Familienrecht

Ihr Anwalt für Familienrecht in Werne

Familienrecht2019-10-07T23:28:59+02:00

Familienrecht

Ihr Ansprechpartner bei allen familienrechtlichen Fragen ist Herr Zumdick, Rechtsanwalt für Familienrecht. Dieser berät und vertritt Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich auf allen Gebieten des Familienrechts.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Trennung
    Schon bei der Trennung gilt es, eine Vielzahl von Fragen zu klären. Wer nutzt die vormals gemeinsame Ehewohnung und den Hausrat? Lässt sich hier keine Einigung erzielen, sind gerichtliche Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung sowie Hausratsteilung durchzuführen.
    Ferner ist die weitere Tilgung der von den Eheleuten gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten zu klären. Darüber hinaus ist ggf. die Mitwirkung des anderen Ehegatten bei der Kündigung von Verträgen (z.B. des Mietvertrages) herbeizuführen. Nicht zuletzt sind Unterhaltsansprüche zu klären sowie die Ausübung des Umgangsrechts mit den gemeinsamen Kindern zu regeln.
  • Scheidung
    Nach Ablauf des Trennungsjahres kann beim Amtsgericht der Antrag auf Ehescheidung gestellt werden. In Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn einem Partner aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, das Festhalten an der Ehe nicht bis zum Ablauf des Trennungsjahres zugemutet werden kann, kommt eine Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres in Betracht.
    Wer einen Scheidungsantrag stellen möchte, muss dazu anwaltlich vertreten sein. Eine anwaltliche Vertretung des anderen Ehegatten ist dann nicht erforderlich, wenn er dem Scheidungsantrag lediglich zustimmen möchte. Um eigene Anträge stellen zu können, bedarf jedoch auch der andere Ehegatte anwaltlicher Vertretung.
  • Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
    Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Nach Ablauf eines Trennungsjahres kann der entsprechende Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Der antragstellende Lebenspartner muss dabei anwaltlich vertreten sein.
  • Versorgungsausgleich
    Der Versorgungsausgleich dient dazu, die während der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft beidseits erworbenen Versorgungen bzw. Versorgungsanwartschaften (z.B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, Zusatzversorgungen, Betriebsrenten, etc.) zwischen den Eheleuten/Lebenspartnern auszugleichen. Der sog. öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wird im Regelfall von Amts wegen mit der Ehescheidung bzw. der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durchgeführt.
    Je nach der Lage des Einzelfalls können jedoch von dem gesetzlichen Versorgungsausgleich abweichende Regelungen angebracht sein, z.B. wenn einer oder beide Ehepartner/Lebenspartner aufgrund selbstständiger Tätigkeit für die Altersvorsorge auf andere Weise als durch Einzahlung in eine Rentenversicherung oder ein berufsständisches Versorgungswerk vorgesorgt haben. Haben beide Partner gleich hohe Versorgungen erzielt, kommt unter Umständen auch ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht.
  • Unterhalt
    Hier berät und vertritt Rechtsanwalt Zumdick Sie bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche auf bzw. Abwehr unberechtigter Forderungen von Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Nachscheidungsunterhalt und Elternunterhalt. Zu letzterem gehört auch die Abwehr auf das Sozialamt übergeleiteter Unterhaltsansprüche der Bedürftigen Eltern gegenüber ihren Kindern. Wenn keine außergerichtliche Einigung herbeigeführt werden kann, vertritt RA’in Wedewer Sie im Klageverfahren sowie in dringenden Fällen im Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Familiengericht.
  • Zugewinnausgleich
    Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft falls sie nicht in einem Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. In der Zugewinngemeinschaft behält zunächst jeder Ehegatte sein bereits bei Eheschließung vorhandenes Vermögen. Das, was ein Ehegatte während der Ehe an Vermögen erwirbt, zählt ebenfalls ausschließlich zu seinem Vermögen. Erst am Ende der Ehe findet ein sogenannter Zugewinnausgleich statt. Hierzu muss das Vermögen jedes Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages ermittelt werden. Sodann kann errechnet werden, ob und wenn ja, in welcher Höhe einem Ehegatten gegenüber dem anderen eine Ausgleichsforderung zusteht. Wir vertreten sie bei der Ermittlung und Durchsetzung dieser Forderung.
  • Sorgerecht
    Hierunter fallen u.a. Streitigkeiten wegen der vollständigen Übertragung des Sorgerechts oder der Übertragung einzelner Teile des Sorgerechts (z.B. des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der Vermögensfürsorge) auf einen Elternteil im Falle von Trennung oder Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die Regelung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern, die Regelung der Handhabung einzelner, konkreter Fragen bei der sonst gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts sowie die Beratung und Vertretung gegenüber der Entziehung des Sorgerechts.
  • Umgangsrecht
    Dieser Komplex umfasst die Ausgestaltung des Umgangsrechts im Einzelfall durch die Erarbeitung entsprechender Vereinbarungen und ggf. die gerichtliche Durchsetzung von Umgangsrechten eines Elternteils mit seinen Kindern.
  • Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanfechtung
  • Familiensachen mit Auslandsbezug
    Bei der von Ihnen gewünschten Regelung sind unter Umständen ausländische Rechtsvorschriften zu beachten. Derartige Fälle liegen z.B. dann vor, wenn einer oder beide Elternteile, Ehepartner oder Lebenspartner eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, die Ehe oder ein Äquivalent einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen wurde, in Unterhaltssachen der Unterhaltsschuldner im Ausland lebt, etc.
Was versteht man unter einem Unterhaltsvorschuss von der Unterhaltsvorschusskasse?2023-09-27T21:10:20+02:00

Die finanzielle Absicherung von Kindern hat in Deutschland eine hohe Priorität. Die Unterhaltsvorschusskasse soll sicherstellen, dass Kinder trotz Trennung oder Scheidung ihrer Eltern nicht in finanzielle Not geraten. Sie stellt finanzielle Unterstützung für alleinerziehende Elternteile bereit, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dieser Unterhaltsvorschuss soll die finanzielle Stabilität des Kindes gewährleisten und sicherstellen, dass es nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist. Der Unterhaltsvorschuss wird an alleinerziehende Elternteile, deren Kind noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, gezahlt. Die alleinerziehende Person muss mit dem Kind in Deutschland leben und darf weder verheiratet noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Ein weiteres Kriterium ist, dass der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nicht regelmäßig nachkommt. Die Unterhaltsvorschusskasse übernimmt in solchen Fällen die Auszahlung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses. Dieser Betrag entspricht in der Regel dem Mindestunterhalt, der dem Kind zustehen würde.

