Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in Werne

Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht2019-10-07T23:29:51+02:00

Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Bei Fragen aus diesem Bereich ist Herr Rechtsanwalts Zumdick Ihr Ansprechpartner.

  • Unfallschadenregulierung
    Um den Ihnen durch einen Verkehrsunfall entstandenen Schaden möglichst vollständig ersetzt zu bekommen genügt es häufig nicht, die Reparaturrechnung, einen Kostenvoranschlag oder ein Sachverständigengutachten bei der gegnerischen Versicherung – vorausgesetzt, diese ist Ihnen bekannt – einzureichen und darauf zu vertrauen, dass diese die Regulierung zu Ihren Gunsten durchführen wird. Vergessen Sie nicht, dass nicht Sie, sondern Ihr Unfallgegner Kunde dieser Versicherung ist.Oftmals stehen mehrere Möglichkeiten der Abrechnung des Ihnen entstandenen Schadens zur Verfügung, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens wird Ihnen im Regelfall lediglich der Betrag ersetzt, den Sie für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müssten. Wollen Sie das Fahrzeug dennoch reparieren lassen, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Ersatz der Reparaturkosten verlangt werden. Im Einzelfall kann sich auch die Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung auszahlen. Darüber hinaus sind Schadenspositionen, die über den reinen Fahrzeugschaden hinausgehen, wie z.B. Verbringungskosten, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Abmelde- und Zulassungskosten, Wertverlust, etc. zu berücksichtigen. Ferner ist zu klären, ob Ihnen unter Umständen eine Mithaftung anzulasten ist.Sind bei dem Unfall Personen verletzt oder gar getötet worden, kommen u.a. Ansprüche auf Schmerzensgeld, auf Ersatz von Beerdigungskosten, auf Ersatz von Unterhaltsansprüchen, auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens, auf Ersatz erst in Zukunft entstehender, aus dem Unfall resultierender Schäden und Verdienstausfall in Betracht.Rechtsanwalt Zumdick hilft Ihnen, das für Sie günstigste Ergebnis zu erzielen.
  • Bußgeldverfahren
    In Bußgeldverfahren und Verkehrsstrafverfahren stellt sich häufig die Frage ob und für wie lange ein Fahrverbot angeordnet wird oder ob die Fahrerlaubnis entzogen wird und wenn ja, für welchen Zeitraum eine Sperrfrist für die Erlangung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet wird. Die anwaltliche Beratung und Vertretung zielt hier vornehmlich auf die Abstimmung des weiteren Verhaltens sowie die Erarbeitung und Geltendmachung von Gründen, die der Anordnung eines Fahrverbots oder einer Entziehung der Fahrerlaubnis entgegen stehen oder zumindest zu einer Verkürzung der Sperrfrist führen.
  • Verkehrsstrafrecht
    Im Verkehrsstrafrecht verteidigt Rechtsanwalt Zumdick Sie bei Verfahren wegen Trunkenheitsfahrten, Fahrten unter Drogeneinfluss, gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, etc.
  • Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis
    Hierunter fallen u.a. Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsverletzungen, Rotlichtverstößen, Lenkzeitverstößen, etc.
  • Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
Lohnt sich der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nur aufgrund eines schlecht erkennbaren Fotos?2023-11-16T21:56:42+01:00

Ordnungswidrigkeiten aufgrund von überhöhter Geschwindigkeit und ggf. auch wegen eines Verstoßes gegen das Nutzungsverbot von Mobiltelefonen während der Fahrt werden häufig mit sogenannten „Blitzerfotos“ bewiesen. Dass sich ein Einspruch gegen einen solchen Bußgeldbescheid nicht nur bei einer schlechten Qualität des Fotos lohnen kann, zeigt nunmehr ein Beschluss des OLG Oldenburg.

Das OLG Oldenburg hat entgegen seiner bisherigen Praxis ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben, bei dem die Identifikation eines geblitzten Fahrers vor Gericht nicht ausreichend nachgewiesen wurde. Die Urteilsgründe des erstinstanzlichen Gerichts enthielten weder eine ausdrückliche Beschreibungen des Fotos, noch eine ausreichend detaillierte Beschreibung des Fahrers.

Hintergrund war ein Autofahrer, der beim Telefonieren am Steuer geblitzt und zu einer Geldbuße von 150,00 € verurteilt wurde, obwohl er die Tat bestritt. Der zuständige erstinstanzliche Richter listete in den Urteilsgründen lediglich die Identifizierungsmerkmale des Fahrers auf, ohne auf das konkrete „Blitzerfoto“ Bezug zu nehmen. Er versäumte es sogar, zur Qualität des Messfotos Stellung zu nehmen. Der Betroffene beantragte beim OLG Oldenburg die Zulassung der Rechtsbeschwerde  – mit Erfolg -.

Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 23.10.2023 zum Aktenzeichen 2 Orbs 168/23 (301 Js 10057/23)) berief sich auf die grundlegende Entscheidung des BGH (Beschluss vom 19.12.1995 zum Aktenzeichen 4 StR 170/95) und erinnerte daran, dass das Rechtsmittelgericht anhand der Gründe überprüfen können muss, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, eine Person zu identifizieren. Dafür könne das Gericht entweder auf das in der Akte befindliche Foto nach § 267 Abs. 1 S. 3 stopp i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nehmen, so dass es ein Bestandteil der Urteilsgründe wird. Das Rechtsmittelgericht könne dann selbst beurteilen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist.

Wenn das Gericht jedoch nicht auf das Foto verweist, muss es die Abbildung so genau beschreiben, dass das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, dessen Tauglichkeit zu überprüfen. Insbesondere forderte das OLG Oldenburg in dem zitierten Beschluss Ausführungen zur Bildauflösung und -schärfe. Auch die abgebildete Person müsse genau beschrieben werden. Je mehr charakterische Merkmale desto besser.

Das OLG Oldenburg brach mit seiner früheren Praxis, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen und die erste Instanz lediglich auf den Fehler hinzuweisen. Stattdessen vertraute es nicht mehr darauf, dass das Amtsgericht diesen Fehler nicht wiederholen werde und hob das Urteil in Gänze auf. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.2015 zum Aktenzeichen 2 BvR 3071/14 sah es sich verpflichtet, die Entscheidung aufzuheben, da anderenfalls  – laut Bundesverfassungsgericht –  die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung leerlaufen könnte.

Der Beschluss des OLG Oldenburg zeigt, dass auch für den Fall einer Verurteilung aufgrund eines sogenannten „Blitzerfotos“ sich die Überprüfung des Urteils durch einen versierten Rechtsanwalt und die Einlegung von Rechtsmitteln lohnen kann.

Ihre Kanzlei Am Neutor steht Ihnen mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick in jedem Stadium eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zur Verfügung. Es bietet sich an, bereits mit Zugang eines Anhörungsbogens in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Bei Verkehrsverstößen und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr deckt eine verkehrsrechtliche Rechtsschutzversicherung in der Regel die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit ab.

Zu beachten ist, dass ab Zustellung eines Bußgeldbescheides in der Regel eine Einspruchsfrist von 14 Tagen besteht. In diesem Fall sollten Sie zeitnah Kontakt mit uns aufnehmen und einen ersten Besprechungstermin vereinbaren. Die Korrespondenz mit Ihrer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kanzlei Am Neutor für Sie.

Darf man ein Handy während der Autofahrt überhaupt nicht in die Hand nehmen?2023-10-23T20:41:47+02:00

Seit Einführung des § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist neben der Benutzung eines Mobiltelefons auch unter Strafe gestellt, wer ein elektronisches Gerät jedweder Art, dass der Kommunikation, der reinen Information oder der Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, benutzt, wenn er das Gerät hierfür aufnimmt oder hält. Wer also beispielsweise sein Smartphone in die Hand nimmt, um einen Blick darauf zu werfen wer anruft, kann mit einem Bußgeld sowie mit einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg belangt werden.

Das OLG Karlsruhe (Aktenzeichen 1 ORbs 33 Ss 151/23) hat nunmehr entschieden, dass das in der Hand halten eines Mobiltelefons während der Autofahrt unter Umständen straffrei bleiben kann. Der Fall drehte sich um einen Betroffenen, der angab, ein Handygespräch über die Freisprecheinrichtung in seinem Auto geführt zu haben. Hierbei wurde er von einem Polizeibeamten beobachtet. Dieser warf ihm einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO vor. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 250,00 € festgesetzt. Der Betroffene argumentierte, dass er das Gespräch über die Freisprecheinrichtung geführt habe und das Telefon nur zum Zwecke der Umlagerung in die Hand genommen habe. Er wollte es in dem Moment, in dem er von dem Polizeibeamten beobachtet wurde, vor einem Herunterfallen beim plötzlichen Bremsen schützen.

Das erstinstanzliche Amtsgericht, welches ursprünglich über den Fall entschieden hat, bewertete das Aufnehmen des Telefons als Verstoß, da eine aktive Gesprächsverbindung bestanden hat und somit ein Zusammenhang mit dem in die Hand nehmen des elektronischen Gerätes (Smartphone) bestanden hat und § 23 Abs. 1 a Nr. 1 StVO einschlägig sei.

Das OLG Karlsruhe hat dieses Urteil jedoch aufgehoben und eine wichtige Klarstellung getroffen. Es hat entschieden, dass das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes während der Fahrt nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt. Vielmehr muss das Aufnehmen oder Halten des Gerätes im Zusammenhang mit einer Bedienfunktion des Gerätes stehen, um als Verstoß zu gelten. Wenn also ein Smartphone während der Fahrt lediglich zum Zwecke der Umlagerung aufgenommen wird, beispielsweise um es vor Schäden zu schützen, so stellt dies keinen Verstoß gegen die Handybenutzungsvorschrift dar. Mit anderen Worten: Das Aufnehmen eines Telefons ist erlaubt, solange keine aktive Kommunikationsfunktion, wie Telefonieren oder SMS senden oder auch das bloße Lesen von Nachrichten genutzt wird.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt, dass noch immer nicht das letzte Wort in Fällen der Nutzung oder vermeintlichen Nutzung von Mobiltelefonen gesprochen worden ist.

Für den Fall, dass Ihnen die verbotene Nutzung eines Smartphones während der Autofahrt vorgeworfen wird, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für eine erste juristische Einschätzung telefonisch oder gern nach Terminsabsprache auch persönlich zur Verfügung.

Soweit Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besitzen, werden die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel von dieser übernommen. Ihre Kanzlei Am Neutor kümmert sich als Serviceleistung für Sie um die Kommunikation mit der Versicherung. Hierzu benötigen wir lediglich Ihre Versicherungsscheinnummer, die Sie u. a. auf der jährlichen Abrechnung finden.

 

Hafte ich als Grundstückseigentümer für Schäden, die durch das Überfahren von Randsteinen entstehen?2023-10-23T20:41:02+02:00

Grundsätzlich haben Grundstückseigentümer sogenannte Verkehrssicherungspflichten. Dies bedeutet grundsätzlich, dass das Grundstück so gestaltet sein muss, dass Nutzer des Grundstückes nicht an ihrem Eigentum oder am Körper und Leben verletzt werden. Die Verkehrssicherungspflichten sind durchaus streng, gelten jedoch nicht uneingeschränkt, wie eine inzwischen rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Hanau zeigt.

Das AG Hanau hat in seinem Urteil vom 19.10.2022 zum Aktenzeichen 39 C 42/22 entschieden, dass ein Fahrzeugeigentümer, der auf einem privaten Parkplatz Randsteine überfährt, die zur Begrenzung der Parkflächen dienen, keinen Ersatz für dadurch entstandene Schäden vom Betreiber oder Eigentümer des Parkplatzes beanspruchen kann. Laut Gericht obliegt es nicht der Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzeigentümers solche Schutzvorkehrungen zu treffen.

In dem verhandelten Fall fuhr der Kläger sein tiefergelegtes Sportfahrzeug auf den Parkplatz eines Reinigungsbetriebes, der vom Beklagten betrieben wurde. Der Kläger behauptete, beim Einparken sei sein Vorderrad über den etwa 20 cm hohen Randsteinbereich des Verbundpflasterbelages gerutscht, was zu Schäden an seiner Motorschürze geführt habe. Der Kläger forderte Schadensersatz und argumentierte, dass die Beklagte für die Reparatur aufkommen müsse, da der Parkplatz nicht ausreichend gesichert gewesen sei.

Das AG Hanau wies die Klage ab, selbst ohne die genaue Abfolge des Geschehens zu prüfen. Selbst unter der Annahme, so das AG Hanau, dass sich der Vorfall so ereignet habe, wie vom Kläger beschrieben, bestünde laut Gericht kein Anspruch auf Schadensersatz. Grundsätzlich trage der Eigentümer oder Betreiber eines Parkplatzes die Verkehrssicherungspflicht für diesen. Das bedeutet, er muss die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz derjenigen treffen, die den Parkplatz nutzen, so wie deren Eigentum. Dies schließe jedoch nicht ein, alle denkbaren Gefährdungen auszuschließen, insbesondere solche, mit denen normalerweise nicht zu rechnen sei. Das Gericht betonte, dass es letztlich die Verantwortung jedes Fahrzeugführers sei, sicherzustellen, dass er weder gegen noch über Begrenzungseinrichtungen fährt.

Im vorliegenden Fall waren diese Begrenzungen zudem gut sichtbar. Somit hatte der Beklagte alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen. Die vom Kläger behaupteten Schäden gingen somit laut dem AG Hanau auf das eigene Verschulden des Klägers zurück. Diese Einschätzung gelte auch und gerade dann, wenn es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um einen tiefergelegten Sportwagen handele.

Für den Fall, dass Ihnen als Eigentümer eines Grundstückes eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen wird, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian   Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch gern zur Verfügung.

Auch wenn Sie selbst einen Schaden auf einem fremden Grundstück materieller oder auch in immaterieller Hinsicht erlitten haben, können Sie sich für ein erstes Beratungsgespräch gern an die Kanzlei Am Neutor wenden.

Darf mein Verbrenner-Kraftfahrzeug von einem Parkplatz, der für Elektroautos ausgewiesen ist, abgeschleppt werden)2023-10-23T20:39:44+02:00

Grundsätzlich sind Abschleppmaßnahmen durch die Ordnungsbehörden nur dann zulässig, wenn eine konkrete Verkehrsbehinderung vorliegt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat jedoch in einer durchaus als wegweisend zu bezeichnenden Entscheidung deutlich gemacht, dass das Abschleppen von Fahrzeugen, die unrechtmäßig Parkflächen blockieren, die für Elektroautos vorgesehen sind, auch dann erlaubt ist, wenn keine konkrete Verkehrsbehinderung vorliegt.

Im konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.09.2023, Aktenzeichen 14 K 7479/22) über folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Motorradfahrer hatte sein Fahrzeug, welches über einen Verbrennungsmotor verfügte, auf einen Parkplatz abgestellt, der ausdrücklich für Elektrofahrzeuge mit dem Symbol „Für elektrisch betriebene Fahrzeuge“ gekennzeichnet war. Ein Abschleppdienst verbrachte das Motorrad auf den angrenzenden Bürgersteig. Der Eigentümer des Motorrades weigerte sich, die entstandenen Abschleppkosten von gut 75,00 € sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von 84,00 zu zahlen und erhob Klage. Er argumentierte, dass sein Motorrad so platzsparend abgestellt worden sei, dass eine Nutzung des Parkplatzes unter der dazugehörigen Ladesäule für Elektroautos weiterhin möglich gewesen sei. Darüber hinaus behauptete er, dass der städtische Mitarbeiter das Motorrad selbst hätte mühelos entfernen können.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf, genauer gesagt die 14. Kammer, entschied zugunsten des städtischen Ordnungsamtes. Sowohl der Bescheid über die Abschleppmaßnahme als auch der Gebührenbescheid wurden als rechtmäßig erachtet. Das Verwaltungsgericht betonte, dass die als Voraussetzung für behördliche Maßnahmen geforderte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit in diesem Fall gegeben war. Das Abstellen des Verbrennerfahrzeuges an der Ladesäule stellt einen Verstoß gegen das absolute Halteverbot dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob es zu einer konkreten Verkehrsbehinderung kam. Laut dem Verwaltungsgericht Düsseldorf sollten Fahrer von Elektrofahrzeugen darauf vertrauen können, dass der für sie gekennzeichnete Parkraum uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Es ist daher dringend anzuraten, für Elektrofahrzeuge gekennzeichnete Parkflächen von Fahrzeugen jedweder Art mit einem Verbrennermotor nicht zu benutzen. Wie dem obigen Beispiel zu entnehmen ist, können erhebliche Kosten nicht nur in Form eines Bußgeldes, sondern auch für die Verbringung des Fahrzeuges anfallen.

