Bedauerlicherweise kommt es immer wieder zu Betrügereien über den sogenannten „Enkeltrick“. Dabei werden zufällige Mitbürger, meist anhand ihres Vornamens als ältere Mitbürger identifiziert, angerufen und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu gebracht, hohe Geldbeträge an fremde Personen zu übergeben. Im nun entschiedenen Fall des Landgerichts Bonn musste darüber entschieden werden, ob es bei der Abhebung von höheren Geldbeträgen zu Prüfungspflichten der Bank kommen kann. Hintergrund ist, dass zwischen den Bankkunden und der Bank ein Vertragsverhältnis besteht, aus dem sich verschiedene Nebenpflichten ergeben können. Wenn erhebliche Anzeichen dafür vorliegen, dass der Bankkunde offensichtlich bedroht oder betrogen werden soll, so kann dies Prüfpflichten der Bank auslösen. Im zu entscheidenden Fall des Landgerichts Bonn (LG Bonn) war eine Frau aufgelöst und telefonierend am Bankschalter erschienen, um 25.000,- € in bar abzuheben. Dies allein, so entschied das LG Bonn (Urteil vom 07.08.2024 – AZ: 2 O 112/24) löse jedoch keine Prüf- oder Warnpflichten des Bankangestellten aus. Das LG Bonn entschied, dass kein Schadensersatzanspruch aus dem Girovertrag bestand, nachdem die Frau das abgehobene Geld einem Betrüger übergab, der sich als Enkel ausgegeben hatte.
Die Frau im entschiedenen Fall, erhielt einen Anruf, bei dem sich eine weibliche Stimme als ihre Tochter ausgab. Diese behauptete, einen Autounfall mit Todesfolge verursacht zu haben und sich nun in polizeilicher Haft zu befinden. Daraufhin wurde der Hörer an einen angeblichen Kommissar übergeben, der ihr erklärte, sie könne ihre Tochter gegen eine Zahlung von 25.000,- € freikaufen, wobei das Geld vor einem Notariat hinterlegt werden müsse, da das Amtsgericht bereits geschlossen sei. Die Frau fuhr sofort zur Bank, um das Geld abzuheben, während sie weiterhin mit dem Betrüger telefonierte.
Da ihre übliche Bankfiliale geschlossen war, fuhr sie in eine ihr unbekannte Bankfiliale und hob dort den Betrag in Höhe von 25.000,- € am Schalter ab, während sie weiter telefonierte. Sie fuhr zu einem Notariat und übergab dem Betrüger vor dem Gebäude das Geld. Auf der Heimfahrt kam ihr der Verdacht, betrogen worden zu sein. Sie forderte schließlich von der Bank Schadensersatz, da sie der Meinung war, die Bankangestellten hätten erkennen müssen, dass sie Opfer eines Betruges war. Die Klage blieb erfolglos. Das Landgericht Bonn wies im oben zitierten Urteil die Klage ab, da keine Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Girovertrag vorlag. Die Bank sei gemäß § 75 g Abs. 2 BGB verpflichtet, einen Zahlungsauftrag auszuführen, wenn eine geschäftsfähige Kundin unter Vorlage ihrer Bankkarte und ihres Ausweises eine Auszahlung von einem gedeckten Konto verlange.
Obwohl es grundsätzlich Warnpflichten für die Bank gibt, gelten diese nur, wenn eindeutige Anzeichen einer Straftat vorliegen. Nervosität der Kundin sei kein ungewöhnliches Vorkommen am Bankschalter. Auch die Höhe der abgehobenen Summe rechtfertige keine besondere Prüfungspflicht der Bank, da die Kundin dort unbekannt war und zuvor ebenfalls größere Beträge abgehoben hatte. Das Gericht stellte klar, dass der Schaden nicht durch die Abhebung selbst, sondern erst durch die persönliche Übergabe des Geldes vor dem Notariat verursacht wurde.
Der Fall zeigt erneut, dass auch bei seriös klingenden Anrufen oder Anrufen, die aus dem familiären Umfeld stammen, höchste Vorsicht geboten ist.
Ihre Kanzlei Am Neutor steht Ihnen auch kurzfristig bei Rückfragen zu ungewöhnlichen Ihnen vorgetragenen Sachverhalten zur Verfügung. Durch die bestehende berufliche Verschwiegenheitspflicht von Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick bleiben sämtliche Details des Gesprächs, auch höchst private Angelegenheiten, geheim und dringen nicht nach außen. Ihr Anliegen wird stets mit äußerster Diskretion bearbeitet. Im vorliegenden Fall hätte Ihnen jeder Rechtsanwalt erklären können, dass ein „Freikaufen“ durch Übergabe von 25.000,- € in bar rechtlich weder zulässig noch theoretisch überhaupt möglich ist. Wenn sie also einen entsprechenden Anruf erhalten, zögern Sie nicht, Ihre Kanzlei Am Neutor umgehend zu informieren, bzw. Rücksprache zu halten.
Für den Fall, dass Sie Opfer eines Betruges geworden sind, scheuen Sie sich nicht, sich an unsere Kanzlei zu wenden. Die Bearbeitung des Falls unterliegt der beruflichen Verschwiegenheit und wird mit äußerster Diskretion bearbeitet. Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor steht Ihnen für ein erstes Beratungsgespräch nach Terminvereinbarung gerne zur Verfügung.