Auf den Unterhaltsvorschuss wird das volle Kindergeld für das 1. Kind angerechnet. Grundsätzlich unerheblich ist dabei das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils. Der Unterhaltsvorschuss kann also auch bei einem hohen Einkommen des alleinerziehenden Elternteils beantragt und bewilligt werden.

Die Unterhaltsvorschusskasse tritt mit den Zahlungen in Vorleistung und versucht anschließend, die geleisteten Zahlungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil einzufordern. Dieser Rückgriff auf den unterhaltspflichtigen Elternteil soll sicherstellen, dass die öffentlichen Mittel möglichst zurückerstattet werden und die Verantwortung für den Unterhalt des Kindes gerecht auf beide Elternteile verteilt wird. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist begrenzt. In der Regel kann er maximal bis zum 18. Lebensjahr des Kindes ausgezahlt werden. Es gibt allerdings bestimmte Ausnahmen, die eine Verlängerung bis zum 21. Lebensjahr ermöglichen, zum Beispiel wenn das Kind an der Schule ist oder eine Ausbildung absolviert.

Soweit Sie alleinerziehend sind und es bei der Unterhaltszahlung des anderen Elternteils zu Unregelmäßigkeiten kommt oder Unterhalt teilweise gar nicht gezahlt wird, sollten Sie die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse in Anspruch nehmen. So wird der Mindestunterhalt für Ihr Kind gedeckt.

Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick berät Sie umfassend mit einer 20-jährigen Erfahrung in den gesamten Bereichen des Familienrechts und vertritt Sie in allen familienrechtlichen Angelegenheiten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich an sämtlichen Amts- und Oberlandesgerichten.

Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin zur ersten Beratung mit Ihrer Kanzlei Am Neutor.

 

Bekomme ich für meine Kinder im Jahr 2024 höheren Unterhalt?2023-12-13T21:04:11+01:00

Der Kindesunterhalt bemisst sich in der Regel nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Die Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2024 bringt bedeutende Veränderungen in den Bedarfssätzen für Unterhaltspflichtige. Im Vergleich zur Tabelle von 2023 wurden insbesondere die Sätze für minderjährige und volljährige Kinder, die Einkommensgruppen und der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen bearbeitet.

Die Struktur der Düsseldorfer Tabelle bleibt 2024 im Wesentlichen unverändert. Es werden weiterhin 15 Einkommensgruppen beibehalten und der Regelfall berücksichtigt nach wie vor zwei Unterhaltsberechtigte. Die Einkommensgruppen, die zuletzt im Jahre 2018 angepasst wurden, erfahren zum 01.01.2024 durchgehend eine Erhöhung um 200,00 €. Dies führt dazu, dass die erste Einkommensgruppe nicht mehr bis 1.900,00 €, sondern bis 2.100,00 € bereinigtem Nettoeinkommen endet. Die 15. Einkommensgruppe erhöht sich von 11.000,00 € auf 11.200,00 €.

Für minderjährige Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) steigt der Mindestunterhalt ab dem 01.01.2024 auf 480,00 €, was einen Anstieg um 43,00 € im Vergleich zum Vorjahr bedeutet. Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) erhalten künftig 551,00 € Mindestunterhalt (vorher 502,00 €), während für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) der Unterhalt auf 645,00 € angehoben wird (+ 57,00 €). Wie bisher ist hierauf der hälftige Kindergeldbetrag anzurechnen.

Auch die Bedarfssätze für volljährige Kinder erfahren eine Erhöhung. Wie bereits im Jahre 2023 beläuft sich der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe auf 125 % des Mindestbedarfs der zweiten Altersstufe. In den folgenden Gruppen steigt er um jeweils 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe.

Für studierende Kinder, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, bleibt der Bedarf mit 930,00 € im Vergleich zu 2023 unverändert. Allerdings besteht die Möglichkeit, von diesem Bedarf abzuweichen, insbesondere unter Berücksichtigung der Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf.

Ebenfalls angehoben wurden die Selbstbehalte, also die Beträge, die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf verbleiben. Der notwendige Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner beträgt nun 1.200,00 € (anstatt bisher 1.120,00 €), während er für erwerbstätige Unterhaltsschuldner auf 1.450,00 € erhöht wurde (bisher 1.370,00 €).

Diese Selbstbehaltssätze gelten insbesondere gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und privilegierter volljähriger Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Für den Fall, dass Sie bereits Unterhalt für Ihre minderjährigen oder volljährigen Kinder vom anderen Elternteil erhalten, sollten Sie umgehend im Januar 2024 die erhöhten Unterhaltsansprüche geltend machen. Hierzu steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick gern für ein Beratungsgespräch und die außergerichtliche Tätigkeit zur Verfügung.

Auch wenn Sie Unterhaltsschuldner sind und Unterhalt zahlen, berät Sie Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick von Ihrer Kanzlei am Neutor über die folgende Änderung des Selbstbehaltes. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen ersten Besprechungstermin oder gern auch Telefontermin.

Was ist Trennungsunterhalt ?2023-06-26T14:38:36+02:00

Einleitung: Eine Trennung ist ein einschneidendes Ereignis, das nicht nur emotionale, sondern auch rechtliche und finanzielle Konsequenzen mit sich bringt. In Deutschland besteht die gesetzliche Verpflichtung, den bedürftigen Ehegatten oder Partner nach der Trennung finanziell abzusichern. Der Trennungsunterhalt spielt dabei eine zentrale Rolle. In diesem Aufsatz werden wir uns ausführlich mit dem Trennungsunterhalt in Deutschland befassen, seine rechtlichen Grundlagen, Berechnungsmethoden und Besonderheiten betrachten.

Rechtliche Grundlagen: Der Trennungsunterhalt in Deutschland ist im Familienrecht geregelt. Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter den Paragraphen 1361 bis 1361b. Gemäß dieser Rechtsgrundlage besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt für den bedürftigen Ehegatten oder Partner, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen für Trennungsunterhalt: Um Anspruch auf Trennungsunterhalt zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss eine rechtlich verbindliche Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegen, die durch eine Trennung beendet wurde. Des Weiteren muss der bedürftige Ehegatte oder Partner nicht selbst in der Lage sein, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dabei spielt insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation beider Parteien eine Rolle. Es wird geprüft, ob der bedürftige Partner selbst genügend Einkommen und Vermögen zur Verfügung hat oder ob er auf den Trennungsunterhalt angewiesen ist.

