen kann. Sie ist gesetzlich vorgesehen und beträgt bei Neuwaren mindestens zwei Jahre und bei Gebrauchtwaren mindestens ein Jahr.

Bei Privatverkäufen kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden, muss es aber auch. Dies bedeutet, dass nicht jeder Privatverkauf automatisch ein Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung ist.

Für den Fall, dass Sie Fragen rund um Garantie und Gewährleistung haben und als Käufer oder auch Verkäufer Ansprüche durchsetzen oder abwehren möchten, steht Ihnen die Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch nach vorheriger Terminsvereinbarung zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Zumdick vertritt seit Jahrzehnten Händler in außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Verbrauchern. Deswegen können nicht nur Sie als Gewerbetreibender, sondern auch Sie als Verbraucher aus dieser jahrelangen Erfahrung Nutzen ziehen. Ein erster Besprechungstermin kann persönlich, aber selbstverständlich auch telefonisch stattfinden.

Kann ich einen Vertrag auch widerrufen, wenn die Gegenleistung schon erbracht ist?2023-06-26T14:41:59+02:00

Bekanntlich wird im europäischen und insbesondere auch im deutschen Recht der Verbraucherschutz sehr hoch angesiedelt. Kunden haben bei Abschluss von Verträgen grundsätzlich dann ein Widerrufsrecht, wenn außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers Verträge geschlossen werden. Dann steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Hierüber ist der Verbraucher aufzuklären und zu belehren. Fehlt eine Widerrufsbelehrung oder erfolgt diese nicht ordnungsgemäß, verlängert sich das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach Ablauf der 14-tägigen Frist um weitere 12 Monate.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun ein mehr als verbraucherfreundliches Urteil gefällt. Auch nach Erbringung von Dienstleistungen kann ein Widerruf erklärt werden. Bereits erbrachte Dienstleistungen muss der Verbraucher dann noch nicht einmal bezahlen. Wenn ein Unternehmen vergisst, den als Verbraucher handelnden Kunden über sein Widerrufsrecht aufzuklären, muss es trotz vollständig erbrachter Leistungen auf eine Vergütung verzichten, wenn der Kunde den Vertrag widerruft. Dies entschied der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 17.05.2023, Rechtssache C-97/22.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher mit einem Unternehmen einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation in seinem Haus abgeschlossen. Das Unternehmen versäumte es jedoch, den Kunden über sein Widerrufsrecht zu informieren, da der Vertrag in der Immobilie des Kunden geschlossen wurde. Das Unternehmen führte die Arbeiten durch, jedoch weigerte sich der Verbraucher zu bezahlen. Er hatte stattdessen den Vertrag widerrufen. Das Unternehmen hatte nicht über das Widerrufsrecht belehrt und der Widerruf erfolgte noch innerhalb der 12-monatigen Widerrufsfrist. In Folge dessen hatte das Unternehmen keinen Anspruch mehr auf Vergütung.

Das erstinstanzliche nationale Landgericht Essen stimmte dem Verbraucher zu, fragte sich jedoch, ob nicht Wertersatz geleistet werden müsse. Anderenfalls könne dies gegen das Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung verstoßen. Aus diesem Grund wandte sich das Landgericht an den Europäischen Gerichtshof und wollte die Frage geklärt haben, ob Artikel 14 Abs. 2 der Verbraucherschutzrichtlinie RL 2011/83 so ausgelegt werden könne, dass der Verbraucher, der eine Vertragserfüllung widerruft, tatsächlich keine Vergütung zahlen muss, wenn ihm das Unternehmen nicht oder nicht richtig über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

Der Europäische Gerichtshof beantwortete die Frage des Landgerichts Essen eindeutig mit “ja“. Gemäß Sinn und Zweck der Richtlinie sollten dem Verbraucher keine Kosten entstehen, einschließlich Kosten von Wertersatz. Da die Belehrung über das Widerrufsrecht fehle, muss das Unternehmen das Risiko des Verlustes tragen. Der Verbraucherschutz stehe letztendlich im Vordergrund. Wenn also dem Verbraucher Kosten entstehen könnten, obwohl er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, würde dies das hohe Niveau des Verbraucherschutzes gefährden.

Ein Wertersatz seitens des Verbrauchers in einem solchen Fall sei nicht mit der Verbraucherschutzrichtlinie vereinbar, so der Europäische Gerichtshof. Hier trage der Unternehmer die Verantwortung.

Für den Fall, dass Sie außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag geschlossen haben und die geschuldeten Leistungen von dem beauftragten Unternehmen bereits erbracht worden sind, könnte Ihnen möglicherweise ein Widerrufsrecht zustehen. Ihre Kanzlei Am Neutor überprüft Ihre Rechte aus den geschlossenen Verträgen. Insbesondere kann rechtssicher überprüft werden, ob die Widerrufsbelehrung rechtmäßig ist oder nicht. Hier werden strenge Maßstäbe angesetzt.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick. Gern können Sie uns auch vorab per Email Ihre Vertragsunterlagen zum Zwecke der Prüfung übersenden.

 

Was ist eine Erbengemeinschaft ?2023-06-26T14:40:16+02:00

Eine Erbengemeinschaft bezeichnet eine Rechtsform, in der mehrere Personen gemeinschaftlich das Erbe einer verstorbenen Person antreten. Es handelt sich um eine rechtliche Konstellation, bei der die Erben gemeinsam als Gesamthandsgemeinschaft das Erbe verwalten und über die Vermögensgegenstände des Erblassers entscheiden.

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen durch Testament oder gesetzliche Erbfolge zu Erben berufen werden. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft können sowohl nahe Verwandte als auch entfernte Verwandte, Freunde oder sogar Institutionen sein. Jeder Erbe hat grundsätzlich einen ideellen Anteil am Nachlass, der seinen Erbteil repräsentiert.

Die Zusammenarbeit in einer Erbengemeinschaft kann sowohl Vorteile als auch Herausforderungen mit sich bringen. Einer der Hauptvorteile ist die gemeinsame Verantwortung für den Nachlass, die es ermöglicht, Entscheidungen im Konsens zu treffen und die Interessen aller Erben zu berücksichtigen. Zudem können Kosten und Aufgaben wie die Verwaltung des Nachlasses aufgeteilt werden.

Allerdings können auch Konflikte und Spannungen innerhalb einer Erbengemeinschaft auftreten. Verschiedene Ansichten und Interessen der Erben können zu Meinungsverschiedenheiten führen und den Entscheidungsprozess erschweren. Insbesondere bei größeren Vermögen oder Immobilien kann es schwierig sein, sich auf eine gemeinsame Vorgehensweise zu einigen.

Die Aufgaben einer Erbengemeinschaft umfassen in der Regel die Bestandsaufnahme des Nachlasses, die Klärung der Vermögensverhältnisse, die Sicherung und Verwaltung des Vermögens sowie die Verteilung des Erbes unter den Erben. Bei Immobilien oder Unternehmen kann es erforderlich sein, langfristige Entscheidungen zu treffen, wie beispielsweise den Verkauf oder die Weiterführung der Vermögensgegenstände.

Um Konflikte zu vermeiden und eine effiziente Abwicklung des Nachlasses zu gewährleisten, ist es ratsam, klare Regeln und Absprachen innerhalb der Erbengemeinschaft zu treffen. Dies kann beispielsweise durch die Erstellung eines Erbauseinandersetzungsvertrags geschehen, der die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der einzelnen Erben regelt.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass sich die Erben einigen und den Nachlass aufteilen, indem sie sich auf eine Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens einigen. Hierbei können einzelne Vermögensgegenstände an die jeweiligen Erben übertragen werden oder es kann auch eine finanzielle Ausgleichszahlung erfolgen, um eine gerechte Verteilung zu ermöglichen.

Es ist jedoch zu beachten, dass eine Erbengemeinschaft nicht auf Dauer bestehen bleiben muss. Die Erben haben jederzeit die Möglichkeit, ihren Erbteil zu verkaufen       oder auf andere Weise aus der Gemeinschaft auszuscheiden. In einigen Fällen kann es auch sinnvoll sein, einen Erbschaftskaufvertrag abzuschließen, um die Aufteilung des Nachlasses zu erleichtern.

Insgesamt erfordert eine Erbengemeinschaft eine gute Kommunikation, Zusammenarbeit und die Bereitschaft der Erben, ihre Interessen zu koordinieren und auf Kompromisse hinzuarbeiten. Eine professionelle rechtliche Beratung kann in vielen Fällen hilfreich sein, um mögliche Konflikte zu lösen und eine reibungslose Abwicklung des Erbes zu gewährleisten.

Herr Rechtsanwalt Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor berät Sie umfassend über die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und begleitet Sie in allen Angelegenheiten rund um Ihr Erbe. Jahrelange Erfahrung und die Entwicklung von Erbauseinandersetzungsverträgen sorgen dafür, dass für Sie das Bestmögliche und insbesondere auch das sicherste Ergebnis erzielt wird. Kontaktieren Sie uns für einen kurzfristigen Besprechungstermin gern über unsere Homepage oder auch telefonisch unter 02389/3300.

Was ist Notwehr ?2023-06-26T14:39:24+02:00

Notwehr ist ein Begriff aus dem Strafrecht und bezeichnet das Recht eines Menschen, sich in einer akuten Gefahrensituation zur Abwehr von rechtswidrigen Angriffen auf seine körperliche Unversehrtheit, sein Eigentum oder das eines anderen zu verteidigen. Es handelt sich um eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Selbstjustiz.

Notwehr ist rechtlich gerechtfertigt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Notwehrlage: Es muss eine gegenwärtige, rechtswidrige Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Eigentum vorliegen. Eine bloße Bedrohung reicht für Notwehr nicht aus. Es muss eine unmittelbare, tatsächliche Gefahr bestehen.
  2. Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung: Die Verteidigungshandlung muss erforderlich sein, um den Angriff abzuwehren. Das bedeutet, dass kein milderes Mittel zur Verfügung stehen darf, um die Gefahr zu beseitigen. Die gewählte Verteidigungshandlung muss verhältnismäßig sein.
  3. Gebotenheit der Verteidigung: Die Verteidigungshandlung muss auch geboten sein. Das heißt, dass der Angegriffene in der konkreten Situation vernünftigerweise davon ausgehen darf, dass seine Verteidigungshandlung geeignet ist, den Angriff abzuwehren.
  4. Subjektive Rechtfertigung: Der Verteidigende muss in dem Moment, in dem er die Verteidigungshandlung vornimmt, auch subjektiv von der Notwehrlage überzeugt sein. Es muss ein entsprechender Verteidigungswille vorhanden sein.

Notwehr darf nur so lange und in dem Maße ausgeübt werden, wie die Notwehrlage andauert. Sobald die Gefahr gebannt ist oder der Angriff beendet wurde, erlischt das Recht zur Notwehr.

Es ist wichtig anzumerken, dass Notwehr keine Blankovollmacht zur Gewaltanwendung darstellt. Die Grenzen der Notwehr werden von den Gerichten im Einzelfall anhand der konkreten Umstände bewertet. Bei Überschreitung der Notwehr kann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verteidigenden entstehen.

Notwehr ist ein fundamentales Recht, das dazu dient, die individuelle Sicherheit und Unversehrtheit zu schützen. Es trägt zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung bei und wird vom deutschen Strafrecht anerkannt.

Was ist Trennungsunterhalt ?2023-06-26T14:38:36+02:00

Einleitung: Eine Trennung ist ein einschneidendes Ereignis, das nicht nur emotionale, sondern auch rechtliche und finanzielle Konsequenzen mit sich bringt. In Deutschland besteht die gesetzliche Verpflichtung, den bedürftigen Ehegatten oder Partner nach der Trennung finanziell abzusichern. Der Trennungsunterhalt spielt dabei eine zentrale Rolle. In diesem Aufsatz werden wir uns ausführlich mit dem Trennungsunterhalt in Deutschland befassen, seine rechtlichen Grundlagen, Berechnungsmethoden und Besonderheiten betrachten.

Rechtliche Grundlagen: Der Trennungsunterhalt in Deutschland ist im Familienrecht geregelt. Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter den Paragraphen 1361 bis 1361b. Gemäß dieser Rechtsgrundlage besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt für den bedürftigen Ehegatten oder Partner, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen für Trennungsunterhalt: Um Anspruch auf Trennungsunterhalt zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss eine rechtlich verbindliche Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegen, die durch eine Trennung beendet wurde. Des Weiteren muss der bedürftige Ehegatte oder Partner nicht selbst in der Lage sein, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dabei spielt insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation beider Parteien eine Rolle. Es wird geprüft, ob der bedürftige Partner selbst genügend Einkommen und Vermögen zur Verfügung hat oder ob er auf den Trennungsunterhalt angewiesen ist.

Berechnung des Trennungsunterhalts: Die Berechnung des Trennungsunterhalts erfolgt nach festgelegten Regeln. Grundsätzlich wird das Nettoeinkommen beider Partner berücksichtigt. Dabei wird das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten herangezogen, um den Bedarf des bedürftigen Partners zu ermitteln. Der Bedarf wird anhand von Leitlinien und Tabellenwerten berechnet, die von den Familiengerichten entwickelt wurden. Neben dem Einkommen werden auch andere Faktoren wie das Alter, die Dauer der Ehe oder Lebenspartnerschaft, der Betreuungsbedarf für gemeinsame Kinder und die individuellen Bedürfnisse der Parteien berücksichtigt.

Besonderheiten und Dauer des Trennungsunterhalts: Der Trennungsunterhalt ist in der Regel als vorübergehende Unterstützung gedacht, um dem bedürftigen Partner während der Trennungsphase eine angemessene finanzielle Grundlage zu bieten. Die Dauer des Trennungsunterhalts hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Dauer der Ehe oder Lebenspartnerschaft, der beruflichen Situation und den individuellen Umständen. Es wird jedoch erwartet, dass der bedürftige Partner sich um eine eigenständige finanzielle Absicherung bemüht und gegebenenfalls eine angemessene Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Fazit: Der Trennungsunterhalt ist ein wichtiges Instrument, um den bedürftigen Ehegatten oder Partner nach einer Trennung in Deutschland finanziell abzusichern. Die rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen und Berechnungsmethoden sind klar definiert und dienen dazu, einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Es ist ratsam, sich bei einer Trennung rechtzeitig über seine Rechte und Pflichten in Bezug auf den Trennungsunterhalt zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

Haften Eltern auch für ihre Kleinkinder?2023-06-26T14:37:36+02:00

Oft sieht man in Bereichen von Baustellen oder unbewachten Grundstücken ein Schild mit der Aufschrift „Eltern haften für ihre Kinder“. Dies ist jedoch grundsätzlich nicht immer der Fall. Eltern haften nur dann, wenn eine sogenannte Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Wie die Aufsichtspflicht definiert ist, lässt sich grob damit umschreiben, dass mit dem steigenden Alter des Kindes die Aufsichtspflicht der Eltern grundsätzlich abnimmt. Dies bedeutet, dass auch bei Kleinkindern nicht nur eine Aufsichtspflicht besteht, sondern hieran auch strengere Maßstäbe anzulegen sind. Wie streng zeigt sich in einem nun entschiedenen Fall des OLG Oldenburg (Urteil vom 20.04.2023, Aktenzeichen 14 U 212/22).

In dem entschiedenen Fall hatte eine Mutter ihr zweieinhalbjähriges Kind zum Ende eine Veranstaltung auf den Beifahrersitzung gesetzt. Dort befand sich der Kindersitz. Sie hat ihren Sohn zunächst nicht angeschnallt und ging noch einmal zurück ins Haus. Der Fahrzeugschlüssel lag in der Mittelkonsole. Vor dem Auto saß auf einer Bank die Großmutter des Kindes. Das Kleinkind krabbelte vom Kindersitz, nahm den Autoschlüssel an sich und steckte diesen in das Zündschloss. Das Kind startete den Wagen. Das Auto „sprang“ nach vorn und verletzte die vor dem Fahrzeug befindliche Großmutter des Kindes schwer. Sie erlitt erhebliche Verletzungen im Kniebereich und musste mehrfach operiert werden.

Der Rechtsstreit entwickelte sich daraus, dass die Krankenkasse die Kindesmutter (möglicherweise auch gegen den Willen der Großmutter) in Anspruch genommen hat. Die Krankenkasse vertrat die Ansicht, dass die Kindesmutter ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Dem trat die Kindesmutter entgegen und vertrat die Ansicht, dass mit dem Verhalten des Kindes nicht zu rechnen gewesen sei und sie auch lediglich maximal zwei Minuten das Kind habe allein gelassen.

Erstinstanzlich wurde die Klage der Krankenkasse zunächst abgewiesen. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass hier eine äußerst ungewöhnliche Kausalkette vorlegen habe. Typischerweise hätte die Kindesmutter nicht damit rechnen können und müssen, dass ihr zweieinhalbjähriges Kind das Fahrzeug startet. Die eingelegte Berufung der Krankenkasse hatte beim OLG Oldenburg erfolgt. Das OLG stellte fest, dass die Kindesmutter grundsätzlich für ihr Kind aufsichtspflichtig sei. Der Sachverhalt in der Gestalt, dass das Kleinkind unangeschnallt im Auto auf dem Beifahrersitz zurückgelassen wurde und der Autoschlüssel sich in unmittelbarer Sichtweite des Kindes befunden habe, habe nach Ansicht des OLG Oldenburg eine erhebliche Gefahr geschaffen. Es sei nach Ansicht des OLG Oldenburg auch nicht völlig außergewöhnlich, insbesondere auch nicht fernab jeder Vorstellungskraft, dass ein Kind in dem Alter einen Schlüssel, auch einen Autoschlüssel oder vielleicht sogar insbesondere einen Autoschlüssel, greift und versucht, die Handlung eines Erwachsenen nachzuahmen. Weiter führte das OLG Oldenburg aus, dass es hier auch ein Leichtes gewesen wäre, diese Gefahr zu unterbinden. Die Kindesmutter hätte den Autoschlüssel mitnehmen können, sie hätte ihr Kind im Kindersitz festschnallen können oder Sie hätte einen Dritten bitten können, auf das Kind zu achten. Aus diesem Grund nahm das OLG Oldenburg eine Haftung der Kindesmutter an.

Dieser Fall zeigt, wie umfassend Aufsichtspflichten und wie schwerwiegend Verstöße gegen die Aufsichtspflicht sein können. Im vorliegenden Fall dürften die Forderungen aufgrund der Erheblichkeit der Verletzung und der Behandlungskosten für die Großmutter des Kindes im hohen fünfstelligen Bereich gelegen haben.

Für den Fall, dass Ihr Kind, egal welchen Alters, einen Schaden verursacht haben soll und nicht Ihr Kind, sondern Sie selbst in Anspruch genommen werden, empfiehlt es sich, anwaltliche Beratung und Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Kanzlei Am Neutor steht Ihnen mit Herrn Rechtsanwalt Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Aber auch, wenn Sie einen Schadensfall erlitten haben und Ihnen gegenüber behauptet wird, dass dieser durch ein Kind verursacht worden ist und dieses nicht haftet bzw. vermögenslos sei, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen persönlichen oder gern auch telefonischen Besprechungstermin.

Was ist der Versorgungsausgleich?2023-06-26T14:34:55+02:00

Der Versorgungsausgleich ist eine Regelung im deutschen Familienrecht, die bei einer Scheidung oder Aufhebung einer Ehe durchgeführt wird. Der Versorgungsausgleich dient dazu, die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften und Rentenansprüche bei der Ehepartner gerecht aufzuteilen.

Während einer Ehe entsteht eine sogenannte Zugewinngemeinschaft, bei der Vermögen und auch Rentenansprüche aufgebaut werden. Der Versorgungsausgleich sorgt dafür, dass diese während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern ausgeglichen werden, um eine gerechte Verteilung der Altersversorgung sicherzustellen. Der Versorgungsausgleich kann sowohl die gesetzliche Rentenversicherung, wie auch betriebliche und private Altersvorsorgeverträge umfassen. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt und zwischen den Ehepartnern ausgeglichen. Dies kann bedeuten, dass Rentenanwartschaften und/oder Rentenansprüche zwischen den Ehepartnern übertragen oder ausgeglichen und geteilt werden.

Der Versorgungsausgleich wird in der Regel im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt. Dabei prüft das Familiengericht nach Angaben der beiden Eheleute die Rentenanwartschaften beider Ehepartner und trifft eine Entscheidung über den konkreten Ausgleich. Das Ziel ist es, die wirtschaftliche Grundlage beider Ehepartner nach der Scheidung zu sichern und eine faire Verteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zu gewährleisten. So soll z. B in einem Fall, in dem nach 20 Jahren Ehe, in denen sich beispielsweise die Ehefrau um den Haushalt und die Kindererziehung hauptsächlich gekümmert hat, während der Ehemann eine berufliche Tätigkeit in Vollzeit ausgeübt hat, der Umstand ausgeglichen werden, dass der Ehemann erhebliche Rentenanwartschaften durch Einzahlung in die Rentenkasse erworben hat, während dies bei der Ehefrau überschaubar ist. Die Hälfte der Rentenanwartschaften, die der Ehemann während der Ehezeit erworben hat, wird dem Rentenkonto der Ehefrau in diesem Fall gutgeschrieben.

Für den Fall, dass Sie sich mit dem Gedanken einer Scheidung beschäftigen, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Im Rahmen des Beratungsgespräches kann nicht nur der Ablauf des Scheidungsverfahrens erörtert werden, sondern insbesondere auch Fragen rund um den Versorgungsausgleich, den Zugewinnausgleich, Unterhaltsfragen und mögliche Scheidungsfolgenvereinbarungen. Herr Rechtsanwalt Zumdick steht Ihnen bei komplizierten und schwierigen Scheidungsfragen ebenso zur Verfügung wie bei einvernehmlichen Scheidungen, die grundsätzlich auch mit einem Rechtsanwalt durchgeführt werden können. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf hierzu einen ersten Besprechungstermin mit unserer Kanzlei Am Neutor.

 

Kann ein Vermieter einen Mietvertrag über seine Garage, die mit einer Wohnung angemietet wurde, separat kündigen?2023-06-26T14:34:07+02:00

Oft werden Wohnungen und Garagen zusammen in einem Mietvertrag vermietet. In diesen Fällen ist die Rechtsprechung seit Jahren eindeutig, dass ein solcher Garagenmietvertrag Gegenstand des Wohnungsmietvertrages ist und nicht separat gekündigt werden kann.

Das Amtsgericht Hanau hat nun entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung den separaten Mietvertrag für eine auf demselben Grundstück gelegene Garage nicht eigenständig kündigen kann. Eine entsprechende Klage auf Rückgabe der Garage wurde abgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Garagenmietvertrag, auch wenn er in einem separaten Vertragsdokument vorliegt, zusammen mit dem Mietvertrag für die Wohnung eine Einheit bildet.

In dem konkreten Fall hatte die Klägerin den Garagenmietvertrag gekündigt und die Mieter zur Rückgabe der Garage aufgefordert. Die Mieter weigerten sich, da sie der Ansicht waren, dass Wohnung und Garage vertraglich zusammengehören. Die Vermieterin argumentierte hingegen, dass zwei separate Mietverträge abgeschlossen wurden. Dieses ergäbe sich aus der Verwendung von zwei Vertragsformularen und der getrennten Mietzinszahlung. Zudem sei im Garagenmietvertrag geregelt, dass dieser unabhängig von einem gleichzeitig bestehenden Mietvertrag für Wohnraum sei.

Die Klage hatten jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht kam zu dem Entschluss, dass zwischen den Parteien ein einheitliches Mietverhältnis über beide Objekte vereinbart wurde. Daher konnte die Vermieterin den Garagenmietvertrag nicht separat kündigen. Es sei unerheblich, so das Gericht, dass dafür zwei Vertragsurkunden verwendet wurden. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Mieter sowohl die Wohnung als auch die Garage gemeinsam mieten wollten. Es wäre auch unpraktisch und lebensfremd anzunehmen, dass ein Mieter die mit der Wohnung angemietete Garage nicht so lange nutzen möchte, wie er dort wohnt.

Das Gericht stellte zudem fest, dass der Bundesgerichtshof (BGH) eine untrennbare Verbindung der Mietverträge sieht, wenn sich Wohnung und Garage, wie in diesem Fall, auf demselben Grundstück befinden. Anders lautende Regelungen im Garagenmietvertrag standen dem nicht entgegen, da es sich um von der Vermieterseite vorgegebene allgemeine Geschäftsbedingungen handelte. Durch solche Klauseln können zusammengehörige Mietverträge nicht einseitig getrennt und somit separat gekündigt werden. Die Tatsache, dass die Mieten jeweils getrennt gezahlt wurden, führte ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Vorgehensweise basierte allein auf der Vorgabe der Vermieterin, auf die die Mieter keinen Einfluss hatten. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Die Kanzlei Am Neutor bietet Ihnen eine umfassende Beratung in sämtlichen Fragen des Mietrechts an. Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick hat jahrelang Erfahrung und vertritt sowohl Vermieter wie auch Mieter, so dass er jeweils beide Seiten umfassend und kompetent beraten kann.

Bei mietrechtlichen Problemen vereinbaren Sie daher einen Termin mit Ihrer Kanzlei am Neutor.

Kann ich als Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage bekommen, wenn ich den Fahrer nicht benenne?2023-06-26T14:31:14+02:00

In den Fällen, in denen das auf Sie zugelassene Fahrzeug von Dritten genutzt wird und damit eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangenen wird, kommt eine Fahrtenbuchauflage dann in Frage, wenn der Täter ohne Ihre Mitwirkung nicht ermittelt werden kann. Durch diesen Verwaltungsakt soll sanktioniert werden, dass Sie Ihr Fahrzeug an Dritte herausgeben und bei der Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nicht mitwirken.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat jetzt in einem Urteil vom 31.05.2023 zum Aktenzeichen 8 a 2361/22 jedoch entschieden, dass eine Fahrtenbuchauflage für den Fahrzeughalter dann rechtswidrig ist, wenn die Behörde unzureichende Ermittlungsmaßnahmen ergriffen hat. Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass eine Fahrtenbuchauflage nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Täterfeststellung nach einem Verkehrsverstoß unmöglich oder unzumutbar ist. Wenn jedoch naheliegende und wenig aufwendige Ermittlungsansätze bestehen, wie beispielsweise die Überprüfung von Familienangehörigen am selben Wohnsitz, muss die Behörde diesen nachgehen.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin als Halterin eines Fahrzeuges, welches innerorts die Geschwindigkeitsbegrenzung um 26 km/h überschritten hatte, sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Danach wurde das Bußgeldverfahren rechtskräftig eingestellt. Dennoch verhängte der Kreis eine Fahrtenbuchauflage für 12 Monate. Die Klägerin argumentierte, dass ihr Sohn, der in ihrem Haushalt lebt, der Fahrer des Fahrzeuges gewesen sei. Deswegen hatte sie ein Zeugnisverweigerungsrecht. Eine einfache Überprüfung der Meldebehörde und ein Abgleich des Tatbildes mit seinem Personalausweisfoto hätte ausgereicht um ihn als Fahrer zu identifizieren. Das Verwaltungsgericht wies die Klage zunächst ab. Das Oberverwaltungsgericht Münster hob auf die Berufung der Klägerin die Fahrtenbuchauflage auf. Es stellte fest, dass die Behörde nicht wahllos aufwendige und erfolglose Ermittlungen durchführen muss, wenn der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Identifizierung des verantwortlichen Fahrers verweigert und keine konkreten Ermittlungsansätze vorhanden sind. Im vorliegenden Fall hätten jedoch die klaren Beweise, wie das Tatfoto und die Zeugnisverweigerung der Klägerin, auf einen Täter aus dem Familienkreis hingewiesen. Die Behörde hätte daher bei der Meldebehörde nach möglichen Familienangehörigen mit den Merkmalen des Täters suchen können und müssen. Basierend auf diesen Informationen hätten dann mögliche Lichtbilder aus dem Personalausweisregister angefordert und für einen Abgleich verwendet werden können. Dies hätte ohne großen Aufwand geschehen können und hätten zum Tatverdacht gegen den Sohn der Klägerin geführt.

Für den Fall, dass Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird und insbesondere im Straßenverkehrsrecht ein Fahrverbot oder Ähnliches droht, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für eine erste Beratung zur Verfügung. Als Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragt werden, um sich zunächst einen Überblick über die rechtliche Situation zu verschaffen.

Insbesondere auch für den Fall, dass nicht Sie selbst gefahren sind und möglicherweise eine aufwendige Fahrtenbuchauflage droht, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Mit einer Verkehrsrechtsschutzversicherung werden die Kosten unserer anwaltlichen Tätigkeit in der Regel gedeckt. Bitte vereinbaren Sie einen ersten persönlichen Besprechungstermin oder gern auch Telefontermin.

Sind E-Roller bzw. E-Scooter bei Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen zu vergleichen?2023-06-26T14:29:55+02:00

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 08.05.2023, Aktenzeichen 1 Ss 276/22 festgestellt, dass derjenige, der eine Trunkenheitsfahrt E-Scooter begeht, in der Regel ungeeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das OLG Frankfurt stellte damit E-Scooter in dieser Hinsicht anderen Kraftfahrzeugen gleich.