Für den Fall, dass Ihnen ein Bußgeldbescheid in Folge einer ähnlich Ihnen vorgeworfenen Handlung zugestellt wird oder auch ein anderer Bußgeldbescheid in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit Ihnen zugeht, steht Ihnen die Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch auch kurzfristig zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass Bußgeldbescheide in der Regel 14 Tage nach Zustellung rechtskräftig werden, so dass nach dieser Frist kein Einspruch mehr möglich ist. Sobald Ihnen der Bußgeldbescheid ordentlich zugestellt wird, d. h. mit einem gelben Briefumschlag mit Zustellungsnachweis, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit uns in Verbindung.

Darf man in einer Einbahnstraße kurz rückwärts fahren, um einem ausparkenden Auto Platz zu machen?2023-12-01T10:37:46+01:00

Grundsätzlich wird durch das Verkehrszeichen 220 „Einbahnstraße“ angezeigt, dass die Straße, in dessen Einfahrt es sich befindet, von Fahrzeugen nur in eine Richtung befahren werden darf.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass in einer Einbahnstraße es auch dann nicht gestattet ist, entgegen der vorgeschriebenen Richtung zu fahren, um Platz für ein ausparkendes Auto zu schaffen. Nach der Entscheidung des BGH (Urteil vo9m 10.10.2023, Az. VI ZR 287/22) ist lediglich das unmittelbare rückwärts einparken erlaubt, ebenso wie das rückwärts Ein- oder Ausfahren aus einem Grundstück. Der sogenannte Anscheinsbeweis, der bei typischen Verkehrssituationen gilt, findet hier nur Anwendung, wenn es sich um übliche Verkehrsvorgänge handelt. Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Problematik:

Im konkreten Fall war eine Autofahrerin auf der Suche nach einem Parkplatz in einer Einbahnstraße. Sie versuchte, einem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen. Hierzu fuhr sie einige Meter rückwärts und kollidierte dabei mit dem Fahrzeuges eines Mannes. Der genaue Unfallhergang ist umstritten. Die Frau behauptete, dass beide Fahrzeuge zeitgleich rückwärts gefahren sind, während der Mann angab, dass er bereits hinter ihr gestanden habe.

Der Haftpflichtversicherer der Autofahrerin regulierte außergerichtlich die unstrittigen Schadenspositionen auf Basis einer Haftungsquote von 40 %. Die restlichen 60 % des Schadens wollte der Mann vor Gericht durchsetzen und bekam vor dem Amtsgericht Düsseldorf zunächst größtenteils Recht. Das Landgericht hingegen sah die Schuld bei dem Mann und nicht bei der Frau. Da der Anscheinsbeweis dafür spreche, dass er gegen Verkehrsregeln verstoßen habe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisierte diese Entscheidung jedoch im oben genannten Urteil deutlich. Die Ausführungen des Landgerichts zur Abwägung der Verursachungsbeiträge seien rechtlich fehlerhaft, da es nicht berücksichtigt habe, dass die Autofahrerin die Einbahnstraße entgegen der Vorschriften rückwärts befuhr. Der BGH betonte, dass dies selbst dann unzulässig sei, wenn es dazu diente, einem ausfahrenden Fahrzeug Platz zu machen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf spricht nach Ansicht des BGH auch kein Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des Klägers gegen Verkehrsregeln. Der BGH wies darauf hin, dass in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden konnte, dass der rückwärts aus der Grundstückzufahrt einfahrende Kläger ein Verschulden trifft, da er nicht damit rechnen musste, dass in der Einbahnstraße ein Fahrzeug sich entgegen die Fahrtrichtung rückwärts bewegt.

Der BGH verwies die Angelegenheit zurück an das Landgericht Düsseldorf. Dieses muss nun berücksichtigen, dass der Autofahrer grundsätzlich nicht damit rechnen musste, dass Teilnehmer des fließenden Verkehrs die Einbahnstraße in unzulässiger Richtung nutzen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.

Die Entscheidung des BGH ist somit eindeutig. Außer zum Einparken in Parklücken und zum Einfahren in Grundstückseinfahrten darf in einer Einbahnstraße nicht entgegen der vorgeschriebenen Richtung gefahren werden.

Wie im vorliegenden Fall darf also auch bei der Parkplatzsuche nicht auf gerader Strecke einige Meter zurückgefahren werden, um das Fahrzeug ausparken zu lassen und diesen Parkplatz selber zu nutzen.

Ihre Kanzlei Am Neutor steht Ihnen für alle Rechtsfragen rund um das Straßenverkehrsrecht und Haftungsfragen im Unfallrecht mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick zur Verfügung. Herr Zumdick vertritt Sie außergerichtlich und gerichtlich bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten bundesweit. Für den Fall, dass Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch auch kurzfristig telefonisch zur Verfügung. Bereits zu Beginn der Schadensregulierung bei einem Verkehrsunfall sind wichtige Entscheidungen zu treffen, um Ihnen nicht nur die volle Schadensregulierung zu sichern, sondern auch unnötige Kosten zu ersparen.

Wie kann ich den Reisepreis bei einer mangelhaften Pauschalreise mindern?2023-09-27T21:08:52+02:00

Pauschalreisen bieten dem Verbraucher eine bequeme Möglichkeit, verschiedene Reiseleistungen gebündelt zu buchen.

Wie ist jedoch vorzugehen, wenn die erwartete Leistung nicht erbracht wird oder Mängel auftreten? In solchen Fällen besteht oft die Möglichkeit, den Reisepreis nachträglich zu mindern und hierbei gibt es jedoch bestimmte Punkte zu beachten:

Die rechtlichen Grundlagen für eine Minderung des Reisepreises bei Pauschalreisen sind im Reiserecht verankert. Hierbei greifen vor allem die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in den §§ 651a ff. BGB. Laut diesen Regelungen haben Reisende grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Minderung des Reisepreises wenn die gebuchte Leistung nicht, wie vereinbart, erbracht wurde.

Zur Durchsetzung der Reisepreisminderung nach der Rückkehr aus Ihrer Pauschalreise sind jedoch folgende Schritte unbedingt zu beachten:

  1. Mängelprotokoll: Treten während der Reise Mängel auf, ist es wichtig, diese unverzüglich dem Reiseveranstalter zu melden. Dabei ist es ratsam, ein Mängelprotokoll anzufertigen und die Mängel schriftlich festzuhalten.
  2. Mängelanzeige vor Ort: Reisende sollten sich an die örtliche Reiseleitung oder den Ansprechpartner des Reiseveranstalters vor Ort wenden, um die Mängel zu melden. So hat der Reiseveranstalter die Möglichkeit, die Mängel gegebenenfalls zu beheben.
  3. Fristsetzung: Wird der Mangel nicht innerhalb einer angemessen Frist behoben, sollten Reisende dem Reiseveranstalter eine angemessene Nachfrist setzen. Wenn der Mangel auch nach Ablauf dieser Frist nicht behoben ist, können Reisende den Reisepreis mindern.

Als mögliche Gründe für eine Minderung kommen insbesondere nicht erbrachte Leistungen, eine mangelhafte Unterkunft oder der Ausfall von Ausflügen in Betracht.

Die konkrete Höhe der Minderung ist oft schwer zu pauschalisieren und kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Hier empfiehlt es sich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Höhe der Reisepreisminderung zu ermitteln. Diese orientiert sich, grob gesagt, der Art und Schwere der Mängel und den Auswirkungen auf die gesamte Pauschalreise.

Vereinbaren Sie nach Ihrem Pauschurlaub einen Besprechungstermin mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick aus Ihrer Kanzlei Am Neutor. Gerne können Sie sich auch bereits während eines mangelhaften Urlaubs an uns per E-Mail oder Telefon wenden. So können Sie bereits vor Ort wichtige Tipps und Hinweise erhalten, um nach der Rückkehr aus Ihrem Pauschalurlaub Minderungsansprüche zu verfolgen.

Für den Fall, dass Sie eine allgemeine Vertragsrechtsschutzversicherung haben, sind die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit und auch die Kosten eines möglichen Gerichtsverfahrens in der Regel durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt. Ihre Kanzlei Am Neutor bietet als Serviceleistung die Einholung einer entsprechende Deckungszusage an.

Wann darf ich bei einer roten Ampel diese folgenlos überfahren?2023-12-13T21:05:39+01:00

Grundsätzlich droht beim Überfahren einer rot zeigenden Lichtzeichenanlage / Ampel auch neben einem Bußgeld ein einmonatiges Fahrverbot. Es bestehen jedoch Ausnahmen.

Für den Fall, dass Rettungs- oder Einsatzwagen im Einsatz mit Sonderrechten (Blaulicht und Martinshorn) hinter Ihnen fahren, sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, diesen Platz zu machen und durchzulassen. Das bedeutet im Zweifel auch, dass Sie über eine rote Ampel fahren müssen, wenn Sie nicht anders ausweichen können. Im Zweifel können und müssen Sie so in den Kreuzungsbereich einfahren. Sollte eine stationärer Blitzer hierdurch ausgelöst werden, können Sie gegen einen eventuellen Bußgeldbescheid begründet Einspruch einlegen.

Eine weitere Ausnahme stellt der Fall dar, dass Sie als Teil eines geschlossenen Verbandes (sogenannte Kolonne) fahren. Bei Kolonnen handelt es sich um mehrere Fahrzeuge dessen Anfangs- und Endfahrzeug entsprechend markiert sind. Wenn der erste Teil der Kolonne die Ampel bei grün überfährt und die Lichtzeichenanlage bei Ihnen dann rot anzeigt, dürfen Sie dennoch die Ampel überfahren. Eine Kolonne gilt als einzelnes Fahrzeug. Auch wenn Sie das 5. oder 6. Fahrzeug in der Kolonne sind und die Lichtzeichenanlage rot anzeigt, dürfen Sie diese überfahren. Sollte in diesem Fall ein stationärer Blitzer auslösen, können Sie ebenfalls begründet Einspruch einlegen.

Eine weitere Ausnahme liegt dann vor, wenn eine rote Lichtzeichenanlage möglicherweise defekt ist und von rot nicht zurück auf gelb springt. Wenn Sie die begründete Annahme haben, dass die Ampel defekt ist, dürfen Sie vorsichtig die Ampel überqueren. Die Zeit, die Sie mindestens warten müssen, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Es gibt Rechtsprechungen, die eine Wartezeit von 3 Minuten vorschreiben. Manche Gerichte verlangen in ihrer Entscheidungen eine Wartezeit von 5 Minuten.

Schließlich dürfen Sie an einer roten Lichtzeichenanlage auch dann diese überfahren, wenn neben der Ampel ein Schild mit einem grünen Pfeil nach rechts hängt. In diesem Fall dürfen Sie allerdings nur rechts abbiegen und müssen vorher zwingend an der Haltelinie anhalten um sich zu vergewissern, dass ein Abbiegen nach rechts gefahrlos möglich ist. Fahren Sie in einer solchen Situation über die rote Lichtzeichenanlage nach links oder geradeaus, stellt dies einen normalen Rotlichtverstoß dar. Aber auch wenn Sie an der Haltelinie nicht anhalten und das Fahrzeug kurzzeitig zum Stillstand bringen, droht Ihnen ein Bußgeld sowie die Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister in Flensburg.

Schwieriger zu beurteilen ist, wenn Sie bei einer grünen Lichtzeichenanlage in einen Kreuzungsbereich eingefahren sind, der Verkehr dann stockt und Sie, während die Verkehrszeichenanlage für den hinter Ihnen befindlichen Verkehr rot anzeigt, weiter aus dem Kreuzungsbereich nach Auflösung des stockenden Verkehrs fahren und ein stationärer Blitzer dann auslöst. In diesem Fall kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Herr Rechtsanwalt Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor steht Ihnen mit seiner jahrelangen Erfahrung, insbesondere auch bei folgenschweren qualifizierten Rotlichtverstößen, für eine rechtliche Einschätzung zur Verfügung.

Für den Fall, dass Sie einen Bußgeldbescheid förmlich zugestellt bekommen (Zustellungsurkunde mit einem „gelben Briefumschlag“) bitten wir Sie zu beachten, dass innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden muss. Anderenfalls erwächst dieser in Rechtskraft.

Herr Rechtsanwalt Zumdick steht Ihnen auch kurzfristig nach telefonischer Terminsvereinbarung zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Kanzlei Am Neutor.

 

Sind auch Aufnahmen einer Überwachungskamera auf einem privatem Grundstück, ähnlich wie eine Dash-Cam-Aufnahme, in einer gerichtlichen Auseinandersetzung betreffend eines Verkehrsunfalls verwertbar?2023-09-27T21:07:50+02:00

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 15.05.2018 zum Aktenzeichen VI ZR 233/17 entschieden, dass die Aufnahmen von sogenannten Dash-Cams im Einzelfall in einem Zivilprozess vom Gericht verwertet werden können. Das Amtsgericht Geilenkirchen hat nunmehr in einem Fall zu entscheiden, ob ein Video eines Verkehrsunfalls, dass mittels einer festinstallierten Überwachungskamera an einer Immobilie dokumentiert wurde, im Zivilprozess verwendet werden kann. Das Amtsgericht Geilenkirchen hat in seinem Urteil vom 05.01.2023 zum Aktenzeichen 10 C 114/21  entschieden, dass eine Verwertung unzulässig ist. Im zu entscheidenden Fall behauptete der Kläger, dass sein Fahrzeug in Folge eines Verkehrsunfalls durch den Beklagten beschädigt wurde und stützte sich dabei auf die Aufnahmen eines Überwachungsvideos, dass den gesamten Bereich des Grundstücks und den angrenzenden Straßenbereich permanent aufzeichnete. Der Kläger behauptete, dass das Video eine Kollision mit seinem Fahrzeug zeige. Das Amtsgericht Geilenkirchen wies die Klage ab und erklärte, dass das Video nicht als Beweismittel zugelassen werden könne. Der fortlaufenden Aufzeichnung des gesamten Außenbereichs durch die Hausüberwachungskamera verstoße insbesondere aufgrund mangelnder Notwendigkeit gegen Datenschutzbestimmungen der DSGVO. Aufgrund dieses Datenschutzverstoßes kann die Videoaufzeichnung als Beweismittel nicht zugelassen werden. Nachdem dem Kläger auch nicht möglich war, die Unfallverursachung durch das Beklagtenfahrzeug anders zu beweisen, wurde die Klage abgewiesen.

Bei Verkehrsunfällen entscheiden sich bei widerstreitenden Aussagen die Fälle meist nach einer Beweiserhebung. Beweismittel können dabei Zeugen, Sachverständigengutachter, Gutachten oder eben in Einzelfällen Videoaufzeichnungen sein. Wie das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen zeigt, sind jedoch nicht alle Videoaufzeichnungen verwertbar.

Es sind sogar Fälle bekannt, in denen Videoaufzeichnungen letztlich dazu geführt haben, dass derjenige, der sie zu seinem Beweiszweck verwenden wollte, mit einem Bußgeld aufgrund eines Verstoßes gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen belegt wurde.

Bei einem Verkehrsunfall ist es daher wichtig, zunächst die eventuell vorhandenen Videoaufzeichnungen rechtlicher Hinsicht zu würdigen, bevor diese als Beweismittel angeführt werden.

Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin in Ihrer Kanzlei Am Neutor. Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick steht Ihnen auch kurzfristig und zu den Bürozeiten auch von der Unfallstelle per Telefon für eine kurze erste Beratung zur Verfügung.

Können zu viele Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld auslösen?2023-09-27T21:06:49+02:00

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 19.04.2023 zum Aktenzeichen L 8 AL 1022/22 genau dies bejaht. Wenn ein Berufskraftfahrer seine Fahrerlaubnis und seinen Arbeitsplatz aufgrund von zu vielen Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg verliert, besteht die konkrete Gefahr, dass ihm eine Sperre des Arbeitslosengeldes auferlegt wird. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Verhalten des LKW-Fahrers grob fahrlässig ist, selbst wenn der LKW-Fahrer glaubte, noch einen freien Punkt zu haben, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dies zeige lediglich sein mangelndes Verständnis für die Verkehrsregeln.

Im entschiedenen Fall hat ein angestellter Berufskraftfahrer mit einem mündlichen Arbeitsvertrag zahlreiche Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg erhalten. Er war oft mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen worden und hat während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung telefoniert. Nachdem er vier Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg hatte, erhielt er eine Mahnung von Kraftfahrtbundesamt. Bei sechs Punkten wurde er verwarnt. Nur einen Monat später telefonierte er erneut während der Fahrt ohne eine Freisprecheinrichtung zu benutzen und ein halbes Jahr überschritt er auf einer Privatfahrt außerhalb geschlossener Ortschaft die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h. Der Kläger machte sich zunächst keine Gedanken, da er annahm, dass ein Punkt bis zur Rechtskraft des Bußgeldbescheides verfallen würde. Erst nach dem Entzug seiner Fahrerlaubnis erfuhr er von der sogenannten Überliegefrist, die bedeutet, dass ein verfallener Punkt ein Jahr lang erhalten bleibt, um den Punktestand zum Zeitpunkt einer erneuten Zuwiderhandlung nachvollziehen zu können.

Nach dem Verlust der Fahrerlaubnis verlor er auch seinen Arbeitsplatz und beantragte Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit verhängte eine viermonatige Sperrzeit, die vor dem Sozialgericht Stuttgart bestand hatte. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied, dass der Kläger den Verlust seines Arbeitsplatzes grob fahrlässig verursacht habe. Er war über seinen Punktestand informiert worden, daher sollte jedem Arbeitnehmer klar sein, dass ein weiterer Verstoß den Verlust der Fahrerlaubnis bedeutet. Die Behauptung, er habe die Überliegefrist nicht gekannt, führt laut dem Landessozialgericht nicht zur Aufhebung der groben Fahrlässigkeit. Der Kläger glaubte nach Ansicht des Landessozialgerichtes, dass er sich einen weiteren Verkehrsverstoß leisten könne. Dies zeige, dass er das Flensburger Punktesystem nicht verstanden habe und sein Fehlverhalten nicht einsehe. Auch half es dem Kläger nicht, dass seine letzte Fahrt eine Privatfahrt war, die unter Zeitdruck an einem ihm unbekannten Ort unternahm. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg betonte, dass der Anknüpfungspunkt für § 159 SGB III nicht die letzte Fahrt war, sondern die Verursachung des Fahrerlaubnisentzuges, das heißt eine Abfolge von Verkehrsverstößen. Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung war nach Ansicht des Sozialgerichtes Voraussetzung für eine Sperrzeit mit § 159 Abs. 1, Satz 1 SGB III. Ein Berufskraftfahrer, der seine Fahrerlaubnis aufgrund von Verstößen gegen Verkehrsregeln verliert, verletzt Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag. Die mündliche Form des Arbeitsvertrages hatte keinen Einfluss auf die Entscheidung des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg. Beiden Vertragsparteien war klar, dass die Fahrerlaubnis eine unerlässliche Voraussetzung für die Arbeit darstelle.

Gilt die Verkehrssicherungspflicht einer Kommune auch auf Wanderwegen?2023-12-01T10:39:26+01:00

Neben privaten und gewerblichen Eigentümern von Grundstücken und Immobilien bestehen Verkehrssicherungspflichten. Jeder Eigentümer ist grundsätzlich verpflichtet, Gefahren für andere, die von seiner Immobilie oder von seinem Grundstück ausgehen, so gering wie möglich zu halten. Praktische Auswirkungen sind beispielsweise die Schneeräumpflichten und Streupflichten bei Glatteis.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 21.09.2023 zum Aktenzeichen VI ZR 357/21 nunmehr die Frage zu klären gehabt, ob eine Kommune auch auf Wanderwegen im Wald besondere Verkehrssicherungspflichten treffen. Dem zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Mann wurde bei einer Wanderung auf dem Harzer Hexenstieg durch einen herabstürzenden Baum schwer verletzt. Der Unfall ereignete sich im Juli 2018 bei Thale. Das Unfallopfer, das seither querschnittsgelähmt ist, wirft der Stadt vor, ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben. Der Baum sei deutlich erkennbar abgestorben gewesen. Der Mann verlangt u. a. ein Schmerzensgeld von mehr als 200.000,00 €. Die Klage des Mannes blieb durch alle Instanzen hinweg erfolglos.

Das Landgericht Magdeburg entschied 2020, dass das Betreten der Waldwege auf eigene Gefahr erfolge, auch wenn es sich um einen touristisch stark frequentierten Weg, wie den Harzer Hexenstieg, handele. Bei umstürzenden Bäumen handele es sich „um waldtypische Gefahren“, mit denen Wanderer rechnen müssten. „Würde man eine gefällige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten“, so führte das Landgericht Magdeburg aus.

Das Oberlandesgericht Naumburg und der Bundesgericht bestätigen das Urteil. Das Urteil wird für touristische Regionen mit Waldbestand weitreichende Konsequenzen haben. Zum einen wird die Gefahr einer Haftung für Unfälle reduziert und zum anderen werden den Touristen und Nutzern von Wanderwegen eigene Pflichten zur Wertung von Gefahren auferlegt.

Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass auch Kommunen bei von ihnen eingerichteten touristischen Attraktionen und/oder Wanderwegen vollends aus der Haftung entlassen sind. Insbesondere bei grober Fahrlässigkeit dürfte auch zukünftig eine Haftung möglich sein.

Für den Fall, dass Sie einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten haben, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Zumdick für eine erste Beratung und rechtliche Ersteinschätzung etwaiger Schadensersatzansprüche gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit unserer Kanzlei.

Habe ich Schadensersatzansprüche nach der Fluggastrechteverordnung, auch dann wenn mein Flug wegen schlechtem Wetter Verspätung hat?2023-09-27T21:05:55+02:00

Inzwischen ist allgemein bekannt, dass bei verspäteten Flügen dem Passagier Rechte nach der Fluggastrechteverordnung zustehen. Diese beinhalten Schadensersatzansprüche. In einem nun entschiedenen Fall hatte eine Airline versucht, schlechtes Wetter und die dadurch erforderliche Umleitung eines Fluges inklusive Verspätung anzuführen, um Schadensersatzansprüche aus dem Weg zu gehen. Dies wurde zurückgewiesen.

Nach dem Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 16.06.2023, Aktenzeichen: 14 S 33/23 trägt eine Fluggesellschaft die Verantwortung, wenn ein Flug erheblich verspätet am Ziel ankommt. Die Fluggesellschaft kann sich nicht mit dem Argument herausreden, dass die Verspätung auf schlechtes Wetter zurückzuführen sei. Dies gilt nach der Ansicht des Landgerichts Lübeck sogar dann, wenn ein wetterbedingter Treibstoffmangel als Grund angeführt wird.

Im vorliegenden Fall verbrachte der Kläger seinen Urlaub mit seiner Familie in Griechenland. Für den Rückflug wurde die Familie auf einen anderen Flug umgebucht. Letztendlich erreichte sie nicht, wie geplant, Lübeck am Nachmittag, sondern kurz vor drei Uhr am nächsten Tag den Flughafen von Hannover.

Die beklagte Fluggesellschaft weigerte sich, eine Entschädigung zu zahlen. Sie argumentierte, dass bereits der Hinflug von Deutschland nach Griechenland aufgrund starker Winde umgeleitet wurde. Dies habe den weiteren Flugplan des betroffenen Flugzeugs durcheinander gebracht und die spätere Umbuchung und Umleitung verursacht. Die Fluggesellschaft argumentierte weiterhin, dass sie nicht für schlechte Wetterbedingungen verantwortlich sei.

Das Amtsgericht Lübeck entschied erstinstanzlich, dass die Fluggesellschaft mit schlechtem Wetter schlicht und ergreifend rechnen muss und die Familie damit Anspruch auf eine Entschädigung von etwa 3.600,- € gemäß den gesetzlichen Fluggastrechten hat. Das Landgericht Lübeck hat nun klargestellt, dass es beabsichtigt, die gegen das Urteil eingelegte Berufung zurückzuweisen.

Schlechtes Wetter allein rechtfertige nach dem Landgericht Lübeck keine Ausnahme von der fälligen Entschädigung. Gewitter, starker Regen oder Schnee und Wind sind normale Ereignisse, mit denen Fluggesellschaften rechnen müssen. Selbst wenn der Wind extrem stark sei, schließt dies nicht automatisch Fluggastrechte aus, es sei denn, der Wind war so außergewöhnlich stark, dass das Flugzeug nicht mehr landen konnte oder der gesamte Flughafen geschlossen werden musste. Selbst wetterbedinger Treibstoffmangel, der zu einer Umleitung führt, entbindet die Fluggesellschaft nicht von ihrer Verantwortung zur Zahlung von Schadensersatz. Es liegt allein in der Verantwortung des Unternehmens, welche Art von Flugzeug auf welcher Route eingesetzt wird und wieviel Treibstoffreserven für den Flug eingeplant werden. Das Flugunternehmen muss grundsätzlich nach dem Landgericht Lübeck auch alle zumutbaren Schritte unternehmen, um solche Verzögerungen zu vermeiden.

Für den Fall, dass Ihr Flug verspätet am Zielflughafen oder auch an einem anderen Ausweichflughafen gelandet ist, können Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.

Ihre Kanzlei Am Neutor steht Ihnen für eine erste Beratung mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick nach telefonischer Terminvereinbarung zur Verfügung. Gerne können Sie auch die wichtigsten Daten zu Ihrem Fall, wie etwa Name der Fluggesellschaft, Flugnummer, Start- und Zielflughafen, geplante Landung und tatsächliche Landezeit und Landeort vorab per E-Mail übersenden, damit hier direkt Schadensersatzansprüche geprüft werden können. Auch bei allen weiteren Fragen rund ums Thema Reiserecht und Reisepreisminderung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick nach Terminvereinbarung telefonisch oder auch persönlich gerne zur Verfügung.

Verliert man in jedem Fall seine Fahrerlaubnis, wenn man betrunken mit einem E-Scooter am Straßenverkehr teilnimmt?2023-09-27T21:14:15+02:00

Wie berichtet, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 08.05.2023 zum Aktenzeichen 1 Ss 276/22 festgestellt, dass grundsätzlich derjenige, der eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter begeht, in der Regel ungeeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Somit ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Das Landgericht (LG) Osnabrück hat nunmehr in einem Urteil vom 17.08.2023 zum Aktenzeichen 5 NBs 59/23 in zweiter Instanz entschieden, dass es hiervon Ausnahmen gibt. Erstinstanzlich war dem Fahrer eines E-Scooters, der mit 1,44 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden. Es wurde eine Geldstrafe sowie ein 5-monatiges Fahrverbot für sämtliche Kraftfahrzeuge ausgesprochen.

Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung wurde durch das oben genannte Urteil des LG Osnabrück zurückgewiesen. Das LG verwarf die Berufung als unbegründet. Zwar sei der Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter der Regelfall, jedoch sind Ausnahmen möglich.

Im vorliegenden Fall hatte der betrunkene Verkehrsteilnehmer glaubhaft gemacht, dass er nur eine kurze Strecke von 150 Metern fahren wollte. Darüber hinaus hat er sich für die Tat nicht nur entschuldigt, sondern auch an einem verkehrspädagogischen Seminar teilgenommen und wissenschaftlich fundiert nachgewiesen, dass er in den Monaten nach dem Vorfall keinen Alkohol konsumiert hat. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht angenommen, dass eine grundsätzliche Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt. Die Fahrerlaubnis musste daher nicht entzogen werden.

Die Entscheidung des LG Osnabrück zeigt, dass in besonderen Fällen von Regelfällen abgewichen werden kann und muss. Im vorliegenden Fall wird die Fahrerlaubnis des Betroffenen bei der Kontrolle wohl sichergestellt worden sein und der Betroffene wird auf seine Fahrerlaubnis verzichtet haben müssen. Er hat sich im Folgenden jedoch sicherlich mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes optimal auf die Verhandlung vorbereitet. Bei einer optimalen anwaltlichen Vertretung kann also die Durchsetzung eines Sonderfalles gelingen.

Herr Rechtsanwalt Zumdick verfügt über jahrelange Erfahrung im Bereich des Verkehrs–Strafrechts und des Verkehrs-Ordnungswidrigkeitenrechts. Für den Fall, dass Ihre Fahrerlaubnis sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist und der Entzug der Fahrerlaubnis droht, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor nach Terminsvereinbarung für die Ausarbeitung einer Strategie und die Vertretung im Vor- und Hauptverfahren eines Strafverfahrens zur Seite.

Kann ich eine Mitschuld an einem Verkehrsunfall tragen, auch wenn sich der andere Verkehrsteilnehmer grob verkehrswidrig verhält?2023-09-27T20:50:24+02:00

Gemäß § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat derjenige, der am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Das LG Hanau hat nunmehr entschieden, dass der Fahrer eines Fahrzeuges, der in ein anderes Fahrzeug hineinfährt, welches vor ihm auf seiner Fahrbahn verkehrswidrig wendet, eine 50%ige Mitverantwortung an dem Unfall trifft, wenn er die Kollision durch vollständiges Bremsen hätte vermeiden können (vgl. LG Hanau, Hinweisbeschluss vom 13.06.2023, Az. 2 S 62/22). Ein Fahrzeugführer kann sich also nicht darauf verlassen, dass ein auf seiner Fahrbahn verkehrswidrig wendendes Fahrzeug rechtzeitig weiterfährt, sondern er ist verpflichtet, eine mögliche Kollision ggf. durch vollständiges Anhalten seines Fahrzeuges oder auch durch eine Vollbremsung zu verhindern.

Im entschiedenen Fall plante der beklagte, verkehrswidrig handelnde Fahrzeugführer, sein Fahrzeug verkehrswidrig auf der Straße zu wenden. Zu diesem Zweck begann er das Wendemanöver, musste aber auf seiner Fahrspur anhalten, da sich auf der Gegenfahrbahn noch Gegenverkehr befand. Der Kläger näherte sich dem Fahrzeug des Beklagten auf derselben Fahrbahn. Als er das querstehende Fahrzeug vor sich bemerkte, hupte er und verminderte seine Geschwindigkeit, fuhr jedoch letztlich in das Fahrzeug des Beklagten.

Nachdem der Beklagte dem Kläger bereits die Hälfte des entstandenen Schadens ersetzt hatte, forderte der Kläger nun auch den restlichen Schadensbetrag ein. Er argumentierte, dass der Verkehrsunfall ausschließlich auf das verkehrswidrige Wendemanöver des Beklagten zurückzuführen sei.

Das LG Hanau folgte dieser Argumentation nicht und sah den Kläger als gleichwertig verantwortlich für den Unfall an. Obwohl dem Beklagten anfänglich vorgeworfen wurde, dass er das Wendemanöver unrechtmäßig durchführte und sein Fahrzeug quer auf der Fahrbahn zum Stillstand brachte, sah das Gericht ein ähnliches Fehlverhalten auch beim Kläger. Dieser hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte sein Fahrzeug von der Fahrbahn entfernen würde, bevor er die Stelle passierte. Obwohl er rechtzeitig hätte bremsen können, reduzierte er lediglich seine Geschwindigkeit und fuhr somit ohne einen zwingenden Grund in das Fahrzeug des Beklagten. Dies stelle einen Verstoß gegen die allgemeinen Regelungen des § 1 StVO dar.