Berechnung des Trennungsunterhalts: Die Berechnung des Trennungsunterhalts erfolgt nach festgelegten Regeln. Grundsätzlich wird das Nettoeinkommen beider Partner berücksichtigt. Dabei wird das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten herangezogen, um den Bedarf des bedürftigen Partners zu ermitteln. Der Bedarf wird anhand von Leitlinien und Tabellenwerten berechnet, die von den Familiengerichten entwickelt wurden. Neben dem Einkommen werden auch andere Faktoren wie das Alter, die Dauer der Ehe oder Lebenspartnerschaft, der Betreuungsbedarf für gemeinsame Kinder und die individuellen Bedürfnisse der Parteien berücksichtigt.

Besonderheiten und Dauer des Trennungsunterhalts: Der Trennungsunterhalt ist in der Regel als vorübergehende Unterstützung gedacht, um dem bedürftigen Partner während der Trennungsphase eine angemessene finanzielle Grundlage zu bieten. Die Dauer des Trennungsunterhalts hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Dauer der Ehe oder Lebenspartnerschaft, der beruflichen Situation und den individuellen Umständen. Es wird jedoch erwartet, dass der bedürftige Partner sich um eine eigenständige finanzielle Absicherung bemüht und gegebenenfalls eine angemessene Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Fazit: Der Trennungsunterhalt ist ein wichtiges Instrument, um den bedürftigen Ehegatten oder Partner nach einer Trennung in Deutschland finanziell abzusichern. Die rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen und Berechnungsmethoden sind klar definiert und dienen dazu, einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Es ist ratsam, sich bei einer Trennung rechtzeitig über seine Rechte und Pflichten in Bezug auf den Trennungsunterhalt zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

Haften Eltern auch für ihre Kleinkinder?2023-06-26T14:37:36+02:00

Oft sieht man in Bereichen von Baustellen oder unbewachten Grundstücken ein Schild mit der Aufschrift „Eltern haften für ihre Kinder“. Dies ist jedoch grundsätzlich nicht immer der Fall. Eltern haften nur dann, wenn eine sogenannte Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Wie die Aufsichtspflicht definiert ist, lässt sich grob damit umschreiben, dass mit dem steigenden Alter des Kindes die Aufsichtspflicht der Eltern grundsätzlich abnimmt. Dies bedeutet, dass auch bei Kleinkindern nicht nur eine Aufsichtspflicht besteht, sondern hieran auch strengere Maßstäbe anzulegen sind. Wie streng zeigt sich in einem nun entschiedenen Fall des OLG Oldenburg (Urteil vom 20.04.2023, Aktenzeichen 14 U 212/22).

In dem entschiedenen Fall hatte eine Mutter ihr zweieinhalbjähriges Kind zum Ende eine Veranstaltung auf den Beifahrersitzung gesetzt. Dort befand sich der Kindersitz. Sie hat ihren Sohn zunächst nicht angeschnallt und ging noch einmal zurück ins Haus. Der Fahrzeugschlüssel lag in der Mittelkonsole. Vor dem Auto saß auf einer Bank die Großmutter des Kindes. Das Kleinkind krabbelte vom Kindersitz, nahm den Autoschlüssel an sich und steckte diesen in das Zündschloss. Das Kind startete den Wagen. Das Auto „sprang“ nach vorn und verletzte die vor dem Fahrzeug befindliche Großmutter des Kindes schwer. Sie erlitt erhebliche Verletzungen im Kniebereich und musste mehrfach operiert werden.

Der Rechtsstreit entwickelte sich daraus, dass die Krankenkasse die Kindesmutter (möglicherweise auch gegen den Willen der Großmutter) in Anspruch genommen hat. Die Krankenkasse vertrat die Ansicht, dass die Kindesmutter ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Dem trat die Kindesmutter entgegen und vertrat die Ansicht, dass mit dem Verhalten des Kindes nicht zu rechnen gewesen sei und sie auch lediglich maximal zwei Minuten das Kind habe allein gelassen.

Erstinstanzlich wurde die Klage der Krankenkasse zunächst abgewiesen. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass hier eine äußerst ungewöhnliche Kausalkette vorlegen habe. Typischerweise hätte die Kindesmutter nicht damit rechnen können und müssen, dass ihr zweieinhalbjähriges Kind das Fahrzeug startet. Die eingelegte Berufung der Krankenkasse hatte beim OLG Oldenburg erfolgt. Das OLG stellte fest, dass die Kindesmutter grundsätzlich für ihr Kind aufsichtspflichtig sei. Der Sachverhalt in der Gestalt, dass das Kleinkind unangeschnallt im Auto auf dem Beifahrersitz zurückgelassen wurde und der Autoschlüssel sich in unmittelbarer Sichtweite des Kindes befunden habe, habe nach Ansicht des OLG Oldenburg eine erhebliche Gefahr geschaffen. Es sei nach Ansicht des OLG Oldenburg auch nicht völlig außergewöhnlich, insbesondere auch nicht fernab jeder Vorstellungskraft, dass ein Kind in dem Alter einen Schlüssel, auch einen Autoschlüssel oder vielleicht sogar insbesondere einen Autoschlüssel, greift und versucht, die Handlung eines Erwachsenen nachzuahmen. Weiter führte das OLG Oldenburg aus, dass es hier auch ein Leichtes gewesen wäre, diese Gefahr zu unterbinden. Die Kindesmutter hätte den Autoschlüssel mitnehmen können, sie hätte ihr Kind im Kindersitz festschnallen können oder Sie hätte einen Dritten bitten können, auf das Kind zu achten. Aus diesem Grund nahm das OLG Oldenburg eine Haftung der Kindesmutter an.

Dieser Fall zeigt, wie umfassend Aufsichtspflichten und wie schwerwiegend Verstöße gegen die Aufsichtspflicht sein können. Im vorliegenden Fall dürften die Forderungen aufgrund der Erheblichkeit der Verletzung und der Behandlungskosten für die Großmutter des Kindes im hohen fünfstelligen Bereich gelegen haben.

Für den Fall, dass Ihr Kind, egal welchen Alters, einen Schaden verursacht haben soll und nicht Ihr Kind, sondern Sie selbst in Anspruch genommen werden, empfiehlt es sich, anwaltliche Beratung und Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Kanzlei Am Neutor steht Ihnen mit Herrn Rechtsanwalt Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Aber auch, wenn Sie einen Schadensfall erlitten haben und Ihnen gegenüber behauptet wird, dass dieser durch ein Kind verursacht worden ist und dieses nicht haftet bzw. vermögenslos sei, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen persönlichen oder gern auch telefonischen Besprechungstermin.