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte in einem Strafverfahren ein Alkoholgehalt von 1,64 Promille. Damit galt er als absolut fahruntüchtig. Das OLG Frankfurt sah den motorisierten E-Scooter als geeignetes Tatmittel für eine Trunkenheitsfahrt im Verkehr nach § 316 StGB. Bei einem Fahrrad gilt man ab einen Promillewert von 1,6 Promille jedenfalls als absolut fahruntüchtig. Da müsse dies auch für E-Scooter gelten. Vor diesem Hintergrund war nicht überraschend, dass der Angeklagte vom Amtsgericht wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil legte er auch keinen Einspruch ein.

Der Fall gelangte jedoch vor das OLG Frankfurt am Main aufgrund einer weiteren Folge der Trunkenheitsfahrt: nämlich dem Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 StGB. Das Gericht entscheidet über den Entzug der Fahrerlaubnis mit, wenn sich aus der begangenen Tat ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Im vorliegenden Fall wurde zunächst von dem Amtsgericht die Fahrerlaubnis nicht entzogen, obwohl eine Verkehrsstraftat eindeutig vorlag.

Das OLG Frankfurt am Main stellt jedoch in dem oben zitierten Urteil klar, dass im Fall einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 1 StGB in der Regel davon auszugehen ist, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Es kann von dieser Regel abgewichen werden, wenn die Umstände des Falls deutlich von einem Durchschnittsfall abweichen. Das OLG betrachtet in diesem Zusammenhang den E-Scooter genauso gefährlich wie ein PKW. Es bezieht sich auf die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr, wonach E-Scooter denselben Regeln wie andere Kraftfahrzeuge unterliegen. Das Argument des Amtsgerichts, dass die Benutzung eines E-Scooters im allgemeinen weniger gefährlich sei, als die Benutzung eines Autos, wurde vom OLG zurück gewiesen. Obwohl zivilrechtlich E-Scooter anders behandelt werden, da Halter von E-Scootern nicht der Gefährdungshaftung unterliegen, geht das OLG Frankfurt am Main davon aus, dass die Nutzung beider Fahrzeuge tödliche Folgen haben kann. Die Staatsanwaltschaft hatte also mit ihrer Sprungrevision zum OLG Frankfurt am Main Erfolg und die Fahrerlaubnis des Angeklagten wurde entzogen. Gegen diese Entscheidung stehen ihm keine weiteren Rechtsmittel zur Verfügung.

Für den Fall, dass Ihnen mit einem Kraftfahrzeug, Fahrrad, Pedelec, E-Bike oder E-Scooter eine Straftat im Straßenverkehr oder auch eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen. Im Rahmen der Akteneinsicht kann die objektive Sach- und Rechtslage festgestellt werden.

Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick steht Ihnen mit dem Team der Kanzlei Am Neutor mit jahrelanger Erfahrung auch im Bereich des Verkehrs- und Verkehrsstrafrechts für eine Beratung zur Verfügung.

Wenn Sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, bieten wir Ihnen als Serviceleistung an, eine entsprechende Deckungssage für Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einzuholen. Hierzu benötigen wir lediglich die Daten Ihrer Versicherung und insbesondere die Versicherungsscheinnummer.

Darf ein Makler eine Reservierungsgebühr verlangen und die Rückzahlung dieser Reservierungsgebühr vertraglich ausschließen?2023-05-07T18:15:36+02:00

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 20.04.2023 zum Aktenzeichen I ZR 113/22 entschieden, dass eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Immobilienmaklervertrages, die Kunden dieses Immobilienmaklers zur Zahlung einer Reservierungsgebühr verpflichten und eine Rückzahlung dieser Gebühr ausnahmslos ausschließen, unwirksam ist. Nach den Ausführungen des BGH in dem vorgenannten Urteil liegt darin eine unangemessene Benachteiligung ohne nennenswerte Vorteile. Eine solche Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist daher unwirksam.

Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Fall zugrunde:

Der Kläger in dem entschiedenen Fall hat mit einem Immobilienmakler einen Maklervertrag geschlossen und zeitlich danach auch einen Reservierungsvertrag für ein bestimmtes Objekt. Dabei wurde für die „Reservierung“ des Objektes eine sogenannte Reservierungsgebühr in Höhe von 4.200,00 € (1 % des Kaufpreises) festgelegt und das Objekt für den Kläger bis zu einem festgelegten Zeitpunkt reserviert. Der Kläger in dem vorgenannten Verfahren vor dem BGH nahm dann jedoch von dem Kauf der reservierten Immobilie Abstand und verlangte von dem Immobilienmakler die Reservierungsgebühr zurück.

Nachdem das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen hat, hat der BGH nun den Immobilienmakler zur Rückzahlung der sogenannten Reservierungsgebühr verurteilt. Er begründete die unwirksame Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Immobilienmaklers insbesondere damit, dass der Interessent für die Immobilie von der sogenannten Reservierungsgebühr keinen wirklichen Nutzen hat. Der Eigentümer der Immobilie kann jederzeit folgenlos den Maklerauftrag zurückziehen und vom Verkauf seiner Immobilie Abstand nehmen. Damit verstößt diese Klausel gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist damit unwirksam.

Soweit Sie als Interessent für eine Immobilie einen Maklervertrag abschließen möchten, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Zumdick gern für eine Vorabprüfung des Maklervertrages und für eine umfassende Beratung zur Seite. Auch wenn Sie bereits einen Maklervertrag abgeschlossen haben und sich aus diesem ggf. lösen möchten bzw. die Rechtswirksamkeit der einzelnen Vertragsklauseln überprüfen lassen möchten, können Sie gern mit Herrn Rechtsanwalt Zumdick einen ersten Besprechungstermin vereinbaren.

Kann auch ein sogenannter „Arbeitszeitbetrug“ von „nur“ 10 Minuten zur fristlosen Kündigung führen?2023-05-07T18:14:39+02:00

Das zweitinstanzliche Landesarbeitsgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 27.01.2023 zum Aktenzeichen 13 Sa 1907/22 entschieden, dass eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung einer angestellten Arbeitnehmerin rechtmäßig sein kann, die einen sogenannten „Arbeitszeitbetrug“ von 10 Minuten begangen und diesen dann zunächst auch noch geleugnet hat.

Im entschiedenen Fall hatte eine zu 100 % schwerbehinderte Arbeitnehmer, die als Raumpflegerin angestellt war, sich bei Beginn ihrer Tätigkeit über das Zeiterfassungssystem eingeloggt. Nach etwa einer Stunde verließ die Arbeitnehmerin die Arbeitsstelle und ging in ein gegenüber ihrer Arbeitsstelle liegendes Café, wo sie für ca. 10 Minuten einen Kaffee zu sich nahm. Sie loggte sich während dieser 10 Minuten nicht aus dem Arbeitszeiterfassungssystem an der Arbeitsstätte aus.

Von Seiten des Arbeitgebers darauf angesprochen, wies die Arbeitnehmerin den Arbeitszeitbetrug zurück und behauptete, das Gebäude nicht verlassen zu haben, sondern sich anderswo in der Betriebsstätte aufgehalten zu haben. Der Arbeitgeber konfrontierte sie daraufhin mit der Tatsache, dass er wohl Fotografien habe. Daraufhin räumte die Arbeitnehmerin die 10-minütige Kaffeepause ein. Ebenso räumte sie ein, dass sie sich aus „Versehen“ nicht ausgeloggt habe. Der Arbeitgeber kündigte der Arbeitnehmerin fristlos. Aufgrund der Schwerbehinderung zu 100 % hat er dazu die Zustimmung des Inklusionsamtes eingeholt.

Die angestellte Arbeitnehmerin erhob Klage gegen die Kündigung. Sie hielt die Kündigung für unverhältnismäßig, da es sich um ein einmaliges Versehen handelte.

Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung nunmehr die Kündigung bestätigt. Bei einer vorsätzlichen Handlung der Arbeitnehmerin, nämlich dem vorsätzlichen Missbrauch der Zeiterfassung, sei ein wichtiger Grund gegeben, der eine fristlose Kündigung rechtfertige. Der Vertrauensbruch durch die Arbeitnehmerin sei erheblich. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass sich der Arbeitgeber grundsätzlich auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit durch seine Arbeitnehmer im Zeiterfassungssystem verlassen müsse. Ebenso sei erschwerend hinzugekommen, dass die Arbeitnehmerin das Verhalten nach der Tat noch geleugnet und versucht zu verschleiern hat. Aus diesem Grund sei auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen. Aufgrund des Verhaltens der Arbeitnehmerin, nachdem sie beim Arbeitszeitbetrug beobachtet wurde, lasse erkenne, dass eine Abmahnung wohl hier nicht zu einer Änderung des Verhaltens der Arbeitnehmerin geführt hätte.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in seiner Entscheidung einmal mehr deutlich gemacht, dass auch vermeintlich geringfügige Fehler im schlimmsten Fall zu einer fristlosen Kündigung führen können.

Für den Fall, dass Sie als angestellter Arbeitnehmer mit einer solchen Kündigung bedroht sind, bietet Ihnen die Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick eine zeitnahe Einschätzung und Überprüfung der Kündigung sowie die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigungsgründe an. Die fristlose Kündigung kann unter Umständen auch Auswirkungen auf den Erhalt von Arbeitslosengeld I haben. Ggf. wird eine Sperrzeit von drei Monaten angeordnet. Bitte beachten Sie, dass eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung bzw. deren Zugang erhoben werden muss.

Sollten Sie als Arbeitgeber Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten Ihrer Mitarbeiter feststellen, bietet Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick eine Ersteinschätzung, ob und inwieweit eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtlich zulässig ist. Ebenso berät Sie Ihre Kanzlei Am Neutor umfassend über andere arbeitsrechtliche Maßnahmen, zu denen Sie greifen können. Vereinbaren Sie hierzu einen telefonischen oder gern auch persönlichen Besprechungstermin.

Was ist ein Notwegerecht und wann gilt es?2023-04-12T13:23:01+02:00

Das sogenannte Notwegerecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 917 und § 918 geregelt. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. In § 918 BGB ist geregelt, dass die Verpflichtung zur Duldung des Notweges nicht eintritt, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

Dies bedeutet, dass man grundsätzlich immer dann fremde Grundstücke betreten und queren darf, wenn es zum öffentlichen Weg keinen anderen Weg als über das fremde Grundstück gilt. Der Eigentümer des fremden Grundstückes hat dies gemäß § 917 BGB zu dulden. Gemäß § 918 BGB ist ausgeschlossen, dass man sich selbst in eine Notwegrechtssituation bringt, in dem man seinen eigenen Weg zu öffentlichen Wegen abschneidet und somit versucht, ein Notwegrecht über ein Nachbargrundstück zu erzwingen.

Diese Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches sorgen immer wieder für außergerichtliche, aber auch gerichtliche Auseinandersetzungen. So hat das LG Frankenthal in einem Urteil vom 30.11.2022 zum Aktenzeichen 6 O 187/22 entschieden, dass ein Recht auf Mitbenutzung eines nachbarlichen Grundstückes  – um zum eigenen Grundstück zu gelangen –  dann nicht gestattet ist, wenn es einen anderen Zugang grundsätzlich gibt. Dabei ist es nach den Ausführungen des LG Frankenthal auch grundsätzlich unerheblich, wenn dieser Weg beschwerlicher und umständlicher zu erreichen ist.

Im entschiedenen Fall hatten Eigentümer eines Grundstückes geklagt, wobei der klagende Ehemann unter einer Gehbehinderung litt. Diese benutzen über einen längeren Zeitraum das Grundstück der Nachbarn mit, um vom eigenen Haus zur öffentlichen Straße zu gelangen. Der Nachbar errichtete an dieser Stelle einen Zaun, so dass dieser einfache Weg für die Kläger im vom LG Frankenthal entschiedenen Fall nicht mehr gangbar war. Sie mussten nunmehr über zwei Stufen hinweg durch einen Hausflur gehen, um im Innenhof abgestellte Fahrräder zur öffentlichen Straße zu bewegen. Die Kläger versuchten durch die Klage über ihr Notwegerecht den Rückbau des Zaunes zu verlangen. Dies hat das LG Frankenthal in dem oben genannten Urteil abgelehnt. Ein anderer, durchaus gangbarer Weg schließt das Notwegerecht aus. Dabei ist es auch unerheblich, ob der Kläger aufgrund seiner Gehbehinderung hierfür eine Anstrengung auf sich nehmen muss. Sinngemäß hat das LG formuliert, dass es kein Recht auf den einfachsten und bequemsten Weg gibt.

Im Falle von Rechtsstreitigkeiten mit Ihrem Nachbarn steht Ihnen die Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Auch wenn Sie sich im Vorfeld über Baumaßnahmen im Nachbarbereich informieren wollen, können Sie gern mit unserer Kanzlei ein Beratungsgespräch vereinbaren.

Ebenso berät Sie Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick über Möglichkeiten, einen in Ihre Lebensqualität eingreifenden Nachbarn in die Schranken zu weisen und zeigt Ihnen hierfür die bestehenden Rechtsmöglichkeiten auf.

Wie weit reicht die Halterhaftung des § 7 StVG?2023-04-12T12:30:39+02:00

Gemäß § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gilt, dass, wenn beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet ist, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht ist gemäß § 7 Abs. 2 StVG nur ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Dies gilt gemäß § 19 StVG auch für Anhänger und Gespanne.

Diese umfassende Halterhaftung ist mit der grundsätzlichen Gefahr bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges begründet worden. In der Rechtsprechung ist lange anerkannt, dass von Kraftfahrzeugen grundsätzlich eine Betriebsgefahr ausgeht, die in der Regel mit einem Mitverschulden von 20 % beurteilt wird. Wer also mit seinem Unfall in einen Unfall verwickelt wird, hat sich grundsätzlich also eine Betriebsgefahr in Höhe von 20 % anrechnen zu lassen. Diese tritt nur dann zurück, wenn das Verschulden des anderen Unfallbeteiligten vollumfänglich überwiegend ist.

Diese Halterhaftung ist z. B. auch mit Grund dafür, dass ein Kraftfahrzeug, welches im Straßenverkehr betrieben werden will, eine Haftpflichtversicherung aufweisen muss. Ohne eine solche Versicherung darf ein Kraftfahrzeug am Straßenverkehr nicht teilnehmen.

Auch am Straßenrand abgestellte  – nicht an ein Kraftfahrzeug angehängte und sich nicht bewegende –  Anhänger können nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) eine Halterhaftung auslösen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 07.02.2023 zum Aktenzeichen VI ZR 87/22 festgestellt, dass eine Haftung für einen Schaden an einem Gebäude auch dann besteht, wenn dieser durch einen auf der Straße abgestellten Anhänger verursacht wurde, der durch eine Kollision mit einem anderen PKW in Bewegung gesetzt wurde. Das Schadensereignis ist nach dem BGH dem Betrieb des Anhängers zuzurechnen, da sich die aus der Konstruktion des Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung verwirklicht hat, wenn auch durch Einwirkung von Fremdkraft.

In dem entschiedenen Fall war der Anhänger ordnungsgemäß auf einer Straße abgestellt worden. Ein PKW-Fahrer kam auf dieser Straße von der Fahrbahn ab und stieß mit dem Anhänger zusammen. Hierdurch setzte sich der Anhänger in Bewegung und stieß gegen ein Gebäude, bei dem das Eingangstor und die Fassade beschädigt wurden.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hat die Gebäudeversicherung den Schaden reguliert und nahm die Haftpflichtversicherung des Anhängers in Regress. Das zuständige Amtsgericht gab der Klage statt. Das Landgericht Gießen verneinte einen Schadensersatzanspruch der klagenden Versicherung aus den § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 86 Abs. 1 VVG. Eine Haftung aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges sei nicht gegeben, so das Landgericht Gießen. Es bestehe hier die Besonderheit, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer durch den Zusammenstoß und durch sein alleiniges Verschulden den Anhänger in Bewegung gesetzt hat.

Der BGH korrigierte die Auffassung des Landgerichts Gießen. Auch wenn der Fahrer des PKW schuldhaft in den ordnungsgemäß abgestellten Anhänger gefahren sei und somit schuldhaft den Anhänger in Bewegung gesetzt habe, so sei das Schadensgeschehen durch den Anhänger zumindest mitgeprägt worden und seinem Betrieb „zuzurechnen“. In der Konstruktion des Anhängers ist die Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Einwirkung von Fremdkraft jedweder Art verwirklicht. Diese Gefahr ist auch nicht durch das reine Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum beseitigt. Diese Gefahr werde, so der BGH, vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG bzw. § 19 StVG gedeckt.

Das Urteil des BGH zeigt, dass die im Straßenverkehrsgesetz festgeschriebene Halterhaftung sehr umfassend ist.

Für den Fall, dass Sie einen materiellen und immateriellen Schaden durch ein Kraftfahrzeug erlitten haben, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch gern zur Verfügung. Bei einem unverschuldeten Unfall werden die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel durch die gegnerische Haftpflichtversicherung übernommen. Die Erfahrung zeigt, dass gegnerische Haftpflichtversicherungen in außergewöhnlichen Fällen dazu neigen, Ansprüche unberechtigterweise zurückzuweisen oder die berechtigten Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten zu kürzen. Nur durch eine anwaltliche Beratung und außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit können Sie sicher sein, dass Ihre Ansprüche vollumfänglich durchgesetzt werden. Im Falle eines Schadens vereinbaren Sie doch bitte einen persönlichen oder telefonischen Besprechungstermin mit unserer Kanzlei Am Neutor.

 

Darf die Polizei mein Handy/Smartphone mit meinem Fingerabdruck gegen meinen Willen entsperren?2023-04-12T12:29:48+02:00

Moderne Smartphones können mittels biometrischen Daten leicht ge- und vor allen Dingen entsperrt werden. So kann die Entsperrung mittels Fingerabdruck oder Gesichtserkennung erfolgen. Dies erscheint auf den ersten Blick durchaus praktisch, zumal dadurch, das mitunter lästige ständige Eintippen eines langen und komplizierten Passworts entfällt.

Es ist in der Rechtsprechung bislang unstreitig, dass niemand gegen seinen Willen gezwungen werden darf, Passwörter für verschlüsselte Mobiltelefone/Smartphones oder für verschlüsselte Computer, externe Festplatten und andere Speichermedien zu nennen. Selbst bei schlimmsten tatsächlich begangenen Straftaten, ist es den Strafverfolgungsbehörden untersagt, den Täter oder vermeintlichen Täter mittels psychischen oder physischen Druck dazu zu zwingen, das Passwort für das verschlüsselte Medium zu benennen. Dies folgt letztlich aus dem sogenannte „Nemo Tenetor“ Grundsatz. Niemand ist gezwungen, sich selbst zu belasten. Wenn die Bekanntgabe des Passwortes dazu führt, dass belastende Tatsachen festgestellt werden, ist dementsprechend niemand gezwungen, sein Passwort heraus zu geben.

Das Landgericht Ravensburg hat nunmehr eine wegweisende Entscheidung zu biometrischen Sperren im Falle eines Smartphones getroffen. Im Beschluss vom 14.02.2023 des Landgerichts Ravensburg, AZ: 2 Qs 9/23 ging es um die Frage, ob die Anordnung der zwangsweisen Abnahme von Fingerabdrücken eines Beschuldigten zum Zwecke der Verwendung für die Entsperrung eines Smartphones zulässig war oder nicht. Praktisch war es so, dass der Beschuldigte sein Smartphone mittels Fingerabdruck gesperrt hatte, von Polizeibeamten Fingerabdrücke abgenommen wurden. Diese wurden dazu eingesetzt, dass Smartphone zu entsperren, um darauf enthaltenen Beweise zu verwerten.

Hiergegen hatte sich der Betroffene zur Wehr gesetzt. Das Landgericht Ravensburg hat in dem oben genannten Beschluss jedoch entschieden, dass diese Maßnahme gemäß § 81 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) gedeckt sei. § 81 der StPO sei zwar weit vor der technischen Entwicklung von passwortgeschützten Smartphones in der heutigen Fassung in die StPO aufgenommen, so dass der Gesetzgeber an eine solche Möglichkeit nicht im entferntesten habe denken können, jedoch sei der Text nach Ansicht des Landgerichts Ravensburg offensichtlich „offen“ formuliert. Die Abnahme und Verwendung von Fingerabdrücken für das Entsperren von Smartphones sei für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens laut dem Landgericht Ravensburg notwendig und auch mit verhältnismäßig. Es führt aus:

„Insbesondere bleibt das Grundrecht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung hinter dem Interesse der Allgemeinheit einer effektiven Strafrechtspflege zurück.“

Für die Entsperrung eines Smartphones, wie beispielsweise bei Apple mittels „Face-ID“ oder anderen Anbietern mittels Kamera und Gesichtserkennung ist Stand jetzt (15.03.2023) noch keine gerichtliche Entscheidung getroffen worden.

Die Entscheidung des Landgerichts Ravensburg wird von der Anwaltschaft in größten Teilen scharf kritisiert. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit sich diese Rechtsansicht durchsetzen wird. Ebenso bleibt abzuwarten, ob der Themenkomplex nicht noch durch das Bundesverfassungsgericht einer grundsätzlichen Entscheidung zugeführt wird.

Es ist jedoch anzunehmen, dass die Strafverfolgungsbehörden die Entscheidung des Landgerichts Ravensburg nutzen werden, um verschlüsselte oder gesperrte Smartphones oder sonstige Datenträger zu entsperren und Betroffenen hierzu Fingerabdrücke abnehmen oder Fotografien des Gesichts fertigen. Dies ist insoweit besonders bedenklich, da gerade Mobiltelefone als sogenannte „Zufallsfunde“ dann praktisch ständig untersucht und entsperrt werden können. Hat beispielsweise bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle der eingesetzte Polizeibeamte den bloßen Verdacht, dass Sie eine unzulässige Blitzer-App nutzen, und möchte daraufhin Ihr mittels Fingerabdruck gesperrtes Smartphone untersuchen, so könnte er sich darauf berufen, Ihnen einen Fingerabdruck abzunehmen, um so das Smartphone zu entsperren. Sollten auf dem Smartphone andere möglicherweise sensible Daten enthalten sein, so dürfte eine mögliche Ordnungswidrigkeit aufgrund der Benutzung einer Blitzer-App Ihr geringstes Problem sein.

Für den Fall, dass Sie im Rahmen einer polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Maßnahme gezwungen wurden, Ihre Fingerabdrücke abzugeben, damit diese eingesetzt werden, um Datenträger oder Ihr Smartphone zu entsperren, setzen Sie sich unverzüglich mit der Kanzlei Am Neutor, Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick, in Verbindung. Sollten Beweise durch Maßnahmen festgestellt worden sein, die rechtswidrig waren, so kann dies zu Beweisverwertungsverboten führen. Dies bedeutet, dass die auf rechtswidrig gewonnene Weise ermittelten Beweise nicht in einem Strafverfahren gegen Sie verwendet werden dürfen.

Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick steht Ihnen für einen Besprechungstermin sowohl telefonisch als auch persönlich zur Verfügung.

Welchen Unterhaltsbetrag kann ich in der Zwangsvollstreckung als Pfändungsfreibetrag geltend machen?2023-03-12T21:29:00+01:00

Gemäß § 850 d der Zivilprozessordnung (ZPO) kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen nur bis zur sogenannten Pfändungsfreigrenze Geld gepfändet werden. Nach § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dem Schuldner dabei so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) in der Vergangenheit stets die Rechtsauffassung vertreten, dass unabhängig von dem tatsächlich gezahlten Unterhalt der kraft Gesetz geschuldete Unterhalt als Pfändungsfreibetrag geltend gemacht werden kann. Dies hatte zur Folge, dass ein Schuldner, der beispielsweise einem minderjährigen Kind zum Unterhalt von 400,00 € monatlich verpflichtet ist, diese 400,00 € in voller Höhe beim Pfändungsfreibetrag geltend machen konnte, auch wenn er tatsächlich nur 300,00 € monatlich geleistet hat.

Diese Rechtsprechung hat der BGH in seinem Beschluss vom 18.01.2023 zum Aktenzeichen VII ZB 35/20 nunmehr aufgegeben. Der BGH hat entschieden, dass ein Schuldner in der Zwangsvollstreckung nur den tatsächlich erfüllten Unterhaltsbetrag als Pfändungsfreibetrag geltend machen kann und nicht den gesetzlich geschuldeten Betrag. Der Unterhaltsgläubiger soll nach dem BGH seine Ansprüche im größtmöglichen Umfang realisieren können. Erfüllt der Unterhaltsschuldner seine Pflichten nur teilweise        oder gar nicht, so soll er dies auch im Rahmen seines Pfändungsfreibetrages spüren. Der BGH will damit offensichtlich erreichen, dass Unterhaltsgläubiger ihre Ansprüche so gut wie möglich realisieren können.

Der konkrete Fall betraf einen Mann, der für seinen Sohn nur spärlich Unterhalt zahlte und nun in die Zwangsvollstreckung geraten war. Er wollte einen Pfändungsfreibetrag für den gesetzlich geschuldeten Unterhalt seines anderen Kindes geltend machen, was der BGH ablehnte. Der BGH hat damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Der pfändungsfreie Betrag bemisst sich im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung nur danach, wie der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung auch tatsächlich nachkommt.

Für den Fall, dass Ihnen Unterhaltsansprüche für sich oder stellvertretend für Ihre minderjährigen Kinder zustehen, so steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor für ein erstes Beratungsgespräch zur Überprüfung der Unterhaltsansprüche dem Grunde und der Höhe nach zur Verfügung. Grundsätzlich steht Ihnen gegenüber dem Unterhaltsschuldner, also beispielsweise dem Vater Ihres Kindes, ein gesetzlicher Auskunftsanspruch zu, mit dem Sie sich einen Überblick über das tatsächliche Einkommen des Unterhaltsschuldners verschaffen können. Danach berechnen sich grundsätzlich die Unterhaltsansprüche.

Bitte vereinbaren Sie ein erstes Beratungsgespräch als Telefontermin oder auch gern als persönliches Gespräch.

Dürfen Rechtsmittelfristen bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden?2023-03-12T21:26:12+01:00

Was auf den ersten Blick logisch erscheint, hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. In dem Beschluss vom 14.02.2023 zum Aktenzeichen 2 BvR 653/20 musste sich das Bundesverfassungsgericht mit einem verspäteten Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid des Jobcenters beschäftigen. Bei behördlichen Bescheiden oder auch Bußgeldbescheiden für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gilt in der Regel eine zweiwöchige Einspruchsfrist. Wird der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben und geht der Ausgebungsstelle des Bescheides rechtzeitig zu, wird der Bescheid grundsätzlich rechtskräftig. Rechtsmittel sind dann nicht mehr möglich.

Wird eine solche Einspruchsfrist versäumt, kann die sogenannte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragt werden. Wer beispielsweise während einer zweiwöchig laufenden Einspruchsfrist einen Unfall erleidet und vier Wochen stationär im Krankenhaus behandelt werden muss, ist an der rechtzeitigen Einlegung des Einspruchs gehindert. Sobald diese Person wieder genesen und handlungsfähig ist, kann bei der ausgebenden Behörde des Bescheides die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Diese wird regelmäßig gewährt.

In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall wurde der Empfänger des Bußgeldbescheides am Tage des Fristablaufs verhandlungsunfähig krank und war nicht in der Lage, seinen beabsichtigten Einspruch einzulegen. Fünf Tage nach seiner Genesung legte er Einspruch ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Dies wurde von der Behörde, die den Bußgeldbescheid ausgestellt hat, mit dem Argument abgelehnt, der Betroffene hätte auch die Tage vor Ablauf der Frist, zu denen er unstreitig gesund und handlungsfähig war, Einspruch einlegen können. Das AG Diepholz folgte dieser Entscheidung zunächst. Nachdem der Betroffene den Rechtsweg ausgeschöpft hatte, legte er Verfassungsbeschwerde ein.

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem oben genannten Beschluss des Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Der Betroffene wurde durch die Entscheidung des AG Diepholz in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Das Bundesverfassungsgericht führte in aller Deutlichkeit aus, dass gesetzte Fristen grundsätzlich bis zuletzt ausgenutzt werden dürfen. Es kann dem Betroffenen nicht vorgeworfen werden, dass er Tage vor dem Fristablauf nicht tätig geworden ist. Wenn der Gesetzgeber oder die Behörde die Entscheidung trifft, dass eine Frist von beispielsweise zwei Wochen gilt, dann muss diese Entscheidung auch gegen die Behörde gelten. Wer also am Tage des Fristablaufs handlungsunfähig ist, ist nicht anders zu behandeln als Jemand, der für einen längeren Zeitraum bereits kurz nach Beginn der Frist handlungsunfähig wird.

