Die Frage, wer in einer gemieteten Wohnung oder in einem gemieteten Haus nach einer Trennung bleiben kann, beschäftigte die Gerichte sowohl bei Lebensgemeinschaften als auch bei Eheleuten immer wieder. Häufig kommt es dann zum Streit, wenn nur ein Partner die Wohnung mietvertraglich angemietet hat und der andere Partner hinzugezogen ist.

In einem recht aktuellen Urteil hat das Landgericht Kempten in seinem Urteil vom 28.10.2024 zum Aktenzeichen 24 O 232/24 entschieden, dass Personen, die ihre Wohnung kündigen, um zu ihrem Verlobten oder ihrer Verlobten zu ziehen, kein Recht haben, in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben, wenn die Beziehung endet. Dies ist besonders relevant für Paare, die in der Phase der Verlobung eine gemeinsame Lebenssituation aufbauen möchten.

In dem entschiedenen Fall zog ein Mann schrittweise in das Haus seiner Verlobten ein, wo er ohne Mietvertrag und ohne Mietzinszahlung wohnen durfte. Schließlich kündigte der Mann seine eigene Mietwohnung. Nach seinem vollständigen Umzug scheiterte die Beziehung jedoch und die Frau forderte ihn auf, das Haus zu verlassen.

Der Mann weigerte sich und klage auf das Recht, weiterhin dort wohnen zu dürfen. Vor Gericht argumentierte der Mann, dass ihm aufgrund der Verlobung ein Recht zustehe, in der Wohnung zu bleiben. Das Landgericht Kempten stellte jedoch klar, dass es zwar möglich sei, dass ihm ein Schadensersatzanspruch aus der Verlobung zustehe, dies jedoch nur unter der Voraussetzung gelte, dass ihm durch die Beendigung tatsächliche Schäden entstanden sind. Dies ist in der Tat auch weiterhin im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Gemäß § 1298 BGB gilt, dass wenn ein Verlobter von dem Verlöbnis zurücktritt, er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen hat, der daraus entstanden ist, dass er in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht hat oder Verbindlichkeiten eingegangen ist.

Das Landgericht Kempten wies jedoch darauf hin, dass zu beachten sei, dass dem Mann kein Anspruch auf die Vorteile zusteht, die ihm durch eine mögliche Ehe hätten widerfahren können. Dies sei in § 1298 BGB gerade nicht geregelt. Dies wiederum bedeutet, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Verlobung nicht automatisch ein Wohnrecht in der Wohnung des Partners begründen.

Letztlich entschied das Landgericht Kempten zugunsten der Frau und verpflichtete den Ex-Verlobten, das Haus zu verlassen.

Selbst wenn der Mann seine Wohnung im Vertrauen auf die Verlobung und eine mögliche Eheschließung gekündigt hatte, könnte er daraus kein Recht ableiten, weiterhin in der Wohnung der Ex-Verlobten zu wohnen.

Das Urteil des Landgerichts Kempten ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung des Mannes zurückgewiesen.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass die rechtlichen Ansprüche in einer Beziehung klar definiert sind und dass eine Verlobung nicht automatisch zu einem Wohnrecht führt, insbesondere wenn die Beziehung endet.

Es zeigt ebenfalls, dass derjenige Partner, der in die allein vom anderen Partner angemietete oder im Alleineigentum des anderen Partners stehende Wohnung oder Haus zieht, rechtlich nicht  stark geschützt ist. Hierüber sollten sich Paare beim Zusammenzug durchaus bewusst sein. Auch wenn es “unromantisch“ erscheinen mag, sollten jedoch beide Partner rechtlich abgesichert sein

Ihre Kanzlei Am Neutor steht Ihnen für alle Fragen rund um das Lebenspartnerschaftsrecht oder Familienrecht beratend zur Seite. Auch wenn Sie sich Ansprüchen des Ex-Partners oder der Ex-Partnerin ausgesetzt sehen, hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick gern weiter. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf hierzu einen Termin mit unserem Büro.