Der Beschluss des LG Hanau zeigt, dass man grundsätzlich im Straßenverkehr nicht nur mit einem Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen muss, sondern auch nicht auf „sein Recht“ beharren darf oder dieses unter allen Umständen einfordern darf.

Für den Fall, dass Sie schuldlos oder schuldhaft in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sind, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für die umfassende Schadensabwicklung zur Verfügung. Im Falle eines unverschuldeten Unfalls die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Vermeidung von teils rechtswidrigen Kürzungen durch die gegnerische zur Regulierung verpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherung immer erforderlich. In diesem Fall werden die Rechtsanwaltskosten von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung getragen. Für den Fall einer Teilschuld empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ebenfalls zur Vermeidung eines ausufernden Schadens. Bei einer bestehenden Verkehrsrechtsschutzversicherung werden die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel durch die Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen. Ihre Kanzlei Am Neutor bietet Ihnen die Überprüfung der Eintrittspflicht Ihrer Rechtsschutzversicherung als Serviceleistung an. Hierzu benötigen wir lediglich die Daten der Versicherung, insbesondere die Versicherungsscheinnummer.

Für einen ersten persönlichen oder auch telefonischen Beratungstermin wenden Sie sich bitte unter den hier auf der Homepage angegebenen Kontaktmöglichkeiten bei Ihrer Kanzlei Am Neutor.

Kann ich als Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage bekommen, wenn ich den Fahrer nicht benenne?2023-06-26T14:31:14+02:00

In den Fällen, in denen das auf Sie zugelassene Fahrzeug von Dritten genutzt wird und damit eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangenen wird, kommt eine Fahrtenbuchauflage dann in Frage, wenn der Täter ohne Ihre Mitwirkung nicht ermittelt werden kann. Durch diesen Verwaltungsakt soll sanktioniert werden, dass Sie Ihr Fahrzeug an Dritte herausgeben und bei der Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nicht mitwirken.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat jetzt in einem Urteil vom 31.05.2023 zum Aktenzeichen 8 a 2361/22 jedoch entschieden, dass eine Fahrtenbuchauflage für den Fahrzeughalter dann rechtswidrig ist, wenn die Behörde unzureichende Ermittlungsmaßnahmen ergriffen hat. Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass eine Fahrtenbuchauflage nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Täterfeststellung nach einem Verkehrsverstoß unmöglich oder unzumutbar ist. Wenn jedoch naheliegende und wenig aufwendige Ermittlungsansätze bestehen, wie beispielsweise die Überprüfung von Familienangehörigen am selben Wohnsitz, muss die Behörde diesen nachgehen.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin als Halterin eines Fahrzeuges, welches innerorts die Geschwindigkeitsbegrenzung um 26 km/h überschritten hatte, sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Danach wurde das Bußgeldverfahren rechtskräftig eingestellt. Dennoch verhängte der Kreis eine Fahrtenbuchauflage für 12 Monate. Die Klägerin argumentierte, dass ihr Sohn, der in ihrem Haushalt lebt, der Fahrer des Fahrzeuges gewesen sei. Deswegen hatte sie ein Zeugnisverweigerungsrecht. Eine einfache Überprüfung der Meldebehörde und ein Abgleich des Tatbildes mit seinem Personalausweisfoto hätte ausgereicht um ihn als Fahrer zu identifizieren. Das Verwaltungsgericht wies die Klage zunächst ab. Das Oberverwaltungsgericht Münster hob auf die Berufung der Klägerin die Fahrtenbuchauflage auf. Es stellte fest, dass die Behörde nicht wahllos aufwendige und erfolglose Ermittlungen durchführen muss, wenn der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Identifizierung des verantwortlichen Fahrers verweigert und keine konkreten Ermittlungsansätze vorhanden sind. Im vorliegenden Fall hätten jedoch die klaren Beweise, wie das Tatfoto und die Zeugnisverweigerung der Klägerin, auf einen Täter aus dem Familienkreis hingewiesen. Die Behörde hätte daher bei der Meldebehörde nach möglichen Familienangehörigen mit den Merkmalen des Täters suchen können und müssen. Basierend auf diesen Informationen hätten dann mögliche Lichtbilder aus dem Personalausweisregister angefordert und für einen Abgleich verwendet werden können. Dies hätte ohne großen Aufwand geschehen können und hätten zum Tatverdacht gegen den Sohn der Klägerin geführt.

Für den Fall, dass Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird und insbesondere im Straßenverkehrsrecht ein Fahrverbot oder Ähnliches droht, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für eine erste Beratung zur Verfügung. Als Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragt werden, um sich zunächst einen Überblick über die rechtliche Situation zu verschaffen.

Insbesondere auch für den Fall, dass nicht Sie selbst gefahren sind und möglicherweise eine aufwendige Fahrtenbuchauflage droht, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Mit einer Verkehrsrechtsschutzversicherung werden die Kosten unserer anwaltlichen Tätigkeit in der Regel gedeckt. Bitte vereinbaren Sie einen ersten persönlichen Besprechungstermin oder gern auch Telefontermin.

Sind E-Roller bzw. E-Scooter bei Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen zu vergleichen?2023-06-26T14:29:55+02:00

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 08.05.2023, Aktenzeichen 1 Ss 276/22 festgestellt, dass derjenige, der eine Trunkenheitsfahrt E-Scooter begeht, in der Regel ungeeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das OLG Frankfurt stellte damit E-Scooter in dieser Hinsicht anderen Kraftfahrzeugen gleich.

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte in einem Strafverfahren ein Alkoholgehalt von 1,64 Promille. Damit galt er als absolut fahruntüchtig. Das OLG Frankfurt sah den motorisierten E-Scooter als geeignetes Tatmittel für eine Trunkenheitsfahrt im Verkehr nach § 316 StGB. Bei einem Fahrrad gilt man ab einen Promillewert von 1,6 Promille jedenfalls als absolut fahruntüchtig. Da müsse dies auch für E-Scooter gelten. Vor diesem Hintergrund war nicht überraschend, dass der Angeklagte vom Amtsgericht wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil legte er auch keinen Einspruch ein.

Der Fall gelangte jedoch vor das OLG Frankfurt am Main aufgrund einer weiteren Folge der Trunkenheitsfahrt: nämlich dem Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 StGB. Das Gericht entscheidet über den Entzug der Fahrerlaubnis mit, wenn sich aus der begangenen Tat ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Im vorliegenden Fall wurde zunächst von dem Amtsgericht die Fahrerlaubnis nicht entzogen, obwohl eine Verkehrsstraftat eindeutig vorlag.

Das OLG Frankfurt am Main stellt jedoch in dem oben zitierten Urteil klar, dass im Fall einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 1 StGB in der Regel davon auszugehen ist, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Es kann von dieser Regel abgewichen werden, wenn die Umstände des Falls deutlich von einem Durchschnittsfall abweichen. Das OLG betrachtet in diesem Zusammenhang den E-Scooter genauso gefährlich wie ein PKW. Es bezieht sich auf die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr, wonach E-Scooter denselben Regeln wie andere Kraftfahrzeuge unterliegen. Das Argument des Amtsgerichts, dass die Benutzung eines E-Scooters im allgemeinen weniger gefährlich sei, als die Benutzung eines Autos, wurde vom OLG zurück gewiesen. Obwohl zivilrechtlich E-Scooter anders behandelt werden, da Halter von E-Scootern nicht der Gefährdungshaftung unterliegen, geht das OLG Frankfurt am Main davon aus, dass die Nutzung beider Fahrzeuge tödliche Folgen haben kann. Die Staatsanwaltschaft hatte also mit ihrer Sprungrevision zum OLG Frankfurt am Main Erfolg und die Fahrerlaubnis des Angeklagten wurde entzogen. Gegen diese Entscheidung stehen ihm keine weiteren Rechtsmittel zur Verfügung.

Für den Fall, dass Ihnen mit einem Kraftfahrzeug, Fahrrad, Pedelec, E-Bike oder E-Scooter eine Straftat im Straßenverkehr oder auch eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen. Im Rahmen der Akteneinsicht kann die objektive Sach- und Rechtslage festgestellt werden.

Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick steht Ihnen mit dem Team der Kanzlei Am Neutor mit jahrelanger Erfahrung auch im Bereich des Verkehrs- und Verkehrsstrafrechts für eine Beratung zur Verfügung.

Wenn Sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, bieten wir Ihnen als Serviceleistung an, eine entsprechende Deckungssage für Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einzuholen. Hierzu benötigen wir lediglich die Daten Ihrer Versicherung und insbesondere die Versicherungsscheinnummer.

Wie weit reicht die Halterhaftung des § 7 StVG?2023-04-12T12:30:39+02:00

Gemäß § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gilt, dass, wenn beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet ist, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht ist gemäß § 7 Abs. 2 StVG nur ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Dies gilt gemäß § 19 StVG auch für Anhänger und Gespanne.

Diese umfassende Halterhaftung ist mit der grundsätzlichen Gefahr bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges begründet worden. In der Rechtsprechung ist lange anerkannt, dass von Kraftfahrzeugen grundsätzlich eine Betriebsgefahr ausgeht, die in der Regel mit einem Mitverschulden von 20 % beurteilt wird. Wer also mit seinem Unfall in einen Unfall verwickelt wird, hat sich grundsätzlich also eine Betriebsgefahr in Höhe von 20 % anrechnen zu lassen. Diese tritt nur dann zurück, wenn das Verschulden des anderen Unfallbeteiligten vollumfänglich überwiegend ist.

Diese Halterhaftung ist z. B. auch mit Grund dafür, dass ein Kraftfahrzeug, welches im Straßenverkehr betrieben werden will, eine Haftpflichtversicherung aufweisen muss. Ohne eine solche Versicherung darf ein Kraftfahrzeug am Straßenverkehr nicht teilnehmen.

Auch am Straßenrand abgestellte  – nicht an ein Kraftfahrzeug angehängte und sich nicht bewegende –  Anhänger können nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) eine Halterhaftung auslösen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 07.02.2023 zum Aktenzeichen VI ZR 87/22 festgestellt, dass eine Haftung für einen Schaden an einem Gebäude auch dann besteht, wenn dieser durch einen auf der Straße abgestellten Anhänger verursacht wurde, der durch eine Kollision mit einem anderen PKW in Bewegung gesetzt wurde. Das Schadensereignis ist nach dem BGH dem Betrieb des Anhängers zuzurechnen, da sich die aus der Konstruktion des Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung verwirklicht hat, wenn auch durch Einwirkung von Fremdkraft.

In dem entschiedenen Fall war der Anhänger ordnungsgemäß auf einer Straße abgestellt worden. Ein PKW-Fahrer kam auf dieser Straße von der Fahrbahn ab und stieß mit dem Anhänger zusammen. Hierdurch setzte sich der Anhänger in Bewegung und stieß gegen ein Gebäude, bei dem das Eingangstor und die Fassade beschädigt wurden.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hat die Gebäudeversicherung den Schaden reguliert und nahm die Haftpflichtversicherung des Anhängers in Regress. Das zuständige Amtsgericht gab der Klage statt. Das Landgericht Gießen verneinte einen Schadensersatzanspruch der klagenden Versicherung aus den § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 86 Abs. 1 VVG. Eine Haftung aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges sei nicht gegeben, so das Landgericht Gießen. Es bestehe hier die Besonderheit, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer durch den Zusammenstoß und durch sein alleiniges Verschulden den Anhänger in Bewegung gesetzt hat.

Der BGH korrigierte die Auffassung des Landgerichts Gießen. Auch wenn der Fahrer des PKW schuldhaft in den ordnungsgemäß abgestellten Anhänger gefahren sei und somit schuldhaft den Anhänger in Bewegung gesetzt habe, so sei das Schadensgeschehen durch den Anhänger zumindest mitgeprägt worden und seinem Betrieb „zuzurechnen“. In der Konstruktion des Anhängers ist die Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Einwirkung von Fremdkraft jedweder Art verwirklicht. Diese Gefahr ist auch nicht durch das reine Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum beseitigt. Diese Gefahr werde, so der BGH, vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG bzw. § 19 StVG gedeckt.

Das Urteil des BGH zeigt, dass die im Straßenverkehrsgesetz festgeschriebene Halterhaftung sehr umfassend ist.

Für den Fall, dass Sie einen materiellen und immateriellen Schaden durch ein Kraftfahrzeug erlitten haben, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch gern zur Verfügung. Bei einem unverschuldeten Unfall werden die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel durch die gegnerische Haftpflichtversicherung übernommen. Die Erfahrung zeigt, dass gegnerische Haftpflichtversicherungen in außergewöhnlichen Fällen dazu neigen, Ansprüche unberechtigterweise zurückzuweisen oder die berechtigten Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten zu kürzen. Nur durch eine anwaltliche Beratung und außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit können Sie sicher sein, dass Ihre Ansprüche vollumfänglich durchgesetzt werden. Im Falle eines Schadens vereinbaren Sie doch bitte einen persönlichen oder telefonischen Besprechungstermin mit unserer Kanzlei Am Neutor.

 

Dürfen Rechtsmittelfristen bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden?2023-03-12T21:26:12+01:00

Was auf den ersten Blick logisch erscheint, hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. In dem Beschluss vom 14.02.2023 zum Aktenzeichen 2 BvR 653/20 musste sich das Bundesverfassungsgericht mit einem verspäteten Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid des Jobcenters beschäftigen. Bei behördlichen Bescheiden oder auch Bußgeldbescheiden für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gilt in der Regel eine zweiwöchige Einspruchsfrist. Wird der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben und geht der Ausgebungsstelle des Bescheides rechtzeitig zu, wird der Bescheid grundsätzlich rechtskräftig. Rechtsmittel sind dann nicht mehr möglich.

Wird eine solche Einspruchsfrist versäumt, kann die sogenannte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragt werden. Wer beispielsweise während einer zweiwöchig laufenden Einspruchsfrist einen Unfall erleidet und vier Wochen stationär im Krankenhaus behandelt werden muss, ist an der rechtzeitigen Einlegung des Einspruchs gehindert. Sobald diese Person wieder genesen und handlungsfähig ist, kann bei der ausgebenden Behörde des Bescheides die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Diese wird regelmäßig gewährt.

In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall wurde der Empfänger des Bußgeldbescheides am Tage des Fristablaufs verhandlungsunfähig krank und war nicht in der Lage, seinen beabsichtigten Einspruch einzulegen. Fünf Tage nach seiner Genesung legte er Einspruch ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Dies wurde von der Behörde, die den Bußgeldbescheid ausgestellt hat, mit dem Argument abgelehnt, der Betroffene hätte auch die Tage vor Ablauf der Frist, zu denen er unstreitig gesund und handlungsfähig war, Einspruch einlegen können. Das AG Diepholz folgte dieser Entscheidung zunächst. Nachdem der Betroffene den Rechtsweg ausgeschöpft hatte, legte er Verfassungsbeschwerde ein.

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem oben genannten Beschluss des Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Der Betroffene wurde durch die Entscheidung des AG Diepholz in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Das Bundesverfassungsgericht führte in aller Deutlichkeit aus, dass gesetzte Fristen grundsätzlich bis zuletzt ausgenutzt werden dürfen. Es kann dem Betroffenen nicht vorgeworfen werden, dass er Tage vor dem Fristablauf nicht tätig geworden ist. Wenn der Gesetzgeber oder die Behörde die Entscheidung trifft, dass eine Frist von beispielsweise zwei Wochen gilt, dann muss diese Entscheidung auch gegen die Behörde gelten. Wer also am Tage des Fristablaufs handlungsunfähig ist, ist nicht anders zu behandeln als Jemand, der für einen längeren Zeitraum bereits kurz nach Beginn der Frist handlungsunfähig wird.