Für den Fall, dass Sie aus zwingenden Gründen an einer fristgerechten Einlegung eines Einspruchs oder Widerspruchs gegen einen behördlichen Bescheid gehindert sind, sollten Sie zur Vermeidung von Nachteilen durch Eintritt der Rechtskraft umgehend und kurzfristig einen Termin mit unserer Kanzlei Am Neutor vereinbaren. Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick steht auch kurzfristig zur Überprüfung der Rechtsaussichten zur Verfügung. Gern können Sie uns hierzu den Bescheid, gegen den Sie sich wenden wollen und die Nachweise Ihrer Verhinderung auch vorab per Email zukommen lassen.

Familienrecht: Was ist das Scheidungsverbundverfahren?2023-03-05T19:53:03+01:00

Das Scheidungsverbundverfahren ist das Verfahren vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht, bei dem die Scheidung einer Ehe und alle damit zusammenhängenden Fragen, wie z. B. Unterhalt, Sorgerecht, Vermögensaufteilung und Weiteres in einem einzigen Verfahren geklärt werden. Im Rahmen des Verfahrens wird der Scheidungsantrag gestellt und das Gericht entscheidet über alle weiteren Angelegenheiten, die mit der Scheidung im Zusammenhang stehen. Das Ziel des Scheidungsverbundverfahrens ist es, eine schnelle und effiziente Lösung für alle Parteien zu finden und langwierige und teure Folgeprozesse zu vermeiden.

Da im Scheidungsverbundverfahren viele entscheidende Fragen angesprochen werden und wichtige Entscheidungen getroffen werden, ist die Beauftragung eines kompetenten Rechtsanwaltes unbedingt zu empfehlen.

Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor steht Ihnen für eine Beratung vor Einleitung des Verfahrens zur Verfügung und vertritt Sie selbstverständlich auch vor Gericht, sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz. Für ein erstes Gespräch vereinbaren Sie einen Telefontermin oder gern auch einen persönlichen Termin mit unserem Büro.

Ordnungswidrigkeitenrecht: Was sind sogenannte „Handy-Blitzer“ und sind diese erlaubt?2023-03-05T19:51:59+01:00

Rheinland-Pfalz hat als erstes Bundesland vor einiger Zeit sogenannte „Handy-Blitzer“ eingeführt. Diese wurden über einen bestimmten Zeitraum auf bestimmten Straßen getestet. Das aus den Niederlanden stammende System filmt in der Regel von Autobahnbrücken den gesamten fließenden Verkehr und nimmt diesen per Video auf. Gespeichert werden die Bilder erst dann, wenn eine bestimmte Software mit ihrem Algorithmus die vermeintliche Nutzung eines Mobiltelefons erkennt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Person einen Gegenstand, der einem Mobiltelefon sehr ähnlich sieht, in der Hand hält oder eine typische Handbewegung macht und einen Gegenstand, der einem Mobiltelefon ähnlich sieht, zum Ohr führt.

Nachdem die Software verschiedene Verstöße aufgezeichnet hat, wurden durch die Bußgeldstelle der Stadt Trier Bußgeldbescheide erlassen. Gegen diese Bußgeldbescheide wehrten sich verschiedene Betroffene. Hauptsächlich wurde argumentiert, dass es für die dauerhafte Überwachung des Straßenverkehrs und das andauernde Filmen keine rechtliche Grundlage gäbe. Es würde anlasslos jeder Nutzer der Straße gefilmt werden und unter „Generalverdacht“ gestellt.

Folglich gab es eine erste Entscheidung des AG Trier, dass es keine ausreichende gesetzliche Grundlage für diese Maßnahme gäbe. Argumentiert wurde seitens der Bußgeldstelle, dass für den Pilotversuch über mehrere Monate man auf eine Generalklausel im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz des Landes zur Gefahrenabwehr zurückgreifen könne. Dies ließ in einem Urteil der zuständige Amtsrichter nicht gelten. Der Eingriff sei derart schwerwiegend, dass er nicht auf die Generalklausel gestützt werden könne.

Das AG Trier hat in einer anderen Entscheidung vom 02.03.2023 nunmehr entschieden, dass trotz fehlender Rechtsnorm die gesammelten Beweise verwertet werden dürfen. Begründet wurde dies durch das AG Trier damit, dass die Eingriffsintensität nicht sehr schwerwiegend sei und das öffentliche Interesse an der Bestrafung der Handy-Nutzung während der Fahrt erheblich und höher zu bewerten sei. Somit seien Bußgeldbescheide, die einen einfachen Handyverstoß, also das einfache Benutzen des Handys beim Autofahren mit einem Bußgeld in Höhe von 100,00 € und 1 Punkt sanktionieren, gerechtfertigt.

Ob das Urteil des AG Trier Bestand hat, bleibt abzuwarten. Der Verteidiger des verurteilten Betroffenen hat eine Beschwerde zum OLG Koblenz angekündigt. Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass die Gesetzgebung und entsprechend die Rechtsprechung insbesondere die Nutzung von Mobiltelefonen stark sanktioniert und sanktionieren will. Gleiches gilt auch für die Nutzung von anderen elektronischen Geräten, mit denen der Fahrer von der Aufmerksamkeit auf den Straßenverkehr abgelenkt werden kann.

So wurde bereits vor einiger Zeit in § 23 Abs. 1 a StVO aufgenommen, dass der Führer eines Fahrzeuges insgesamt elektronische Geräte nur benutzen darf, wenn zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Was lange Zeit nur für Mobiltelefone gegolten hat, gilt nunmehr auch für Tabletts und Navigationsgeräte.

Die Strafen für „einfache“ Handyverstöße (wie etwa oben) und „qualifizierte“ Handyverstöße ist nicht unerheblich. Bei einem „qualifizierten“ Handyverstoß, also der Handy-Nutzung beim Autofahren mit Gefährdung oder Sachbeschädigung, wird ein Bußgeld von bis zu 200,00 € fällig. Darüber hinaus wird der Verstoß mit zwei Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen und es gilt ein Fahrverbot von einem Monat.

An dieser Stelle sei auch noch einmal angemerkt, dass unter „Nutzung“ eines Handys während der Fahrt bereits das Aufnehmen des Mobiltelefons, um zu sehen, wer gerade anruft oder um die Uhrzeit abzulesen, angesehen wird. Dies ist ständige Rechtsprechung. Es kann daher nur empfohlen werden, das Mobiltelefon während der Fahrt nur mittels einer Freisprecheinrichtung zu nutzen.

Sollte Ihnen dennoch ein „einfacher“ oder auch „qualifizierter“ Handyverstoß vorgeworfen werden, so lohnt es sich immer, Akteneinsicht in die Bußgeldakte zu nehmen. Die Bußgeldakte kann durch Ihre Kanzlei Am Neutor, Herrn Rechtsanwalt Christian  Zumdick, auf Formfehler überprüft werden. Sollten Sie einen Anhörungsbogen mit dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit uns zwecks Vereinbarung eines Besprechungstermins in Verbindung.

Soweit Ihnen bereits ein Bußgeldbescheid mit förmlicher Zustellung (gelber Briefumschlag) zugestellt wurde, ist zu beachten, dass Sie nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung gegen den Bußgeldbescheid vorgehen können. Anderenfalls tritt grundsätzlich endgültige Rechtskraft ein.

Kann ich mich mit einem Aufkleber am Briefkasten „Bitte keine Werbung einwerfen“ nachhaltig gegen verteilte Werbung schützen?2023-03-12T21:27:28+01:00

In der Praxis kommt es nahezu täglich vor, dass man Werbung jedweder Art in seinem Briefkasten findet. Dabei kann es sich um Flyer von Lieferdiensten, kostenlosen Sonntagszeitungen oder ähnlichen Produkten handeln.

Wer solche kostenlose Werbung nicht erhalten möchte, kann sich in der Regel einfach mit einem entsprechenden Aufkleber auf dem Briefkasten schützen. Es ist in der Rechtsprechung zwischenzeitlich anerkannt, dass ein Aufkleber mit dem Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen!“ oder „Einwurf von Werbung verboten!“ hiergegen schützt. Wird trotzdem Werbung in einen solchen Briefkasten eingeworfen, so kann das Unternehmen, das die Werbung in den Briefkasten eingebracht hat, abgemahnt werden und im Zweifel auch auf Unterlassung verklagt werden. Gegenstand der Klage ist der Unterlassungsanspruch unter Androhung eines Ordnungsgeldes, welches in der Regel auch durch die örtlich zuständigen Gerichte ausgeurteilt wird.

In einem nun vom AG München entschiedenen Fall (AG München, Urteil vom 18.03.2022, Aktenzeichen 142 C 12408/21) untersagte das Amtsgericht München einem Umzugsunternehmen, Werbematerial auf der Briefkastenanlage oder vor dem Hauseingang des vom Kläger bewohnten Mehrfamilienhauses abzulegen. Laut Pressemitteilung des AG München vom 06.03.2023 wurde dem Umzugsunternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.

Der besondere Fall war hier, dass die Werbeflyer des Umzugsunternehmens nicht in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden sind, sondern im Eingangsbereich des Hauses in eine Ritze zwischen einem Briefkasten und einem darunter liegenden Spalt der Briefkastenanlage gesteckt worden sind. Dies reichte für das AG München als Verstoß gegen den auf sämtlichen Briefkästen enthaltenen Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ aus. Das Gericht führte aus:

„Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung aus den §§ 823 Abs. 1, 863 BGB i. V. m. § 1004 BGB analog zu. Der Kläger wurde durch die Beklagte in seinem Besitz bzw. Mitbesitz rechtswidrig gestört, es besteht Widerholungsgefahr und die Beklagte ist Störerin. Eine Besitzstörung ist grundsätzlich anzunehmen durch das Einwerfen von Werbeflyern, wenn, wie hier erkennbar zu verstehen gegeben wird, der Einwurf von Werbung nicht erwünscht ist. Dem Wohnungsbesitzer steht das Recht aus § 862 BGB zu, sich gegen eine Beeinträchtigung (…) zur Wehr zu setzen. Zwar wurde im vorliegenden Fall der Werbeflyer nicht in den dem Kläger zugewiesenen Briefkasten gesteckt; der Kläger wurde jedoch jedenfalls an seinem Mitbesitz an der Briefkastenanlage und am Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses gestört. Die Beklagte ist mittelbare Störerin, da sie die Flyer der gegenständlichen Art unstreitig auch im streitgegenständlichen Zeitraum in München hat verteilt.“

Das Gericht nahm weiterhin an, dass nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen sei, dass die Handzettel auch beim Kläger im vorliegenden Fall an der Briefkastenanlage hinterlegt wurden. Dass rein theoretisch Dritte diese Werbeflyer hätten aufsammeln können und an der Briefkastenanlage des Klägers hätten anbringen können, steht nach Ansicht des AG München der Bejahung des Anscheinsbeweises nicht entgegen.

Das Gericht führte allerdings aus, dass es dem werbenden Unternehmen nicht gelungen sei, eine atypische Situation im konkreten Fall zu beweisen, die ernsthaft die Möglichkeit nahe lege, dass Dritte und nicht das vom Umzugsunternehmen beauftragte Werbeunternehmen die Flyer dort hinterlegt hätten.

Die Entscheidung des AG München macht deutlich, dass man sich effektiv gegen unerwünschte Werbung im oder am eigenen Briefkasten wehren kann. Unterlassungsansprüche können bei entsprechenden Hinweisen am Briefkasten auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Für den Fall, dass Sie trotz entsprechender Hinweise an Ihrem Briefkasten unerwünschte Werbung erhalten, können und sollten Sie sich hiergegen zur Wehr setzen. Ihre Kanzlei Am Neutor steht Ihnen mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch persönlich oder gern auch telefonisch zur Verfügung.

Gilt die Halterhaftung des § 7 Straßenverkehrsgesetzes (StVG) auch für Elektroroller, die sich in einer Werkstatt zur Reparatur befinden?2023-03-12T21:24:03+01:00

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 23.01.2023 zum Aktenzeichen VI ZR 1234/20 entschieden, dass der Grundsatz der Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 2 StVG grundsätzlich beim Betrieb von sogenannten „E-Rollern“ auch gilt. Ein Betrieb sei jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn sich der „E-Roller“ zur Reparatur in einer Werkstatt befindet und zudem noch der Akku bzw. die Batterie des „E-Rollers“ ausgebaut ist.

Im vorliegenden Fall hatte ein Halter eines „E-Rollers“ diesen zur Inspektion in eine Werkstatt gebracht. Während der Inspektion nahm ein Mitarbeiter der Werkstatt den Akku aus dem „E-Roller“ heraus zum Aufladen. Beim Aufladen stellte der Mitarbeiter fest, dass der Akku sich sehr stark erhitzt. Er wurde vom Stromnetz getrennt und auf den Boden gelegt. In der Folge explodierte der Akku und setzte die Werkstatt in Brand. Die Versicherung des Werkstattinhabers leistete Schadensersatz und nahm aus übergangenem Recht nach dem Versicherungsvertragsgesetz nunmehr den Halter des „E-Rollers“ in Regress. Die Versicherung vertrag die Ansicht, dass nach § 7 StVG der Halter des „E-Rollers“ zu haften habe.

  • 7 Abs. 1 StVG sieht vor, dass für den Fall, dass beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet ist, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Dabei ist die Verschuldensfrage, also ob der Fahrer eines Kraftfahrzeuges etwas falsch gemacht hat, grundsätzlich erst einmal zweitrangig.

Der BGH hat nun in letzter Instanz festgestellt, dass sogenannte „E-Roller“ auch Kraftfahrzeuge im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG sind, jedoch im vorliegenden Fall ein Sachschaden nicht „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ entstanden ist. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens bzw. des Setzens der Ursache, also der Explosion des Akkus, war der „E-Roller“ nicht in Betrieb. Die Batterie war ausgebaut und der „E-Roller“ wurde einer Inspektion unterzogen.

Zwar sind Fälle denkbar, in denen bei einem örtlich und zeitlich nahen Zusammenhang eine Haftung bejahrt werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein PKW zum Beispiel auf einen Supermarktparkplatz gefahren wird, dort abgestellt wird und unmittelbar nach dem Abstellen des Fahrzeuges und Aussteigen des Fahrers das Kraftfahrzeug Feuer fängt und andere Fahrzeuge mitbeschädigt.

Im vorliegenden Fall sei dieser örtliche und zeitliche Zusammenhang nicht nach den Ausführungen des BGH nicht gegeben. Eine Haftung des Halters scheidet damit aus.

Für den Fall, dass durch Ihr Kraftfahrzeug ein Sach- oder auch Personenschaden verursacht worden ist, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick von der Kanzlei Am Neutor für eine erste rechtliche Bewertung und Einschätzung der Sach- und Rechtslage zur Verfügung. Auch für den Fall, dass Ihnen durch ein Kraftfahrzeug ein Schaden entstanden ist, können Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick zur ersten Einschätzung der Sach- und Rechtslage wenden. Bitte vereinbaren Sie hierzu mit unserem Büro einen persönlichen oder telefonischen Termin.

Kann ich auch bei langer Betriebszugehörigkeit und der Gleichstellung eines Schwerbehinderten wegen einer schwerwiegenden Verletzung meiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht fristlos gekündigt werden?2023-03-05T22:36:14+01:00

Grundsätzlich stellen eine lange Betriebszugehörigkeit und die Einstufung des Arbeitnehmers als schwerbehindert oder die Gleichstellung eines Schwerbehinderten schwerwiegende Gründe dar, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erschweren, wenn nicht sogar teilweise nahezu unmöglich machen. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass auch ohne vorherige Abmahnung bei schwerwiegenden Verstößen gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten auch solche Arbeitsverhältnisse fristlos gekündigt werden können.

Eine entsprechende Klarstellung durch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in dem Verfahren zum Aktenzeichen 11 Sa 433/22 dazu geführt, dass ein klagender Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage in der Berufungsinstanz zurückgenommen hat. Der Klage lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war 19 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt und einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Er hatte in den 19 Jahren Arbeitszeit keine Verstöße gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten begangen und zum Beispiel auch keine Abmahnung erhalten. Während der Corona-Pandemie hatte der Arbeitgeber entsprechend dem damals geltenden § 28 b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) von den Mitarbeitern verlangt, dass sie vor Arbeitsantritt einen negativen Testnachweis oder einen vollständigen Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen.

Der klagende Arbeitnehmer legte daraufhin einen Impfpass vor, der zwei Impfungen mit dem Impfstoff von „Biontech“ enthielt. Hieran hatte der Arbeitgeber Zweifel und kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Es stellte sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass die in dem vom klagenden Arbeitnehmer im Impfpass aufgeklebte Chargennummer des Impfstoffs nicht vergeben war. Auch wurde festgestellt, dass in dem vermeintlichen Impfcenter die im Impfpass angegebenen Chargen nicht verimpft wurden. Auch waren Zweifel an dem verwendeten Stempel aufgekommen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah hierin eine erhebliche Pflichtverletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des klagenden Arbeitnehmers. Darüber hinaus sei das Handeln von einer hohen „kriminellen Energie“ geprägt gewesen, da ein total gefälschter Impfnachweis durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber vorgelegt wurde. Dies sei darüber hinaus als Straftat zu würdigen. Das Arbeitsverhältnis sei durch die erheblichen Pflichtverletzungen des klagenden Arbeitnehmers in seinem Vertrauensverhältnis derart gestört, dass die Kündigung des Arbeitnehmers, auch die fristlose Kündigung, gerechtfertigt sei.

Der klagende Arbeitnehmer versuchte sich damit zu verteidigen, dass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei und das Arbeitsverhältnis immerhin 19 Jahre ohne Konflikte angedauert hat. Aufgrund der Schwere des Verstoßes gegen die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten käme es hierauf jedoch nicht an, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss.

Der Arbeitnehmer nahm daraufhin die Berufung zurück. Das Verfahren ist beendet.

Für den Fall, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos oder fristgerecht gekündigt hat, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick in der Kanzlei Am Neutor für eine Ersteinschätzung in einem persönlichen Gespräch oder auch telefonisch zur Verfügung.

Für den Fall, dass Sie als Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen in welcher Form auch immer gegen einen Arbeitnehmer ergreifen wollen, steht Ihnen die Kanzlei Am Neutor ebenfalls für die umfassende juristische Beratung im Vorfeld und auch die Begleitung während der Ausübung der Maßnahmen zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen ersten Besprechungstermin.

Kann ich wegen Parkverstößen meine Fahrerlaubnis verlieren?2022-12-04T20:53:35+01:00

Grundsätzlich kann jedem Führerscheininhaber die Fahrerlaubnis entzogen werden, der charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hat nunmehr in einem Urteil vom 28.10.2022 zum Aktenzeichen VG 4 K 456/21 entschieden, dass einem Autofahrer, dem innerhalb eines Jahres mehr als 150 Parkverstöße vorgeworfen worden sind, die Fahrerlaubnis aufgrund „charakterlicher Mängel“ zurecht entzogen werden kann.

Der Autofahrer hatte auf seinem Namen 3 Kraftfahrzeuge zugelassen und in einem Jahr 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgeworfen bekommen. Diese wurde alle mit den 3 auf ihn zugelassenen Fahrzeugen begangen. Die Bußgelder wurden durch den Kläger in dem oben benannten Verfahren des Verwaltungsgerichts Berlin sämtlich bezahlt. Dennoch wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen klagte der Autofahrer.

Das Gericht führte aus, dass diese Bagatellverstöße, wie Verstöße gegen Parkvorschriften, grundsätzlich bei der Betrachtung der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen außer acht bleiben müssen. Allerdings sei dies anders, wenn der Kraftfahrer offensichtlich nicht willens sei, „im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene Ordnungsvorschriften zu beachten“ (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.10.2022, Az. VG 4 K 456/21).

Nach dem Verwaltungsgericht Berlin kommt es auch nicht darauf an, ob wohlmöglich dritte Personen, wie z. B. Familienangehörige, für einzelne oder sogar eine Mehrzahl der Verstöße verantwortlich sind. Der Kläger hat durch den Zugang der Bußgeldbescheide nach den Ausführungen des Gerichts Kenntnis darüber erlangt, dass mit seinen Kraftfahrzeugen Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden sind und dies in erheblicher Zahl. Wer dagegen nichts unternehme, zeige laut dem Verwaltungsgericht Berlin im oben zitierten Urteil ebenfalls „charakterliche Mängel“. Damit könne auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Die Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wurde abgewiesen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zeigt, dass der Einspruch gegen Bußgeldbescheide mit „Bagatellcharakter“ lohnenswert sein kann. Nur durch einen rechtzeitigen, fristwahrenden Einspruch und die Überprüfung der Bußgeldakte durch einen Rechtsanwalt kann die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheides überprüft werden.

Für den Fall, dass Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besitzen, werden die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel von der Rechtsschutzversicherung getragen.

Herr Rechtsanwalt Zumdick von der Kanzlei Am Neutor berät Sie gern. Wir übernehmen für Sie die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und kümmern uns um die Einholung der Deckungszusage. Bitte beachten Sie auch hier, dass Bußgeldbescheide förmlich zugestellt werden. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage ab Datum der Zustellung. Sobald Ihnen ein Bußgeldbescheid förmlich zugestellt ist, sollten Sie sich kurzfristig mit Ihrer Kanzlei Am Neutor in Verbindung setzen.

Bis zu welcher Höhe müssen die Behandlungskosten eines durch Dritte verletzten Tieres gezahlt werden?2023-03-05T22:38:15+01:00

Grundsätzlich gilt, egal ob Mensch, Tier oder Gegenstand, dass derjenige, der einen Menschen oder ein Tier verletzt oder eine Sache beschädigt, zum Ersatz des Schadens bzw. zur Tragung der Behandlungskosten verpflichtet ist. Ebenso kann es bei verletzten Personen zur Verpflichtung von Schmerzensgeldzahlungen durch den Schädiger kommen.

Bei beschädigten Gegenständen ist die Grenze des Schadensersatzes oft durch den Wert der Sache beschränkt. Wird beispielsweise bei einem Verkehrsunfall ein Kraftfahrzeug mit einem Wert von 5.000,00 € derart schwer beschädigt, dass die Reparaturkosten bei 8.000,00 € liegen, so ist mit Ausnahme der sogenannten 130%-Regelung der Schadensersatz auf den sogenannten Wiederbeschaffungswert, also im vorliegenden Beispiel 5.000,00 € beschränkt.

Etwas anderes kann bei den Behandlungskosten eines verletzten Tieres gelten. Dies hat nunmehr das OLG Celle in seinem Urteil vom 15.02.2023 zum Aktenzeichen 20 U 36/20 entschieden. In dem vom OLG Celle zu entscheidenden Fall ist ein über 20 Jahre altes Pferd mit einem Wert von ca. 300,00 € von einem Hund gejagt worden. Der Hund drang auf eine Pferdekoppel ein und jagte das Pferd über eine längere Strecke. Während der Flucht stürzte das Pferd mehrfach und verletzte sich dabei nicht unerheblich. Die Kosten für die Behandlung des Tieres beliefen sich auf ca. 14.000,00 €.

Diese Behandlungskosten verlangte der Eigentümer des Pferdes von dem Halter des Hundes erstattet. Der Hundehalter argumentierte, dass die Behandlungskosten den objektiven Wert des verletzten Pferdes erheblich übersteigen würden. Ebenso argumentierte er, dass der Schaden letztlich durch den Fluchtinstinkt des Pferdes verursacht worden sei, da dieses vor seinem Hund geflohen sei. Mindestens müsste jedoch ein Mitverschulden angerechnet werden.

Grundsätzlich regelt § 90 a BGB, dass Tiere keine Sachen sind. Auf Tiere sind jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Man kann also den Grundsatz nachvollziehen, dass der Halter des Hundes hier argumentierte, dass rechtlich das Pferd ähnlich einem beschädigten Kraftfahrzeug wie in dem obigen Beispiel zu behandeln ist.

Das OLG Celle hat in dem vorbenannten Urteil jedoch anders entschieden. Es hat klargestellt, dass wenn ein Tier verletzt wird, es sein kann, dass der Schädiger Behandlungskosten zu ersetzen hat, die den objektiven Wert des Tieres um ein vielfaches überschreiten. Das OLG führt aus, dass aufgrund der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindlichen Lebewesen sich eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise verbietet. Es seien vielmehr sämtliche Umstände abzuwägen, u. a. die Erfolgsaussichten der Behandlung, das Alter des Tieres und die Beziehung des Halters zu ihm.

Im vorliegenden Fall war es das Pferd, dass dessen Halter erworben hatte. Er hatte zu diesem Pferd von Anfang eine besonders enge Bindung.  Insoweit sei es angemessen, dass die Behandlungskosten im vorliegenden Fall vollständig zu ersetzen sind.

Auch hat das OLG Celle entschieden, dass der Halter des Hundes den gesamten Schaden ersetzen musste. Ein Mitverschulden wurde nicht angenommen. Im vorliegenden Fall hatte das Pferd nicht etwa bloß aufgrund eines kurzen Erschreckens gescheut und sei dann weggelaufen. Vielmehr sei es von dem Hund über die Koppel, über den Weidezaun und weiter über Straßen und Wege bis in die nächste Ortschaft getrieben worden. Das Gericht ging davon aus, dass diese von dem Hund ausgehende Gefahr den eigenen Verursachungsbeitrag durch das Pferd durch den reinen Fluchtinstinkt überwogen hat.

Für den Fall, dass ein Haus- oder Nutztier von Ihnen durch einen Dritten oder ein anderes Tier verletzt wurde, können Sie sich hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verursache mit der Kanzlei Am Neutor in Verbindung setzen. Insbesondere wenn möglicherweise eine gegnerische Tierhalterhaftpflichtversicherung Einwände erhebt, ein Mitverschulden behauptet oder die Höhe der Behandlungskosten moniert, sollten Sie sich unverzüglich mit uns in Verbindung setzen. Gern stehen wir Ihnen nach telefonischer Rücksprache für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung.

Kann ich mit Fotografien meiner Wohnung und dort von mir erworbenen Fotografien oder Kunstwerken gegen das Urheberrecht verstoßen?2023-03-05T19:50:03+01:00

Grundsätzlich sind sämtliche eigenständig erschaffenen Werke urheberrechtlich geschützt. Dies leuchtet insbesondere bei Fotografien, Kunstwerken in Form Drucken, Malereien etc. ein. Ich darf beispielsweise das Foto eines Dritten nicht ohne dessen Erlaubnis für meine private oder gewerbliche Homepage als Werbung oder Stilmittel bei der Erstellung der Homepage einsetzen.

Das LG Köln hat in einem Verfahren jetzt über ein Fall zu entscheiden, in dem ein erworbenes urheberrechtlich geschütztes Werk als „Beifang“ abfotografiert wurde und dieses Foto im Internet präsentiert wurde. Konkret ging es in der Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 18.08.2022, Aktenzeichen 14 O 350/21) um eine sogenannte Fototapete. Ein Hotelbetreiber hatte ein Zimmer mit einer ordnungsgemäß erworbenen Fototapete ausgestattet. Von dem Hotelzimmer hat er Fotografien für die Werbung seines Hotels gefertigt und diese im Internet publiziert. Auf einem der Fotos war im Hintergrund auch die Fototapete zu erkennen.

Übertragen könnte man diesen Fall praktisch auch auf die Vermieter von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern, die an der Wand in einem Zimmer eine Fototapete oder ein großflächiges Gemälde bzw. einen Druck angebracht haben.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Urheber der Fototapete, also der Fotograf des Motives, der Verkäuferin der Fototapete eine Lizenz erteilt, die unter anderem die Verwendung seiner Fotografie für diese Tapete enthielt. Dem Hotelier, der die Fototapete in einem Zimmer anbringen ließ und die Fotos dafür ins Internet stellte, hatte der Urheber in keinster Weise eine Lizenz erteilt. Der Fotograf des Motivs auf der Fototapete monierte vor dem LG Köln eine Verletzung seines Urheberrechts durch den Hotelier und klagte nach erfolgter Abmahnung auf Unterlassung und auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.

Die Klage hatte vor dem LG Köln Erfolg. Das LG Köln vertrat die Ansicht, dass der Verwender des Hotelzimmerfotos und wohl auch jeder andere Verwender eines Fotos von einem Zimmer einer Ferienwohnung, auf der ein solches Motiv abgebildet ist, das grundsätzlich urheberrechtlich geschützte Werk, also das Foto auf der Fototapete, veröffentlicht und vervielfältigt hat. Durch den Kauf der Fototapete habe der Verwender jedoch hierfür keine Lizenz, weder ausdrücklich noch konkludent, erworben. Das LG Köln vertritt die Ansicht, dass beim Kauf einer Fototapete die Rechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung nicht enthalten sei. Wer eine Fototapete erwirbt, erwirbt nur Eigentum an dieser Fototapete. Gleiches lässt sich mit dem Grundgedanken der Entscheidung des LG Köln wohl auch auf Fotografien oder andere Kunstwerke erstrecken, die man einzeln und ohne Lizenz erwirbt.

Das LG Köln hat auch die Anwendung der Schranke des § 57 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ausgeschöpft.