Was ist der Versorgungsausgleich?2023-06-26T14:34:55+02:00

Der Versorgungsausgleich ist eine Regelung im deutschen Familienrecht, die bei einer Scheidung oder Aufhebung einer Ehe durchgeführt wird. Der Versorgungsausgleich dient dazu, die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften und Rentenansprüche bei der Ehepartner gerecht aufzuteilen.

Während einer Ehe entsteht eine sogenannte Zugewinngemeinschaft, bei der Vermögen und auch Rentenansprüche aufgebaut werden. Der Versorgungsausgleich sorgt dafür, dass diese während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern ausgeglichen werden, um eine gerechte Verteilung der Altersversorgung sicherzustellen. Der Versorgungsausgleich kann sowohl die gesetzliche Rentenversicherung, wie auch betriebliche und private Altersvorsorgeverträge umfassen. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt und zwischen den Ehepartnern ausgeglichen. Dies kann bedeuten, dass Rentenanwartschaften und/oder Rentenansprüche zwischen den Ehepartnern übertragen oder ausgeglichen und geteilt werden.

Der Versorgungsausgleich wird in der Regel im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt. Dabei prüft das Familiengericht nach Angaben der beiden Eheleute die Rentenanwartschaften beider Ehepartner und trifft eine Entscheidung über den konkreten Ausgleich. Das Ziel ist es, die wirtschaftliche Grundlage beider Ehepartner nach der Scheidung zu sichern und eine faire Verteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zu gewährleisten. So soll z. B in einem Fall, in dem nach 20 Jahren Ehe, in denen sich beispielsweise die Ehefrau um den Haushalt und die Kindererziehung hauptsächlich gekümmert hat, während der Ehemann eine berufliche Tätigkeit in Vollzeit ausgeübt hat, der Umstand ausgeglichen werden, dass der Ehemann erhebliche Rentenanwartschaften durch Einzahlung in die Rentenkasse erworben hat, während dies bei der Ehefrau überschaubar ist. Die Hälfte der Rentenanwartschaften, die der Ehemann während der Ehezeit erworben hat, wird dem Rentenkonto der Ehefrau in diesem Fall gutgeschrieben.

Für den Fall, dass Sie sich mit dem Gedanken einer Scheidung beschäftigen, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Im Rahmen des Beratungsgespräches kann nicht nur der Ablauf des Scheidungsverfahrens erörtert werden, sondern insbesondere auch Fragen rund um den Versorgungsausgleich, den Zugewinnausgleich, Unterhaltsfragen und mögliche Scheidungsfolgenvereinbarungen. Herr Rechtsanwalt Zumdick steht Ihnen bei komplizierten und schwierigen Scheidungsfragen ebenso zur Verfügung wie bei einvernehmlichen Scheidungen, die grundsätzlich auch mit einem Rechtsanwalt durchgeführt werden können. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf hierzu einen ersten Besprechungstermin mit unserer Kanzlei Am Neutor.

 

Kann ein Vermieter einen Mietvertrag über seine Garage, die mit einer Wohnung angemietet wurde, separat kündigen?2023-06-26T14:34:07+02:00

Oft werden Wohnungen und Garagen zusammen in einem Mietvertrag vermietet. In diesen Fällen ist die Rechtsprechung seit Jahren eindeutig, dass ein solcher Garagenmietvertrag Gegenstand des Wohnungsmietvertrages ist und nicht separat gekündigt werden kann.

Das Amtsgericht Hanau hat nun entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung den separaten Mietvertrag für eine auf demselben Grundstück gelegene Garage nicht eigenständig kündigen kann. Eine entsprechende Klage auf Rückgabe der Garage wurde abgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Garagenmietvertrag, auch wenn er in einem separaten Vertragsdokument vorliegt, zusammen mit dem Mietvertrag für die Wohnung eine Einheit bildet.

In dem konkreten Fall hatte die Klägerin den Garagenmietvertrag gekündigt und die Mieter zur Rückgabe der Garage aufgefordert. Die Mieter weigerten sich, da sie der Ansicht waren, dass Wohnung und Garage vertraglich zusammengehören. Die Vermieterin argumentierte hingegen, dass zwei separate Mietverträge abgeschlossen wurden. Dieses ergäbe sich aus der Verwendung von zwei Vertragsformularen und der getrennten Mietzinszahlung. Zudem sei im Garagenmietvertrag geregelt, dass dieser unabhängig von einem gleichzeitig bestehenden Mietvertrag für Wohnraum sei.

Die Klage hatten jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht kam zu dem Entschluss, dass zwischen den Parteien ein einheitliches Mietverhältnis über beide Objekte vereinbart wurde. Daher konnte die Vermieterin den Garagenmietvertrag nicht separat kündigen. Es sei unerheblich, so das Gericht, dass dafür zwei Vertragsurkunden verwendet wurden. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Mieter sowohl die Wohnung als auch die Garage gemeinsam mieten wollten. Es wäre auch unpraktisch und lebensfremd anzunehmen, dass ein Mieter die mit der Wohnung angemietete Garage nicht so lange nutzen möchte, wie er dort wohnt.

Das Gericht stellte zudem fest, dass der Bundesgerichtshof (BGH) eine untrennbare Verbindung der Mietverträge sieht, wenn sich Wohnung und Garage, wie in diesem Fall, auf demselben Grundstück befinden. Anders lautende Regelungen im Garagenmietvertrag standen dem nicht entgegen, da es sich um von der Vermieterseite vorgegebene allgemeine Geschäftsbedingungen handelte. Durch solche Klauseln können zusammengehörige Mietverträge nicht einseitig getrennt und somit separat gekündigt werden. Die Tatsache, dass die Mieten jeweils getrennt gezahlt wurden, führte ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Vorgehensweise basierte allein auf der Vorgabe der Vermieterin, auf die die Mieter keinen Einfluss hatten. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Die Kanzlei Am Neutor bietet Ihnen eine umfassende Beratung in sämtlichen Fragen des Mietrechts an. Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick hat jahrelang Erfahrung und vertritt sowohl Vermieter wie auch Mieter, so dass er jeweils beide Seiten umfassend und kompetent beraten kann.

Bei mietrechtlichen Problemen vereinbaren Sie daher einen Termin mit Ihrer Kanzlei am Neutor.