Für den Fall, dass Sie aus zwingenden Gründen an einer fristgerechten Einlegung eines Einspruchs oder Widerspruchs gegen einen behördlichen Bescheid gehindert sind, sollten Sie zur Vermeidung von Nachteilen durch Eintritt der Rechtskraft umgehend und kurzfristig einen Termin mit unserer Kanzlei Am Neutor vereinbaren. Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick steht auch kurzfristig zur Überprüfung der Rechtsaussichten zur Verfügung. Gern können Sie uns hierzu den Bescheid, gegen den Sie sich wenden wollen und die Nachweise Ihrer Verhinderung auch vorab per Email zukommen lassen.

Ordnungswidrigkeitenrecht: Was sind sogenannte „Handy-Blitzer“ und sind diese erlaubt?2023-03-05T19:51:59+01:00

Rheinland-Pfalz hat als erstes Bundesland vor einiger Zeit sogenannte „Handy-Blitzer“ eingeführt. Diese wurden über einen bestimmten Zeitraum auf bestimmten Straßen getestet. Das aus den Niederlanden stammende System filmt in der Regel von Autobahnbrücken den gesamten fließenden Verkehr und nimmt diesen per Video auf. Gespeichert werden die Bilder erst dann, wenn eine bestimmte Software mit ihrem Algorithmus die vermeintliche Nutzung eines Mobiltelefons erkennt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Person einen Gegenstand, der einem Mobiltelefon sehr ähnlich sieht, in der Hand hält oder eine typische Handbewegung macht und einen Gegenstand, der einem Mobiltelefon ähnlich sieht, zum Ohr führt.

Nachdem die Software verschiedene Verstöße aufgezeichnet hat, wurden durch die Bußgeldstelle der Stadt Trier Bußgeldbescheide erlassen. Gegen diese Bußgeldbescheide wehrten sich verschiedene Betroffene. Hauptsächlich wurde argumentiert, dass es für die dauerhafte Überwachung des Straßenverkehrs und das andauernde Filmen keine rechtliche Grundlage gäbe. Es würde anlasslos jeder Nutzer der Straße gefilmt werden und unter „Generalverdacht“ gestellt.

Folglich gab es eine erste Entscheidung des AG Trier, dass es keine ausreichende gesetzliche Grundlage für diese Maßnahme gäbe. Argumentiert wurde seitens der Bußgeldstelle, dass für den Pilotversuch über mehrere Monate man auf eine Generalklausel im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz des Landes zur Gefahrenabwehr zurückgreifen könne. Dies ließ in einem Urteil der zuständige Amtsrichter nicht gelten. Der Eingriff sei derart schwerwiegend, dass er nicht auf die Generalklausel gestützt werden könne.

Das AG Trier hat in einer anderen Entscheidung vom 02.03.2023 nunmehr entschieden, dass trotz fehlender Rechtsnorm die gesammelten Beweise verwertet werden dürfen. Begründet wurde dies durch das AG Trier damit, dass die Eingriffsintensität nicht sehr schwerwiegend sei und das öffentliche Interesse an der Bestrafung der Handy-Nutzung während der Fahrt erheblich und höher zu bewerten sei. Somit seien Bußgeldbescheide, die einen einfachen Handyverstoß, also das einfache Benutzen des Handys beim Autofahren mit einem Bußgeld in Höhe von 100,00 € und 1 Punkt sanktionieren, gerechtfertigt.

Ob das Urteil des AG Trier Bestand hat, bleibt abzuwarten. Der Verteidiger des verurteilten Betroffenen hat eine Beschwerde zum OLG Koblenz angekündigt. Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass die Gesetzgebung und entsprechend die Rechtsprechung insbesondere die Nutzung von Mobiltelefonen stark sanktioniert und sanktionieren will. Gleiches gilt auch für die Nutzung von anderen elektronischen Geräten, mit denen der Fahrer von der Aufmerksamkeit auf den Straßenverkehr abgelenkt werden kann.

So wurde bereits vor einiger Zeit in § 23 Abs. 1 a StVO aufgenommen, dass der Führer eines Fahrzeuges insgesamt elektronische Geräte nur benutzen darf, wenn zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Was lange Zeit nur für Mobiltelefone gegolten hat, gilt nunmehr auch für Tabletts und Navigationsgeräte.

Die Strafen für „einfache“ Handyverstöße (wie etwa oben) und „qualifizierte“ Handyverstöße ist nicht unerheblich. Bei einem „qualifizierten“ Handyverstoß, also der Handy-Nutzung beim Autofahren mit Gefährdung oder Sachbeschädigung, wird ein Bußgeld von bis zu 200,00 € fällig. Darüber hinaus wird der Verstoß mit zwei Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen und es gilt ein Fahrverbot von einem Monat.

An dieser Stelle sei auch noch einmal angemerkt, dass unter „Nutzung“ eines Handys während der Fahrt bereits das Aufnehmen des Mobiltelefons, um zu sehen, wer gerade anruft oder um die Uhrzeit abzulesen, angesehen wird. Dies ist ständige Rechtsprechung. Es kann daher nur empfohlen werden, das Mobiltelefon während der Fahrt nur mittels einer Freisprecheinrichtung zu nutzen.

Sollte Ihnen dennoch ein „einfacher“ oder auch „qualifizierter“ Handyverstoß vorgeworfen werden, so lohnt es sich immer, Akteneinsicht in die Bußgeldakte zu nehmen. Die Bußgeldakte kann durch Ihre Kanzlei Am Neutor, Herrn Rechtsanwalt Christian  Zumdick, auf Formfehler überprüft werden. Sollten Sie einen Anhörungsbogen mit dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit uns zwecks Vereinbarung eines Besprechungstermins in Verbindung.

Soweit Ihnen bereits ein Bußgeldbescheid mit förmlicher Zustellung (gelber Briefumschlag) zugestellt wurde, ist zu beachten, dass Sie nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung gegen den Bußgeldbescheid vorgehen können. Anderenfalls tritt grundsätzlich endgültige Rechtskraft ein.

Gilt die Halterhaftung des § 7 Straßenverkehrsgesetzes (StVG) auch für Elektroroller, die sich in einer Werkstatt zur Reparatur befinden?2023-03-12T21:24:03+01:00

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 23.01.2023 zum Aktenzeichen VI ZR 1234/20 entschieden, dass der Grundsatz der Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 2 StVG grundsätzlich beim Betrieb von sogenannten „E-Rollern“ auch gilt. Ein Betrieb sei jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn sich der „E-Roller“ zur Reparatur in einer Werkstatt befindet und zudem noch der Akku bzw. die Batterie des „E-Rollers“ ausgebaut ist.

Im vorliegenden Fall hatte ein Halter eines „E-Rollers“ diesen zur Inspektion in eine Werkstatt gebracht. Während der Inspektion nahm ein Mitarbeiter der Werkstatt den Akku aus dem „E-Roller“ heraus zum Aufladen. Beim Aufladen stellte der Mitarbeiter fest, dass der Akku sich sehr stark erhitzt. Er wurde vom Stromnetz getrennt und auf den Boden gelegt. In der Folge explodierte der Akku und setzte die Werkstatt in Brand. Die Versicherung des Werkstattinhabers leistete Schadensersatz und nahm aus übergangenem Recht nach dem Versicherungsvertragsgesetz nunmehr den Halter des „E-Rollers“ in Regress. Die Versicherung vertrag die Ansicht, dass nach § 7 StVG der Halter des „E-Rollers“ zu haften habe.

  • 7 Abs. 1 StVG sieht vor, dass für den Fall, dass beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet ist, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Dabei ist die Verschuldensfrage, also ob der Fahrer eines Kraftfahrzeuges etwas falsch gemacht hat, grundsätzlich erst einmal zweitrangig.

Der BGH hat nun in letzter Instanz festgestellt, dass sogenannte „E-Roller“ auch Kraftfahrzeuge im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG sind, jedoch im vorliegenden Fall ein Sachschaden nicht „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ entstanden ist. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens bzw. des Setzens der Ursache, also der Explosion des Akkus, war der „E-Roller“ nicht in Betrieb. Die Batterie war ausgebaut und der „E-Roller“ wurde einer Inspektion unterzogen.

Zwar sind Fälle denkbar, in denen bei einem örtlich und zeitlich nahen Zusammenhang eine Haftung bejahrt werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein PKW zum Beispiel auf einen Supermarktparkplatz gefahren wird, dort abgestellt wird und unmittelbar nach dem Abstellen des Fahrzeuges und Aussteigen des Fahrers das Kraftfahrzeug Feuer fängt und andere Fahrzeuge mitbeschädigt.

Im vorliegenden Fall sei dieser örtliche und zeitliche Zusammenhang nicht nach den Ausführungen des BGH nicht gegeben. Eine Haftung des Halters scheidet damit aus.

Für den Fall, dass durch Ihr Kraftfahrzeug ein Sach- oder auch Personenschaden verursacht worden ist, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick von der Kanzlei Am Neutor für eine erste rechtliche Bewertung und Einschätzung der Sach- und Rechtslage zur Verfügung. Auch für den Fall, dass Ihnen durch ein Kraftfahrzeug ein Schaden entstanden ist, können Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick zur ersten Einschätzung der Sach- und Rechtslage wenden. Bitte vereinbaren Sie hierzu mit unserem Büro einen persönlichen oder telefonischen Termin.

Kann ich wegen Parkverstößen meine Fahrerlaubnis verlieren?2022-12-04T20:53:35+01:00

Grundsätzlich kann jedem Führerscheininhaber die Fahrerlaubnis entzogen werden, der charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hat nunmehr in einem Urteil vom 28.10.2022 zum Aktenzeichen VG 4 K 456/21 entschieden, dass einem Autofahrer, dem innerhalb eines Jahres mehr als 150 Parkverstöße vorgeworfen worden sind, die Fahrerlaubnis aufgrund „charakterlicher Mängel“ zurecht entzogen werden kann.

Der Autofahrer hatte auf seinem Namen 3 Kraftfahrzeuge zugelassen und in einem Jahr 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgeworfen bekommen. Diese wurde alle mit den 3 auf ihn zugelassenen Fahrzeugen begangen. Die Bußgelder wurden durch den Kläger in dem oben benannten Verfahren des Verwaltungsgerichts Berlin sämtlich bezahlt. Dennoch wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen klagte der Autofahrer.

Das Gericht führte aus, dass diese Bagatellverstöße, wie Verstöße gegen Parkvorschriften, grundsätzlich bei der Betrachtung der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen außer acht bleiben müssen. Allerdings sei dies anders, wenn der Kraftfahrer offensichtlich nicht willens sei, „im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene Ordnungsvorschriften zu beachten“ (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.10.2022, Az. VG 4 K 456/21).

Nach dem Verwaltungsgericht Berlin kommt es auch nicht darauf an, ob wohlmöglich dritte Personen, wie z. B. Familienangehörige, für einzelne oder sogar eine Mehrzahl der Verstöße verantwortlich sind. Der Kläger hat durch den Zugang der Bußgeldbescheide nach den Ausführungen des Gerichts Kenntnis darüber erlangt, dass mit seinen Kraftfahrzeugen Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden sind und dies in erheblicher Zahl. Wer dagegen nichts unternehme, zeige laut dem Verwaltungsgericht Berlin im oben zitierten Urteil ebenfalls „charakterliche Mängel“. Damit könne auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Die Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wurde abgewiesen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zeigt, dass der Einspruch gegen Bußgeldbescheide mit „Bagatellcharakter“ lohnenswert sein kann. Nur durch einen rechtzeitigen, fristwahrenden Einspruch und die Überprüfung der Bußgeldakte durch einen Rechtsanwalt kann die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheides überprüft werden.

Für den Fall, dass Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besitzen, werden die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel von der Rechtsschutzversicherung getragen.

Herr Rechtsanwalt Zumdick von der Kanzlei Am Neutor berät Sie gern. Wir übernehmen für Sie die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und kümmern uns um die Einholung der Deckungszusage. Bitte beachten Sie auch hier, dass Bußgeldbescheide förmlich zugestellt werden. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage ab Datum der Zustellung. Sobald Ihnen ein Bußgeldbescheid förmlich zugestellt ist, sollten Sie sich kurzfristig mit Ihrer Kanzlei Am Neutor in Verbindung setzen.

Bis zu welcher Höhe müssen die Behandlungskosten eines durch Dritte verletzten Tieres gezahlt werden?2023-03-05T22:38:15+01:00

Grundsätzlich gilt, egal ob Mensch, Tier oder Gegenstand, dass derjenige, der einen Menschen oder ein Tier verletzt oder eine Sache beschädigt, zum Ersatz des Schadens bzw. zur Tragung der Behandlungskosten verpflichtet ist. Ebenso kann es bei verletzten Personen zur Verpflichtung von Schmerzensgeldzahlungen durch den Schädiger kommen.

Bei beschädigten Gegenständen ist die Grenze des Schadensersatzes oft durch den Wert der Sache beschränkt. Wird beispielsweise bei einem Verkehrsunfall ein Kraftfahrzeug mit einem Wert von 5.000,00 € derart schwer beschädigt, dass die Reparaturkosten bei 8.000,00 € liegen, so ist mit Ausnahme der sogenannten 130%-Regelung der Schadensersatz auf den sogenannten Wiederbeschaffungswert, also im vorliegenden Beispiel 5.000,00 € beschränkt.

Etwas anderes kann bei den Behandlungskosten eines verletzten Tieres gelten. Dies hat nunmehr das OLG Celle in seinem Urteil vom 15.02.2023 zum Aktenzeichen 20 U 36/20 entschieden. In dem vom OLG Celle zu entscheidenden Fall ist ein über 20 Jahre altes Pferd mit einem Wert von ca. 300,00 € von einem Hund gejagt worden. Der Hund drang auf eine Pferdekoppel ein und jagte das Pferd über eine längere Strecke. Während der Flucht stürzte das Pferd mehrfach und verletzte sich dabei nicht unerheblich. Die Kosten für die Behandlung des Tieres beliefen sich auf ca. 14.000,00 €.

Diese Behandlungskosten verlangte der Eigentümer des Pferdes von dem Halter des Hundes erstattet. Der Hundehalter argumentierte, dass die Behandlungskosten den objektiven Wert des verletzten Pferdes erheblich übersteigen würden. Ebenso argumentierte er, dass der Schaden letztlich durch den Fluchtinstinkt des Pferdes verursacht worden sei, da dieses vor seinem Hund geflohen sei. Mindestens müsste jedoch ein Mitverschulden angerechnet werden.

Grundsätzlich regelt § 90 a BGB, dass Tiere keine Sachen sind. Auf Tiere sind jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Man kann also den Grundsatz nachvollziehen, dass der Halter des Hundes hier argumentierte, dass rechtlich das Pferd ähnlich einem beschädigten Kraftfahrzeug wie in dem obigen Beispiel zu behandeln ist.

Das OLG Celle hat in dem vorbenannten Urteil jedoch anders entschieden. Es hat klargestellt, dass wenn ein Tier verletzt wird, es sein kann, dass der Schädiger Behandlungskosten zu ersetzen hat, die den objektiven Wert des Tieres um ein vielfaches überschreiten. Das OLG führt aus, dass aufgrund der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindlichen Lebewesen sich eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise verbietet. Es seien vielmehr sämtliche Umstände abzuwägen, u. a. die Erfolgsaussichten der Behandlung, das Alter des Tieres und die Beziehung des Halters zu ihm.

Im vorliegenden Fall war es das Pferd, dass dessen Halter erworben hatte. Er hatte zu diesem Pferd von Anfang eine besonders enge Bindung.  Insoweit sei es angemessen, dass die Behandlungskosten im vorliegenden Fall vollständig zu ersetzen sind.

Auch hat das OLG Celle entschieden, dass der Halter des Hundes den gesamten Schaden ersetzen musste. Ein Mitverschulden wurde nicht angenommen. Im vorliegenden Fall hatte das Pferd nicht etwa bloß aufgrund eines kurzen Erschreckens gescheut und sei dann weggelaufen. Vielmehr sei es von dem Hund über die Koppel, über den Weidezaun und weiter über Straßen und Wege bis in die nächste Ortschaft getrieben worden. Das Gericht ging davon aus, dass diese von dem Hund ausgehende Gefahr den eigenen Verursachungsbeitrag durch das Pferd durch den reinen Fluchtinstinkt überwogen hat.