Nach § 57 UrhG ist zulässig die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Wenn also beispielsweise wie im vorliegenden Fall ein Hotelzimmer oder der Raum einer Ferienwohnung im Weitwinkel fotografiert und veröffentlicht wird und sich ein Postkarten großes urheberrechtlich geschütztes Werk auf diesem großen Bild wiederfindet, so wird dieses als „Beiwerk“ angesehen. Etwas anderes gilt nach den Ausführungen des LG Köln bei einer großflächigen Fototapete. Übertragen werden könnte dies auf große Fotografien, Skulpturen oder andere geschützte Werke, die dem Betrachter „ins Auge springen“. Das LG Köln führt hierzu aus:

„Daraus ergibt sich, dass für die Qualifizierung eines Werkes als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG der Äußerungszusammenhang maßgeblich ist, der vom Durchschnittsbetrachter nach den Umständen unschwer als Ganzes wahrgenommen und beurteilt werden kann. Dabei sind die Besonderheiten des Mediums zu berücksichtigen, in dem das urheberrechtlich geschützte Werk benutzt wird (…).

In Anwendung dieser Grundsätze können die streitgegenständlichen Fotografien vorliegend in ihrer konkreten Verwendung nicht als unwesentliches Beiwerk des Gästezimmers angesehen werden. Vielmehr werden die streitgegenständlichen Fotografien erkennbar stimmungsbildend für das beworbene Gästezimmer verwendet. Die Fotos sind zentrales Element in der Zimmergestaltung und dort prominent an der rückwärtigen Wand platziert, die den wesentlichen Teil des zu Werbezwecken ins Internet eingestellten Lichtbildes ausmacht. Die Fototapete mit den darauf großflächig abgebildeten Fotos des Klägers kann auch nicht weggelassen oder ausgetauscht werden, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele.“

Damit stand dem Urheber der Fototapete grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch gegen den Verwender des Fotos für Werbezwecke im Internet zu.

Interessant an der Entscheidung des LG Köln ist, dass das Gericht angenommen hat, der Verwender des Fotos für Werbezwecke im Internet habe das Urheberrecht des Fotografen auch schuldhaft verletzt. Das LG Köln vertrat die Ansicht, dass derjenige, der von fremden Lichtbildern Gebrauch macht, sich vergewissern muss, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschehe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht so gewesen.

Die Entscheidung des LG Köln zeigt, dass die unbedarfte Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken Dritter, seien es Fotografien von Abbildungen, Fotografien von Fotografien selber, Fotografien von Skulpturen oder Ähnlichem nicht nur Unterlassungs- sondern auch Schadensersatzansprüche auslösen kann.

Für den Fall, dass Sie ein von Ihnen erschaffenes Werk ohne Lizenz im Internet wiederfinden, steht Ihnen Ihre Kanzlei am Neutor zur Durchsetzung Ihrer Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche zur Verfügung.

Auch für den Fall, dass Sie eine Ferienwohnung im Internet präsentieren möchten oder andere Räumlichkeiten mit bestimmten Gegenständen zur Vermarktung im Internet anmieten möchten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick von Ihrer Kanzlei am Neutor für eine Rechtsberatung gern zur Verfügung.

Sollten Sie aufgrund eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz in Anspruch genommen werden, können Sie ebenfalls von der Erfahrung von Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick im Urheberrecht profitieren. Vereinbaren Sie hierzu einen ersten persönlichen oder telefonischen Termin.

Kann ich als Beifahrer / Sozius im Straßenverkehr bei Trunkenheit die Fahrerlaubnis verlieren?2022-12-04T20:52:44+01:00

Was sich auf den ersten Blick merkwürdig anhören mag, wurde in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 07.11.2022, Aktenzeichen 4 Qs 368/22, entschieden.

In diesem Fall fuhr der Beschuldigte als Beifahrer auf einem sogenannten E-Scooter mit. Er befand sich hinter dem Fahrer auf dem E-Scooter. Bei einer Kontrolle, da sich die beiden Personen auf einem Radweg in unzulässiger Richtung befanden, wurde festgestellt, dass der Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille aufwies. Nach den Feststellungen der eingesetzten Polizeibeamten vor Ort hatte sich der Beifahrer hinter dem Fahrer am Lenkrad mit festgehalten. Hierin sah das Landgericht Oldenburg in der oben zitierten Entscheidung den Straftatbestand einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB als begangen an. Die Beschwerde des Beifahrers gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis wurde zurückgewiesen.

Nach den Ausführungen des Landgerichts Oldenburg hat der Beifahrer durch sein Festhalten am Lenkrad den E-Scooter „geführt“ im Sinne des § 316 StGB. Der Führer eines Fahrzeuges sei nicht nur derjenige, der alle für die Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen technischen Funktionen ausübe, sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornehme, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (vgl. LG Oldenburg, a. a. O.).

Die Einwendungen des Beifahrers, er habe sich am Lenkrad nur festgehalten, selbst aber aktiv nicht gelenkt bzw. Lenkbewegungen ausgeführt und Kurven gefahren, konnte nach der Entscheidung des Landgerichts Oldenburg zu keinem anderen Ergebnis führen. Auch das bloße Festhalten des Lenkers stelle das Führen eines Fahrzeugs im Sinne des § 316 StGB dar. Nach der Ansicht des Landgerichts Oldenburg werde durch das Festhalten die Spur gehalten und das Fahrzeug zumindest in gerader Fahrweise gehalten und damit auch geführt. Dabei sei unerheblich, dass die anderen Funktionen, wie Bremsen oder die Erhöhung bzw. Drosselung der Geschwindigkeit nur vom vor dem Beschuldigten stehenden Fahrer ausgeführt werden konnten.

Die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hat gezeigt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr im alkoholisierten Zustand erhebliche  – auch strafrechtliche –  Gefahren birgt. Diese können in dem Entzug der Fahrerlaub enden. Das Landgericht Oldenburg hat in seinem oben zitierten Beschluss im Übrigen festgestellt, dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge und nicht etwa als Fahrräder einzuordnen sind. Deswegen hat das Landgericht Oldenburg bei der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille auch eine absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Diese liegt bei Kraftfahrzeugen ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vor, bei Fahrrädern beispielsweise  bei einem Wert ab 1,6 Promille.

In diesem Zusammenhang muss ausdrücklich auch darauf hingewiesen werden, dass bei (mit-)verursachten Verkehrsunfällen unter Alkoholeinfluss eine etwaig vorhandene Versicherung nicht oder nur teilweise eingreift und bei einer Pflichtversicherung die Versicherung Regressansprüche gegen den eigenen Versicherungsnehmer geltend machen. Dies kann zu erheblichen Schadensersatzansprüchen und / oder Forderungen führen, die je nach Schwere des Unfalls existenzbedrohend sein können.

Darf ich auf meinem Balkon als Mieter eine Solaranlage installieren?2022-12-04T20:51:49+01:00

In der aktuellen Situation sind Solarmodule auch für kleine Flächen aufgrund der steigenden Energiekosten sehr beliebt. Insbesondere die sogenannten „Balkonkraftwerke“, die mittlerweile in Komplettpaketen angeboten werden und auch für Laien leicht zu installieren sind, erfreuen sich großer Beliebtheit. Dabei handelt es sich um Solarpaneele, die in einem sonnigen Bereich angebracht werden und die Strommittel eines Wechseltrichters in den eigenen Stromkreislauf der Wohnung oder des Hauses einspeisen. Dabei werden die Solarmodule in der Regel außen, also z. B. auf Balkonen, angebracht.

Hierzu haben sich in der Vergangenheit die Gerichte mit der Frage beschäftigt, ob der Mieter, der ein solches „Balkonkraftwerk“ installieren will, seinen Vermieter um Erlaubnis bitten muss und ob der Vermieter diese Erlaubnis versagen kann.

Die Rechtsprechung gestaltet sich in dieser Frage eher mieterfreundlich. Zwar hat beispielsweise das AG Stuttgart im Urteil vom 30.03.2021 zum Aktenzeichen 37 C 2283/20 entschieden, dass der Mieter bei einer baurechtlich zulässigen Solaranlage den Vermieter zwar um Genehmigung zur Anbringung am Balkon fragen könne, diese Erlaubnis aber nicht ohne triftigen Grund von dem Vermieter versagt werden dürfe. Für eine solche Versagung wäre ein besonderer Grund notwendig. Bei einer Solaranlage, die flach am Außengeländer eines Balkons angebracht sei, sei dies nicht der Fall. Es sei schlicht und ergreifend zu beachten, dass die Nutzung des Solarstroms zu einer Einspeisung von Energie und Kosten führt. Dies sei positiv für den Mieter und darüber hinaus auch gesellschaftspolitisch gewollt.

Die Klage, mit der der Vermieter vom Mieter den Rückbau der Solaranlage am Balkon verlangen wollte, wurde vom AG Stuttgart in dem oben genannten Urteil abgewiesen.

Für den Fall, dass Sie die Installation einer solchen Solaranlage beabsichtigen, ist es zu empfehlen, den Vermieter schriftlich unter Angabe der Art der Installation, ggf. auch des Models, zu informieren und unter Fristsetzung zu einer entsprechenden Erlaubnis aufzufordern. Diese ist nach der oben zitierten Rechtsprechung für den Fall, dass sie bauordnungsrechtlich zulässig ist, fachmännisch installiert, rückstandsfrei zu entfernen ist und für den Fall, dass keine erhöhte Brandgefahr von der Anlage ausgeht, von dem Vermieter grundsätzlich zu genehmigen. Ggf. können unter besonderen Umständen noch optische Beeinträchtigungen eine Rolle spielen.

Sollte Ihr Vermieter die Erlaubnis verweigern, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick gern für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung.

Muss ich als Mieter sämtliche Modernisierungsmaßnahmen meines Vermieters dulden und einfach hinnehmen?2022-12-04T20:50:56+01:00

Immer wieder kommen Vermieter auf die grundsätzlich zu begrüßende Idee, die Mietwohnungen zu modernisieren und nicht nur zu sanieren. Der Hintergrund kann die Einsparung von Energie, die Errichtung modernerer und komfortablerer Mietwohnungen oder aber auch rein das Interesse an einer Möglichkeit zur Erlangung eines höheren Mietzinses sein. In vielen Fällen sind die Mieter verpflichtet, solche Modernisierungsmaßnahmen zu dulden. Oft ist dies auf der einen Seite mit eingesparten Verbrauchskosten und auf der anderen Seite aber mit einem höheren Mietzins verbunden.

Einen kuriosen Fall hat jetzt das AG Charlottenburg in seinem Urteil vom 06.10.2022 zum Aktenzeichen 202 C 105/22 zu entscheiden gehabt. Ein Vermieter hat eine althergebrachte Türklingel in einem Mehrparteienhaus mit einer entsprechenden „Türsummer-Öffnungsfunktion“ modernisiert und Technik aus dem sogenannten „Smarthome-Bereich“ eingesetzt. Dies hatte zur Folge, dass sich die Gegensprechanlage und die Türöffnungsfunktion nur noch über ein Smartphone, Handy, Festnetztelefon oder Computer bedienen ließ.

Bei einem Mieter waren solche Geräte nicht vorhanden. Er klagte daraufhin vor dem AG Charlottenburg und begehrte, dass für ihn die Möglichkeit geschaffen wird, auch ohne die genannten externen technischen Geräte die Türklingel zu hören und die Tür zu öffnen.

Das AG Charlottenburg gab dem Kläger Recht. Der Vermieter wurde verpflichtet, die Anlage so zu modifizieren, dass ein Klingelton auch ohne externe Hilfsmittel, wie Handy, Computer oder Festnetztelefon zu hören ist und sich die Tür auch ebenfalls ohne diese externen Hilfsmittel öffnen lässt.

Dieses außergewöhnliche Urteil des AG Charlottenburg hat gezeigt, dass ein Mieter nicht alle unter dem Deckmantel der Modernisierung durchgeführten Maßnahmen dulden bzw. akzeptieren muss.

Soweit Sie als Mieter die rechtliche Überprüfung geplanter Modernisierungs- oder Umbaumaßnahmen durch Ihren Vermieter wünschen, nehmen Sie doch bitte Kontakt mit der Kanzlei Am Neutor auf. Herr Rechtsanwalt Zumdick steht Ihnen für ein Erstberatungsgespräch nach telefonischer Vereinbarung gern zur Verfügung.

Wird eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung wegen Zahlungsverzug eines Mieters hinfällig, wenn dieser die noch offenen Mieten nachzahlt?2022-12-04T20:50:04+01:00

Zahlt ein Mieter Mietzins in Höhe von zwei aufeinander folgenden Mieten nicht, so ist der Vermieter grundsätzlich berechtigt, wegen dem Zahlungsverzug die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen. Dieser Kündigungsgrund stellt für Vermieter in der Regel die einfachste Kündigungsmöglichkeit dar, da andere Kündigungsgründe, wie Belästigungen anderer Mieter, Lärm, unzumutbare Zustände im Mietshaus, etc. oft schwer zu beweisen sind und lange und kostenintensive Prozesse bedeuten, die oft durch zwei Instanzen geführt werden.

Der Gesetzgeber hat in § 569 BGB einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darin gesehen, dass der Mieter an zwei aufeinander folgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete oder über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist.

Es kommt jedoch immer wieder vor, dass nach Ausspruch der fristlosen Kündigung        oder während eines laufenden Räumungsprozesses der Mieter die noch offenen Mietzinsen ganz oder teilweise nachzahlt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu in seinem Urteil vom 13.10.2021 zum Aktenzeichen VIII ZR 91/20 ausgeführt, dass gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB eine fristlose Kündigung unwirksam werde, wenn der Mieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs die fällige Miete an den Vermieter zahlt oder sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung der Miete verpflichtet.

Der BGH führt allerdings weiter in dem oben genannten Urteil aus, dass eine Auswirkung auf eine ggf. auch hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung diese Zahlung jedoch nicht hat. Die innerhalb der sogenannten Schonfrist erfolgte vollständige Zahlung der Mietrückstände führt also nur dazu, dass die fristlose Kündigung ihre Wirkung verliert. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung bleibt nach den Ausführungen des BGH im oben zitierten Urteil bestehen.

Es empfiehlt sich daher bei Mietzahlungsrückständen des Mieters immer auch eine ordentliche Kündigung zu erklären. Diese kann zusammen mit der fristlosen Kündigung erfolgen, muss jedoch form- und fristgerecht sein. Wird nur fristlos gekündigt und der Mieter zahlt innerhalb der Frist des § 569 BGB die rückständige Miete im vollen Umfang, so wird die fristlose Kündigung unwirksam. Ein bereits laufender Räumungsprozess wird durch Klageabweisung beendet. Sie als Vermieter hätten in diesem Fall sämtliche Kosten zu tragen, d. h. Gerichtskosten, die eigenen Rechtsanwaltskosten sowie die Kosten des Rechtsanwalts des Mieters.

Für eine Beratung rund um die Kündigung von Mietverhältnissen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick aus der Kanzlei Am Neutor gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf hierzu einen persönlichen oder auch telefonischen Besprechungstermin.

Kann ich die Kosten für die Anmietung oder den Erwerb von Rauchmeldern als Betriebskosten für meine Mieter in der Mietwohnung umlegen?2022-12-04T20:48:50+01:00

Als Vermieter sind Sie nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften verpflichtet, Rauchmelder in Ihren Mietwohnungen zu installieren. Einige Vermieter scheuen die Kosten der Anschaffung von Rauchmeldern und haben sich dazu entschlossen, Rauchmelder zu mieten und versucht, diese Kosten der Anmietung als Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 11.05.2022 jedoch eine Absage erteilt. Die Mietkosten für Rauchmelder fallen nicht unter § 2 Nr. 1 bis 16 Betriebskostenverordnung (BetrKV) und können auch nicht als „sonstige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV umgelegt werden.

Als Argument führte der Bundesgerichtshof aus, dass diese Kosten nicht dem Objekt inne wohnen, also dem Eigentümer durch das Eigentum an dem Grundstück entstehen, sondern nur dann entstehen, wenn sich der Vermieter dagegen entscheidet, Rauchmelder zu erwerben und als sein Eigentum in der Mietwohnung zu installieren. Eine Umlagefähigkeit über die Betriebskostenabrechnung scheidet daher aus.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch weiter auch ausgeführt, dass Kosten für den Erwerb von Rauchmeldern ebenfalls nicht über die Betriebskostenabrechnung umlagefähig sind.

Rauchmelder fallen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Modernisierungsmaßnahmen. Die Kosten, die Ihnen als Vermieter durch die Installation von Rauchmeldern im laufenden Mietverhältnis entstehen, können im Rahmen der Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB auf die Mieter umgelegt werden. Insgesamt jährlich maximal 11 %, der für die Wohnung aufgewendeten Kosten.

Soweit Sie in Ihrer Betriebskostenabrechnung als Mieter Kosten für die Anmietung von Rauchmeldern oder deren Installation finden, setzen Sie sich bitte mit der Kanzlei
Am Neutor, Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick, zur Vereinbarung eines Termins zur Überprüfung Ihrer Betriebskostenabrechnung in Verbindung. Soweit Sie als Vermieter die Rauchmelder warten müssen oder aber Rauchmelder ersetzen und ggf. neu installieren müssen oder ihre entsprechenden Vereinbarungen im Mietvertrag auf ihre Zulässigkeit prüfen möchten, so können Sie sich ebenfalls mit der Kanzlei Am Neutor in Verbindung setzen.

Muss ich dienstliche Nachrichten auch in meiner Freizeit lesen?2023-12-13T20:59:40+01:00

Mit dem Aufkommen moderner Kommunikationsmittel stellt sich die Frage, ob Arbeitnehmer dienstliche Anweisungen, insbesondere hinsichtlich der Zuweisung von Dienstzeiten per SMS oder WhatsAppNachricht auch außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit entgegennehmen müssen. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 23.08.2023 zum Aktenzeichen 5 AZR 349/22 beleuchtet diese Thematik und gibt eine klare Handlungsrichtlinie vor.

Im vorliegenden Fall sind die Parteien in einem Streit über die (Wieder)Gutschrift von Arbeitsstunden aus dem Arbeitszeitkonto sowie die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte verwickelt. Der Kläger, ein Notfallsanitäter, ist seit 2003 in Vollzeit bei der Beklagten beschäftigt. Gemäß der Betriebsvereinbarung zu Arbeitszeitgrundsätzen zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat können unkonkrete Springerdienste bis 20.00 Uhr des Vortages vor Dienstbeginn konkretisiert werden. Die aktuelle Dienstplanung ist über den SelfService im Internet einsehbar.

Im vorliegenden Fall war für den Kläger ein unkonkreter Springerdienst für den 08.04.2021 im Dienstplan eingetragen. Am 27.04.2021 teilte die Beklagte ihn um 13.20 Uhr ein, dass er am folgenden Tag um 6.00 Uhr in der Rettungswache Dienst leisten solle. Trotz vergeblicher telefonischer Kontaktaufnahme durch die Beklagte erhielt der Kläger eine SMS um 13.27 Uhr mit der Information des zugeteilten Dienstes. Am 08.04.2021 meldete sich der Kläger um 7.30 Uhr telefonisch arbeitsbereit. Die Beklagte zog jedoch einen anderen Mitarbeiter heran und erteilte demn Kläger eine Ermahnung sowie eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens, wodurch 11 Stunden von Arbeitszeitkonto abgezogen wurden.

Das Arbeitsgericht wies die Klage auf (Wieder)Gutschrift ab. Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung des Klägers größtenteils statt. Jedoch hatte die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht argumentierte, dass der Kläger keine Korrektur des Arbeitszeitkontos für den 08.04.2021 verlangen nne, da die Beklagte sich nicht im Annahmeverzug befand. Der Kläger habe die geschuldete Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß angeboten. Die Entscheidung des Gerichts basierte auf der Feststellung, dass der Kläger nicht nur die telefonische Anzeige seiner Einsatzbereitschaft um 07.30 Uhr schuldete, sondern seine tatsächliche Arbeitsleistung um 06.00 Uhr auf der Wache. Die Beklagte hatte gemäß der Betriebsvereinbarung wirksam den Dienst des Klägers konkretisiert und eine entsprechende Weisung erteilt.

Das Gericht betonte, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, die per SMS mitgeteilte Weisung zur Kenntnis zu nehmen. Dies stellte eine Nebenleistungspflicht des Arbeitsvertrages dar, der mit der Arbeitspflicht im direkten Zusammenhang stand und außerhalb der regulären Dienstzeit erfüllt werden musste.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts macht deutlich, dass Arbeitnehmer, sofern betriebliche Regelungen dies vorsehen, dienstliche Weisungen zur Konkretisierung von Dienstzeiten, auch wenn sie per SMS übermittelt werden, außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit zur Kenntnis nehmen müssen. Eine solche Verpflichtung kann sich aus betrieblichen Regelungen ergeben, die die Konkretisierung von Dienstzeiten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Dienstbeginn ermöglichen. Arbeitnehmer sind somit gehalten, auch außerhalb ihrer Dienstzeit auf derartige Mitteilungen zu reagieren und ihre Arbeitsbereitschaft entsprechend zu bekunden.

Bei Rechtsfragen rund um das Thema Arbeitsrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor mit jahrelanger Erfahrung sowohl im Recht der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber für ein ausführliches Erörterungsgespräch zur Verfügung. Mit ihm zusammen werden Strategien entwickelt, um nicht nur rechtliche, sondern auch Ihre individuellen Ziele zu erreichen. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit unserer Kanzlei.

Bekomme ich nach einem unverschuldeten Unfall in jedem Fall einen Nutzungsausfallschadensersatz?2022-12-04T20:47:48+01:00

Bei einem Nutzungsausfallschadensersatzanspruch handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch nach einem zumindest teilweise unverschuldeten Verkehrsunfall. Für die Dauer der Reparatur des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeuges kann ein Ersatz des sogenannten Nutzungsausfallschadens verlangt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn man nicht ein Ersatzfahrzeug in Form eines Mietwagens in Anspruch nimmt, sondern tatsächlich für die Dauer der Reparatur oder die Dauer des Ausfalls auf das Fahrzeug verzichtet. Bei dieser Abrechnung werden je nach Größe und Klasse des Fahrzeuges unterschiedliche Beträge in Ansatz gebracht. Die Höhe der Tagessätze lagen Ende des Jahres 2022 zwischen 23,00 € und 175,00 €.

Der Nutzungsausfallschadensersatzanspruch setzt allerdings voraus, dass es zu einem Nutzungsausfall ohne Ersatzmöglichkeit gekommen ist. Diese Ersatzmöglichkeit entfällt in der Regel bei einem vorhandenen Zweitfahrzeug. Weiterhin muss die Nutzung für die Zeit der Reparatur zumutbar sein (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2011, Az. I – 1 U 50/11).

In einem Beschluss des OLG Frankfurt vom 21.07.2022 zum Aktenzeichen 11 U 7/21 wurde nun ein Fall rechtskräftig entschieden, in dem der Fahrer eines bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschädigten PKW der Marke Porsche Nutzungsausfallentschädigungsansprüche geltend machte. Zwar war der unfallgeschädigte Porsche-Besitzer auch in Besitz eines PKW der Marke Ford, Typ Mondeo, welcher ihm zur Verfügung stand. Der unfallgeschädigte Kläger vertrat in dem vorgenannten Verfahren jedoch die Ansicht, dass ihm die Nutzung des PKW der Marke Ford, Typ Mondeo, nicht zuzumuten sei. Das Fahrzeug sei zu groß, zu sperrig, zu unhandlich und würde als reines Lastenfahrzeug genutzt werden. Mit seinem unfallbeschädigten Porsche 911 würde das tägliche Fahren zur Arbeit ihm viel mehr Freude bereiten, während die Fahrt zur Arbeit mit dem PKW der Marke Ford, Typ Mondeo, nur einen Ärgernis sei.

Mit dieser Ansicht konnte der Kläger das Gericht jedoch nicht überzeugen. Das OLG Frankfurt hat die Nutzung eines PKW der Marke Ford, Typ Mondeo, für einen begrenzten Zeitraum auch von 112 Tagen selbst für einen passionierten Porschefahrer für zumutbar. Umstände, die ihm die Nutzung unmöglich machten oder erheblich erschwerten, lägen nicht vor. Es kam also nach Ansicht des OLG Frankfurt bei der Nutzung des Ford Mondeo nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensqualität des Klägers. Die Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Frankfurt wurde durch das OLG Frankfurt rechtskräftig zurückgewiesen.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt erneut deutlich, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, jedoch nicht immer und in jedem Fall. Nach einem Verkehrsunfall hat der Unfallgeschädigte aber grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens während der Reparaturzeit seines Kraftfahrzeuges. Dies gilt auch dann, wenn er kein Ersatzfahrzeug in Anspruch nimmt (vgl. z. B. Urteil des BGH vom 10.06.2008, Az. 6 ZR 248/07).

Die Praxis zeigt, dass die gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherungen solche Ansprüche oft mit der Behauptung ablehnen, sie hätten dem Unfallgeschädigten ein kostenfreies Ersatzfahrzeug angeboten. Dieses Angebot müssen Sie als Unfallgeschädigter jedoch nicht annehmen. Sie sind „Herr des Restitutionsgeschehens“, d. h. Sie entscheiden, ob Sie ein Ersatzfahrzeug in Form eines Mietwagens in Anspruch nehmen möchten oder aber den Nutzungsausfallschadensersatzanspruch ausgezahlt bekommen möchten.

Es empfiehlt sich bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall unbedingt die sofortige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit werden bei unverschuldeten Verkehrsunfällen von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung getragen. Mit anwaltlicher Hilfe können Sie sich sämtliche Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in voller Höhe durchsetzen. Auch in den Fällen, in denen Ihnen möglicherweise eine Teilschuld angelastet wird, empfiehlt sich unbedingt die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Nur so kann beurteilt werden, ob der Anteil des Verschuldens durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung richtig beurteilt wurde.

Ihre Kanzlei Am Neutor berät Sie bei einem Verkehrsunfall umfassend. Es empfiehlt sich, unmittelbar einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Zu diesem sollten Sie nach Möglichkeit den Unfallbericht, wenn möglich die Daten der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung, Namen und Anschrift von Zeugen sowie Fotografien der Unfallörtlichkeit mitbringen. Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick steht Ihnen auch kurzfristig für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung.

Gilt auf Parkplätzen immer „rechts vor links“?2023-01-14T16:09:54+01:00

Bei Verkehrsunfällen auf Parkplätzen kommt es regelmäßig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Da Parkplätze von den Oberlandesgerichten, so beispielsweise vom Oberlandesgericht Hamm, als „Sonderfläche“ eingestuft werden, auf der besondere Rücksicht zu nehmen ist, wird über die Form der Rücksicht oft vor Gericht gestritten. Von der gegnerischen KfZ-Haftpflichtversicherung wird in der Regel ein Mitverschulden eingewandt. Über die Höhe wird dann vor Gericht gestritten.

Gegenstand vieler Urteile war auch die Frage, ob und inwieweit die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich Anwendung finden. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.11.2022, Aktenzeichen: VI ZR 344/22, eine wegweisende Entscheidung getroffen. Der Grundsatz „rechts vor links“ aus der Straßenverkehrsordnung gilt auf öffentlichen Parkplätzen immer nur dann, wenn die Fahrbahnen auf den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben. Hintergrund ist, dass das Gebot „rechts vor links“ auf die zügige Abwicklung fließenden Verkehrs im Straßenverkehr zielt. Da grundsätzlich „rechts vor links“ gelte und sich alle Verkehrsteilnehmer daran zu halten haben, können auf öffentlichen Straßen der Verkehr so zügig geregelt werden und es kommt zügig zu einem fließenden und abfließenden Verkehr.

Parkplätze stellen regelmäßig keine Straßen dar. Die Fahrbahn auf Parkplätzen dienen in der Regel auch nicht der zügigen Abwicklung des fließenden Verkehrs.

Die Regel „rechts vor links“ könne also nur dann gelten, wenn bestimmte Strecken aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eindeutig erkennbar der Zu- und Abfahrt dienten und Straßencharakter haben.

Auf den anderen Fahrbahnen von Parkplätzen steht nicht die Abwicklung des abfließenden Verkehrs im Vordergrund, sondern vielmehr das Ein- und Ausparken, sowie rangieren. Vor diesem Hintergrund gilt dort auch nicht grundsätzlich die Regel „rechts vor links“, sondern in der Straßenverkehrsordnung verankerte Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Auf den Fahrbahnen von Parkplätzen dürfen Sie sich als Benutzer des Parkplatzes also nicht grundsätzlich auf „rechts vor links“ verlassen, sondern müssen sich im Zweifel mit den von links oder rechts kommenden anderen Benutzern des Parkplatzes über die Vorfahrt verständigen.

Es ist davon auszugehen, dass es auch zukünftig durch gegnerische KfZ-Haftpflichtversicherungen versucht wird, den „straßenähnlichen Charakter“ oder das „Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme“ dazu auszunutzen, möglicherweise berechtigte Schadensersatzansprüche zu kürzen.