Welchen Unterhaltsbetrag kann ich in der Zwangsvollstreckung als Pfändungsfreibetrag geltend machen?2023-03-12T21:29:00+01:00

Gemäß § 850 d der Zivilprozessordnung (ZPO) kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen nur bis zur sogenannten Pfändungsfreigrenze Geld gepfändet werden. Nach § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dem Schuldner dabei so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) in der Vergangenheit stets die Rechtsauffassung vertreten, dass unabhängig von dem tatsächlich gezahlten Unterhalt der kraft Gesetz geschuldete Unterhalt als Pfändungsfreibetrag geltend gemacht werden kann. Dies hatte zur Folge, dass ein Schuldner, der beispielsweise einem minderjährigen Kind zum Unterhalt von 400,00 € monatlich verpflichtet ist, diese 400,00 € in voller Höhe beim Pfändungsfreibetrag geltend machen konnte, auch wenn er tatsächlich nur 300,00 € monatlich geleistet hat.

Diese Rechtsprechung hat der BGH in seinem Beschluss vom 18.01.2023 zum Aktenzeichen VII ZB 35/20 nunmehr aufgegeben. Der BGH hat entschieden, dass ein Schuldner in der Zwangsvollstreckung nur den tatsächlich erfüllten Unterhaltsbetrag als Pfändungsfreibetrag geltend machen kann und nicht den gesetzlich geschuldeten Betrag. Der Unterhaltsgläubiger soll nach dem BGH seine Ansprüche im größtmöglichen Umfang realisieren können. Erfüllt der Unterhaltsschuldner seine Pflichten nur teilweise        oder gar nicht, so soll er dies auch im Rahmen seines Pfändungsfreibetrages spüren. Der BGH will damit offensichtlich erreichen, dass Unterhaltsgläubiger ihre Ansprüche so gut wie möglich realisieren können.

Der konkrete Fall betraf einen Mann, der für seinen Sohn nur spärlich Unterhalt zahlte und nun in die Zwangsvollstreckung geraten war. Er wollte einen Pfändungsfreibetrag für den gesetzlich geschuldeten Unterhalt seines anderen Kindes geltend machen, was der BGH ablehnte. Der BGH hat damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Der pfändungsfreie Betrag bemisst sich im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung nur danach, wie der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung auch tatsächlich nachkommt.

Für den Fall, dass Ihnen Unterhaltsansprüche für sich oder stellvertretend für Ihre minderjährigen Kinder zustehen, so steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor für ein erstes Beratungsgespräch zur Überprüfung der Unterhaltsansprüche dem Grunde und der Höhe nach zur Verfügung. Grundsätzlich steht Ihnen gegenüber dem Unterhaltsschuldner, also beispielsweise dem Vater Ihres Kindes, ein gesetzlicher Auskunftsanspruch zu, mit dem Sie sich einen Überblick über das tatsächliche Einkommen des Unterhaltsschuldners verschaffen können. Danach berechnen sich grundsätzlich die Unterhaltsansprüche.

Bitte vereinbaren Sie ein erstes Beratungsgespräch als Telefontermin oder auch gern als persönliches Gespräch.

Familienrecht: Was ist das Scheidungsverbundverfahren?2023-03-05T19:53:03+01:00

Das Scheidungsverbundverfahren ist das Verfahren vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht, bei dem die Scheidung einer Ehe und alle damit zusammenhängenden Fragen, wie z. B. Unterhalt, Sorgerecht, Vermögensaufteilung und Weiteres in einem einzigen Verfahren geklärt werden. Im Rahmen des Verfahrens wird der Scheidungsantrag gestellt und das Gericht entscheidet über alle weiteren Angelegenheiten, die mit der Scheidung im Zusammenhang stehen. Das Ziel des Scheidungsverbundverfahrens ist es, eine schnelle und effiziente Lösung für alle Parteien zu finden und langwierige und teure Folgeprozesse zu vermeiden.

Da im Scheidungsverbundverfahren viele entscheidende Fragen angesprochen werden und wichtige Entscheidungen getroffen werden, ist die Beauftragung eines kompetenten Rechtsanwaltes unbedingt zu empfehlen.

Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor steht Ihnen für eine Beratung vor Einleitung des Verfahrens zur Verfügung und vertritt Sie selbstverständlich auch vor Gericht, sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz. Für ein erstes Gespräch vereinbaren Sie einen Telefontermin oder gern auch einen persönlichen Termin mit unserem Büro.

Kann Eltern das Sorgerecht entzogen werden, wenn sie die Beschulung des Kindes verweigern?2022-11-05T14:52:05+01:00

Grundsätzlich haben beide Elternteile die Pflicht und das Recht für das minderjährige Kind zu sorgen (sogenannte elterliche Sorge gemäß § 1626 BGB).

Das Familiengericht kann, auch ohne dass es ein Elternteil beantragt, einem Elternteil oder beiden Elternteilen die elterliche Sorge entziehen, wenn eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt. In einem vom OLG Karlsruhe nun entschieden Fall (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2022 zum Aktenzeichen 5 UFH 3/22) wurde ein 7-jähriges Kind, welches im September 2021 eingeschult wurde, nach dem coronabedingten Distanzunterricht von seinen Eltern bis Sommer 2022 nicht zur Schule geschickt. Die Eltern begründeten dies damit, dass im freien Lernen zu Hause sich ihr Sohn wunderbar entwickele. Außerdem hielten sie die Maskenpflicht im Unterricht für rechtswidrig. Deswegen verweigerten sie dem Kind den Schulbesuch und kamen der Schulpflicht nicht nach. Weiterer Grund war, dass die Eltern die Testpflicht in der Schule für rechtswidrig erachteten.

Die Schule informierte daraufhin das örtlich zuständige Jugendamt. Das Jugendamt versuchte, mehrere Gespräche mit den Eltern zu führen. Diese führten jedoch nicht zu dem vom Jugendamt gewünschten Erfolg, dass der Junge die Schule wieder besuchte.

Daraufhin wurde das Familiengericht eingeschaltet. Im erstinstanzlichen Beschluss wurde durch das Familiengericht Offenburg den Eltern auferlegt, Sorge dafür zu tragen, dass ihr Sohn die Schule wieder besucht. Hiergegen legten die Eltern Beschwerde beim OLG Karlsruhe ein. Die Beschwerde wurde durch das OLG Karlsruhe in der oben genannten Entscheidung nicht nur zurückgewiesen, sondern auch verschärft. Das OLG Karlsruhe entzog den Eltern das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn in Bezug auf das Thema Schule einstweilen.

Die Argumente der Eltern wurden durch das OLG Karlsruhe in deutlicher Sprache zurückgewiesen. Insbesondere wurde auch das Argument, dass der 7-jährige Schüler sich den Unterricht bei den Eltern zuhause wünsche, als irrelevant zurückgewiesen. Ein 7-jähriges Kind könne über die Frage der Beschulung nicht mitentscheiden. Hierzu fehle es an der geistigen Reife.