Für den Fall, dass ein Haus- oder Nutztier von Ihnen durch einen Dritten oder ein anderes Tier verletzt wurde, können Sie sich hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verursache mit der Kanzlei Am Neutor in Verbindung setzen. Insbesondere wenn möglicherweise eine gegnerische Tierhalterhaftpflichtversicherung Einwände erhebt, ein Mitverschulden behauptet oder die Höhe der Behandlungskosten moniert, sollten Sie sich unverzüglich mit uns in Verbindung setzen. Gern stehen wir Ihnen nach telefonischer Rücksprache für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung.

Kann ich als Beifahrer / Sozius im Straßenverkehr bei Trunkenheit die Fahrerlaubnis verlieren?2022-12-04T20:52:44+01:00

Was sich auf den ersten Blick merkwürdig anhören mag, wurde in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 07.11.2022, Aktenzeichen 4 Qs 368/22, entschieden.

In diesem Fall fuhr der Beschuldigte als Beifahrer auf einem sogenannten E-Scooter mit. Er befand sich hinter dem Fahrer auf dem E-Scooter. Bei einer Kontrolle, da sich die beiden Personen auf einem Radweg in unzulässiger Richtung befanden, wurde festgestellt, dass der Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille aufwies. Nach den Feststellungen der eingesetzten Polizeibeamten vor Ort hatte sich der Beifahrer hinter dem Fahrer am Lenkrad mit festgehalten. Hierin sah das Landgericht Oldenburg in der oben zitierten Entscheidung den Straftatbestand einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB als begangen an. Die Beschwerde des Beifahrers gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis wurde zurückgewiesen.

Nach den Ausführungen des Landgerichts Oldenburg hat der Beifahrer durch sein Festhalten am Lenkrad den E-Scooter „geführt“ im Sinne des § 316 StGB. Der Führer eines Fahrzeuges sei nicht nur derjenige, der alle für die Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen technischen Funktionen ausübe, sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornehme, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (vgl. LG Oldenburg, a. a. O.).

Die Einwendungen des Beifahrers, er habe sich am Lenkrad nur festgehalten, selbst aber aktiv nicht gelenkt bzw. Lenkbewegungen ausgeführt und Kurven gefahren, konnte nach der Entscheidung des Landgerichts Oldenburg zu keinem anderen Ergebnis führen. Auch das bloße Festhalten des Lenkers stelle das Führen eines Fahrzeugs im Sinne des § 316 StGB dar. Nach der Ansicht des Landgerichts Oldenburg werde durch das Festhalten die Spur gehalten und das Fahrzeug zumindest in gerader Fahrweise gehalten und damit auch geführt. Dabei sei unerheblich, dass die anderen Funktionen, wie Bremsen oder die Erhöhung bzw. Drosselung der Geschwindigkeit nur vom vor dem Beschuldigten stehenden Fahrer ausgeführt werden konnten.

Die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hat gezeigt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr im alkoholisierten Zustand erhebliche  – auch strafrechtliche –  Gefahren birgt. Diese können in dem Entzug der Fahrerlaub enden. Das Landgericht Oldenburg hat in seinem oben zitierten Beschluss im Übrigen festgestellt, dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge und nicht etwa als Fahrräder einzuordnen sind. Deswegen hat das Landgericht Oldenburg bei der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille auch eine absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Diese liegt bei Kraftfahrzeugen ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vor, bei Fahrrädern beispielsweise  bei einem Wert ab 1,6 Promille.

In diesem Zusammenhang muss ausdrücklich auch darauf hingewiesen werden, dass bei (mit-)verursachten Verkehrsunfällen unter Alkoholeinfluss eine etwaig vorhandene Versicherung nicht oder nur teilweise eingreift und bei einer Pflichtversicherung die Versicherung Regressansprüche gegen den eigenen Versicherungsnehmer geltend machen. Dies kann zu erheblichen Schadensersatzansprüchen und / oder Forderungen führen, die je nach Schwere des Unfalls existenzbedrohend sein können.

Bekomme ich nach einem unverschuldeten Unfall in jedem Fall einen Nutzungsausfallschadensersatz?2022-12-04T20:47:48+01:00

Bei einem Nutzungsausfallschadensersatzanspruch handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch nach einem zumindest teilweise unverschuldeten Verkehrsunfall. Für die Dauer der Reparatur des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeuges kann ein Ersatz des sogenannten Nutzungsausfallschadens verlangt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn man nicht ein Ersatzfahrzeug in Form eines Mietwagens in Anspruch nimmt, sondern tatsächlich für die Dauer der Reparatur oder die Dauer des Ausfalls auf das Fahrzeug verzichtet. Bei dieser Abrechnung werden je nach Größe und Klasse des Fahrzeuges unterschiedliche Beträge in Ansatz gebracht. Die Höhe der Tagessätze lagen Ende des Jahres 2022 zwischen 23,00 € und 175,00 €.

Der Nutzungsausfallschadensersatzanspruch setzt allerdings voraus, dass es zu einem Nutzungsausfall ohne Ersatzmöglichkeit gekommen ist. Diese Ersatzmöglichkeit entfällt in der Regel bei einem vorhandenen Zweitfahrzeug. Weiterhin muss die Nutzung für die Zeit der Reparatur zumutbar sein (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2011, Az. I – 1 U 50/11).

In einem Beschluss des OLG Frankfurt vom 21.07.2022 zum Aktenzeichen 11 U 7/21 wurde nun ein Fall rechtskräftig entschieden, in dem der Fahrer eines bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschädigten PKW der Marke Porsche Nutzungsausfallentschädigungsansprüche geltend machte. Zwar war der unfallgeschädigte Porsche-Besitzer auch in Besitz eines PKW der Marke Ford, Typ Mondeo, welcher ihm zur Verfügung stand. Der unfallgeschädigte Kläger vertrat in dem vorgenannten Verfahren jedoch die Ansicht, dass ihm die Nutzung des PKW der Marke Ford, Typ Mondeo, nicht zuzumuten sei. Das Fahrzeug sei zu groß, zu sperrig, zu unhandlich und würde als reines Lastenfahrzeug genutzt werden. Mit seinem unfallbeschädigten Porsche 911 würde das tägliche Fahren zur Arbeit ihm viel mehr Freude bereiten, während die Fahrt zur Arbeit mit dem PKW der Marke Ford, Typ Mondeo, nur einen Ärgernis sei.

Mit dieser Ansicht konnte der Kläger das Gericht jedoch nicht überzeugen. Das OLG Frankfurt hat die Nutzung eines PKW der Marke Ford, Typ Mondeo, für einen begrenzten Zeitraum auch von 112 Tagen selbst für einen passionierten Porschefahrer für zumutbar. Umstände, die ihm die Nutzung unmöglich machten oder erheblich erschwerten, lägen nicht vor. Es kam also nach Ansicht des OLG Frankfurt bei der Nutzung des Ford Mondeo nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensqualität des Klägers. Die Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Frankfurt wurde durch das OLG Frankfurt rechtskräftig zurückgewiesen.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt erneut deutlich, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, jedoch nicht immer und in jedem Fall. Nach einem Verkehrsunfall hat der Unfallgeschädigte aber grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens während der Reparaturzeit seines Kraftfahrzeuges. Dies gilt auch dann, wenn er kein Ersatzfahrzeug in Anspruch nimmt (vgl. z. B. Urteil des BGH vom 10.06.2008, Az. 6 ZR 248/07).

Die Praxis zeigt, dass die gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherungen solche Ansprüche oft mit der Behauptung ablehnen, sie hätten dem Unfallgeschädigten ein kostenfreies Ersatzfahrzeug angeboten. Dieses Angebot müssen Sie als Unfallgeschädigter jedoch nicht annehmen. Sie sind „Herr des Restitutionsgeschehens“, d. h. Sie entscheiden, ob Sie ein Ersatzfahrzeug in Form eines Mietwagens in Anspruch nehmen möchten oder aber den Nutzungsausfallschadensersatzanspruch ausgezahlt bekommen möchten.

Es empfiehlt sich bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall unbedingt die sofortige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit werden bei unverschuldeten Verkehrsunfällen von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung getragen. Mit anwaltlicher Hilfe können Sie sich sämtliche Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in voller Höhe durchsetzen. Auch in den Fällen, in denen Ihnen möglicherweise eine Teilschuld angelastet wird, empfiehlt sich unbedingt die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Nur so kann beurteilt werden, ob der Anteil des Verschuldens durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung richtig beurteilt wurde.

Ihre Kanzlei Am Neutor berät Sie bei einem Verkehrsunfall umfassend. Es empfiehlt sich, unmittelbar einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Zu diesem sollten Sie nach Möglichkeit den Unfallbericht, wenn möglich die Daten der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung, Namen und Anschrift von Zeugen sowie Fotografien der Unfallörtlichkeit mitbringen. Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick steht Ihnen auch kurzfristig für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung.

Gilt auf Parkplätzen immer „rechts vor links“?2023-01-14T16:09:54+01:00

Bei Verkehrsunfällen auf Parkplätzen kommt es regelmäßig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Da Parkplätze von den Oberlandesgerichten, so beispielsweise vom Oberlandesgericht Hamm, als „Sonderfläche“ eingestuft werden, auf der besondere Rücksicht zu nehmen ist, wird über die Form der Rücksicht oft vor Gericht gestritten. Von der gegnerischen KfZ-Haftpflichtversicherung wird in der Regel ein Mitverschulden eingewandt. Über die Höhe wird dann vor Gericht gestritten.

Gegenstand vieler Urteile war auch die Frage, ob und inwieweit die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich Anwendung finden. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.11.2022, Aktenzeichen: VI ZR 344/22, eine wegweisende Entscheidung getroffen. Der Grundsatz „rechts vor links“ aus der Straßenverkehrsordnung gilt auf öffentlichen Parkplätzen immer nur dann, wenn die Fahrbahnen auf den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben. Hintergrund ist, dass das Gebot „rechts vor links“ auf die zügige Abwicklung fließenden Verkehrs im Straßenverkehr zielt. Da grundsätzlich „rechts vor links“ gelte und sich alle Verkehrsteilnehmer daran zu halten haben, können auf öffentlichen Straßen der Verkehr so zügig geregelt werden und es kommt zügig zu einem fließenden und abfließenden Verkehr.

Parkplätze stellen regelmäßig keine Straßen dar. Die Fahrbahn auf Parkplätzen dienen in der Regel auch nicht der zügigen Abwicklung des fließenden Verkehrs.

Die Regel „rechts vor links“ könne also nur dann gelten, wenn bestimmte Strecken aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eindeutig erkennbar der Zu- und Abfahrt dienten und Straßencharakter haben.

Auf den anderen Fahrbahnen von Parkplätzen steht nicht die Abwicklung des abfließenden Verkehrs im Vordergrund, sondern vielmehr das Ein- und Ausparken, sowie rangieren. Vor diesem Hintergrund gilt dort auch nicht grundsätzlich die Regel „rechts vor links“, sondern in der Straßenverkehrsordnung verankerte Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Auf den Fahrbahnen von Parkplätzen dürfen Sie sich als Benutzer des Parkplatzes also nicht grundsätzlich auf „rechts vor links“ verlassen, sondern müssen sich im Zweifel mit den von links oder rechts kommenden anderen Benutzern des Parkplatzes über die Vorfahrt verständigen.

Es ist davon auszugehen, dass es auch zukünftig durch gegnerische KfZ-Haftpflichtversicherungen versucht wird, den „straßenähnlichen Charakter“ oder das „Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme“ dazu auszunutzen, möglicherweise berechtigte Schadensersatzansprüche zu kürzen.

Sollten Sie also in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sein und insbesondere in einen Verkehrsunfall auf einen Parkplatz, sollten Sie zeitnah anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ihre Kanzlei Am Neutor bietet Ihnen durch Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick eine zeitnahe, kompetente Ersteinschätzung. Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen oder telefonischen Besprechungstermin.

Wann muss auf der Autobahn eine „Rettungsgasse“ gebildet werden?2022-12-04T20:45:28+01:00

Gemäß § 11 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen, sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine frei Gasse bilden. Hierbei handelt es sich um die sogenannte „Rettungsgasse“.

Bei Verstößen gegen diese Pflicht kann ein Bußgeld in Höhe von grundsätzlich 200,00 €, jedoch auch höher, sowie die Eintragung von 2 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg als Verkehrsordnungswidrigkeitsstrafe angeordnet werden. Ebenso droht ein Fahrverbot von 1 Monat.

In einem vom OLG Oldenburg (Beschluss vom 20.09.2022, Az. 2 Ss (OWi) 137/22) entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer auf der Bundesautobahn 1, nachdem der Verkehr baustellenbedingt zum Stoppen und auch teilweise zum Erliegen kam, nicht sofort eine „Rettungsgasse“ gebildet. Er vertrat die Ansicht, eine „Rettungsgasse“ müsse erst nach einer gewissen Zeit des Stillstandes oder des ruhenden Verkehrs gebildet werden.

Dies hat zweitinstanzlich nun das OLG Oldenburg in dem vorgenannten Beschluss abgelehnt. Gemäß § 11 Abs. 2 StVO sei die „Rettungsgasse“ zu bilden, sobald die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden. Damit sei der Wortlaut eindeutig. Das Wort „sobald“ verdeutliche, dass eine Überlegungsfrist nicht besteht und Pflicht zur Bildung einer sogenannten „Rettungsgasse“ vielmehr sofort eingreife, nachdem die in § 11 Abs. 2 StVO beschriebene Verkehrssituation eingetreten ist (vgl. OLG Oldenburg a. a. O.).

Die obergerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass die erheblichen Konsequenzen gegen den Verstoß des § 11 Abs. 2 StVO dann eingreifen können, wenn nicht unmittelbar in einem stockenden oder stehenden Verkehr gehandelt wird. Dem Verkehrsteilnehmer ist also zu raten, immer ausreichend Sicherheitsabstand auch bei niedrigen Geschwindigkeiten zu halten, um eine „Rettungsgasse“ bilden zu können.

Die Konsequenzen eines Verstoßes sind nicht nur finanziell, sondern auch im Hinblick auf das einmonatige Fahrverbot nicht zu unterschätzen. Es ist in der Vergangenheit festzustellen, dass die vorgenannten Verstöße durch die Gerichte konsequent verfolgt werden. Ein Absehen von einem Fahrverbot gegen Erhöhung einer Geldbuße wird in solchen Fällen nur selten nachgekommen.

Für den Fall, dass Ihnen ein Bußgeldbescheid förmlich zugestellt wird, sollten Sie in jedem Fall zeitnah reagieren. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage. Für den Fall, dass Ihnen direkt vor Ort eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, empfiehlt es sich, keine Angaben zur Sache zu machen. Ihnen steht es in einer solchen Situation frei, den eingesetzten Polizeibeamten mitzuteilen, dass Sie sich nicht zur Sache äußern möchten.

Für den Fall des Erhalts eines Bußgeldbescheides kann die Kanzlei Am Neutor für Sie Akteneinsicht beantragen und die Erfolgsaussichten des Einspruchs überprüfen.

Für den Fall, dass eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht, werden die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel übernommen. Ihre Kanzlei Am Neutor bietet hier als kostenfreien Service die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und die Einholung einer Deckungszusage an. Bitte vereinbaren Sie hierzu mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick einen Besprechungstermin.

Kann eine MPU („Idiotentest“) angeordnet werden, wenn ich betrunken Fahrrad fahre2022-12-04T20:42:41+01:00

Hinlänglich bekannt ist, dass man bei der Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr unter Einfluss von Alkohol nicht nur seine Fahrerlaubnis verlieren kann, sondern auch eine sogenannte medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU oder kurz „Idiotentest“) angeordnet werden kann. Dies ist ab einem gewissen Grad der Alkoholisierung, ggf. in Verbindung mit sogenannten Ausfallerscheinungen, wie den sprichwörtlichen „Schlangenlinien“ oder verursachten Verkehrsunfällen in der Regel der Fall.