Sollten Sie also in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sein und insbesondere in einen Verkehrsunfall auf einen Parkplatz, sollten Sie zeitnah anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ihre Kanzlei Am Neutor bietet Ihnen durch Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick eine zeitnahe, kompetente Ersteinschätzung. Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen oder telefonischen Besprechungstermin.

Wann muss auf der Autobahn eine „Rettungsgasse“ gebildet werden?2022-12-04T20:45:28+01:00

Gemäß § 11 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen, sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine frei Gasse bilden. Hierbei handelt es sich um die sogenannte „Rettungsgasse“.

Bei Verstößen gegen diese Pflicht kann ein Bußgeld in Höhe von grundsätzlich 200,00 €, jedoch auch höher, sowie die Eintragung von 2 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg als Verkehrsordnungswidrigkeitsstrafe angeordnet werden. Ebenso droht ein Fahrverbot von 1 Monat.

In einem vom OLG Oldenburg (Beschluss vom 20.09.2022, Az. 2 Ss (OWi) 137/22) entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer auf der Bundesautobahn 1, nachdem der Verkehr baustellenbedingt zum Stoppen und auch teilweise zum Erliegen kam, nicht sofort eine „Rettungsgasse“ gebildet. Er vertrat die Ansicht, eine „Rettungsgasse“ müsse erst nach einer gewissen Zeit des Stillstandes oder des ruhenden Verkehrs gebildet werden.

Dies hat zweitinstanzlich nun das OLG Oldenburg in dem vorgenannten Beschluss abgelehnt. Gemäß § 11 Abs. 2 StVO sei die „Rettungsgasse“ zu bilden, sobald die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden. Damit sei der Wortlaut eindeutig. Das Wort „sobald“ verdeutliche, dass eine Überlegungsfrist nicht besteht und Pflicht zur Bildung einer sogenannten „Rettungsgasse“ vielmehr sofort eingreife, nachdem die in § 11 Abs. 2 StVO beschriebene Verkehrssituation eingetreten ist (vgl. OLG Oldenburg a. a. O.).

Die obergerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass die erheblichen Konsequenzen gegen den Verstoß des § 11 Abs. 2 StVO dann eingreifen können, wenn nicht unmittelbar in einem stockenden oder stehenden Verkehr gehandelt wird. Dem Verkehrsteilnehmer ist also zu raten, immer ausreichend Sicherheitsabstand auch bei niedrigen Geschwindigkeiten zu halten, um eine „Rettungsgasse“ bilden zu können.

Die Konsequenzen eines Verstoßes sind nicht nur finanziell, sondern auch im Hinblick auf das einmonatige Fahrverbot nicht zu unterschätzen. Es ist in der Vergangenheit festzustellen, dass die vorgenannten Verstöße durch die Gerichte konsequent verfolgt werden. Ein Absehen von einem Fahrverbot gegen Erhöhung einer Geldbuße wird in solchen Fällen nur selten nachgekommen.

Für den Fall, dass Ihnen ein Bußgeldbescheid förmlich zugestellt wird, sollten Sie in jedem Fall zeitnah reagieren. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage. Für den Fall, dass Ihnen direkt vor Ort eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, empfiehlt es sich, keine Angaben zur Sache zu machen. Ihnen steht es in einer solchen Situation frei, den eingesetzten Polizeibeamten mitzuteilen, dass Sie sich nicht zur Sache äußern möchten.

Für den Fall des Erhalts eines Bußgeldbescheides kann die Kanzlei Am Neutor für Sie Akteneinsicht beantragen und die Erfolgsaussichten des Einspruchs überprüfen.

Für den Fall, dass eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht, werden die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel übernommen. Ihre Kanzlei Am Neutor bietet hier als kostenfreien Service die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und die Einholung einer Deckungszusage an. Bitte vereinbaren Sie hierzu mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick einen Besprechungstermin.

Kann ein Pfandleihgeschäft Wucher sein und zu Schadensersatz verpflichten?2022-12-04T20:44:26+01:00

In Deutschland gibt es staatlich zugelassene Pfandleihhäuser. In den klassischen Pfandleihhäusern werden Wertgegenstände von Kunden als Pfand gegen die Zurverfügungstellung von Bargeld hinterlegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn kurzfristig Liquidität benötigt wird und ein Kredit nicht gewährt wird. Nach einer bestimmten Zeit kann der als Pfand hinterlegte Wertgegenstand zurückgekauft werden.

In Deutschland ist das bundesweit tätige Pfandleih-Unternehmen „Pfando“ tätig. Im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit kauft „Pfando“ Kraftfahrzeuge an und vermietet diese direkt an den vorherigen Eigentümer wieder zurück. Hierbei handelt es sich um das sogenannte „sale and rent back-Verfahren“. In diesem Fall wird jedoch der Rückkauf des Pfandobjektes, also des Kraftfahrzeuges, durch „Pfando“ in der Regel vertraglich ausgeschlossen. Stattdessen wird zum Ende der vertraglich festgelegten Mietzeit das Auto durch das Unternehmen „Pfando“ verwertet und öffentlich versteigert.

In einem Urteil des OLG Hamm vom 02.08.2021 zum Aktenzeichen 18 U 105/20 wurde festgestellt, dass in einem Fall ein wucherähnliches Geschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB anzunehmen sei. In dem entschiedenen Fall hatte der Kunde des Unternehmens „Pfando“ ein Kraftfahrzeug der Marke BMW mit einem Wert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von nahezu 14.000,00 € für lediglich 5.000,00 € angekauft. Es wurde ein Vertrag geschlossen, dass für die Zeit vom 02.01.2018 bis zum 02.07.2018 der Kunde das Fahrzeug anmietet. In dem Mietvertrag war die erste Miete für den Zeitraum vom 02.01.2018 bis zum 02.02.2018 mit 594,00 € angegeben inklusive einer Bearbeitungsgebühr von 99,00 €. Die weiteren monatlichen Mieten waren mit 495,00 € festgelegt. Das Fahrzeug wurde nach Ablauf der Mietzeit versteigert.

Das OLG Hamm hat in dem oben genannten Urteil festgestellt, dass der Kaufvertag bereits als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sei. Hierfür reiche es aus, dass der Wert des Fahrzeugs beim Ankauf mehr als doppelt so hoch war, wie der vereinbarte Kaufpreis. Damit sei auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten, in diesem Fall das Unternehmen „Pfando“ zu schließen.

Dieses Urteil wurde nun vom Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 16.11.2022 zum Aktenzeichen VIII ZR 221/21, VIII ZR 288/21, VIII ZR 290/21 und VIII ZR 436/21 bestätigt. Da aufgrund der hohen Differenz zwischen Ankaufspreis und tatsächlichem Wert eine verwerfliche Gesinnung zu vermuten sei, hätte „Pfando“ widerlegen müssen, dass es bewusst oder grob fahrlässig den Kunden in dessen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstand zu ihren Gunsten benutzt hat. Dies war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht der Fall.

In dem Fall, dass Sie den Abschluss eines Vertrages beabsichtigen, steht Ihnen die Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für eine Vertragsprüfung gern zur Verfügung. Auch für den Fall, dass Sie einen Vertrag bereits abgeschlossen haben und überprüfen lassen möchten, ob dieser Vertrag rechtmäßig ist oder ob es frühere Kündigungsmöglichkeiten oder Ähnliches gibt, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Zumdick nach vorheriger Terminvereinbarung zur Verfügung.

Kann eine MPU („Idiotentest“) angeordnet werden, wenn ich betrunken Fahrrad fahre2022-12-04T20:42:41+01:00

Hinlänglich bekannt ist, dass man bei der Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr unter Einfluss von Alkohol nicht nur seine Fahrerlaubnis verlieren kann, sondern auch eine sogenannte medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU oder kurz „Idiotentest“) angeordnet werden kann. Dies ist ab einem gewissen Grad der Alkoholisierung, ggf. in Verbindung mit sogenannten Ausfallerscheinungen, wie den sprichwörtlichen „Schlangenlinien“ oder verursachten Verkehrsunfällen in der Regel der Fall.

Das OLG Sachsen-Anhalt hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem ein Radfahrer, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,85 Promille einen gemeinsamen Fuß- und Radweg befahren hat und von der Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) bekam.

In dem vorliegenden Fall kam der Radfahrer, der wohlbemerkt nicht die Straße benutzte, der Aufforderung nicht nach, woraufhin ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklassen AM, A1, A, B und L entzog.

Hiergegen wehrte sich der Radfahrer und argumentierte, dass er nicht am Straßenverkehr teilgenommen habe. Er habe sich mit seinem Fahrrad auf einem Fuß- und Radweg befunden. Er ist davon ausgegangen, dass es sich nur um einen Fußgängerweg handelte. Der Radfahrer argumentierte weiter, dass Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen deutlich höheres Gefährdungspotenzial als bei der Nutzung von Fahrrädern auf Fuß- und Radwegen unter dem Einfluss von Alkohol darstellen würden und deswegen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unverhältnismäßig sei.

Das Oberverwaltungsgericht Saschen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 15.08.2022 zum Aktenzeichen 3 M 65/22 diese Argumentation zurückgewiesen. Auch Fußgängerwege gehörten neben der Straße zum Straßenverkehr. Auch gemeinsam genutzte Rad- und Fußwege gehörten zum allgemeinen Straßenverkehr. Wer diese benutze, nehme unzweifelhaft am öffentlichen Straßenverkehr auch teil.

Auch der Einwand von dem Radfahrer in dem vorgenannten Verfahren, dass eine geringere Gefahr als von einem motorisierten Verkehrsteilnehmer ausgehe, hat das Gericht nicht dazu bewegt, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung als unverhältnismäßig anzusehen. Der Radfahrer habe mit einem Promillewert von 1,85 deutlich über der Grenze einer absoluten Fahruntüchtigkeit, welche bei 1,6 Promille liegt, gelegen. Wer in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr führte, stelle eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Dabei sei es unerheblich, ob ein Fahrrad oder ein Kraftfahrzeug geführt werde.

Damit kam das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt zu dem Ergebnis, dass die Anordnung einer MPU durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht nur ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig war, sondern die Anordnung einer MPU auch die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung gewesen war, so dass die Straßenverkehrsbehörde die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vornehmen musste.

Der vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschiedene Fall zeigt, dass auch die Benutzung eines „normalen“ Fahrrades, also nicht nur eines E-Bikes oder eines Pedelecs, in einem erheblich alkoholisierten Zustand nicht nur zu der Verwirklichung von Straftatbeständen und den Verlust der Fahrerlaubnis führen kann, sondern auch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei der Benutzung eines Fahrrades auch auf dem Bürgersteig oder Radweg im stark alkoholisierten Zustand nach sich ziehen kann. Entscheidend sind in solchen Fällen jedoch immer die Umstände des Einzelfalls.

Die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde erfolgt in der Regel zeitversetzt zu dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.

Für den Fall, dass Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wird, ist es also auch hinsichtlich Ihrer Fahrerlaubnis von ungemeiner Bedeutung, dass frühzeitig in dem laufenden Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Trunkenheit im Verkehr und ggf. weiteren Delikten die richtigen juristischen Entscheidungen getroffen und entsprechende Schritte eingeleitet werden. Im Falle des Vorwurfes einer Trunkenheitsfahrt wird daher empfohlen, keine Angaben zur Sache zu machen und sich auf sein Aussageverweigerungsrecht zu berufen. Danach sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick von der Kanzlei Am Neutor steht Ihnen als Ansprechpartner für ein Erstgespräch gern zur Verfügung.

Darf mich mein Arbeitgeber als ungeimpfter Arbeitnehmer ohne Lohnzahlung freistellen?2022-12-04T20:47:02+01:00

Bedingt durch die Coronapandemie hat der Gesetzgeber beschlossen, dass bestimmte Personen für ihre berufliche Tätigkeit einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22 a Abs. 1 oder 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) benötigen. Dies gilt beispielsweise für Personen, die in Krankenhäusern, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen oder Arztpraxen beschäftigt sind (vgl. § 20 a IfSG).

In den vom Arbeitsgericht Gießen am 08.11.2022 zu den Aktenzeichen 5 Ca 82/22,         5 Ca 93/22, 5 Ca 119/22 und 5 Ca 121/22 entschiedenen Fällen hatten Kläger, welche in einem Seniorenheim als Arbeitnehmer beschäftigt waren, dagegen geklagt, dass sie ohne Vergütung, also ohne Zahlung des Arbeitslohnes, von der Arbeit freigestellt wurden. Sie hatten sich darauf berufen, dass § 20 a Abs. 3 S. 1 IfSG ein Beschäftigungsverbot im Falle der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht für schon länger beschäftigte Personen vorsehe. Dies gelte nur für ab dem 16.03.2022 neu angestellte Personen. Der Arbeitgeber hat jedoch kein Beschäftigungsverbot im eigentlichen Sinne im vorliegenden Fall ausgesprochen, sondern die dort beschäftigten Kläger von der Arbeit freigestellt und die Lohnzahlungen eingestellt.

Das Arbeitsgericht Gießen hat in den oben genannten Urteilen nun entschieden, dass die Kläger mangels Impf- oder Genesenennachweis die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen konnten. Den Klägern fehle es an der erforderlichen Leistungsfähigkeit mangels Immunisierungsstatus.

In diesem Fall wurden die Kläger also von ihrer Arbeit freigestellt und faktisch ausgeschlossen. Der Arbeitgeber musste den vertraglich vereinbarten Arbeitslohn nicht zahlen.

Für den Fall, dass Sie bevorstehend oder bereits Auseinandersetzungen mit Ihrem Arbeitgeber haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung gern zur Verfügung. Auch in kurzfristigen Fällen können Sie einen Termin mit unserer Rechtsanwaltskanzlei in Werne – Kanzlei Am Neutor vereinbaren.

 

Wer haftet bei einer Kollision zwischen Radfahrer und Pferd?2022-12-04T20:41:34+01:00

Gemäß § 833 BGB ist geregelt, dass in dem Fall, in dem durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet ist, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (sogenannte Tierhalterhaftung).

Diese Haftung kann verschuldensunabhängig sein, insbesondere für die Folgen der durch die von Tieren typischerweise ausgehenden Gefahren. Dies ist ähnlich der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Kraftfahrzeuge, von denen eine „Betriebsgefahr“ ausgeht. In Fällen von Tieren muss sich jedoch die dem Tier inne wohnende typische Tiergefahr realisiert haben.

In einem vom Landgericht Koblenz entschiedenen Fall (Urteil vom 14.10.2022, Az. 9 O 140/21, noch nicht rechtskräftig) wurde eine Radfahrerin während einer Radtour vom Hinterteil eines Pferdes von ihrem Fahrrad geschubst. Der Vorfall ereignete sich beim Passieren des Pferdes. Die Radfahrerin wollte an zwei entgegenkommenden Pferden samt Reiter vorbeifahren. Seitens der Pferdehalterin wurde in dem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Koblenz behauptet, die Radfahrerin sei allein deswegen gestürzt, weil sie unachtsam gebremst habe. Die Radfahrerin hatte sich bei dem Sturz zahlreiche Prellungen sowie einen Trümmerbruch der rechten Schulter zugezogen und hatte die Pferdehalterin auf Schmerzensgeld verklagt.

Das Gericht hat letztlich in dem oben genannten noch nicht rechtskräftigen Urteil die Pferdehalterin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000,00 € verurteilt. Aufgrund der durchgeführten Verhandlung war das Gericht davon überzeugt, dass das Pferd sein Hinterteil in Richtung der vorbeifahrenden Radfahrerin gedreht hat und sie somit vom Fahrrad stieß.

Interessant ist jedoch, dass das Gericht weiter ausgeführt hat, dass es letztlich nicht einmal darauf ankommt, ob es tatsächlich zu einer Berührung zwischen dem Pferd und der Radlerin gekommen sei. Selbst wenn die Radfahrerin gebremst habe und sie dabei gestürzt sei, weil das Pferd ihr plötzlich mit seinem Hinterteil den Weg versperrt habe, habe sich dadurch die Tiergefahr realisiert und es sei von einer Haftung der Tierhalterin auszugehen.

Diese Entscheidung zeigt, dass die Haftung des Tierhalters auch mehr oder weniger unverschuldet begründet sein kann. Dies kann insbesondere dann zu erheblichen finanziellen Folgen führen, wenn eine Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht besteht. Es geht in solchen Fällen insbesondere darum, ob sich im Schadensfall die dem Tier „typischerweise“ inne wohnende Gefahr realisiert hat.

Für den Fall, dass Sie als Tierhalter in einen Schadensfall verwickelt sind, berät Sie Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick gern umfassend. Auch die eventuell erforderliche Kommunikation mit Ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung kann im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit erledigt werden. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit der Kanzlei Am Neutor auf.

Ist eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll?2022-12-04T20:40:23+01:00

Die Kosten eines Rechtsanwalts berechnen sich nach dem sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und können je nach Wert des Streitgegenstandes unterschiedlich hoch ausfallen. Durch eine individuelle Rechtsschutzversicherung können so bei Vorliegen eines Rechtsschutzfalls diese Kosten in der Gestalt vermieden werden, dass diese von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

Hierbei gilt es zu beachten, dass Rechtsschutzversicherungen individuell für verschiedene Rechtsgebiete abgeschlossen werden können. So gibt es beispielsweise Verkehrsrechtsschutzversicherungen, Arbeitsrechtsschutzversicherungen, Rechtsschutzversicherungen für allgemeines Vertragsrecht, etc.

Je mehr Rechtsgebiete von der Rechtsschutzversicherung umfasst sind, desto höher ist in der Regel der Versicherungsbeitrag. Auch ist für den Versicherungsbeitrag entscheidend, ob Sie eine Selbstbeteiligung vereinbaren oder nicht und ggf. in welcher Höhe. Die Selbstbeteiligung beziffert die Summe, die Sie je Rechtsschutzfall selbst bezahlen müssen, bzw. bis zu deren Höhe die Rechtsschutzversicherung nicht eintritt. Je höher die Selbstbeteiligung, desto niedriger ist in der Regel der Versicherungsbeitrag.

Besonders zu empfehlen ist nach unserer Ansicht zum einen eine Verkehrsrechtschutzversicherung. Diese deckt in der Regel die Kosten der Rechtsverfolgung bei einem Verkehrsunfall ab. Sind Sie beispielsweise in einem Verkehrsunfall verwickelt und die Schuldfrage unklar, so ist möglicherweise die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens notwendig. Der Sachverständige kann beispielsweise ermitteln, ob Ihr Unfallgegner den Unfall zum Beispiel dadurch verschuldet hat, dass er Ihnen seitwärts bei einem Spurwechsel in Ihr Fahrzeug gefahren ist oder beim Zurücksetzen mit Ihrem Fahrzeug zusammengestoßen ist. Liegen widerstreitende Aussagen vor, also beispielsweise der Unfallgegner behauptet, nicht er sei rückwärts in Ihr Fahrzeug, sondern Sie mit Ihrem Fahrzeug vorwärts in sein Fahrzeug gefahren, ist im Zweifel die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens unabdingbar. Auch wenn zum Beispiel aus der Endstellung der Fahrzeuge nach einem Verkehrsunfall nicht sicher geschlossen werden kann, auf welchen Fahrspuren sich die Fahrzeuge beim Verkehrsunfall befunden haben, wird in der Regel die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens notwendig sein. Die Kosten hierfür können mehrere Tausendeuro betragen.

Das Prozesskostenrisiko in einem solchen Fall ist beachtlich. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfallschaden in Höhe von 5.000,00 €, so beträgt das Prozesskostenrisiko bis zum Ende der ersten Instanz etwa 2.250,00 €. Hinzu kommen Kosten für Zeugen oder zum Beispiel ein Sachverständigengutachten. Bei einem durchschnittlichen Sachverständigengutachten, welches mit 2.500,00 € zu veranschlagen ist, liegt das bei Prozesskostenrisiko bereits bei 5.000,00 €. Dies würde durch eine Rechtsschutzversicherung in der Regel gedeckt.

Auch in den Fällen, in denen Ihnen eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird und möglicherweise ein Fahrverbot droht, kann eine Verkehrsrechtsschutzversicherung hilfreich sein.

Die Rechtsanwaltskosten für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Prüfung der Bußgeldakte und ggf. Durchführung des gerichtlichen Verfahrens, können leicht einen vierstelligen Betrag überschreiten. Sollte auch in diesem Fall ein Sachverständigengutachten, z. B. zur Feststellung der Identität des Fahrers oder zur Feststellung der richtigen Funktion einer Messeinrichtung notwendig sein, können auch hier mehrere Tausendeuro hinzukommen. Auch in diesem Fall werden in der Regel die Kosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen.

Schließlich ist auch eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitnehmer im Arbeitsrecht sinnvoll. In der Arbeitsgerichtsbarkeit werden die Kosten grundsätzlich in der ersten Instanz unabhängig von Erfolg oder Misserfolg der Klage von jeder Partei selbst getragen. Dies ist ein Unterschied zum allgemeinen Zivilrecht. Im Zivilrecht ist es grundsätzlich so, dass die obsiegende Partei keine Kosten zu tragen hat und somit die eigenen Rechtsanwaltskosten, sämtliche Gerichtskosten und ggf. erforderliche Sachverständigenkosten von der unterliegenden Partei ggf. im prozentualen Verhältnis zu tragen sind. Im Arbeitsgericht ist dies grundsätzlich in der ersten Instanz nicht so. Wenn Sie beispielsweise einen Prozess gegen Ihren Arbeitgeber gewinnen und Ihr Arbeitgeber Ihnen Arbeitslohn, Überstunden, etc. nachzahlen muss oder aber im Falle einer Kündigungsschutzklage das Arbeitsverhältnis mit Ihnen fortsetzen muss, sind Sie trotz des gewonnenen Prozesses verpflichtet, Ihre eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen. Auch diese können je nach Streitwert schnell im vierstelligen Bereich liegen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt Ihnen die Kanzlei Am Neutor den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Für den Fall, dass Sie anwaltliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich an die Kanzlei Am Neutor. Wir übernehmen die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und stellen als Service für Sie eine sogenannte Deckungsanfrage um abzuklären, ob Ihre Rechtsschutzversicherung im einzelnen Rechtsschutzfall eintrittspflichtig ist.

Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick steht Ihnen für ein Erstgespräch nach telefonischer Terminvereinbarung gern zur Verfügung.

Darf ich mein Mobiltelefon an der Ampel benutzen, wenn der Motor aus ist?2022-11-18T08:28:13+01:00

Das Thema Smartphone und Autofahren hat die Gerichte in der Vergangenheit immer wieder beschäftigt und wird sie auch in der Zukunft beschäftigen. Während sich bis zur Änderung der Straßenverkehrsordnung das Verbot grundsätzlich auf Mobiltelefone bzw. Smartphones bezog, ist nach § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) nunmehr Folgendes geregelt:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder nur eine Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Gemäß § 23 Abs. 1 b der StVO gilt dies für ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges (…) nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist.

Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nun auch die Nutzung eines Navigationsgerätes oder eines Tabletts zur Navigation nur mit den obigen Einschränkungen genutzt werden darf. Befindet sich das Mobiltelefon in einer Freisprecheinrichtung und Halterung am Fahrzeugcockpit, so darf dies mittels Sprachbedienung oder über den Touchscreen bedient werden, wenn die Ablenkung vom Straßenverkehr hierfür nur „kurz“ andauert.

Auch darf ein Mobiltelefon dann benutzt werden, wenn bei einem stehenden Kraftfahrzeug der Motor vollständig ausgeschaltet ist (vgl. § 23 Abs. 1 b Nr. 1 StVO).

Vollständig ausgeschaltet ist ein Motor jedoch nicht, wenn lediglich die sogenannte „Start-Stopp-Automatik“ eingreift. In diesem Fall ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Motor nicht vollständig ausgeschaltet. Aus diesem Grund greift auch die oben genannte Ausnahmeregelung nicht. Im Klartext bedeutet dies, dass im Zweifel der Zündschlüssel auf null gedreht werden muss bzw. der Motor per Knopfdruck abgeschaltet werden muss, wenn man straffrei sein Mobiltelefon an der roten Ampel in die Hand nimmt und nutzen möchte.

Ein „Benutzen“ eines Mobiltelefons liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits auch dann vor, wenn man im Sperrbildschirm prüfen will, ob eine Nachricht eingegangen ist, ob ein Anruf und ggf. welcher verpasst wurde oder wenn man nur auf die Uhrzeit blicken möchte. All diese Beispiele stellen ein Benutzen des Smartphones dar.

Werden Sie im Rahmen einer gezielten Kontrolle oder eher „zufällig“ durch ein Messfoto mit einem Smartphone oder ähnlichem Gerät in der Hand bei der Benutzung „erwischt“, so haben Sie als Autofahrer in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 100,00 € sowie mit der Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister in Flensburg zu rechnen.

Auch als Fahrradfahrer werden Sie bei der Benutzung Ihres Smartphones während des Fahrradfahrens in der Regel mit einem Bußgeld belegt.

Sofern Sie einen Bußgeldbescheid förmlich zugestellt bekommen haben, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung. Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick steht Ihnen nach telefonischer Terminabsprache für ein Erstgespräch gern zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass der Bußgeldbescheid 14 Tage nach Zustellung in Rechtskraft erwächst und in der Regel dann gegen den Bußgeldbescheid kein Einspruch mehr eingelegt werden kann.

Darf ich Fotografien von Falschparkern anfertigen und diese bei der Polizei oder Ordnungsbehörde zur Anzeige bringen?2022-11-09T18:18:50+01:00

Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat diese und der darin festgehaltene Datenschutz die Gerichte beschäftigt. So war lange Zeit umstritten, ob und inwieweit Aufnahmen aus sogenannten „Dashcams“ in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig sind oder nicht. Auch hat es in der Vergangenheit Bußgelder gegeben, wenn Dashcam-Aufzeichnungen als sogenannte „Compilation“ bzw. Zusammenfassung zur Unterhaltung auf Youtube publiziert wurden.

Zuletzt tendierte die Rechtsprechung dazu, dass neben den Personen und Kennzeichen bei solchen Aufnahmen, die im Internet veröffentlicht werden, auch andere weitere Daten, wie insbesondere GPS-Daten, unkenntlich gemacht werden sollen.

In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach (Urteil vom 02.11.2022, Az. AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431) hatten Bürger Parkverstöße bei der Polizei angezeigt. Es waren Rad- und Gehwege durch ordnungswidriges Abparken von Fahrzeugen versperrt. Den Anzeigen haben die Bürger Fotografien der Situation und damit Fotografien der Fahrzeuge mit Kennzeichen beigefügt.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat die Bürger diesbezüglich verwarnt. Gegen diese Verwarnung haben die Bürger vor dem Verwaltungsgericht Ansbach geklagt und letztlich Recht bekommen. In den Verfahren war die Frage zu klären, ob die Übermittlung der Fotografien an die örtliche Polizei eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 S. 1 F der DSGVO darstelle. Dies wurde letztlich vom Verwaltungsgericht bejaht. Es liegt eine rechtmäßige Datenverarbeitung vor, wenn auch „nur“ Ordnungswidrigkeiten, wie Parkverstöße, von Bürgern zur Anzeige gebracht werden.

Bei Fragen rund um die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und um Veröffentlichung von Video- oder Fotoaufnahmen im Internet berät Sie Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick nach telefonischer Terminabsprache ausführlich.

Auch wenn eventuell ohne Ihre Einwilligung Fotografien oder Videoaufnahmen von Ihnen im Internet oder in anderen Medien publiziert und veröffentlich wurden, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch gern zur Verfügung.

Kann Eltern das Sorgerecht entzogen werden, wenn sie die Beschulung des Kindes verweigern?2022-11-05T14:52:05+01:00

Grundsätzlich haben beide Elternteile die Pflicht und das Recht für das minderjährige Kind zu sorgen (sogenannte elterliche Sorge gemäß § 1626 BGB).

Das Familiengericht kann, auch ohne dass es ein Elternteil beantragt, einem Elternteil oder beiden Elternteilen die elterliche Sorge entziehen, wenn eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt. In einem vom OLG Karlsruhe nun entschieden Fall (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2022 zum Aktenzeichen 5 UFH 3/22) wurde ein 7-jähriges Kind, welches im September 2021 eingeschult wurde, nach dem coronabedingten Distanzunterricht von seinen Eltern bis Sommer 2022 nicht zur Schule geschickt. Die Eltern begründeten dies damit, dass im freien Lernen zu Hause sich ihr Sohn wunderbar entwickele. Außerdem hielten sie die Maskenpflicht im Unterricht für rechtswidrig. Deswegen verweigerten sie dem Kind den Schulbesuch und kamen der Schulpflicht nicht nach. Weiterer Grund war, dass die Eltern die Testpflicht in der Schule für rechtswidrig erachteten.