Für den Fall, dass Sie Fragen zum Sorgerecht, Umgangsrecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht haben oder der Ansicht sind, dass Ihr Kind, welches den gewöhnlichen  Aufenthalt bei dem anderen Elternteil hat, dort nicht ausreichend gefördert oder sogar gefährdet ist, wenden Sie sich bitte, gern auch kurzfristig, an Herrn Rechtsanwalt Zumdick und vereinbaren einen Termin.

Dürfen anwaltliche Schriftsätze fristwahrend per Telefax an Gerichte geschickt werden?2022-09-27T23:58:24+02:00

Seit dem 01.01.2022 sind Anwälte gemäß § 130 d der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet, ihre Schriftsätze, Klagen, Beschwerden und sonstige Anträge über das sogenannte „besondere elektronische Anwaltspostfach“ (beA) zu versenden.

Das OLG Frankfurt hatte zu entscheiden, ob dies auch für Anwaltsschriftsätze in solchen Verfahren gilt, in denen ein Anwalt nicht zwingend vorgeschrieben ist. § 130 d ZPO gilt nach dem Wortlaut nur für Rechtsanwälte. In Verfahren vor dem Amtsgericht besteht in der Regel kein Anwaltszwang. In dem vom OLG Frankfurt zu entscheidenden Fall hatte ein Rechtsanwalt in einem Verfahren, in dem kein Anwaltszwang herrschte und er beteiligte Partei gewesen ist, per Telefax eine „sofortige Beschwerde“ eingereicht. Für diese herrscht kein Anwaltszwang und dementsprechend gemäß § 130 d ZPO auch nicht die Verpflichtung, das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ zu nutzen.

In dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 27.07.2022 zum Aktenzeichen 26 W 4/22 wurde nun klargestellt, dass der Rechtsanwalt als beteiligte Partei auch in dem Verfahren, in dem kein Anwaltszwang herrscht, das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ nutzen muss, um den Anforderungen des § 130 d ZPO genüge zu tun.

Die per Telefax eingereichte „sofortige Beschwerde“ war nicht zu beachten. Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar.

Welcher Elternteil entscheidet über die Impfung eines minderjährigen Kindes z. B. gegen COVID-19?2022-09-21T19:41:34+02:00

Spätestens seit der Coronapandemie ist bei getrenntlebenden Elternteilen immer wieder Streit um die Frage entbrannt, wer insbesondere bei der gemeinsamen elterlichen Sorge die Entscheidung darüber trifft, ob ein Kind, z. B. gegen Masern oder aber auch gegen COVID-19 geimpft wird.

Grundsätzlich gehört die Gesundheitssorge zu den elterlichen Pflichten und ist Gegenstand des Sorgerechtes. Soweit nicht in Ausnahmefällen das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechtes auf einen Elternteil übertragen worden sind, üben die Eltern auch nach der Trennung / Scheidung die elterliche Sorge über minderjährige Kinder gemeinsam aus. Dies gilt vornehmlich bei schwerwiegenden und weitreichenden Entscheidungen.

Grundsätzlich entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, über die Belange des täglichen Lebens allein. So beispielsweise, ob das Kind aufgrund einer Erkrankung zur Schule gehen kann oder nicht, ob es am Sportunterricht teilnehmen kann oder nicht, ob ein regelmäßiger Hausarztbesuch ansteht, etc. Bei weitreichenden Entscheidungen, so z. B. ob das Kind getauft wird, welche Schule oder welche weiterführende Schule es besucht und z. B. bei einschneidenden medizinischen oder medizinisch-kosmetischen Eingriffen (Thema Zahnspange) müssen die Eltern eine gemeinsame Entscheidung treffen. So wird in der Regel eine Schule oder eine weiterführende Schule die Anmeldung eines Kindes an der Schule nur mit der Unterschrift oder dem Einverständnis eines Elternteils nicht akzeptieren.

Insbesondere nach der Zulassung verschiedener Corona-Impfstoffe auch für minderjährige Kinder ist zwischen Eltern ein teilweise grundsätzlicher Konflikt und Streit darüber entbrannt, ob die Kinder gegen COVID-19 geimpft werden oder nicht.

Bereits Anfang des Jahres hat das Familiengericht Bad Iburg (Beschluss vom 14.01.2022 zum Aktenzeichen 5 F 458/21) entschieden, dass bei der Frage, ob ein Kind mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona geimpft werden soll, die Entscheidung auf den Elternteil zu übertragen ist, der die Impfung befürwortet, wenn es eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Grund für die Entscheidung war § 1628 BGB. Danach kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung über einzelne Teilbereiche der elterlichen Sorge allein übertragen, wenn sich die Elternteile nicht einigen können. Bei der Abwägung der Interessen hat das Familiengericht in diesem Fall sich auf die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) verlassen und ist deren Einschätzung gefolgt, dass der mRNA-Impfstoff gegen COVID-19 für Kinder zu empfehlen sei. Der Elternteil, der diese Auffassung vertreten hat, hat den Teilbereich der elterlichen Sorge in Form der Entscheidungsgewalt über die Impfung der Kinder allein übertragen bekommen.

Auch bei dem für Werne zuständigen Amtsgericht Lünen wird diese Ansicht vertreten. Die heute zuständigen Richter des Amtsgerichts Lünen haben in Verhandlungen deutlich gemacht, dass bei einem entsprechenden Streit die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) eine wichtige Rolle spielen kann.

Bei allen Fragen rund um das Sorgerecht oder Teilbereiche des Sorgerechts berät Sie Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick gern. Es empfiehlt sich bereits bei den ersten Unstimmigkeiten mit dem anderen Elternteil eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um „die Weichen“ rechtzeitig und richtigzustellen. Herr Rechtsanwalt Zumdick steht Ihnen nach vorheriger Terminabsprache gern telefonisch oder auch persönlich zur Verfügung.

Darf den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sie ihren Kindern den Schulbesuch verweigern?2021-09-10T10:10:41+02:00

In einer neueren Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle, Beschluss vom 02.06.2021, AZ: 21 UF 205/20) hat das OLG entschieden, dass Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder teilweise entzogen werden kann, wenn sie sich der Beschulung ihrer Kinder auf einer staatlich anerkannten Schule verweigern und für ihre Kinder deshalb die Gefahr besteht, weder das erforderliche Wissen, noch erforderliche Sozialkompetenzen erlernen zu können. Der Entzug des Sorgerechts erfolgt für den Bereich der schulischen Angelegenheiten, so das OLG Celle in dem oben genannten Beschluss.