Das OLG Sachsen-Anhalt hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem ein Radfahrer, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,85 Promille einen gemeinsamen Fuß- und Radweg befahren hat und von der Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) bekam.

In dem vorliegenden Fall kam der Radfahrer, der wohlbemerkt nicht die Straße benutzte, der Aufforderung nicht nach, woraufhin ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklassen AM, A1, A, B und L entzog.

Hiergegen wehrte sich der Radfahrer und argumentierte, dass er nicht am Straßenverkehr teilgenommen habe. Er habe sich mit seinem Fahrrad auf einem Fuß- und Radweg befunden. Er ist davon ausgegangen, dass es sich nur um einen Fußgängerweg handelte. Der Radfahrer argumentierte weiter, dass Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen deutlich höheres Gefährdungspotenzial als bei der Nutzung von Fahrrädern auf Fuß- und Radwegen unter dem Einfluss von Alkohol darstellen würden und deswegen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unverhältnismäßig sei.

Das Oberverwaltungsgericht Saschen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 15.08.2022 zum Aktenzeichen 3 M 65/22 diese Argumentation zurückgewiesen. Auch Fußgängerwege gehörten neben der Straße zum Straßenverkehr. Auch gemeinsam genutzte Rad- und Fußwege gehörten zum allgemeinen Straßenverkehr. Wer diese benutze, nehme unzweifelhaft am öffentlichen Straßenverkehr auch teil.

Auch der Einwand von dem Radfahrer in dem vorgenannten Verfahren, dass eine geringere Gefahr als von einem motorisierten Verkehrsteilnehmer ausgehe, hat das Gericht nicht dazu bewegt, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung als unverhältnismäßig anzusehen. Der Radfahrer habe mit einem Promillewert von 1,85 deutlich über der Grenze einer absoluten Fahruntüchtigkeit, welche bei 1,6 Promille liegt, gelegen. Wer in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr führte, stelle eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Dabei sei es unerheblich, ob ein Fahrrad oder ein Kraftfahrzeug geführt werde.

Damit kam das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt zu dem Ergebnis, dass die Anordnung einer MPU durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht nur ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig war, sondern die Anordnung einer MPU auch die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung gewesen war, so dass die Straßenverkehrsbehörde die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vornehmen musste.

Der vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschiedene Fall zeigt, dass auch die Benutzung eines „normalen“ Fahrrades, also nicht nur eines E-Bikes oder eines Pedelecs, in einem erheblich alkoholisierten Zustand nicht nur zu der Verwirklichung von Straftatbeständen und den Verlust der Fahrerlaubnis führen kann, sondern auch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei der Benutzung eines Fahrrades auch auf dem Bürgersteig oder Radweg im stark alkoholisierten Zustand nach sich ziehen kann. Entscheidend sind in solchen Fällen jedoch immer die Umstände des Einzelfalls.

Die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde erfolgt in der Regel zeitversetzt zu dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.

Für den Fall, dass Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wird, ist es also auch hinsichtlich Ihrer Fahrerlaubnis von ungemeiner Bedeutung, dass frühzeitig in dem laufenden Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Trunkenheit im Verkehr und ggf. weiteren Delikten die richtigen juristischen Entscheidungen getroffen und entsprechende Schritte eingeleitet werden. Im Falle des Vorwurfes einer Trunkenheitsfahrt wird daher empfohlen, keine Angaben zur Sache zu machen und sich auf sein Aussageverweigerungsrecht zu berufen. Danach sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick von der Kanzlei Am Neutor steht Ihnen als Ansprechpartner für ein Erstgespräch gern zur Verfügung.

Wer haftet bei einer Kollision zwischen Radfahrer und Pferd?2022-12-04T20:41:34+01:00

Gemäß § 833 BGB ist geregelt, dass in dem Fall, in dem durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet ist, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (sogenannte Tierhalterhaftung).

Diese Haftung kann verschuldensunabhängig sein, insbesondere für die Folgen der durch die von Tieren typischerweise ausgehenden Gefahren. Dies ist ähnlich der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Kraftfahrzeuge, von denen eine „Betriebsgefahr“ ausgeht. In Fällen von Tieren muss sich jedoch die dem Tier inne wohnende typische Tiergefahr realisiert haben.

In einem vom Landgericht Koblenz entschiedenen Fall (Urteil vom 14.10.2022, Az. 9 O 140/21, noch nicht rechtskräftig) wurde eine Radfahrerin während einer Radtour vom Hinterteil eines Pferdes von ihrem Fahrrad geschubst. Der Vorfall ereignete sich beim Passieren des Pferdes. Die Radfahrerin wollte an zwei entgegenkommenden Pferden samt Reiter vorbeifahren. Seitens der Pferdehalterin wurde in dem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Koblenz behauptet, die Radfahrerin sei allein deswegen gestürzt, weil sie unachtsam gebremst habe. Die Radfahrerin hatte sich bei dem Sturz zahlreiche Prellungen sowie einen Trümmerbruch der rechten Schulter zugezogen und hatte die Pferdehalterin auf Schmerzensgeld verklagt.

Das Gericht hat letztlich in dem oben genannten noch nicht rechtskräftigen Urteil die Pferdehalterin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000,00 € verurteilt. Aufgrund der durchgeführten Verhandlung war das Gericht davon überzeugt, dass das Pferd sein Hinterteil in Richtung der vorbeifahrenden Radfahrerin gedreht hat und sie somit vom Fahrrad stieß.

Interessant ist jedoch, dass das Gericht weiter ausgeführt hat, dass es letztlich nicht einmal darauf ankommt, ob es tatsächlich zu einer Berührung zwischen dem Pferd und der Radlerin gekommen sei. Selbst wenn die Radfahrerin gebremst habe und sie dabei gestürzt sei, weil das Pferd ihr plötzlich mit seinem Hinterteil den Weg versperrt habe, habe sich dadurch die Tiergefahr realisiert und es sei von einer Haftung der Tierhalterin auszugehen.

Diese Entscheidung zeigt, dass die Haftung des Tierhalters auch mehr oder weniger unverschuldet begründet sein kann. Dies kann insbesondere dann zu erheblichen finanziellen Folgen führen, wenn eine Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht besteht. Es geht in solchen Fällen insbesondere darum, ob sich im Schadensfall die dem Tier „typischerweise“ inne wohnende Gefahr realisiert hat.

Für den Fall, dass Sie als Tierhalter in einen Schadensfall verwickelt sind, berät Sie Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick gern umfassend. Auch die eventuell erforderliche Kommunikation mit Ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung kann im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit erledigt werden. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit der Kanzlei Am Neutor auf.

Ist eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll?2022-12-04T20:40:23+01:00

Die Kosten eines Rechtsanwalts berechnen sich nach dem sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und können je nach Wert des Streitgegenstandes unterschiedlich hoch ausfallen. Durch eine individuelle Rechtsschutzversicherung können so bei Vorliegen eines Rechtsschutzfalls diese Kosten in der Gestalt vermieden werden, dass diese von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

Hierbei gilt es zu beachten, dass Rechtsschutzversicherungen individuell für verschiedene Rechtsgebiete abgeschlossen werden können. So gibt es beispielsweise Verkehrsrechtsschutzversicherungen, Arbeitsrechtsschutzversicherungen, Rechtsschutzversicherungen für allgemeines Vertragsrecht, etc.

Je mehr Rechtsgebiete von der Rechtsschutzversicherung umfasst sind, desto höher ist in der Regel der Versicherungsbeitrag. Auch ist für den Versicherungsbeitrag entscheidend, ob Sie eine Selbstbeteiligung vereinbaren oder nicht und ggf. in welcher Höhe. Die Selbstbeteiligung beziffert die Summe, die Sie je Rechtsschutzfall selbst bezahlen müssen, bzw. bis zu deren Höhe die Rechtsschutzversicherung nicht eintritt. Je höher die Selbstbeteiligung, desto niedriger ist in der Regel der Versicherungsbeitrag.

Besonders zu empfehlen ist nach unserer Ansicht zum einen eine Verkehrsrechtschutzversicherung. Diese deckt in der Regel die Kosten der Rechtsverfolgung bei einem Verkehrsunfall ab. Sind Sie beispielsweise in einem Verkehrsunfall verwickelt und die Schuldfrage unklar, so ist möglicherweise die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens notwendig. Der Sachverständige kann beispielsweise ermitteln, ob Ihr Unfallgegner den Unfall zum Beispiel dadurch verschuldet hat, dass er Ihnen seitwärts bei einem Spurwechsel in Ihr Fahrzeug gefahren ist oder beim Zurücksetzen mit Ihrem Fahrzeug zusammengestoßen ist. Liegen widerstreitende Aussagen vor, also beispielsweise der Unfallgegner behauptet, nicht er sei rückwärts in Ihr Fahrzeug, sondern Sie mit Ihrem Fahrzeug vorwärts in sein Fahrzeug gefahren, ist im Zweifel die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens unabdingbar. Auch wenn zum Beispiel aus der Endstellung der Fahrzeuge nach einem Verkehrsunfall nicht sicher geschlossen werden kann, auf welchen Fahrspuren sich die Fahrzeuge beim Verkehrsunfall befunden haben, wird in der Regel die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens notwendig sein. Die Kosten hierfür können mehrere Tausendeuro betragen.

Das Prozesskostenrisiko in einem solchen Fall ist beachtlich. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfallschaden in Höhe von 5.000,00 €, so beträgt das Prozesskostenrisiko bis zum Ende der ersten Instanz etwa 2.250,00 €. Hinzu kommen Kosten für Zeugen oder zum Beispiel ein Sachverständigengutachten. Bei einem durchschnittlichen Sachverständigengutachten, welches mit 2.500,00 € zu veranschlagen ist, liegt das bei Prozesskostenrisiko bereits bei 5.000,00 €. Dies würde durch eine Rechtsschutzversicherung in der Regel gedeckt.

Auch in den Fällen, in denen Ihnen eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird und möglicherweise ein Fahrverbot droht, kann eine Verkehrsrechtsschutzversicherung hilfreich sein.

Die Rechtsanwaltskosten für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Prüfung der Bußgeldakte und ggf. Durchführung des gerichtlichen Verfahrens, können leicht einen vierstelligen Betrag überschreiten. Sollte auch in diesem Fall ein Sachverständigengutachten, z. B. zur Feststellung der Identität des Fahrers oder zur Feststellung der richtigen Funktion einer Messeinrichtung notwendig sein, können auch hier mehrere Tausendeuro hinzukommen. Auch in diesem Fall werden in der Regel die Kosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen.

Schließlich ist auch eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitnehmer im Arbeitsrecht sinnvoll. In der Arbeitsgerichtsbarkeit werden die Kosten grundsätzlich in der ersten Instanz unabhängig von Erfolg oder Misserfolg der Klage von jeder Partei selbst getragen. Dies ist ein Unterschied zum allgemeinen Zivilrecht. Im Zivilrecht ist es grundsätzlich so, dass die obsiegende Partei keine Kosten zu tragen hat und somit die eigenen Rechtsanwaltskosten, sämtliche Gerichtskosten und ggf. erforderliche Sachverständigenkosten von der unterliegenden Partei ggf. im prozentualen Verhältnis zu tragen sind. Im Arbeitsgericht ist dies grundsätzlich in der ersten Instanz nicht so. Wenn Sie beispielsweise einen Prozess gegen Ihren Arbeitgeber gewinnen und Ihr Arbeitgeber Ihnen Arbeitslohn, Überstunden, etc. nachzahlen muss oder aber im Falle einer Kündigungsschutzklage das Arbeitsverhältnis mit Ihnen fortsetzen muss, sind Sie trotz des gewonnenen Prozesses verpflichtet, Ihre eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen. Auch diese können je nach Streitwert schnell im vierstelligen Bereich liegen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt Ihnen die Kanzlei Am Neutor den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Für den Fall, dass Sie anwaltliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich an die Kanzlei Am Neutor. Wir übernehmen die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und stellen als Service für Sie eine sogenannte Deckungsanfrage um abzuklären, ob Ihre Rechtsschutzversicherung im einzelnen Rechtsschutzfall eintrittspflichtig ist.

Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick steht Ihnen für ein Erstgespräch nach telefonischer Terminvereinbarung gern zur Verfügung.

Darf ich mein Mobiltelefon an der Ampel benutzen, wenn der Motor aus ist?2022-11-18T08:28:13+01:00

Das Thema Smartphone und Autofahren hat die Gerichte in der Vergangenheit immer wieder beschäftigt und wird sie auch in der Zukunft beschäftigen. Während sich bis zur Änderung der Straßenverkehrsordnung das Verbot grundsätzlich auf Mobiltelefone bzw. Smartphones bezog, ist nach § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) nunmehr Folgendes geregelt:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder nur eine Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Gemäß § 23 Abs. 1 b der StVO gilt dies für ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges (…) nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist.

Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nun auch die Nutzung eines Navigationsgerätes oder eines Tabletts zur Navigation nur mit den obigen Einschränkungen genutzt werden darf. Befindet sich das Mobiltelefon in einer Freisprecheinrichtung und Halterung am Fahrzeugcockpit, so darf dies mittels Sprachbedienung oder über den Touchscreen bedient werden, wenn die Ablenkung vom Straßenverkehr hierfür nur „kurz“ andauert.

Auch darf ein Mobiltelefon dann benutzt werden, wenn bei einem stehenden Kraftfahrzeug der Motor vollständig ausgeschaltet ist (vgl. § 23 Abs. 1 b Nr. 1 StVO).

Vollständig ausgeschaltet ist ein Motor jedoch nicht, wenn lediglich die sogenannte „Start-Stopp-Automatik“ eingreift. In diesem Fall ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Motor nicht vollständig ausgeschaltet. Aus diesem Grund greift auch die oben genannte Ausnahmeregelung nicht. Im Klartext bedeutet dies, dass im Zweifel der Zündschlüssel auf null gedreht werden muss bzw. der Motor per Knopfdruck abgeschaltet werden muss, wenn man straffrei sein Mobiltelefon an der roten Ampel in die Hand nimmt und nutzen möchte.

Ein „Benutzen“ eines Mobiltelefons liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits auch dann vor, wenn man im Sperrbildschirm prüfen will, ob eine Nachricht eingegangen ist, ob ein Anruf und ggf. welcher verpasst wurde oder wenn man nur auf die Uhrzeit blicken möchte. All diese Beispiele stellen ein Benutzen des Smartphones dar.

Werden Sie im Rahmen einer gezielten Kontrolle oder eher „zufällig“ durch ein Messfoto mit einem Smartphone oder ähnlichem Gerät in der Hand bei der Benutzung „erwischt“, so haben Sie als Autofahrer in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 100,00 € sowie mit der Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister in Flensburg zu rechnen.

Auch als Fahrradfahrer werden Sie bei der Benutzung Ihres Smartphones während des Fahrradfahrens in der Regel mit einem Bußgeld belegt.

Sofern Sie einen Bußgeldbescheid förmlich zugestellt bekommen haben, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung. Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick steht Ihnen nach telefonischer Terminabsprache für ein Erstgespräch gern zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass der Bußgeldbescheid 14 Tage nach Zustellung in Rechtskraft erwächst und in der Regel dann gegen den Bußgeldbescheid kein Einspruch mehr eingelegt werden kann.

Darf ich Fotografien von Falschparkern anfertigen und diese bei der Polizei oder Ordnungsbehörde zur Anzeige bringen?2022-11-09T18:18:50+01:00

Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat diese und der darin festgehaltene Datenschutz die Gerichte beschäftigt. So war lange Zeit umstritten, ob und inwieweit Aufnahmen aus sogenannten „Dashcams“ in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig sind oder nicht. Auch hat es in der Vergangenheit Bußgelder gegeben, wenn Dashcam-Aufzeichnungen als sogenannte „Compilation“ bzw. Zusammenfassung zur Unterhaltung auf Youtube publiziert wurden.