Die Schule informierte daraufhin das örtlich zuständige Jugendamt. Das Jugendamt versuchte, mehrere Gespräche mit den Eltern zu führen. Diese führten jedoch nicht zu dem vom Jugendamt gewünschten Erfolg, dass der Junge die Schule wieder besuchte.

Daraufhin wurde das Familiengericht eingeschaltet. Im erstinstanzlichen Beschluss wurde durch das Familiengericht Offenburg den Eltern auferlegt, Sorge dafür zu tragen, dass ihr Sohn die Schule wieder besucht. Hiergegen legten die Eltern Beschwerde beim OLG Karlsruhe ein. Die Beschwerde wurde durch das OLG Karlsruhe in der oben genannten Entscheidung nicht nur zurückgewiesen, sondern auch verschärft. Das OLG Karlsruhe entzog den Eltern das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn in Bezug auf das Thema Schule einstweilen.

Die Argumente der Eltern wurden durch das OLG Karlsruhe in deutlicher Sprache zurückgewiesen. Insbesondere wurde auch das Argument, dass der 7-jährige Schüler sich den Unterricht bei den Eltern zuhause wünsche, als irrelevant zurückgewiesen. Ein 7-jähriges Kind könne über die Frage der Beschulung nicht mitentscheiden. Hierzu fehle es an der geistigen Reife.

Für den Fall, dass Sie Fragen zum Sorgerecht, Umgangsrecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht haben oder der Ansicht sind, dass Ihr Kind, welches den gewöhnlichen  Aufenthalt bei dem anderen Elternteil hat, dort nicht ausreichend gefördert oder sogar gefährdet ist, wenden Sie sich bitte, gern auch kurzfristig, an Herrn Rechtsanwalt Zumdick und vereinbaren einen Termin.

Wer hat Anspruch auf die „Energiepauschale“ von 300,00 €?2022-11-05T14:49:29+01:00

Durch die Bundesregierung ist zur Abfederung der Inflationsfolgen und Kostensteigerung, insbesondere bei den Energiekosten, die sogenannte „Energiepauschale“ in Höhe von 300,00 € brutto beschlossen worden. Dieser Betrag wird einmalig als zu versteuerndes Einkommen auf das Gehalt aufgeschlagen und sollte im September 2022 ausgezahlt werden.

Zunächst wurde beschlossen, dass dies nur für angestellte Arbeitnehmer gilt. Hierzu gehören jedoch auch sogenannte „Minijobber“, also Menschen mit nur einem geringfügigen Einkommen. Jedem auf 450,00 €-Basis oder 520,00 €-Basis beschäftigten Arbeitnehmer steht diese Energiepauschale zu. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen wird die Energiepauschale jedoch nur einmal ausgezahlt, in der Regel durch den Arbeitgeber des Hauptarbeitsverhältnisses.

Soweit Sie allerdings nur einen sogenannten „Minijob“ ausüben, besteht der Anspruch in diesem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Für den Fall, dass Sie mehrere Arbeitsverhältnisse im geringen Umfang, also mehrere sogenannte „Minijobs“ ausüben, so steht Ihnen die „Energiepauschale“ in Höhe von 300,00 € brutto ebenfalls nur einmal zu.

 

Bei Fragen rund um die „Energiepauschale“ oder für den Fall, dass Ihr Arbeitgeber die „Energiepauschale“ nicht ausgezahlt hat, können Sie nach telefonischer Vereinbarung gerne einen ersten Besprechungstermin mit Herrn Rechtsanwalt Zumdick vereinbaren.

Dürfen anwaltliche Schriftsätze fristwahrend per Telefax an Gerichte geschickt werden?2022-09-27T23:58:24+02:00

Seit dem 01.01.2022 sind Anwälte gemäß § 130 d der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet, ihre Schriftsätze, Klagen, Beschwerden und sonstige Anträge über das sogenannte „besondere elektronische Anwaltspostfach“ (beA) zu versenden.

Das OLG Frankfurt hatte zu entscheiden, ob dies auch für Anwaltsschriftsätze in solchen Verfahren gilt, in denen ein Anwalt nicht zwingend vorgeschrieben ist. § 130 d ZPO gilt nach dem Wortlaut nur für Rechtsanwälte. In Verfahren vor dem Amtsgericht besteht in der Regel kein Anwaltszwang. In dem vom OLG Frankfurt zu entscheidenden Fall hatte ein Rechtsanwalt in einem Verfahren, in dem kein Anwaltszwang herrschte und er beteiligte Partei gewesen ist, per Telefax eine „sofortige Beschwerde“ eingereicht. Für diese herrscht kein Anwaltszwang und dementsprechend gemäß § 130 d ZPO auch nicht die Verpflichtung, das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ zu nutzen.

In dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 27.07.2022 zum Aktenzeichen 26 W 4/22 wurde nun klargestellt, dass der Rechtsanwalt als beteiligte Partei auch in dem Verfahren, in dem kein Anwaltszwang herrscht, das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ nutzen muss, um den Anforderungen des § 130 d ZPO genüge zu tun.

Die per Telefax eingereichte „sofortige Beschwerde“ war nicht zu beachten. Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar.

Verfallen Urlaubstage im Angestelltenverhältnis grundsätzlich nach 3 Jahren?2022-09-26T21:33:13+02:00

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 22.09.2022 (Rechtssache C-120/21 LB) die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt. Arbeitgeber müssen ausdrücklich darauf hinweisen, wenn Urlaubstage verfallen. Ein solcher Hinweis muss entweder im Rahmen des Arbeitsvertrages erfolgen oder durch einen sonstigen expliziten Hinweis, den der Arbeitnehmer zur Kenntnis nehmen muss.

Im zu entscheidenden Fall hatte eine Angestellte über Jahre hinweg nicht ihren vollen Urlaub pro Jahr in Anspruch genommen. Nachdem sie nach über 20 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, begehrte sie, den nicht in Anspruch genommenen Urlaub aus den letzten Jahrzehnten ausgezahlt zu bekommen. Der Arbeitgeber berief sich auf die dreijährige Verjährungsfrist.

Hierzu haben die Richter des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass die Verjährungsfrist an sich unproblematisch sei. Sie kann allerdings frühestens zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der oder die Angestellte auf die Verjährungsfrist hingewiesen worden ist. Wird ein Angestellter nicht darüber informiert, dass ein Verfall der Urlaubstage droht, bleibt der Anspruch auf Urlaub auch über die drei Jahre hinaus bestehen. Der Europäische Gerichtshof führt dazu wörtlich aus:

„Da der Arbeitnehmer nämlich als die schwächste Partei des Arbeitsvertrages anzusehen ist, sollte die Aufgabe, für die tatsächliche Wahrnehmung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub zu sorgen, nicht vollständig auf den Arbeitnehmer verlagert werden.“ (EuGH, Rechtssache C-120/21 LB).

Sollten Sie als Arbeitnehmer in Ihrem Arbeitsvertrag keinen Hinweis auf den Verfall von Urlaubstagen erhalten haben und auch sonst ein Hinweis nicht während des Arbeitsverhältnisses erfolgt sein, können Sie Ansprüche aus noch nicht genommenen Urlaubstagen praktisch seit dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses herleiten.

Bei Fragen rund um Urlaubsansprüche und ggf. auch Urlaubsabgeltungsansprüche steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick als Ansprechpartner zur Verfügung.

Wenn Sie als Arbeitnehmer in Arbeitsverträgen mit Angestellten keinen Hinweis auf den Verfall von Urlaubstagen haben, sollte dies nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs umgehend nachgeholt werden.

Für eine individuelle Beratung steht Ihnen, ggf. auch kurzfristig, Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick nach vorheriger Terminabsprache telefonisch oder persönlich für ein Besprechungstermin bereit.

Müssen Solo-Selbstständige die Corona-Soforthilfen an das Land NRW zurückzahlen?2022-09-26T21:32:17+02:00

Im Frühjahr 2020 hatte das Land NRW insbesondere sogenannten „Solo-Selbstständigen“ und Kleinunternehmern auf unbürokratische Art und Weise Corona-Soforthilfen ermöglicht und auch ausgezahlt. Bis zu 9.000,00 € konnte ein Solo-Selbstständiger bzw. Kleinunternehmer als Unterstützung aufgrund der in vielen Bereichen geltenden strengen Coronamaßnahmen erlangen. Hierüber wurde seitens des Landes NRW ein Bewilligungsbescheid erlassen und zumindest zu Beginn des Frühjahres 2020 diese Soforthilfen auch kurzfristig und relativ unbürokratisch ausgezahlt.
Seit geraumer Zeit erhalten Empfänger der Soforthilfen Aufforderungen, der bewilligenden Stelle nachzuweisen, dass die bewilligte Soforthilfe nur zur Deckung der Betriebsausgaben und/oder sonstiger Ausgaben benutzt wurde. Ebenso wurde zwischenzeitlich verlautbart, dass das eigene Einkommen und insbesondere auch Lohnkosten von dieser Soforthilfe nicht bedient werden dürfen. Es wurde geprüft, ob der „Soloselbstständige“ bzw. der Kleinunternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen auch ohne diese Soforthilfe hätte nachkommen kommen. Stellte das Land fest, dass dies nicht der Fall war, so haben die Empfänger der Soforthilfe in den letzten Monaten Rückforderungsbescheide erhalten.
In den Urteilen des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.09.2022 zu den Aktenzeichen 16 K 125/22, 16 K 127/22; 16 K 406/22; 16 K 412/22; 16 K 499/22 und 16 K 505/22 hat das Verwaltungsgericht nunmehr entschieden, dass das Land zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Bewilligungsbescheide im Frühjahr 2020 unter den Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung standen. Grundsätzlich sei ein solcher Vorbehalt zwar möglich, aus den Bewilligungsbescheiden sei dies jedoch nicht klar hervorgegangen.
Das Verwaltungsgericht Köln war der Ansicht, dass auch aufgrund der im Frühjahr 2020 herrschenden Informationslage und den Veröffentlichungen des Landes NRW die Empfänger der Bescheide nicht davon ausgehen mussten, dass es sich um vorläufige Bescheide handelt, die nach Prüfung im Rahmen eines Schlussbescheides geändert werden können.
Die vom Land NRW erlassenen Schlussbescheide, die dann die Rückforderung bestimmter Soforthilfen festlegen, sind vor diesem Hintergrund rechtswidrig. Faktisch bedeutet dies, dass die Soforthilfe nicht zurückgezahlt werden muss.
Ähnlich hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 16.08.2022 zum Aktenzeichen 20 K 7488/20 geurteilt. Vor den beiden Gerichten sind jeweils mehrere hundert ähnlich gelagerte Fälle anhängig, weswegen die Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen wurde.

Sollten Sie als sogenannter „Solo-Selbstständiger“ oder Kleinunternehmer eine Soforthilfe des Landes NRW erhalten haben und daraufhin einen Bescheid zur Rückzahlung dieser Soforthilfe zugestellt bekommen haben, so wenden Sie sich umgehend an Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick.
Mit Zustellung des Bescheides laufen Fristen, die einzuhalten sind, da ansonsten eine Rechtskraft des Bescheides eintritt.

Auch wenn Sie zunächst ein Aufforderungsschreiben des Landes NRW zur Erklärung über Ihre aktuelle wirtschaftliche Situation nach Erhalt der Soforthilfe erhalten haben, berät Sie Herr Rechtsanwalt Zumdick gern und umfassend über Ihre Handlungsoption. Vereinbaren Sie hierzu bitte einen telefonischen oder persönlichen Termin mit unserer Kanzlei.

Wirkt sich der im Juli 2022 gezahlte Kinderbonus auf den Unterhalt aus?2022-09-21T19:43:13+02:00

Im Juli 2022 wurde für alle zu diesem Zeitpunkt kindergeldberechtigten Kinder ein einmaliger Kinderbonus in Höhe von 100,00 € zusammen mit dem Kindergeld angewiesen. Dieser soll als Teil des sogenannten „Entlastungspaketes“ zur Abfederung der durch die gestiegenen Energiekosten und die Inflation höheren Ausgaben dienen.

Er wurde durch die zuständige Familienkasse automatisch mit dem Kindergeld ausgezahlt. In der Regel erfolgte die Auszahlung an den betreuenden Elternteil. Der Empfänger des Kindergeldes hat im Juli 2022 den Kindergeldbonus in Höhe von 100,00 € automatisch erhalten. Einer Extrabeantragung bedurfte es nicht.

Vor diesem Hintergrund ist der hälftige Kinderbonus in Höhe von 50,00 €, ähnlich wie bei den Coronahilfen in der Vergangenheit, auf den Unterhaltspflichtigen anzurechnen. Dies bedeutet, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil für den Monat Juli 2022 einen Abzug in Höhe von 50,00 € auf den zu zahlenden Unterhalt vornehmen konnte.

Soweit dies bislang noch nicht geschehen ist und Sie somit für den Monat Juli 2022 zu viel Unterhalt gezahlt haben, können Sie als Barunterhaltspflichtiger den zu viel gezahlten Teil zurückfordern.

Sie sollten es jedoch unbedingt vermeiden, die Kürzung jetzt noch nachträglich für den laufenden Unterhalt vorzunehmen und den Betrag in Höhe von 50,00 € zu verrechnen. Insbesondere für den Fall, dass ein Unterhaltstitel vorliegt, drohen dann Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Unterhaltsgläubigers.

Herr Rechtsanwalt Zumdick steht Ihnen zu diesen und zu allen weiteren Fragen im Unterhalts- und Familienrecht nach vorheriger Terminabsprache gern telefonisch oder persönlich zur Verfügung.

Ist ein vom Gesundheitsamt ausgesprochenes Tätigkeitsverbot für nicht gegen COVID-19 geimpfte Mitarbeiter im Gesundheitswesen zulässig?2022-09-21T19:42:30+02:00

Im Land NRW gilt seit März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Dies bedeutet, dass Mitarbeiter beispielsweise in Krankenhäusern, von Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Rettungsdiensten gegen COVID-19 geimpft sein müssen. Sollten Beschäftigte keinen Nachweis, bzw. Genesenennachweis oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorgelegt haben, müssen die betroffenen Einrichtungen diese Personen an die örtlichen Gesundheitsämter melden.

In einem von dem Oberverwaltungsgericht des Landes NRW in einem Eilverfahren entschiedenen Fall (Beschluss vom 16.09.2022 zum Aktenzeichen 13 B 859/22) hatte eine Mitarbeiterin des Sekretariats einer solchen Einrichtung sich gegen ein vom örtlichen Gesundheitsamt ausgesprochenes Tätigkeitsgebot gewandt. Hauptsächlich wurde argumentiert, dass das Tätigkeitsverbot gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt, da nicht alle Gesundheitsämter aus NRW entsprechend handeln.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW hat in seinem Beschluss zwar deutlich gemacht, dass es wünschenswert wäre, wenn sämtliche Gesundheitsämter auch im Sinne einer Gleichbehandlung und im Sinne des Infektionsschutzes an einem Strang ziehen würden und in gleicher Art und Weise entsprechend tätig würden, jedoch hat das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW entschieden, dass bei vorliegender unterschiedlicher Handhabung der einzelnen Gesundheitsämter ein Gleichheitsverstoß nicht anzunehmen sei.

Weiterhin hat das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht aus April 2022 bezogen. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes des Landes NRW hat sich die pandemische Lage auch im September 2022 nicht derart geändert, dass Bedenken an der Verfassungsgemäßheit der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht mit entsprechenden Folgen bestünden. Auch sei zwischen dem in Kliniken tätigen Pflegepersonal oder dem medizinischen Personal und Verwaltungspersonal kein Unterschied.

Es bleibt also festzuhalten, dass das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW auch im September 2022 keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht des Impfstatus bzw. Genesenheitsstatus hat. Auch ist das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW nach wie vor der Ansicht, dass Betretungs- und Tätigkeitsverbote für ungeimpfte Personen berechtigt sind.

Welcher Elternteil entscheidet über die Impfung eines minderjährigen Kindes z. B. gegen COVID-19?2022-09-21T19:41:34+02:00

Spätestens seit der Coronapandemie ist bei getrenntlebenden Elternteilen immer wieder Streit um die Frage entbrannt, wer insbesondere bei der gemeinsamen elterlichen Sorge die Entscheidung darüber trifft, ob ein Kind, z. B. gegen Masern oder aber auch gegen COVID-19 geimpft wird.

Grundsätzlich gehört die Gesundheitssorge zu den elterlichen Pflichten und ist Gegenstand des Sorgerechtes. Soweit nicht in Ausnahmefällen das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechtes auf einen Elternteil übertragen worden sind, üben die Eltern auch nach der Trennung / Scheidung die elterliche Sorge über minderjährige Kinder gemeinsam aus. Dies gilt vornehmlich bei schwerwiegenden und weitreichenden Entscheidungen.

Grundsätzlich entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, über die Belange des täglichen Lebens allein. So beispielsweise, ob das Kind aufgrund einer Erkrankung zur Schule gehen kann oder nicht, ob es am Sportunterricht teilnehmen kann oder nicht, ob ein regelmäßiger Hausarztbesuch ansteht, etc. Bei weitreichenden Entscheidungen, so z. B. ob das Kind getauft wird, welche Schule oder welche weiterführende Schule es besucht und z. B. bei einschneidenden medizinischen oder medizinisch-kosmetischen Eingriffen (Thema Zahnspange) müssen die Eltern eine gemeinsame Entscheidung treffen. So wird in der Regel eine Schule oder eine weiterführende Schule die Anmeldung eines Kindes an der Schule nur mit der Unterschrift oder dem Einverständnis eines Elternteils nicht akzeptieren.

Insbesondere nach der Zulassung verschiedener Corona-Impfstoffe auch für minderjährige Kinder ist zwischen Eltern ein teilweise grundsätzlicher Konflikt und Streit darüber entbrannt, ob die Kinder gegen COVID-19 geimpft werden oder nicht.

Bereits Anfang des Jahres hat das Familiengericht Bad Iburg (Beschluss vom 14.01.2022 zum Aktenzeichen 5 F 458/21) entschieden, dass bei der Frage, ob ein Kind mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona geimpft werden soll, die Entscheidung auf den Elternteil zu übertragen ist, der die Impfung befürwortet, wenn es eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Grund für die Entscheidung war § 1628 BGB. Danach kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung über einzelne Teilbereiche der elterlichen Sorge allein übertragen, wenn sich die Elternteile nicht einigen können. Bei der Abwägung der Interessen hat das Familiengericht in diesem Fall sich auf die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) verlassen und ist deren Einschätzung gefolgt, dass der mRNA-Impfstoff gegen COVID-19 für Kinder zu empfehlen sei. Der Elternteil, der diese Auffassung vertreten hat, hat den Teilbereich der elterlichen Sorge in Form der Entscheidungsgewalt über die Impfung der Kinder allein übertragen bekommen.

Auch bei dem für Werne zuständigen Amtsgericht Lünen wird diese Ansicht vertreten. Die heute zuständigen Richter des Amtsgerichts Lünen haben in Verhandlungen deutlich gemacht, dass bei einem entsprechenden Streit die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) eine wichtige Rolle spielen kann.

Bei allen Fragen rund um das Sorgerecht oder Teilbereiche des Sorgerechts berät Sie Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick gern. Es empfiehlt sich bereits bei den ersten Unstimmigkeiten mit dem anderen Elternteil eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um „die Weichen“ rechtzeitig und richtigzustellen. Herr Rechtsanwalt Zumdick steht Ihnen nach vorheriger Terminabsprache gern telefonisch oder auch persönlich zur Verfügung.

Muss ich nach dem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) als Arbeitgeber die Arbeitszeit genau erfassen?2022-09-21T19:40:38+02:00

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 13.09.2022 zum Aktenzeichen 1 ABR 22/21 klargestellt, dass nach dem geltenden § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein System einzuführen, dass die geleistete Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers erfassen kann.

Auch wenn das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zum Zeitpunkt der Pressemitteilung am 13.09.2022 noch nicht im Volltext verfügbar war, so hat das Urteil für große Unruhe insbesondere bei Arbeitgebern gesorgt.

Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Bei der Planung und Durchführung dieser Maßnahmen hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Hieraus hat das Bundesarbeitsgericht geschlossen, dass sich eine Pflicht des Arbeitgebers zur systematischen Arbeitszeiterfassung ergibt.

Der Hintergrund des Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgerichts war im Grunde genommen ein anderer. Ein nordrheinwestfälischer Betriebsrat hatte über die Einigungsstelle des Arbeitgebers versucht, die Einführung eines Systems der elektronischen Arbeitszeiterfassung zu erzwingen. Dies wäre dann grundsätzlich möglich gewesen, wenn ein solches Mitbestimmungsrecht nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz besteht. Dieses besteht jedoch nur bei solchen betrieblichen Angelegenheiten, zu denen der Arbeitgeber nicht kraft Gesetzes bereits verpflichtet ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat in dem vorgenannten Beschluss darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber bereits gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz zu einer solchen Arbeitszeiterfassung verpflichtet ist. Deswegen stand dem Betriebsrat ein Initiativrecht oder Mitbestimmungsrecht gerade nicht zu.

Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht den Beschluss ausführlich begründet hat. Insbesondere ist abzuwarten, wie genau ein solches System vom Arbeitgeber zu installieren ist. Es ist ebenfalls abzuwarten, inwieweit der nunmehr praktisch von der Rechtsprechung „überholte“ Gesetzgeber entsprechende konkrete Regelungen trifft.

Sollten Sie als Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Zeiterfassung Rückfragen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick nach Terminvereinbarung gern für ein Erstgespräch zur Verfügung.

Auch Arbeitnehmer, die eine konkrete Aufzeichnung ihrer Arbeitszeit im Betrieb vermissen oder aber sogar den Verdacht haben, dass die Aufzeichnungen versehentlich falsch oder bewusst manipuliert werden, können sich bei Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick umfassend und ausführlich nach Terminvereinbarung beraten lassen.

Wer haftet bei einem Fahrradunfall mit einem PKW beim Türöffnen?2022-09-12T21:08:51+02:00

Die Unfälle im Straßenverkehr zwischen PKW und Radfahrer nehmen in letzter Zeit verstärkt zu. Ein altbekanntes Phänomen sind die sogenannten DooringUnfälle. Damit bezeichnet man Unfälle, bei denen ein Radfahrer gegen eine Tür eines PKW fährt, die just in dem Moment geöffnet wird, als er das Fahrzeug passiert.

In der Vergangenheit haben Versicherungen oft eingewandt, dass eine Mithaftung des Radfahrers grundsätzlich gegeben sei. Dieser habe den gesamten Verkehr im Auge zu behalten. Insbesondere in den Fällen, in denen das Fahrzeug vor dem Radfahrer am Straßenrand angehalten hat, wurde argumentiert, der Radfahrer hätte damit rechnen müssen, dass der Fahrzeuginsasse aussteigt, dass also die r bald geöffnet werde und er deshalb somit eine Mitschuld an dem Unfall trage.

Dem hat nunmehr das Landgericht ln in nschenswerter Deutlichkeit in einer Entscheidung einen Riegel vorgeschoben. In dem Urteil vom 31.08.2022 zum Aktenzeichen 5 O 372/20 hat das Landgericht Köln entschieden, dass der Autofahrer 100 % der Schuld bei einem solchen Unfall trägt. Der Autofahrer muss sich beim Öffnen der Fahrertür grundsätzlich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Radfahrer beim Passieren des PKW den Mindestabstand nicht eingehalten hat. Dies müsse grundsätzlich der Autofahrer beweisen.

Das Urteil ist insbesondere für die schwächerenVerkehrsteilnehmer am Straßenverkehr auf dem Rad begrüßenswert. Das Landgericht Köln hat deutlich gemacht, dass der Autofahrer in einem geparkten bzw. abgestellten PKW als „Verkehrsteilnehmerzu werten ist und besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen hat. Erfreulich ist auch, dass das von Kfz-Haftpflichtversicherungen gern eingewandte Argument des Mitverschuldens hier deutlich verneint wurde.

Soweit Sie im Straßenverkehr, sei es als Fußnger, Kraftfahrer oder Radfahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, berate ich Sie gern über Ihre Schadensersatzansprüche, Schmerzensgeldansprüche und Ihre weiteren Rechte.

Bitte vereinbaren Sie einen Besprechungstermin oder melden sich zu den Bürozeiten telefonisch.

Muss ich Beiträge für das Fitnessstudio bezahlen, auch wenn dieses aufgrund behördlicher Corona-Maßnahmen geschlossen ist?2022-09-12T21:05:04+02:00

Besonders in den Jahren 2020 und 2021 wurden im Zuge der länderspezifischen Corona-Schutzverordnungen neben verschiedenen Einrichtungen, insbesondere auch Fitnessstudios geschlossen bzw. durften aufgrund der CoronaSchutzverordnungen nicht öffnen.

Viele Betreiber von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen haben jedoch weiterhin die monatlichen Gebühren verlangt bzw. eingezogen. Von Seiten der Fitnessstudiobetreiber wurde vielfach argumentiert, es handele sich um Fälle von höherer Gewalt, weswegen der Kunde des Fitnessstudios weiterhin zur Zahlung verpflichtet sei. Schließlich könne der Betreiber des Fitnessstudios nichts dafür, dass diese geschlossen würden.

Auch haben einzelne Betreiber von Fitnessstudios bzw. FitnessstudioKetten versucht, Kündigungen von Mitgliedern hrend der Coronazeit entgegenzuwirken, solange diese Kündigungen noch innerhalb der oft zweijährigen Mindestvertragslaufzeit erfolgten. Mir liegen Schreiben vor, in denen Fitnessstudios ihren Mitgliedern auf ein Kündigungsschreiben mitteilen, dass die Monate, in denen durch die länderspezifischen CoronaSchutzverordnungen die Fitnessstudios geschlossen waren, zusätzlich zur Mindestvertragslaufzeit berechnet würden, also praktisch auf die Mindestvertragslaufzeit aufgeschlagen würden. Auch diese Monate seien zu bezahlen.

Insbesondere zum ersten Sachverhalt hat nunmehr das Kammergericht Berlin im Rahmen einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Berlin in Verbindung mit dem Bundesverband der Verbraucherzentrale ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt. In dem Urteil ist deutlich festgehalten worden, dass für den Fall, dass ein Fitnessstudiobetreiber, in diesem Fall die FitnessstudioKette SuperFit, für die Zeiten, in denen die Kunden bzw. Mitglieder nicht trainieren können, auch keine Mitgliedsbeiträge verlangen dürfen.

Zwar entfaltet das Urteil des Kammergerichts Berlin nur unmittelbare Wirkung r Mitglieder der Fitnessstudio-Kette SuperFit, jedoch ist zu erwarten, dass auch andere
Gerichte
bis hin zur höchstrichterlichen Rechtsprechung der überzeugenden Argumentation des Kammergerichts Berlin im Kern folgen werden.

Sollten Sie in der Vergangenheit Mitgliedsbeiträge auch in den Monaten an ihr Fitnessstudio gezahlt haben, in denen Sie aufgrund coronabedingter Schließung nicht trainieren konnten, so können Sie sich gern in einem Erstberatungsgespräch über gliche Rückforderungsansprüche dieser Beiträge durch mich beraten lassen.

Ich stehe Ihnen während der Bürozeiten gerne für ein erstes Telefonat zur Verfügung.

Hafte ich auch als privater Verkäufer nach Übergabe der verkauften Ware für Mängel?2022-01-23T20:20:40+01:00

Grundsätzlich sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor, dass der Käufer für den Fall, dass eine Sache, also der Kaufgegenstand, mangelhaft ist, eine Nachlieferung gemäß § 439 BGB verlangen kann, von dem Vertrag zurücktreten kann, den Kaufpreis mindern kann oder Schadensersatz bzw. den Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen kann (§ 437 BGB). Diese Ansprüche verjähren grundsätzlich erst nach zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 BGB dann vor, wenn der verkaufte Gegenstand sich für den vorausgesetzten Verwendungszweck nicht eignet oder wenn sich der verkaufte Gegenstand nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art unüblich ist und der Käufer nicht erwarten durfte (§ 434 BGB).

Dies bedeutet, dass grundsätzlich auch bei dem privaten Verkauf unter Verbrauchern, wie z. B. über die Internetplattform Ebay oder beim Verkauf eines gebrauchten Elektrogerätes oder Kraftfahrzeuges der Verkäufer zwei Jahre für eventuelle Mängel des Kaufgegenstandes, die bei Übergabe bereits vorlagen, haftbar ist. Dies wird als sogenannte „Gewährleistung“ bezeichnet.

Das BGB erlaubt jedoch bei reinen Verbrauchergeschäften, d. h. beim Verkauf unter Privatleuten, dass der private Verkäufer diese Gewährleistung ausschließen kann. Dies muss er allerdings auch aktiv tun. Es gilt bei Geschäften unter Verbrauchern nicht automatisch der sogenannte Gewährleistungsausschluss. Wichtig ist auch, dass der Gewährleistungsausschluss deutlich und vor allen Dingen im Zweifel auch gerichtsfest formuliert wird.