Hintergrund war folgender Sachverhalt:

Die sorgeberechtigten Eltern hatten ihre zwei ältesten Kinder im Alter von 8 und 7 Jahren in einer „freien christlichen Schule“ zu Hause unterrichtet und ihnen den Schulbesuch der staatlichen Schulen verweigert. Der Antrag der Eltern an die Landesschulbehörde, ihre beiden Kinder von der Schulpflicht zu befreien, wurde von der Landesschulbehörde zunächst abgelehnt. Rechtskräftig entschieden ist in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über das von den Eltern eingelegte Rechtsmittel noch nicht.

Während das erstinstanzliche Gericht entschieden hatte, das familiengerichtliche Maßnahmen noch nicht zu ergreifen seien, dabei bei den Kindern in Bezug auf Sozialkompetenz und Wissensstand noch keine Defizite festzustellen seien, war der Familiensenat des OLG Celle in der oben genannten Entscheidung von einer erheblichen Kindeswohlgefährdung ausgegangen. Auch wenn aktuell noch keine Defizite nachweisbar seien, so liege hier jedoch eine akute Gefährdung des Wohls der beiden Kinder vor.

Das OLG Celle stellte fest, dass die Eltern ganz offensichtlich nicht in der Lage waren, das für die spätere berufliche Ausbildung erforderliche Wissen den Kindern zu vermitteln und insbesondere auch die in der Schule „mitgelernte Sozialkompetenz“ zu vermitteln. Vor diesem Hintergrund, sodass das OLG Celle weiter, sei es geboten nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die zur Abwendung der Gefahr des Kinderwohls erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dementsprechend hat das OLG Celle den beiden Eltern das Sorgerecht für die schulische Angelegenheit entzogen.

In dieser Entscheidung wird deutlich, dass in familienrechtlichen Angelegenheiten, in denen es um das Wohl des Kindes geht, familienrechtliche Maßnahmen auch ohne den Antrag oder den Wunsch eines Elternteils ergriffen werden können. Umso mehr gilt natürlich in familienrechtlichen Auseinandersetzungen, dass für den Fall, dass ein Elternteil das Verhalten eines anderen Elternteils für kindeswohlgefährdend hält, auch weitreichende Maßnahmen zu Gunsten des einen Elternteils getroffen werden können. Hätte im obigen Fall beispielsweise bei der Praktizierung eines Wechselmodells nur ein Elternteil den Besuch einer staatlich anerkannten Schule verweigert, so wäre auch nur diesem Elternteil das Sorgerecht mindestens für schulische Angelegenheiten entzogen worden und dem anderen Elternteil zur alleinigen Ausübung zugesprochen worden.

Sollten Sie Anzeichen für die Gefährdung des Wohls Ihres eigenen Kindes oder aber auch von Kindern innerhalb der Verwandtschaft oder der Nachbarschaft bemerken, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein Erstberatungsgespräch über die Möglichkeiten der außergerichtlichen, aber auch gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Anliegen gerne zur Verfügung. Er ist Ihr Ansprechpartner in familienrechtlichen Angelegenheiten.

Darf ich mein Kind impfen lassen, auch wenn der andere Elternteil damit nicht einverstanden ist?2021-04-21T19:47:52+02:00

Auch wenn Impfungen gegen das sogenannte Coronavirus bei Kindern aktuell, bei Abfassen dieses Artikels, noch nicht vorgenommen werden, so kommt es jedoch auch
bei
den anderen Schutzimpfungen für Kinder immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Elternteilen. Die Frage, ob ein Kind eine Schutzimpfung erhält, ist Ausfluss der elterlichen Sorge, die nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gemeinsam von den Eltern ausgeübt wird. Gemäß § 1627 BGB haben die Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, so bestimmt § 1628 BGB für den Fall, dass sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, dass das örtlich zuständige Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil überträgt.

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 08.03.2021, Az. 6 UF 3/21) entschiedenen Fall wollte eine Mutter das im Jahre 2018 geborene Kind nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) impfen lassen. Hiermit war der Vater nicht einverstanden. Vor diesem Hintergrund beantragte die Mutter vor dem zuständigen Gericht, ihr die Entscheidungsbefugnis über die von der ständigen Impfkommission empfohlenen Standardimpfungen zu übertragen. Dem kam nicht nur das Amtsgericht, sondern in zweiter Instanz auch das Oberlandesgericht Frankfurt nach. Zu den Empfehlungen der ständigen Impfkommission gehören u. a. die Impfungen gegen Masern, Mumps, Röteln sowie gegen Tetanus, Diphtherie und Hepatitis B.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass eine an den Empfehlungen der ständigen Impfkommission orientierte Entscheidung der Kindesmutter über vorzunehmende Impfungen im Ausgangspunkt das für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt.

Einen Anhaltspunkt, auch im konkreten Fall von den Empfehlungen der ständigen Impfkommission abzuweichen, hat das Oberlandesgericht Frankfurt nicht erkannt. Damit ist entschieden, dass die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen für ein gemeinsames Kind bei Uneinigkeiten oder Streit auf den Elternteil übertragen wird, der seine Haltung an den Empfehlungen der ständigen Impfkommission orientiert.

Wirkt sich die sogenannte Corona-Sonderzahlung für Kinder unterhaltsrechtlich aus?2021-01-30T00:54:55+01:00

Durch die Bundesregierung wurde beschlossen, die Auswirkungen der coronabedingten Einschränkungen, insbesondere der Familien, dadurch abzufedern, dass für jedes Kind, welches kindergeldberechtigt ist, eine Einmalzahlung in Höhe von 300 € erfolgt. Die Zahlung soll in den Monaten September und Oktober 2020 in zwei Monatsraten zu je 200 € bzw. 100 € erfolgen. Die Auszahlung erfolgt automatisch mit dem Kindergeld von der Kindergeldkasse an denjenigen, an den das Kindergeld auch sonst ausgezahlt wird.

In der Regel wird das Kindergeld an den unterhaltsberechtigten Elternteil ausgezahlt. Es stellt sich daher in der Tat die Frage, ob und inwieweit der Betrag in Höhe von insgesamt 300,00 € vom Unterhaltsschuldner verrechnet oder einfach vom Unterhaltsbetrag abgezogen werden kann.

Zunächst gilt hier, dass die Einmalzahlung in Höhe von 300 € je kindergeldberechtigtem Kind wie das Kindergeld selbst zu behandeln ist. Daher wird der Betrag zur Hälfte auf die Unterhaltszahlung angerechnet. Es dürfen daher nur 100 € bzw. 50 € von den Unterhaltsleistungen in Abzug gebracht werden. Da die Auszahlung in zwei monatlichen Raten zu je 200€ und 100 € erfolgt, ist der Unterhaltsschuldner also im Monat September berechtigt, einen Betrag in Höhe von 100 € und im Monat Oktober 2020 einen Betrag in Höhe von 50 € von seinem Unterhalt abzuziehen.