Zuletzt tendierte die Rechtsprechung dazu, dass neben den Personen und Kennzeichen bei solchen Aufnahmen, die im Internet veröffentlicht werden, auch andere weitere Daten, wie insbesondere GPS-Daten, unkenntlich gemacht werden sollen.

In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach (Urteil vom 02.11.2022, Az. AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431) hatten Bürger Parkverstöße bei der Polizei angezeigt. Es waren Rad- und Gehwege durch ordnungswidriges Abparken von Fahrzeugen versperrt. Den Anzeigen haben die Bürger Fotografien der Situation und damit Fotografien der Fahrzeuge mit Kennzeichen beigefügt.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat die Bürger diesbezüglich verwarnt. Gegen diese Verwarnung haben die Bürger vor dem Verwaltungsgericht Ansbach geklagt und letztlich Recht bekommen. In den Verfahren war die Frage zu klären, ob die Übermittlung der Fotografien an die örtliche Polizei eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 S. 1 F der DSGVO darstelle. Dies wurde letztlich vom Verwaltungsgericht bejaht. Es liegt eine rechtmäßige Datenverarbeitung vor, wenn auch „nur“ Ordnungswidrigkeiten, wie Parkverstöße, von Bürgern zur Anzeige gebracht werden.

Bei Fragen rund um die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und um Veröffentlichung von Video- oder Fotoaufnahmen im Internet berät Sie Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick nach telefonischer Terminabsprache ausführlich.

Auch wenn eventuell ohne Ihre Einwilligung Fotografien oder Videoaufnahmen von Ihnen im Internet oder in anderen Medien publiziert und veröffentlich wurden, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch gern zur Verfügung.

Wer haftet bei einem Fahrradunfall mit einem PKW beim Türöffnen?2022-09-12T21:08:51+02:00

Die Unfälle im Straßenverkehr zwischen PKW und Radfahrer nehmen in letzter Zeit verstärkt zu. Ein altbekanntes Phänomen sind die sogenannten DooringUnfälle. Damit bezeichnet man Unfälle, bei denen ein Radfahrer gegen eine Tür eines PKW fährt, die just in dem Moment geöffnet wird, als er das Fahrzeug passiert.

In der Vergangenheit haben Versicherungen oft eingewandt, dass eine Mithaftung des Radfahrers grundsätzlich gegeben sei. Dieser habe den gesamten Verkehr im Auge zu behalten. Insbesondere in den Fällen, in denen das Fahrzeug vor dem Radfahrer am Straßenrand angehalten hat, wurde argumentiert, der Radfahrer hätte damit rechnen müssen, dass der Fahrzeuginsasse aussteigt, dass also die r bald geöffnet werde und er deshalb somit eine Mitschuld an dem Unfall trage.

Dem hat nunmehr das Landgericht ln in nschenswerter Deutlichkeit in einer Entscheidung einen Riegel vorgeschoben. In dem Urteil vom 31.08.2022 zum Aktenzeichen 5 O 372/20 hat das Landgericht Köln entschieden, dass der Autofahrer 100 % der Schuld bei einem solchen Unfall trägt. Der Autofahrer muss sich beim Öffnen der Fahrertür grundsätzlich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Radfahrer beim Passieren des PKW den Mindestabstand nicht eingehalten hat. Dies müsse grundsätzlich der Autofahrer beweisen.

Das Urteil ist insbesondere für die schwächerenVerkehrsteilnehmer am Straßenverkehr auf dem Rad begrüßenswert. Das Landgericht Köln hat deutlich gemacht, dass der Autofahrer in einem geparkten bzw. abgestellten PKW als „Verkehrsteilnehmerzu werten ist und besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen hat. Erfreulich ist auch, dass das von Kfz-Haftpflichtversicherungen gern eingewandte Argument des Mitverschuldens hier deutlich verneint wurde.

Soweit Sie im Straßenverkehr, sei es als Fußnger, Kraftfahrer oder Radfahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, berate ich Sie gern über Ihre Schadensersatzansprüche, Schmerzensgeldansprüche und Ihre weiteren Rechte.

Bitte vereinbaren Sie einen Besprechungstermin oder melden sich zu den Bürozeiten telefonisch.

Ich habe mit meinem PKW beim Rangieren ein anderes Auto beschädigt. Wenn ich es eilig habe reicht ein Zettel mit meinen Daten Am Scheibenwischer doch aus, oder?2018-08-15T11:51:55+02:00

Wer sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt, begeht nicht nur eine Straftat, sondern kann auch seinen Versicherungsschutz verlieren.  Als Autofahrer hat man gegenüber seiner eigenen KFZ-Haftpflichtversicherung eine sogenannte Aufklärungsobliegenheit. Diese verletzt  nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wer eine Fahrerflucht begeht und damit die Klärung des Unfallhergangs erschwert oder gar unmöglich macht.

Einfach einen Zettel mit den Daten am Scheibenwischer zu hinterlassen reicht in der Regel nicht aus. Dieser kann durch Regen unleserlich gemacht werden, durch Wind wegwehen oder auch durch Dritte leicht mutwillig entfernt werden. Besser ist es, vor Ort zu warten oder aktiv nach dem Besitzer des Fahrzeugs zu suchen.  Die Dauer der Wartezeit und die erforderlichen Maßnahmen zum Auffinden des Besitzers des Fahrzeugs richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.  Auf einem belebten Supermarktparkplatz kann man durchaus eine Wartezeit von bis zu 45 Minuten annehmen oder den versuch den Besitzer des Fahrzeugs durch ausrufen im Markt ausfindig zu machen. Wer nachts auf einer einsamen Landstraße ein dort abgestellt Auto beschädigt, muss in der Regel nur wenig Minuten warten. Wichtig ist in allen Fällen, in denen der Besitzer des Fahrzeugs nicht ausfindig gemacht wird, den Unfall unverzüglich bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu melden. Auch ist es ratsam zu Beweiszwecken Fotografien der Unfallstelle und der Beschädigungen zu machen.

Ich soll auf dem Parkplatz eines Supermarktes ein parkendes Auto beschädigt haben. Bemerkt habe ich das nicht und nun wird mir eine „Unfallflucht“ vorgeworfen. Da kann mir doch nichts passieren, oder?2018-08-15T11:51:26+02:00

Grundsätzlich ist richtig, dass der Straftatbestand des urerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne des § 142 StGB Vorsatz, also die Kenntnis eines Unfallereignisses voraussetzt. Die kann jedoch auch aufgrund von Zeugenaussagen zu Ihrem Nachteil geschlossen werden. Wenn also z.B. Zeugen angeben, Sie hätten nach einem hörbaren Zusammenstoß der Fahrzeuge kurz angehalten und in Richtung des beschädigten Fahrzeugs geschaut, kann im Zweifel das Gericht auf ein „Bemerken“ des Unfalls durch sie schließen. Bei einer „Unfallflucht“ drohen empfindliche Strafen und ein mehrmonatiges Fahrverbot. Auch in diesem Fall kann Rechtsanwalt Zumdick als Ihr Verteidiger Einblick in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nehmen und gemeinsam mit Ihnen eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie entwickeln.

Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten, der ein Fahrverbot beinhaltet. Dadurch ist mein Job in Gefahr; was kann ich tun?2018-08-15T11:51:04+02:00

Ein gesetzlicher Anspruch auf ein Absehen von einem Fahrverbot wegen beruflicher oder privater Nachteile besteht nicht.  Im Rahmen ihres Ermessens kann die Bußgeldstelle jedoch (in der Regel gegen Erhöhung der Geldbuße) von der Verhängung eines Fahrverbotes in Ausnahmefällen absehen. Hierzu empfiehlt sich eine individuelle anwaltliche Beratung, die wir aufgrund unserer langjährigen  Erfahrung in diesem Bereich oft erfolgreich durchgeführt haben. Auch für den Fall, dass die Bußgeldbehörde auf einem Fahrverbot besteht, kann im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung dieses Fahrverbot während der Verhandlung über Ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid noch abgewendet werden.

Ich habe ein „Blitzerfoto“ auf dem Bußgeldbescheid, welches sehr undeutlich ist. Ich erkenne den Fahrer aber eindeutig. Kann ich nicht einfach behaupten, ich wisse nicht wer gefahren sei?2018-08-15T11:50:42+02:00

Eine solche Angabe birgt die Gefahr, dass Ihnen ein Fahrtenbuch auferlegt wird, in dem Sie über einen Zeitraum von einem Jahr jede Fahrt mit Ihrem PKW genau dokumentieren müssen. Gerade  bei schweren Verstößen, die aufgrund ihrer fehlenden Angaben für den tatsächlichen Fahrer folgenlos bleiben besteht diese Gefahr.  Da das deutsche Recht eine „Halterhaftung“  nicht kennt, werden Sie allerdings nicht mit dem für den Fahrer vorgesehenen Bußgeld oder dem Fahrverbot belegt.

Ich bin im obigen Beispiel selbst gefahren, habe aber schon einige Punkte in Flensburg. Kann ich nicht einfach behaupten, mein Bruder wäre gefahren?2018-08-15T11:50:19+02:00

Wir raten dringend davon ab, falsche Angaben zum Fahrer zu machen. Auch wenn der vermeintliche Fahrer mit dem Vorgehen einverstanden ist, kann dies nicht unerhebliche (auch strafrechtliche) Folgen für Sie beide haben.  Bei Zweifeln kann in einer gerichtlichen Verhandlung ein Sachverständigengutachten zur Identität des Fahrers eingeholt werden, das die Personen mit den Fotos des Messsystems abgleicht. Sinnvoller ist es , die Messung durch Einsicht in die Bußgeldakte zu überprüfen.

Ich habe einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten, aber mein Bruder ist gefahren. Was soll ich tun?2018-08-15T11:49:39+02:00

In diesem Fall müssen Sie aufgrund der verwandtschaftlichen Verhältnisse keine Angaben zum Fahrer machen, sie könne Angaben hierzu einfach verweigern.

Ich habe einen Bußgeldbescheid förmlich zugestellt bekommen, meine aber der Bußgeldbescheid ist nicht richtig. Was kann ich tun?2018-08-15T11:49:18+02:00

Nach erfolgter Zustellung eines Bußgeldbescheides haben Sie in der Regel 14 Tage Zeit Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid einzulegen, danach tritt die Rechtskraft des Bescheides ein. Wir empfehlen Ihnen, umgehend einen Rechtsanwalt zur Akteneinsicht zu beauftragen, um die Chancen eines Einspruchs abschätzen zu können.

Die Versicherung des Unfallgegners hat mich bereits angerufen bzw. angeschrieben. Darf ich jetzt immer noch einen Rechtsanwalt nehmen? Und: Muss ich ein Mietwagenangebot der Versicherung annehmen?2018-08-15T11:34:29+02:00

Viele Versicherer reagieren nach einer Unfallmeldung des Versicherungsnehmers sehr schnell und schreiben Sie als Unfallgeschädigten unverzüglich an und bieten Ihre Hilfe bei der Unfallregulierung an. Dieses vermeintlich freundliche Angebot beinhaltet oft einen Mietwagen und den Vorschlag einer Reparaturwerkstatt. Sie können diese Angebote wahrnehmen, müssen es jedoch nicht. Als Unfallgeschädigter sind Sie „Herr des Verfahrens“  und können sich in der Regel die Werkstatt Ihres Vertrauens aussuchen und auch entscheiden, ob Sie für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen in Anspruch nehmen oder ob Sie als sogenannte Nutzungsausfallentschädigung bares Geld für jeden Tag der Nichtnutzbarkeit Ihres Fahrzeuges verlangen. Dies sind je nach Fahrzeug immerhin zwischen 23 und über 170 Euro pro Tag.

Auch zu dieser Frage beraten wir Sie gern ausführlich.

Brauche ich nach einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt?2018-08-15T11:33:59+02:00

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist in jedem Fall zu empfehlen. Auch bei unverschuldeten Verkehrsunfällen haben Sie nur so die Gewissheit, dass  Sie Ihre Rechte auch wirklich durchsetzen können. Oft versuchen Versicherer Ihnen Ihre Rechte zum Beispiel auf freie Wahl der Reparaturwerkstatt auszureden. Auch die Wahl, ob Sie ihr Kraftfahrzeug überhaupt reparieren möchten oder auf Basis eines Kostenvoranschlages oder eines Schadensgutachten abrechnen möchten wird vereinzelt in Frage gestellt. Und das obwohl Sie als Unfallgeschädigter in dieser Frage nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die alleinige Entscheidungsbefugnis haben. Viele Versicherer versuchen die  von Ihnen eingereichte Reparatur- und/ oder Mietwagenrechnungen zu kürzen. Nur mit einem Rechtsanwalt können Sie Ihre Rechte nachhaltig und vollständig durchsetzen. In der Regel ist bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die rechtsanwaltliche Tätigkeit auch ohne Rechtschutzversicherung kostenneutral, da die Kosten durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung getragen werden.

Ich glaube, ich habe den Unfall verschuldet, muss ich vor Ort etwas unterschreiben?2018-08-15T11:33:18+02:00

Gerade in den Fällen, in denen Sie eine (ggfs. teilweise) Mitschuld an einem Unfall vermuten, ist es ratsam, auf keinen Fall irgendwelche Schriftstücke vor Ort zu unterschreiben. Oft stehen Sie noch unter dem Eindruck des Unfalls und sind sich der Tragweite einer Unterschrift nicht bewusst. Auch sollten Sie ohne gründliche anwaltliche Beratung keine Angaben zur Sache machen. Haben Sie vor Ort ihre Schuld auch nur auf einem Stück Papier „anerkannt“, so kann dies zu Nachteilen bei  der Schadensabwicklung führen.

Wurde bei dem Verkehrsunfall ein anderer Unfallbeteiligter verletzt wird in der Regel auch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen fahrlässiger Körperverletzung  gemäß § 229 StGB eingeleitet. Auch aus diesem Grund sollten Sie ohne Anwalt keine Angaben zur Sache machen.

Muss ich nach einem Unfall die Polizei rufen? Und muss die Polizei auch kommen?2018-08-15T11:32:54+02:00

Bei Personenschäden oder größeren Sachschäden ist es immer ratsam die Polizei hinzuzuziehen. Diese fertigt einen Unfallbericht an und leitet gegen den Unfallverursacher ggfs. ein Strafverfahren ein oder verhängt Bußgelder. Dies dient in einer rechtlichen Auseinandersetzung oft als Indiz oder Beweis für eine Haftung. Ebenso empfehlen wir zwingend die Polizei hinzuzuziehen, wenn andere Unfallbeteiligte ihre Verantwortung abstreiten oder  gar den Unfallort verlassen wollen oder bereits verlassen haben, ohne ihre Personalien mitzuteilen.

Lediglich bei kleinen Bagatellschäden ohne Personenschäden ist die Polizei nicht verpflichtet zur Unfallaufnahme zu erscheinen.

Was mache ich direkt nach einem Verkehrsunfall?2018-08-15T11:32:32+02:00

Zunächst heißt es Ruhe bewahren; dann sichern Sie die Unfallstelle ab und helfen evtl. verletzten Personen und informieren evtl. erforderliche Rettungskräfte. Soweit dies geschehene ist, ist es ratsam Beweise zu sichern.  Fotografieren sie, sofern es die Verkehrssituation gefahrlos zulässt,  die Unfallstelle möglichst aus vielen verschiedenen Blickwinkeln und insbesondere die Anstoßstelle und evtl. Bremsspuren und/ oder Beschädigungen an Straßenschildern, Leitplanken oder Ähnlichem. Dies kann bei Unklarheiten über den Unfallhergang in einem Gerichtsverfahren dem Sachverständigen die vielleicht entscheidenden Hinweise für sein unfallanalytisches Gutachten geben.

Ihr Anwalt für Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht in Werne

Christian Zumdick
Christian ZumdickRechtsanwalt

WIR HELFEN IHNEN AUCH IN DEN FOLGENDEN RECHTSGEBIETEN WEITER

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