Bis heute liest man insbesondere in Kleinanzeigenportalen im Internet Formulierungen wie etwa: „Es handelt sich um einen Privatverkauf, deswegen bin ich nicht verpflichtet, die Sache bei Mängeln zurückzunehmen.“ Oder: „Nach dem neuen EU-Recht muss ich darauf hinweisen, dass dies ein Privatverkauf ist und ich die verkaufte Ware nicht zurücknehmen oder umtauschen kann.“ Oder: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Garantie.“

Solche Formulierungen schließen das Gewährleistungsrecht nicht aus. Nach der aktuellen Rechtsprechung haftet auch der private Verkäufer bei der Benutzung solcher Formulierungen für Mängel, die der Kaufgegenstand bei Übergabe aufwies. Sie sollten sowohl bei Verkaufsanzeigen im Internet als auch bei privatschriftlichen Kaufverträgen daher folgende Formulierung verwenden:

„Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“

Sollten Sie z. B. über Verkaufsplattformen im Internet oder auch privat häufiger Verkäufe tätigen, empfiehlt es sich, die weitere folgende Klausel in der Verkaufsanzeige oder in den Kaufvertrag aufzunehmen:

„Die Haftung auf Schadensersatz wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wie grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Verkäufers, bleibt uneingeschränkt.“

Der Hintergrund ist, dass bei dem häufigeren Verkauf von Gegenständen auch unter Privatleuten vorformulierte Bedingungen für den Verkauf als sogenannte „allgemeine Geschäftsbedingungen“ gewertet werden können. Für solche „allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) strengere Voraussetzungen für den Ausschluss der Gewährleistung.

Bei eventuellen weiteren Rückfragen zum Gewährleistungsrecht und zur Möglichkeit des Ausschlusses der Gewährleistung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick als Ansprechpartner zur Verfügung. Bitte beachten Sie auch hier, dass die obigen Ausführungen nur allgemeine Erklärungen darstellen und eine individuelle Beratung nicht ersetzen können.

Darf den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sie ihren Kindern den Schulbesuch verweigern?2021-09-10T10:10:41+02:00

In einer neueren Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle, Beschluss vom 02.06.2021, AZ: 21 UF 205/20) hat das OLG entschieden, dass Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder teilweise entzogen werden kann, wenn sie sich der Beschulung ihrer Kinder auf einer staatlich anerkannten Schule verweigern und für ihre Kinder deshalb die Gefahr besteht, weder das erforderliche Wissen, noch erforderliche Sozialkompetenzen erlernen zu können. Der Entzug des Sorgerechts erfolgt für den Bereich der schulischen Angelegenheiten, so das OLG Celle in dem oben genannten Beschluss.

Hintergrund war folgender Sachverhalt:

Die sorgeberechtigten Eltern hatten ihre zwei ältesten Kinder im Alter von 8 und 7 Jahren in einer „freien christlichen Schule“ zu Hause unterrichtet und ihnen den Schulbesuch der staatlichen Schulen verweigert. Der Antrag der Eltern an die Landesschulbehörde, ihre beiden Kinder von der Schulpflicht zu befreien, wurde von der Landesschulbehörde zunächst abgelehnt. Rechtskräftig entschieden ist in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über das von den Eltern eingelegte Rechtsmittel noch nicht.

Während das erstinstanzliche Gericht entschieden hatte, das familiengerichtliche Maßnahmen noch nicht zu ergreifen seien, dabei bei den Kindern in Bezug auf Sozialkompetenz und Wissensstand noch keine Defizite festzustellen seien, war der Familiensenat des OLG Celle in der oben genannten Entscheidung von einer erheblichen Kindeswohlgefährdung ausgegangen. Auch wenn aktuell noch keine Defizite nachweisbar seien, so liege hier jedoch eine akute Gefährdung des Wohls der beiden Kinder vor.

Das OLG Celle stellte fest, dass die Eltern ganz offensichtlich nicht in der Lage waren, das für die spätere berufliche Ausbildung erforderliche Wissen den Kindern zu vermitteln und insbesondere auch die in der Schule „mitgelernte Sozialkompetenz“ zu vermitteln. Vor diesem Hintergrund, sodass das OLG Celle weiter, sei es geboten nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die zur Abwendung der Gefahr des Kinderwohls erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dementsprechend hat das OLG Celle den beiden Eltern das Sorgerecht für die schulische Angelegenheit entzogen.

In dieser Entscheidung wird deutlich, dass in familienrechtlichen Angelegenheiten, in denen es um das Wohl des Kindes geht, familienrechtliche Maßnahmen auch ohne den Antrag oder den Wunsch eines Elternteils ergriffen werden können. Umso mehr gilt natürlich in familienrechtlichen Auseinandersetzungen, dass für den Fall, dass ein Elternteil das Verhalten eines anderen Elternteils für kindeswohlgefährdend hält, auch weitreichende Maßnahmen zu Gunsten des einen Elternteils getroffen werden können. Hätte im obigen Fall beispielsweise bei der Praktizierung eines Wechselmodells nur ein Elternteil den Besuch einer staatlich anerkannten Schule verweigert, so wäre auch nur diesem Elternteil das Sorgerecht mindestens für schulische Angelegenheiten entzogen worden und dem anderen Elternteil zur alleinigen Ausübung zugesprochen worden.

Sollten Sie Anzeichen für die Gefährdung des Wohls Ihres eigenen Kindes oder aber auch von Kindern innerhalb der Verwandtschaft oder der Nachbarschaft bemerken, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein Erstberatungsgespräch über die Möglichkeiten der außergerichtlichen, aber auch gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Anliegen gerne zur Verfügung. Er ist Ihr Ansprechpartner in familienrechtlichen Angelegenheiten.

Habe ich bei Click & Collect zu Corona-Zeiten auch ein Widerrufsrecht?2021-05-19T21:18:28+02:00

Verbrauchern steht bei Kaufverträgen, die ausschließlich über sogenannte Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Dieser Umstand ist seit langem bekannt. Standardisierte Waren, die man über das Internet bestellt, können innerhalb von einer Frist von 14 Tagen dergestalt zurückgegeben werden, dass seitens des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer der Widerruf erklärt wird. In der Regel übernehmen viele Online-Händler freiwillig die Kosten der Rücksendung.

Während der Corona-Pandemie ist es in verschiedenen Kreisen und Städten aufgrund bestimmter Inzidenz-Werte dazu gekommen, dass lediglich ein „Click & Collect“ oder ein „Click & Meet“ möglich war. Beim „Click & Collect“ hat der Kunde in der Regel das gewünschte Produkt online oder per Telefon bestellt und holt dieses kontaktarm beim Verkäufer ab. Die Abholung erfolgt in der Regel an dem Ladenlokal oder unmittelbar davor.

Beim sogenannten „Click & Meet“ bietet der Verkäufer den Einkauf vor Ort nach Buchung eines bestimmten Zeitfensters und in der Regel unter Vorlage eines negativen Corona-Tests an.

In den Fällen des „Click & Meet“ hat der Verbraucher also lediglich den Termin zum lokalen Einkaufen über Fernabsatz gebucht. Der Kaufvertrag über die Ware kommt direkt vor Ort zustanden, das heißt durch die Bezahlung vor Ort. Es kommt also gerade kein Kaufvertrag nur unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln zu stande.

Der gesetzgeberische Grund für die Einräumung des Widerrufsrechts bestand insbesondere darin, den Verbraucher, der die Ware vor Ort nicht direkt sieht, zu schützen. Wenn der Verbraucher die Ware nur mittels Ferntelekommunikationsmitteln, also Online im Internet auf Bildern oder durch Beschreibung des Verkäufers, „sehen“ kann, so soll ihm nach dem Erhalt der Ware, also dem tatsächlichen  „Indenhändenhalten“, ein Widerrufsrecht zustehen, falls ihm das Produkt nicht zusagt.

Beim sogenannten „Click & Collect“ hängt das Widerrufsrecht des Verbrauchers davon ab, ob die Bezahlung vor dem Abholen bereits erfolgt ist und somit auch durch Fernkommunikationsmittel zu stande gekommen ist. Wenn die Ware also bereits durch Vorabüberweisung des Kaufpreises oder durch Onlinebezahlung mittels verschiedener Bezahldienste (z.B. PayPal oder AmazonPay) erfolgt ist, wird beim Abholen der Ware beim Verkäufer diese nur noch entgegengenommen.

In diesem Fall ist der Kaufvertrag unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln zu stande gekommen und dem Verbraucher steht dadurch ein Widerrufsrecht zu.

In den Fällen, in denen der Verbraucher die Ware zwar über Fernkommunikationsmittel reserviert und bestellt, diese allerdings bei der Abholung vor Ort bezahlt, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nicht in jedem Fall zu. Der Verbraucher nimmt die Bezahlung vor Ort vor und einigt sich möglicherweise erst dann nach der Inaugenscheinnahme der Ware mit dem Verkäufer über den Kauf.

Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn das Angebot des Händlers verbindlich war und bestätigt wurde. Das sind zum Beispiel die Fälle, in denen der Verbraucher über „Click & Collect“ ein bestimmtes Produkt reserviert und bestellt und der Verkäufer diese Bestellung bestätigt und damit der Kaufvertrag verbindlich geschlossen wird. In diesem Fall hat trotz fehlender Onlinebezahlung der Verkäufer einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des Kaufgegenstandes. In diesen Fällen wurde der Kaufvertrag rechtsverbindlich unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen. Damit steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu.

Bei allen Fragen rund um den Online-Handel, Online-Verträge und um das Widerrufsrecht für Verbraucher stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick und Herr Rechtsanwalt Ulrich Rüsing zur Verfügung.

Darf ich mein Kind impfen lassen, auch wenn der andere Elternteil damit nicht einverstanden ist?2021-04-21T19:47:52+02:00

Auch wenn Impfungen gegen das sogenannte Coronavirus bei Kindern aktuell, bei Abfassen dieses Artikels, noch nicht vorgenommen werden, so kommt es jedoch auch
bei
den anderen Schutzimpfungen für Kinder immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Elternteilen. Die Frage, ob ein Kind eine Schutzimpfung erhält, ist Ausfluss der elterlichen Sorge, die nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gemeinsam von den Eltern ausgeübt wird. Gemäß § 1627 BGB haben die Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, so bestimmt § 1628 BGB für den Fall, dass sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, dass das örtlich zuständige Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil überträgt.

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 08.03.2021, Az. 6 UF 3/21) entschiedenen Fall wollte eine Mutter das im Jahre 2018 geborene Kind nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) impfen lassen. Hiermit war der Vater nicht einverstanden. Vor diesem Hintergrund beantragte die Mutter vor dem zuständigen Gericht, ihr die Entscheidungsbefugnis über die von der ständigen Impfkommission empfohlenen Standardimpfungen zu übertragen. Dem kam nicht nur das Amtsgericht, sondern in zweiter Instanz auch das Oberlandesgericht Frankfurt nach. Zu den Empfehlungen der ständigen Impfkommission gehören u. a. die Impfungen gegen Masern, Mumps, Röteln sowie gegen Tetanus, Diphtherie und Hepatitis B.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass eine an den Empfehlungen der ständigen Impfkommission orientierte Entscheidung der Kindesmutter über vorzunehmende Impfungen im Ausgangspunkt das für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt.

Einen Anhaltspunkt, auch im konkreten Fall von den Empfehlungen der ständigen Impfkommission abzuweichen, hat das Oberlandesgericht Frankfurt nicht erkannt. Damit ist entschieden, dass die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen für ein gemeinsames Kind bei Uneinigkeiten oder Streit auf den Elternteil übertragen wird, der seine Haltung an den Empfehlungen der ständigen Impfkommission orientiert.

Wirkt sich die sogenannte Corona-Sonderzahlung für Kinder unterhaltsrechtlich aus?2021-01-30T00:54:55+01:00

Durch die Bundesregierung wurde beschlossen, die Auswirkungen der coronabedingten Einschränkungen, insbesondere der Familien, dadurch abzufedern, dass für jedes Kind, welches kindergeldberechtigt ist, eine Einmalzahlung in Höhe von 300 € erfolgt. Die Zahlung soll in den Monaten September und Oktober 2020 in zwei Monatsraten zu je 200 € bzw. 100 € erfolgen. Die Auszahlung erfolgt automatisch mit dem Kindergeld von der Kindergeldkasse an denjenigen, an den das Kindergeld auch sonst ausgezahlt wird.

In der Regel wird das Kindergeld an den unterhaltsberechtigten Elternteil ausgezahlt. Es stellt sich daher in der Tat die Frage, ob und inwieweit der Betrag in Höhe von insgesamt 300,00 € vom Unterhaltsschuldner verrechnet oder einfach vom Unterhaltsbetrag abgezogen werden kann.

Zunächst gilt hier, dass die Einmalzahlung in Höhe von 300 € je kindergeldberechtigtem Kind wie das Kindergeld selbst zu behandeln ist. Daher wird der Betrag zur Hälfte auf die Unterhaltszahlung angerechnet. Es dürfen daher nur 100 € bzw. 50 € von den Unterhaltsleistungen in Abzug gebracht werden. Da die Auszahlung in zwei monatlichen Raten zu je 200€ und 100 € erfolgt, ist der Unterhaltsschuldner also im Monat September berechtigt, einen Betrag in Höhe von 100 € und im Monat Oktober 2020 einen Betrag in Höhe von 50 € von seinem Unterhalt abzuziehen.

Sollten Sie Unterhaltsschuldner sein und sollte der Unterhalt tituliert sein, gilt die titulierte Zahlungsverpflichtung jedoch auch in den Monaten September und Oktober 2020 fort. Sie könnte nur, notfalls auch gerichtlich, abgeändert werden. Soweit Sie unterhaltsverpflichtet sind, empfiehlt sich daher das Gespräch mit dem Unterhaltsempfänger bzw. dem gesetzlichen Vertreter

Gern beraten wir Sie hierzu bei einem telefonischen oder gern auch persönlichen Termin. Ihr Ansprechpartner in diesem Fall ist Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick.

Ist es richtig, dass bei E-Bikes oder Pedelecs andere Promillegrenzen gelten, als bei Fahrrädern ohne Antrieb?2021-01-30T00:53:41+01:00

Grundsätzlich gilt, dass, wer mit mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut ein Kraftfahrzeug führt, als absolut fahruntüchtig gilt und sich strafbar macht. Gleiches gilt auch bei weniger Promille und zusätzlichen sogenannten „Ausfallerscheinungen“. Hierbei kann es sich um die sogenannten „Schlangenlinien“ handeln oder aber andere Ausfallerscheinungen wie deutlich zu langsames fahren oder Kollision mit Gegenständen am Fahrbahnrand.

Eine absolute Fahruntüchtigkeit beim Führen von Fahrrädern wird in der Regel bei mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut angenommen.

Wie nunmehr das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden hat, gilt die Grenze von 1,6 Promille für eine absolute Fahruntüchtigkeit bei sogenannten Pedelecs bzw. E-Bikes (OLG Karlsruhe 2 RV 35 Sa 175/20). In dem zu entscheidenden Fall war ein E-Bike-Fahrer mit knapp unter 1,6 Promille Alkohol im Blut mit einem anderen Radfahrer kollidiert.

Von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ist das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht ausgegangen. Nach der Begründung des Gerichts lägen keine gesicherten unbelegten Erkenntnisse vor, wonach fahren eines E-Bikes bis zu 25 km/h schon unterhalb der Grenze für Fahrradfahrer, nämlich bei 1,6 Promille Alkohol im Blut, absolut fahruntüchtig sein.

Dennoch raten wir dringend davon ab, unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu führen. Bereits ab 0,3 Promille Blutalkoholgehalt geht man von einer sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“ aus. Dies bedeutet, dass grundsätzlich in zivilrechtlicher Hinsicht von einem Mitverschulden, wenn nicht von einem Alleinverschulden, bei einem Verkehrsunfall auszugehen ist. Es ist wissenschaftlich belegt, dass ab einem Promillewert von 0,3 es zu Beeinträchtigungen der Reaktionsfähigkeit kommen kann.

Es kann also bei einem Verkehrsunfall, mit beispielsweise einem Blutalkoholgehalt von 0,4 Promille tatsächlich so sein, dass Sie strafrechtlich nicht zu Verantwortung gezogen werden. In der Regel fordert jedoch Ihre Vollkaskoversicherung oder Ihre KfZ-Haftpflichtversicherung Regress und macht diese Regressansprüche regelmäßig auch geltend. Dies kann zu erheblichen finanziellen Folgen führen.

Wenn in strafrechtlicher Hinsicht der Vorwurf des Führens eines KfZ  oder eines Fahrrades unter Alkoholeinfluss gemacht, so wenden Sie sich vor einer Aussage bei der Polizei unbedingt an uns. Ansprechpartner für Fragen rund um das Strafrecht ist Rechtsanwalt Christian Zumdick.

Waren Sie unter Alkoholeinfluss in einen Verkehrsunfall verwickelt, empfehlen wir Ihnen dringend umgehend auch in zivilrechtlicher Hinsicht Kontakt mit uns aufzunehmen. Rechtsanwalt Christian Zumdick steht Ihnen auch kurzfristig für ein erstes Telefonat zur Verfügung und begleitet sie bei der Abwicklung des Schadensfalls.

Was passiert, wenn ich Cannabis selber anbaue?2020-02-28T21:18:08+01:00

In diesen Fällen kann es leicht dazu kommen, dass bei ihnen Cannabis ..nicht geringer Menge“ festgestellt wird. Eine nicht geringe Menge liegt immer dann vor, wenn der Wirkstoff THC in dem vorgefundenen Marihuana einen Wert von 7,5 Gramm überschreitet. Dieser Wert wird durchschnittlich bei etwa 85 bis 100 Gramm Marihuanapflanzen erreicht, sodass bereits bei einigen Pflanzen eine ,,nicht geringe Menge“ erreicht werden kann. Gemäß § 29aBtMG wird der Besitz einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Nur in minderschweren Fällen ist von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren auszugehen. Soweit die Ermittlungsbehörden einen Hinweis auf einen Handel mit Betäubungsmitteln finden, ist in der Regel mit einer deutlich höheren Strafe zu rechnen. Auch der Besitz von reinem Verpackungsmaterial oder beispielsweise einer Waage kann von den Ermittlungsbehörden als Indiz für ein Handeltreiben gewertet werden.

Ist der Gebrauch und Besitz von Cannabis und Marihuana in kleinen Mengen erlaubt?2020-02-28T21:17:38+01:00

Entgegen der  Ansicht vieler Konsumenten ist der Besitz auch kleiner Mengen Marihuana oder Cannabis im Bereich von wenigen Gramm weiterhin strafbar. Die Polizei wird im Fall, dass sie mit Cannabis  bzw. Marihuana aufgegriffen werden bzw. diese Sachen gefunden werden nicht nur die Betäubungsmittel und eventuelles ,,Zubehör“ wie etwa Waagen, Rauchutensilien etc. beschlagnahmen, sondern wird auch von Amtswegen ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln einleiten. Es obliegt dann der zuständigen Staatsanwaltschaft, ob das Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Geringfügigkeit eingestellt wird oder nicht. Bei dem Besitz von wenigen Gramm Marihuana bzw. Cannabis, jedenfalls unter 10 Gramm, besteht bei einem nicht vorbestraften sogenannten Ersttäter durchaus die Möglichkeit, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wird.

Bei Besitz von Marihuana kommt es in der Regel auf den Wirkstoffgehalt des Cannabisproduktes, also den THC Gehalt an. Dieser wird in der Regel durch die zuständigen Staatsanwaltschaften durch ein Labor ermittelt und kann vom Laien nicht bestimmt werden. So können durchaus wenige Gramm getrockneter Marihuanapflanzen einen hohen THC Gehalt aufweisen und deswegen nicht mehr als ,,nicht geringe“ Menge angesehen werden. Es empfiehlt sich für den Fall, dass Sie mit Betäubungsmitteln jedweder Art aufgegriffen werden, sich auf ihr Schweigerecht und Aussageverweigerungsrecht zu berufen und einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Was ist ein Nebenkläger/eine Nebenklägerin?2020-02-28T21:17:02+01:00

Als Opfer bestimmter Straftaten können Sie im Strafprozess als Nebenkläger oder Nebenklägerin auftreten. Sie können aktiv im Strafprozess teilnehmen und eigene Anträge, wie z. B. Beweisanträge oder Befangenheitsanträge stellen und somit Einfluss auf das Strafverfahren und gegebenenfalls somit auch auf das Strafmaß nehmen. Als Nebenkläger haben Sie das Recht, nicht nur selbst an der Hauptverhandlung teilzunehmen, sondern einen Rechtsanwalt als ihren Vertreter in die Verhandlung zu entsenden oder mit dem Rechtsanwalt als Beistand an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Ihnen kann auf Kosten der Staatskasse ein Rechtsanwalt beigeordnet werden oder auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung des Rechtsanwalts bewilligt werden. Zusammenfassend raten wir ihnen also dringend mit uns Kontakt aufzunehmen, sobald Sie einen Anhörungsbogen der örtlichen Polizei erhalten haben oder aber für den Fall eines ersten Telefonanrufs sich auf ihr Schweigerecht zu berufen und telefonisch einen Termin mit uns zu vereinbaren. Neben den obigen dargelegten Rechten können Sie als Nebenkläger oder ihr Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter ebenso wie Verteidiger und Staatsanwalt ein Schlussplädoyer halten und einen Antrag stellen, wie der Täter zu verurteilen ist.

Auch über die Möglichkeiten der Nebenklage und der Beiordnung eines Rechtsanwaltes beraten wir sie gerne in einem Besprechungstermin.

Kann ich eine Strafanzeige ,,zurücknehmen“?2020-02-28T21:16:17+01:00

Die verbreitete Ansicht, man könne eine Strafanzeige zurückziehen und damit ein Strafverfahren ,,ungeschehen machen“ entspricht nicht der juristischen Wirklichkeit. Bei einer Strafanzeige handelt es sich um die Anzeige eines Lebenssachverhaltes bei den zuständigen Ermittlungsbehörden, also in der Regel Polizei oder Staatsanwaltschaft. Diese überprüft dann den Sachverhalt auf etwa strafbare Handlungen. Soweit die Staatsanwaltschaft zu der Ansicht gelangt, dass ein strafbarer Sachverhalt vorliegt, ist Sie von Amtswegen grundsätzlich gezwungen weiter zu ermitteln.

Durch ihre Aussage, Sie möchten die Strafanzeige ,,zurückziehen“ ist die Staatsanwaltschaft nicht von ihrem gesetzlichen Auftrag zur Ermittlung eines strafbaren Sachverhaltes entbunden. Lediglich in den Fällen, in den der Geschädigte selbst Strafanzeige erstattet und dann mitteilt, dass der Täter eine Schadenswiedergutmachung geleistet hat, dass man sich gegebenenfalls ausgesprochen hat oder Ähnliches kann dies strafmildernd in dem Verfahren gegen den Täter berücksichtigt werden.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Erstattung einer Strafanzeige nicht leichtfertig vorzunehmen. Für den Fall, dass ins Blaue hinein Strafanzeigen erstattet werden, kann dies unter Umständen dazu führen, dass man selbst in das Visier der Ermittlungsbehörden gerät. Hat man völlig grundlos oder grob fahrlässig einen Dritten einer Straftat bezichtigt, so kann man sich schnell selbst als Täter in einem Ermittlungsverfahren wiederfinden.

Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten der Erstattung einer Strafanzeige, der rechtlichen Konsequenzen  und den möglichen Erfolgsaussichten.

Ebenso beraten wir Sie zum Themenkomplex des sogenannten Strafantrages. Bei verschiedenen Delikten (z. B. fahrlässige Körperverletzung) ist die Erstattung eines Strafantrages durch die beschädigte Person grundsätzlich Voraussetzung für die weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, da es sich hierbei um sogenannte Antragsdelikte handelt. Sollten Sie beispielsweise bei einem Verkehrsunfall verletzt worden sein, so werden Sie im Rahmen ihrer Zeugenbefragung auch dazu befragt, ob Sie gegen den Unfallverursacher einen Strafantrag stellen möchten oder nicht. Bei Fragen rund um dieses Thema stehen wir ihnen nach telefonischer Vereinbarung gerne in einem Besprechungstermin zur Verfügung.

Muss ich bei der Polizei oder bei Gericht eine Zeugenaussage machen?2020-02-28T21:15:23+01:00

Das oft gehörte Sprichwort ,,Zeugenpflicht ist erste Bürgerpflicht“ gilt nur bedingt. Es ist grundsätzlich zu unterscheiden:

Bei der Polizei ist niemand verpflichtet eine Zeugenaussage zu tätigen. Dies gilt auch dann, wenn in den von der Polizei verschickten Zeugenfragebögen oft eine andere Sichtweise vermittelt wird. Zu dem fraglichen Tatgeschehen sind sie jedenfalls nicht verpflichtet Aussagen gegenüber dem Polizeibeamten zu tätigen. Sie müssen aber Angaben zu ihrer Person machen. Erst wenn ihre richterliche Vernehmung angeordnet wird, sei es im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder im Rahmen einer Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, besteht eine grundsätzliche Verpflichtung zur Aussage.

Sollten Sie auf einen polizeilichen Zeugenfragebogen nicht reagieren oder zum Vernehmungstermin bei der Polizei nicht erscheinen droht ihnen eine grundsätzlich keine Strafe. Dies ist bei richterlich angeordneten  Vernehmungen oder Gerichtsverhandlungen anders. Hier dürfen Sie die Aussage nur dann verweigern, wenn ihnen ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Sie sich durch ihre Aussage selbst belasten würden, Sie also durch eine wahrheitsgemäße Zeugenaussage sich selbst in den Verdacht bringen eine Straftat begangen zu haben. Ein weiteres Aussageverweigerungsrecht steht ihnen zu, wenn Sie mit dem Betroffenen in einem Strafverfahren oder den Parteien in einem Zivilverfahren in einem engen verwandtschaftlichem Verhältnis stehen. Auch in diesen Fällen steht ihnen ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie müssen in diesen Fällen nicht aussagen.

Wenn sie Aussagen vor Gericht tätigen, unabhängig davon, ob ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht oder nicht, sollten diese Aussagen der Wahrheit entsprechen. Auch uneidliche Falschaussagen sind mit Freiheitsstrafe bedroht.

Wir beraten Sie auch in den Fällen, in denen Sie nicht Täter sondern möglicherweise Opfer einer Straftat geworden sind und als Zeuge geladen werden oder aber auch in zivilrechtlichen Verfahren, in denen Sie eine Zeugenaussage machen sollen gerne über die Umstände, die ein Zeugnisverweigerungsrecht in ihrem Fall begründen oder auch nicht und stehen ihnen bei schwierigen Fällen als Zeugenbeistand zur Verfügung.

Ich habe mit meinem PKW beim Rangieren ein anderes Auto beschädigt. Wenn ich es eilig habe reicht ein Zettel mit meinen Daten Am Scheibenwischer doch aus, oder?2018-08-15T11:51:55+02:00

Wer sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt, begeht nicht nur eine Straftat, sondern kann auch seinen Versicherungsschutz verlieren.  Als Autofahrer hat man gegenüber seiner eigenen KFZ-Haftpflichtversicherung eine sogenannte Aufklärungsobliegenheit. Diese verletzt  nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wer eine Fahrerflucht begeht und damit die Klärung des Unfallhergangs erschwert oder gar unmöglich macht.

Einfach einen Zettel mit den Daten am Scheibenwischer zu hinterlassen reicht in der Regel nicht aus. Dieser kann durch Regen unleserlich gemacht werden, durch Wind wegwehen oder auch durch Dritte leicht mutwillig entfernt werden. Besser ist es, vor Ort zu warten oder aktiv nach dem Besitzer des Fahrzeugs zu suchen.  Die Dauer der Wartezeit und die erforderlichen Maßnahmen zum Auffinden des Besitzers des Fahrzeugs richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.  Auf einem belebten Supermarktparkplatz kann man durchaus eine Wartezeit von bis zu 45 Minuten annehmen oder den versuch den Besitzer des Fahrzeugs durch ausrufen im Markt ausfindig zu machen. Wer nachts auf einer einsamen Landstraße ein dort abgestellt Auto beschädigt, muss in der Regel nur wenig Minuten warten. Wichtig ist in allen Fällen, in denen der Besitzer des Fahrzeugs nicht ausfindig gemacht wird, den Unfall unverzüglich bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu melden. Auch ist es ratsam zu Beweiszwecken Fotografien der Unfallstelle und der Beschädigungen zu machen.