Sollten Sie Unterhaltsschuldner sein und sollte der Unterhalt tituliert sein, gilt die titulierte Zahlungsverpflichtung jedoch auch in den Monaten September und Oktober 2020 fort. Sie könnte nur, notfalls auch gerichtlich, abgeändert werden. Soweit Sie unterhaltsverpflichtet sind, empfiehlt sich daher das Gespräch mit dem Unterhaltsempfänger bzw. dem gesetzlichen Vertreter

Gern beraten wir Sie hierzu bei einem telefonischen oder gern auch persönlichen Termin. Ihr Ansprechpartner in diesem Fall ist Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick.

Wieviel Unterhalt bekomme ich bzw. muss ich zahlen? Bekomme ich auch nach der Scheidung noch Unterhalt oder nur meine Kinder?2018-08-15T11:41:10+02:00

Die Frage der Unterhaltspflicht, der Unterhaltsberechtigung und insbesondere der Höhe des Unterhalts sind die  am häufigsten diskutierten Fragen im Bereich des Familienrechts. Da es hier zwischen den entweder schon geschiedenen oder sich noch in der Scheidung befindlichen Eheleuten um „bares Geld“ geht wird oft mit harten Bandagen gekämpft. Bei der Höhe des Unterhalts kommt es grundsätzlich auf die Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen an. Dieses Einkommen ist jedoch durch notwendige Ausgaben zu bereinigen. So können beispielsweise notwendige Kreditkosten oder andere Kosten und Ausgaben von dem Einkommen abgesetzt werden. Andererseits versuchen unterhaltspflichtige Personen oft, zu viele und vor allem zu hohe Abzüge vorzunehmen, um so ihr Einkommen kleinzurechnen. Eine Unterhaltsverpflichtungen bzw. Unterhaltsberechtigung besteht nicht nur für Kinder oder für die Dauer des Getrenntlebens vor der Scheidung. Auch Jahre nach der Rechtskraft der Scheidung sind unter Umständen noch sogenannte Nachscheidungsunterhaltsansprüche möglich.

Bleiben die Kinder nach einer Scheidung immer bei der Kindesmutter?2018-08-15T11:40:50+02:00

Einen Automatismus, dass die gemeinsamen Kinder nach einer Scheidung immer im Haushalt der Kindesmutter verbleiben, gibt es nicht. Grundsätzlich haben bis zu einer anderslautenden Entscheidung des Familiengerichts beide  verheirateten Eltern auch nach der Trennung weiterhin das gemeinsame Sorgerecht. Dies gilt grundsätzlich auch nach der Scheidung. Beide Elternteile haben sich also gemeinsam über alle Frage das gemeinsame Kind betreffend zu einigen.  In welchem Haushalt die Kinder leben richtet sich in erster Linie nach dem Kindeswohl. Dieser Begriff ist in den familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmend. Am einfachsten ist es, wenn die Eltern sich einvernehmlich auf den Aufenthaltsort des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder einigen. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie mithilfe ihres Rechtsanwaltes eine Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen. Für die Entscheidung des Familiengericht  spielt das Wohl des Kindes dabei die entscheidende Rolle. Der Familienrichter prüft, wer für das Kind und seine Entwicklung die besten Voraussetzungen bietet. In diesem Fall ist eine sorgsame Vorbereitung der gerichtlichen Auseinandersetzung unbedingt erforderlich. Auch in diesen Fragen beraten wir Sie gerne in einem ersten Beratungsgespräch.

Ich kann keinen Unterhalt zahlen, darf ich meine Kinder trotzdem sehen?2018-08-15T11:40:25+02:00

Der Gesetzgeber hat aus gutem Grund Umgangs- und Kontaktrechte von der Zahlung von Unterhalt unabhängig gestaltet. Selbstverständlich haben sie auch für den Fall, dass sie selbst keinen Unterhalt zahlen können das Recht, aber auch die Pflicht Kontakt und Umgang mit ihren Kindern zu haben. Sie sollten sich in solchen Fällen nicht scheuen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ihre Rechte durchzusetzen.

Mein Expartner will das alleinige Sorgerecht für unsere Kinder, was soll ich tun?2018-08-15T11:40:03+02:00

Gerade in Bezug auf das Thema Kinder in einer gescheiterten Beziehung ist eine anwaltliche Beratung nahezu zwingend erforderlich. Leider viel zu oft werden bei Fragen des Unterhalts, des Umgangsrechts, des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder des Sorgerechts die gemeinsamen Kinder von der einen oder anderen Elternseite als Druckmittel eingesetzten. Dies ist nicht nur für den jeweils anderen Elternteil belastend, sondern auch für die Entwicklung der Kinder mehr als gefährlich. Wir empfehlen Ihnen in diesen Fällen dringend einen Termin mit unserem Büro zu vereinbaren, da jeder Fall einer individuellen Beratung bedarf. Keinesfalls sollten Sie sich ohne anwaltlichen Rat auf eine Auseinandersetzung einlassen.

Was kostet mich die Scheidung?2018-08-15T11:35:55+02:00

Die Kosten einer Scheidung werden individuell nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet. In der Regel spielt das Einkommen eine Rolle, nachdem sich der Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens berechnet. Für den Fall, dass keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, besteht auch immer die Möglichkeit sogenannte Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. In diesen Fällen wird die Anwaltsvergütung aus der Staatskasse getragen. Gerne beraten wir Sie in dieser Frage individuell in einem ersten Beratungsgespräch.

Ich möchte mich scheiden lassen. Brauche ich für die Scheidung einen Rechtsanwalt?2018-08-15T11:35:19+02:00

Ohne Rechtsanwalt ist in Deutschland eine Scheidung nicht möglich. Ein Rechtsanwalt muss den Scheidungsantrag bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einreichen und unterschreiben. Ohne rechtsanwaltliche Vertretung ist ein Scheidungsantrag unzulässig. Vor Gericht besteht in Familiensachen grundsätzlich Anwaltszwang. Soweit sich Ehepaare, die sich scheiden lassen möchten in den wichtigsten Fragen einer Meinung sind, kann es aber ausreichend nur einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Ihr Anwalt für Familienrecht in Werne

Christian Zumdick
Christian ZumdickRechtsanwalt

WIR HELFEN IHNEN AUCH IN DEN FOLGENDEN RECHTSGEBIETEN WEITER

Nach oben