Ich soll auf dem Parkplatz eines Supermarktes ein parkendes Auto beschädigt haben. Bemerkt habe ich das nicht und nun wird mir eine „Unfallflucht“ vorgeworfen. Da kann mir doch nichts passieren, oder?2018-08-15T11:51:26+02:00

Grundsätzlich ist richtig, dass der Straftatbestand des urerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne des § 142 StGB Vorsatz, also die Kenntnis eines Unfallereignisses voraussetzt. Die kann jedoch auch aufgrund von Zeugenaussagen zu Ihrem Nachteil geschlossen werden. Wenn also z.B. Zeugen angeben, Sie hätten nach einem hörbaren Zusammenstoß der Fahrzeuge kurz angehalten und in Richtung des beschädigten Fahrzeugs geschaut, kann im Zweifel das Gericht auf ein „Bemerken“ des Unfalls durch sie schließen. Bei einer „Unfallflucht“ drohen empfindliche Strafen und ein mehrmonatiges Fahrverbot. Auch in diesem Fall kann Rechtsanwalt Zumdick als Ihr Verteidiger Einblick in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nehmen und gemeinsam mit Ihnen eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie entwickeln.

Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten, der ein Fahrverbot beinhaltet. Dadurch ist mein Job in Gefahr; was kann ich tun?2018-08-15T11:51:04+02:00

Ein gesetzlicher Anspruch auf ein Absehen von einem Fahrverbot wegen beruflicher oder privater Nachteile besteht nicht.  Im Rahmen ihres Ermessens kann die Bußgeldstelle jedoch (in der Regel gegen Erhöhung der Geldbuße) von der Verhängung eines Fahrverbotes in Ausnahmefällen absehen. Hierzu empfiehlt sich eine individuelle anwaltliche Beratung, die wir aufgrund unserer langjährigen  Erfahrung in diesem Bereich oft erfolgreich durchgeführt haben. Auch für den Fall, dass die Bußgeldbehörde auf einem Fahrverbot besteht, kann im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung dieses Fahrverbot während der Verhandlung über Ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid noch abgewendet werden.

Ich habe ein „Blitzerfoto“ auf dem Bußgeldbescheid, welches sehr undeutlich ist. Ich erkenne den Fahrer aber eindeutig. Kann ich nicht einfach behaupten, ich wisse nicht wer gefahren sei?2018-08-15T11:50:42+02:00

Eine solche Angabe birgt die Gefahr, dass Ihnen ein Fahrtenbuch auferlegt wird, in dem Sie über einen Zeitraum von einem Jahr jede Fahrt mit Ihrem PKW genau dokumentieren müssen. Gerade  bei schweren Verstößen, die aufgrund ihrer fehlenden Angaben für den tatsächlichen Fahrer folgenlos bleiben besteht diese Gefahr.  Da das deutsche Recht eine „Halterhaftung“  nicht kennt, werden Sie allerdings nicht mit dem für den Fahrer vorgesehenen Bußgeld oder dem Fahrverbot belegt.

Ich bin im obigen Beispiel selbst gefahren, habe aber schon einige Punkte in Flensburg. Kann ich nicht einfach behaupten, mein Bruder wäre gefahren?2018-08-15T11:50:19+02:00

Wir raten dringend davon ab, falsche Angaben zum Fahrer zu machen. Auch wenn der vermeintliche Fahrer mit dem Vorgehen einverstanden ist, kann dies nicht unerhebliche (auch strafrechtliche) Folgen für Sie beide haben.  Bei Zweifeln kann in einer gerichtlichen Verhandlung ein Sachverständigengutachten zur Identität des Fahrers eingeholt werden, das die Personen mit den Fotos des Messsystems abgleicht. Sinnvoller ist es , die Messung durch Einsicht in die Bußgeldakte zu überprüfen.

Ich habe einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten, aber mein Bruder ist gefahren. Was soll ich tun?2018-08-15T11:49:39+02:00

In diesem Fall müssen Sie aufgrund der verwandtschaftlichen Verhältnisse keine Angaben zum Fahrer machen, sie könne Angaben hierzu einfach verweigern.

Ich habe einen Bußgeldbescheid förmlich zugestellt bekommen, meine aber der Bußgeldbescheid ist nicht richtig. Was kann ich tun?2018-08-15T11:49:18+02:00

Nach erfolgter Zustellung eines Bußgeldbescheides haben Sie in der Regel 14 Tage Zeit Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid einzulegen, danach tritt die Rechtskraft des Bescheides ein. Wir empfehlen Ihnen, umgehend einen Rechtsanwalt zur Akteneinsicht zu beauftragen, um die Chancen eines Einspruchs abschätzen zu können.

Ich habe einen Minijob (450 Euro – Basis). Habe ich Anspruch auf Urlaub und Lohnortzahlung im Krankheitsfall?2018-08-15T11:48:51+02:00

Leider versuchen einige Arbeitgeber Ihren sogenannten Minijobbern Ihre Rechte in Abrede zu stellen. Auch als Minijobber haben Sie Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Laut Gesetz stehen Ihnen jährlich mindestens 24 Werktage gleich vier Wochen bei einer sechs Tage Woche zu. Wenn sie typischerweise an 5 Werktagen pro Woche arbeiten, stehen Ihnen 20 Tage Erholungsurlaub ist zu. Dabei ist unerheblich, wieviele Stunden sie pro Tag arbeiten. Ebenso steht Ihnen als Minijobber infolge unverschuldeter Krankheit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung mit Ihrem regelmäßigen Verdienst für bis zu 6 Wochen zu, nicht jedoch ein Krankengeldanspruch gegen die Krankenkasse nach Ablauf dieser 6 Wochen.

Erhalte ich nach der Kündigung automatisch eine Abfindung? Wie hoch ist diese?2018-08-15T11:48:25+02:00

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung gibt es nur in den seltensten Fällen. Die meisten Abfindungen werden auf Grundlage eines Vergleiches im arbeitsgerichtlichen Verfahren gezahlt. Um eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit oder Rechtmäßigkeit der Kündigung zu vermeiden kann mit dem Arbeitgeber die Zahlung einer bestimmten Abfindungssumme vereinbart werden. Bei der Höhe der Abfindung kommt es neben unterschiedlichen Faktoren wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit auch auf das Verhandlungsgeschick ihres Rechtsanwalts an. Herrn Rechtsanwalt Rüsing berät sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht aufgrund seiner langjährigen Erfahrung vor und während eines Kündigungsschutzverfahrens kompetent und umfassend auch zu dieser Frage.

Wie kann ich mich gegen eine Kündigung wehren?2018-08-15T11:48:01+02:00

Gegen unberechtigte Kündigung ist eine sogenannte Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht möglich. Hierzu beraten wir Sie gerne. Das Kündigungsschutzgesetz sieht eine Frist zur Erhebung der Klage ab Zugang der Kündigung von drei Wochen vor. Sobald sie eine Kündigung erhalten haben empfehlen wir Ihnen einen Termin mit unserem Büro für ein erstes Beratungsgespräch zu vereinbaren.

Sind Abmahnungen jederzeit und formlos möglich?2018-08-15T11:47:36+02:00

Eine Abmahnung sollte aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich  erfolgen. Ein Abmahnschreiben darf auch nicht pauschal formuliert sein. So muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers konkret benannt werden und eine Rüge dieser Pflichtverletzung enthalten sein. Die Abmahnung muss die eindringliche und ernsthafte Aufforderung enthalten sein künftig sich vertragstreu zu verhalten und es müssen eindeutige arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht werden. Bei unberechtigten oder formell falschen Abmahnungen haben sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus Ihrer Personalakte.  Eine bestimmte Frist für den Ausspruch einer Abmahnung kennt das Gesetz Nichte. So kann z.B. Der Arbeitgeber auch eine Abmahnung nach mehreren Monaten aussprechen. Je weiter die Zeit fortschreitet, desto eher kann jedoch von einer Verwirkung der Abmahnung ausgegangen werden.

Wie oft muss ich vor einer Kündigung abgemahnt werden?2018-08-15T11:47:14+02:00

Oft ist zu lesen, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses drei Abmahnungen voraussetzt. Dies ist nicht zwingend erforderlich und insbesondere nicht gesetzlich vorgeschrieben. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten kann bereits nach einer oder auch ohne Abmahnung, auch fristlos, gekündigt werden.  Wir empfehlen Ihnen daher  dringend nach Erhalt einer Abmahnung  einen Besprechungstermin  mit uns zu vereinbaren.

Ist eine Kündigung während der Krankheit zulässig ?2018-08-15T11:46:49+02:00

Entgegen immer wieder auftretender Gerüchte kann Ihnen Ihr Arbeitgeber auch grundsätzlich während Ihrer Krankheit, also „im Krankenschein“,  eine Kündigung aussprechen. Es ist dann jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und zu welchem Zeitpunkt die Kündigung rechtmäßig ist.

Ist eine mündliche Kündigung wirksam?2018-08-15T11:46:28+02:00

Eine mündliche Kündigung ist nicht wegen des Verstoßes gegen die gesetzliche Regelung des § 623 BGB unwirksam. Das bedeutet die, dass das Arbeitsverhältnis auch nach einer mündlichen Kündigung weiter Bestand hat. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet weiterhin ihren Arbeitslohn zu bezahlen und sie sind grundsätzlich verpflichtet weiterhin ihre Arbeitskraft anzubieten und auch zu erbringen.

Müssen die Erben die Beerdigung und die Grabpflege bezahlen?2018-08-15T11:45:48+02:00

Nach dem Tod des Verstorbenen haben die Erben die Beerdigungskosten und die sogenannte Erstausstattung des Grabes von Gesetz wegen zu tragen. Eine Grabpflege kann den Erben durch letzte Verfügung von Todes wegen auferlegt werden, muss es aber auch. Von Gesetzes wegen ist die Grabpflege nicht vorgesehen.

Kann ich auch Schulden erben?2018-08-15T11:45:28+02:00

Auch Schulden können vererbt werden und auf die Erben übergehen. Sie können durch einen Erbfall unter Umständen in Verträge als Erbe eintreten, mit der Folge, sie die vertraglichen Pflichten des Verstorbenen übernehmen müssen. In jedem Fall ist es also bei Kenntnis eines Erbfalls sinnvoll, anwaltliche Beratung zu nehmen.

Ein naher Verwandter ist verstorben. Kann ich Erbe werden, auch wenn ich mich gar nicht melde?2018-08-15T11:45:09+02:00

Nach den gesetzlichen Vorschriften können Sie auch Erbe werden, ohne dass sie Ansprüche überhaupt anmelden. Sie sind aktiv verpflichtet innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls zu reagieren und das Erbe auszuschlagen, wenn Sie nicht Erbe werden möchten. Auch hierzu beraten wir Sie gerne in einem ersten Gespräch.

Kann ich meine Kinder enterben ? Meine Eltern wollen mich enterben, steht mir also kein Anspruch zu ?2018-08-15T11:44:47+02:00

Eine vollständige Enterbung der eignen Kinder, also der vollständige Ausschluss von jedweden erbrechtlichen Ansprüchen ist grundsätzlich möglich, aber an strenge Bedingungen geknüpft. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, haben die leiblichen Kinder in der Regel Anspruch auf einen sogenannten Pflichtteil. Über die Höhe des Pflichtteils und dessen Berechnung beraten wir Sie gerne in einem individuellen Termin.

Wie verfasse ich ein Testament?2018-08-15T11:41:56+02:00

Ein Testament sollte kurz und präzise verfasst sein, damit dieses nicht angegriffen beziehungsweise angefochten wird. Wer beispielsweise eine detaillierte Begründung dafür warum eine bestimmte Person einen bestimmten Teil des Vermögens erben soll in das Testament aufnimmt, bietet eine Angriffsfläche für andere Erben. Der Hinweis, dass eine Person einen Vermögensteil erhält, „weil sie sich immer so gut um mich gekümmert hat“, kann dahingehend angegriffen werden, dass diese Person sich gerade nicht immer und vor allem nicht gut um den Verfasser des Testamentes gekümmert hat. Gerne beraten wir Sie hierzu individuell. Vereinbaren sie einfach einen Besprechungstermin mit unserem Büro.

Ist ein handschriftliches Testament wirksam?2018-08-15T11:41:33+02:00

Welches Testament ist grundsätzlich wirksam, sofernes den formellen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht. Als letzter Wille des Verstorbenen muss das Testament grundsätzlich von diesem unterschrieben sein und sollte durchgängig in eigener Handschrift verfasst sein, um den Verstorbenen als Verfasser des Testamentes und damit das Testament als seinen letzten Willen zu identifizieren. Sie sollten jedoch sicherstellen, das Testament an einem sicheren Ort verwahrt wird. Sobald sie vorher anderslautende Testamente errichtet haben, sollten diesen ausdrücklich widerrufen werden.

Wieviel Unterhalt bekomme ich bzw. muss ich zahlen? Bekomme ich auch nach der Scheidung noch Unterhalt oder nur meine Kinder?2018-08-15T11:41:10+02:00

Die Frage der Unterhaltspflicht, der Unterhaltsberechtigung und insbesondere der Höhe des Unterhalts sind die  am häufigsten diskutierten Fragen im Bereich des Familienrechts. Da es hier zwischen den entweder schon geschiedenen oder sich noch in der Scheidung befindlichen Eheleuten um „bares Geld“ geht wird oft mit harten Bandagen gekämpft. Bei der Höhe des Unterhalts kommt es grundsätzlich auf die Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen an. Dieses Einkommen ist jedoch durch notwendige Ausgaben zu bereinigen. So können beispielsweise notwendige Kreditkosten oder andere Kosten und Ausgaben von dem Einkommen abgesetzt werden. Andererseits versuchen unterhaltspflichtige Personen oft, zu viele und vor allem zu hohe Abzüge vorzunehmen, um so ihr Einkommen kleinzurechnen. Eine Unterhaltsverpflichtungen bzw. Unterhaltsberechtigung besteht nicht nur für Kinder oder für die Dauer des Getrenntlebens vor der Scheidung. Auch Jahre nach der Rechtskraft der Scheidung sind unter Umständen noch sogenannte Nachscheidungsunterhaltsansprüche möglich.

Bleiben die Kinder nach einer Scheidung immer bei der Kindesmutter?2018-08-15T11:40:50+02:00

Einen Automatismus, dass die gemeinsamen Kinder nach einer Scheidung immer im Haushalt der Kindesmutter verbleiben, gibt es nicht. Grundsätzlich haben bis zu einer anderslautenden Entscheidung des Familiengerichts beide  verheirateten Eltern auch nach der Trennung weiterhin das gemeinsame Sorgerecht. Dies gilt grundsätzlich auch nach der Scheidung. Beide Elternteile haben sich also gemeinsam über alle Frage das gemeinsame Kind betreffend zu einigen.  In welchem Haushalt die Kinder leben richtet sich in erster Linie nach dem Kindeswohl. Dieser Begriff ist in den familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmend. Am einfachsten ist es, wenn die Eltern sich einvernehmlich auf den Aufenthaltsort des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder einigen. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie mithilfe ihres Rechtsanwaltes eine Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen. Für die Entscheidung des Familiengericht  spielt das Wohl des Kindes dabei die entscheidende Rolle. Der Familienrichter prüft, wer für das Kind und seine Entwicklung die besten Voraussetzungen bietet. In diesem Fall ist eine sorgsame Vorbereitung der gerichtlichen Auseinandersetzung unbedingt erforderlich. Auch in diesen Fragen beraten wir Sie gerne in einem ersten Beratungsgespräch.

Ich kann keinen Unterhalt zahlen, darf ich meine Kinder trotzdem sehen?2018-08-15T11:40:25+02:00

Der Gesetzgeber hat aus gutem Grund Umgangs- und Kontaktrechte von der Zahlung von Unterhalt unabhängig gestaltet. Selbstverständlich haben sie auch für den Fall, dass sie selbst keinen Unterhalt zahlen können das Recht, aber auch die Pflicht Kontakt und Umgang mit ihren Kindern zu haben. Sie sollten sich in solchen Fällen nicht scheuen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ihre Rechte durchzusetzen.

Mein Expartner will das alleinige Sorgerecht für unsere Kinder, was soll ich tun?2018-08-15T11:40:03+02:00

Gerade in Bezug auf das Thema Kinder in einer gescheiterten Beziehung ist eine anwaltliche Beratung nahezu zwingend erforderlich. Leider viel zu oft werden bei Fragen des Unterhalts, des Umgangsrechts, des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder des Sorgerechts die gemeinsamen Kinder von der einen oder anderen Elternseite als Druckmittel eingesetzten. Dies ist nicht nur für den jeweils anderen Elternteil belastend, sondern auch für die Entwicklung der Kinder mehr als gefährlich. Wir empfehlen Ihnen in diesen Fällen dringend einen Termin mit unserem Büro zu vereinbaren, da jeder Fall einer individuellen Beratung bedarf. Keinesfalls sollten Sie sich ohne anwaltlichen Rat auf eine Auseinandersetzung einlassen.

Was ist das sogenannte Trennungsjahr und muss es zwingend eingehalten werden?2018-08-15T11:39:42+02:00

Bei dem Trennungsjahr handelt es sich um einen Zeitraum von 12 Monaten, der seit der Trennung der verheirateten Eheleute ablaufen muss, bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann. Der Gesetzgeber hat diesen Zeitraum als eine Bedenkzeit aufgenommen, sicherzugehen, dass Eheleute sich nicht vorschnell scheiden lassen. Grundsätzlich muss dieser Zeitraum auch eingehalten werden, ausgenommen sind nur wenige Fälle der sogenannten Härtefallscheidung. Es ist allerdings möglich, eine Trennung auch in der ehelichen Wohnung vorzunehmen. Soweit die Eheleute beispielsweise übereinstimmend angeben, dass die Trennung von „Tisch und Bett“ in der ehelichen Wohnung bereits vor 10 Monaten stattgefunden hat und es seitdem keinen Versöhnungsversuch gab, kann bereits nach weiteren zwei Monaten der Scheidungsantrag gestellt werden.

Was kostet mich die Scheidung?2018-08-15T11:35:55+02:00

Die Kosten einer Scheidung werden individuell nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet. In der Regel spielt das Einkommen eine Rolle, nachdem sich der Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens berechnet. Für den Fall, dass keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, besteht auch immer die Möglichkeit sogenannte Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. In diesen Fällen wird die Anwaltsvergütung aus der Staatskasse getragen. Gerne beraten wir Sie in dieser Frage individuell in einem ersten Beratungsgespräch.

Ich möchte mich scheiden lassen. Brauche ich für die Scheidung einen Rechtsanwalt?2018-08-15T11:35:19+02:00

Ohne Rechtsanwalt ist in Deutschland eine Scheidung nicht möglich. Ein Rechtsanwalt muss den Scheidungsantrag bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einreichen und unterschreiben. Ohne rechtsanwaltliche Vertretung ist ein Scheidungsantrag unzulässig. Vor Gericht besteht in Familiensachen grundsätzlich Anwaltszwang. Soweit sich Ehepaare, die sich scheiden lassen möchten in den wichtigsten Fragen einer Meinung sind, kann es aber ausreichend nur einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Die Versicherung des Unfallgegners hat mich bereits angerufen bzw. angeschrieben. Darf ich jetzt immer noch einen Rechtsanwalt nehmen? Und: Muss ich ein Mietwagenangebot der Versicherung annehmen?2018-08-15T11:34:29+02:00

Viele Versicherer reagieren nach einer Unfallmeldung des Versicherungsnehmers sehr schnell und schreiben Sie als Unfallgeschädigten unverzüglich an und bieten Ihre Hilfe bei der Unfallregulierung an. Dieses vermeintlich freundliche Angebot beinhaltet oft einen Mietwagen und den Vorschlag einer Reparaturwerkstatt. Sie können diese Angebote wahrnehmen, müssen es jedoch nicht. Als Unfallgeschädigter sind Sie „Herr des Verfahrens“  und können sich in der Regel die Werkstatt Ihres Vertrauens aussuchen und auch entscheiden, ob Sie für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen in Anspruch nehmen oder ob Sie als sogenannte Nutzungsausfallentschädigung bares Geld für jeden Tag der Nichtnutzbarkeit Ihres Fahrzeuges verlangen. Dies sind je nach Fahrzeug immerhin zwischen 23 und über 170 Euro pro Tag.

Auch zu dieser Frage beraten wir Sie gern ausführlich.

Brauche ich nach einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt?2018-08-15T11:33:59+02:00

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist in jedem Fall zu empfehlen. Auch bei unverschuldeten Verkehrsunfällen haben Sie nur so die Gewissheit, dass  Sie Ihre Rechte auch wirklich durchsetzen können. Oft versuchen Versicherer Ihnen Ihre Rechte zum Beispiel auf freie Wahl der Reparaturwerkstatt auszureden. Auch die Wahl, ob Sie ihr Kraftfahrzeug überhaupt reparieren möchten oder auf Basis eines Kostenvoranschlages oder eines Schadensgutachten abrechnen möchten wird vereinzelt in Frage gestellt. Und das obwohl Sie als Unfallgeschädigter in dieser Frage nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die alleinige Entscheidungsbefugnis haben. Viele Versicherer versuchen die  von Ihnen eingereichte Reparatur- und/ oder Mietwagenrechnungen zu kürzen. Nur mit einem Rechtsanwalt können Sie Ihre Rechte nachhaltig und vollständig durchsetzen. In der Regel ist bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die rechtsanwaltliche Tätigkeit auch ohne Rechtschutzversicherung kostenneutral, da die Kosten durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung getragen werden.

Welche Ansprüche habe ich nach einem Verkehrsunfall?2018-08-15T11:33:37+02:00

Als Unfallgeschädigtem stehen Ihnen sogenannte materielle und immaterielle Ansprüche zu. Zu den materiellen Schadensersatzansprüchen gehören z.B.  Abschleppkosten, Reparaturkosten, Gutachterkosten, Kosten für Medikamente oder medizinische Hilfsmittel, Kosten für Pflege zuhause oder die Kosten für einen Mietwagen während der Reparaturdauer. Der Reparaturumfang wird durch ein Schadensgutachten ermittelt. Die Kosten hierfür trägt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung. Lediglich bei Bagatellschäden sind Sie aus Gründen der Schadensminderung gehalten, einen Kostenvoranschlag einzuholen. Wann dies der Fall ist erläutern wir Ihnen gerne in einem ersten Beratungsgespräch. Auch die Kosten der anwaltlichen Beratung werden bei einem unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen. Zu den immateriellen  Ansprüchen gehört insbesondere der Anspruch auf Schmerzensgeld und bei schwereren Verletzungen unter Umständen Rentenansprüche. Sollten Sie auf dem Weg von oder zur Arbeitsstelle gewesen sein oder ist der Unfall während einer Dienstfahrt geschehen, stellen sich insbesondere sozialrechtliche Fragen, insbesondere die Frage der Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft oder des Arbeitgebers.

Ich glaube, ich habe den Unfall verschuldet, muss ich vor Ort etwas unterschreiben?2018-08-15T11:33:18+02:00

Gerade in den Fällen, in denen Sie eine (ggfs. teilweise) Mitschuld an einem Unfall vermuten, ist es ratsam, auf keinen Fall irgendwelche Schriftstücke vor Ort zu unterschreiben. Oft stehen Sie noch unter dem Eindruck des Unfalls und sind sich der Tragweite einer Unterschrift nicht bewusst. Auch sollten Sie ohne gründliche anwaltliche Beratung keine Angaben zur Sache machen. Haben Sie vor Ort ihre Schuld auch nur auf einem Stück Papier „anerkannt“, so kann dies zu Nachteilen bei  der Schadensabwicklung führen.

Wurde bei dem Verkehrsunfall ein anderer Unfallbeteiligter verletzt wird in der Regel auch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen fahrlässiger Körperverletzung  gemäß § 229 StGB eingeleitet. Auch aus diesem Grund sollten Sie ohne Anwalt keine Angaben zur Sache machen.

Muss ich nach einem Unfall die Polizei rufen? Und muss die Polizei auch kommen?2018-08-15T11:32:54+02:00

Bei Personenschäden oder größeren Sachschäden ist es immer ratsam die Polizei hinzuzuziehen. Diese fertigt einen Unfallbericht an und leitet gegen den Unfallverursacher ggfs. ein Strafverfahren ein oder verhängt Bußgelder. Dies dient in einer rechtlichen Auseinandersetzung oft als Indiz oder Beweis für eine Haftung. Ebenso empfehlen wir zwingend die Polizei hinzuzuziehen, wenn andere Unfallbeteiligte ihre Verantwortung abstreiten oder  gar den Unfallort verlassen wollen oder bereits verlassen haben, ohne ihre Personalien mitzuteilen.

Lediglich bei kleinen Bagatellschäden ohne Personenschäden ist die Polizei nicht verpflichtet zur Unfallaufnahme zu erscheinen.

Was mache ich direkt nach einem Verkehrsunfall?2018-08-15T11:32:32+02:00

Zunächst heißt es Ruhe bewahren; dann sichern Sie die Unfallstelle ab und helfen evtl. verletzten Personen und informieren evtl. erforderliche Rettungskräfte. Soweit dies geschehene ist, ist es ratsam Beweise zu sichern.  Fotografieren sie, sofern es die Verkehrssituation gefahrlos zulässt,  die Unfallstelle möglichst aus vielen verschiedenen Blickwinkeln und insbesondere die Anstoßstelle und evtl. Bremsspuren und/ oder Beschädigungen an Straßenschildern, Leitplanken oder Ähnlichem. Dies kann bei Unklarheiten über den Unfallhergang in einem Gerichtsverfahren dem Sachverständigen die vielleicht entscheidenden Hinweise für sein unfallanalytisches Gutachten geben.

Meine Krankenkasse will alternative Medikamente oder Behandlungsmethoden nicht bezahlen, obwohl mein Arzt sie befürwortet. Kann ich etwas dagegen tun?2018-08-14T21:17:05+02:00

Immer wieder versagen Krankenkassen medizinisch sinnvolle Leistungen oder Medikamente und verweisen die Betroffenen auf vermeintlich wirksame (und im Sinne der Krankenkassen günstigere) Alternativen. Ihr Arzt kennt Sie und ihre Erkrankung jedoch meist besser als Ihre Krankenkasse. Deshalb sollten Sie mit dem ablehnenden Bescheid Ihrer Krankenkasse zur individuellen Beratung einen Termin mit unserem Büro vereinbaren. Für einen Widerspruch haben Sie in der Regel einen Monat Zeit. Fehlt ein entsprechender Hinweis auf ihr Recht Widerspruch.

Ich habe einen Grad der Behinderung (GdB) von dreißig und einen Verschlimmerungsantrag gestellt. Meine neuen Erkrankungen sind offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Kann ich eine neue ärztliche Untersuchung durch einen Sachverständigen beantragen?2018-08-14T21:16:10+02:00

Leider kommt es immer wieder vor, dass bei Untersuchungen durch den Medizinischen Dienst individuelle Behinderungen und/ oder Erkrankungen nicht ausreichend gewürdigt werden und Betroffene als „Simulanten“ abgestempelt werden. Bei einem ablehnenden Bescheid der Behörde, wird, wenn auch im Widerspruchsverfahren nicht abgeholfen wird, im sozialgerichtlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt, bei welchem Sie durch einen vom Gericht bestimmten Sachverständigen des jeweiligen Fachgebietes untersucht werden. Soweit durch dieses erste Gutachten die Erkrankungen nicht ausreichend herausgestellt wurden, besteht grundsätzlich noch die Möglichkeit ein weiteres Gutachten einholen zu lassen, bei dem Sie den Gutachter selbst vorschlagen können.

Mir wurden Leistungen vorenthalten, ich habe aber keine Rechtschutzversicherung und kann mir wohl einen Anwalt nicht leisten. Wer hilft mir dann?2018-08-14T21:15:48+02:00

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung über fehlerhafte Bescheide der Kranken- oder auch Rentenversicherung besteht bei finanzieller Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten in der Sache die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit werden dann aus der Staatskasse erstattet. Im Fall der außergerichtlichen Tätigkeit besteht die Möglichkeit der staatlichen Beratungshilfe. Hierzu beraten wir Sie gerne individuell.

Ich habe selbst Widerspruch eingelegt, aber es passiert nichts weiter. Wie lange muss ich denn warten?2018-08-14T21:15:28+02:00

Der rechtssuchende Bürger bzw. Versicherte hat es selbstverständlich nicht hinzunehmen, dass Behörden oder Leistungsstellen sich mit der Bearbeitung von Widersprüchen aber auch von einfachen Leistungsanträgen „unendlich“ Zeit lassen. Ab einem bestimmten Punkt steht Ihnen das Rechtsmittel der sogenannten Untätigkeitsklage zu. Mit dieser Klage könne Sie ein Tätigwerden der Behörde bzw. Leistungsstelle erzwingen. Herr Rechtsanwalt Rüsing berät Sie hierzu gerne.

Ich habe aufgrund meiner Erkrankungen einen Rentenantrag gestellt, aber eine Rente in jedweder Form wurde mir versagt. Was kann ich tun?2018-08-14T21:14:59+02:00

Gegen rechtsmittelfähige Bescheide des Rententrägers ist in der Regel der Widerspruch innerhalb eines Monats möglich. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Ihr Rechtsanwalt kann im Rahmen des Widerspruchverfahrens Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen die Erfolgsaussichten des Widerspruchs- und Klageverfahrens besprechen.

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    Unser Team

    Christian Zumdick
    Christian ZumdickRechtsanwalt
    Frau Mareike Buttkewitz
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