Bei einem Nutzungsausfallschadensersatzanspruch handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch nach einem zumindest teilweise unverschuldeten Verkehrsunfall. Für die Dauer der Reparatur des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeuges kann ein Ersatz des sogenannten Nutzungsausfallschadens verlangt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn man nicht ein Ersatzfahrzeug in Form eines Mietwagens in Anspruch nimmt, sondern tatsächlich für die Dauer der Reparatur oder die Dauer des Ausfalls auf das Fahrzeug verzichtet. Bei dieser Abrechnung werden je nach Größe und Klasse des Fahrzeuges unterschiedliche Beträge in Ansatz gebracht. Die Höhe der Tagessätze lagen Ende des Jahres 2022 zwischen 23,00 € und 175,00 €.
Der Nutzungsausfallschadensersatzanspruch setzt allerdings voraus, dass es zu einem Nutzungsausfall ohne Ersatzmöglichkeit gekommen ist. Diese Ersatzmöglichkeit entfällt in der Regel bei einem vorhandenen Zweitfahrzeug. Weiterhin muss die Nutzung für die Zeit der Reparatur zumutbar sein (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2011, Az. I – 1 U 50/11).
In einem Beschluss des OLG Frankfurt vom 21.07.2022 zum Aktenzeichen 11 U 7/21 wurde nun ein Fall rechtskräftig entschieden, in dem der Fahrer eines bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschädigten PKW der Marke Porsche Nutzungsausfallentschädigungsansprüche geltend machte. Zwar war der unfallgeschädigte Porsche-Besitzer auch in Besitz eines PKW der Marke Ford, Typ Mondeo, welcher ihm zur Verfügung stand. Der unfallgeschädigte Kläger vertrat in dem vorgenannten Verfahren jedoch die Ansicht, dass ihm die Nutzung des PKW der Marke Ford, Typ Mondeo, nicht zuzumuten sei. Das Fahrzeug sei zu groß, zu sperrig, zu unhandlich und würde als reines Lastenfahrzeug genutzt werden. Mit seinem unfallbeschädigten Porsche 911 würde das tägliche Fahren zur Arbeit ihm viel mehr Freude bereiten, während die Fahrt zur Arbeit mit dem PKW der Marke Ford, Typ Mondeo, nur einen Ärgernis sei.
Mit dieser Ansicht konnte der Kläger das Gericht jedoch nicht überzeugen. Das OLG Frankfurt hat die Nutzung eines PKW der Marke Ford, Typ Mondeo, für einen begrenzten Zeitraum auch von 112 Tagen selbst für einen passionierten Porschefahrer für zumutbar. Umstände, die ihm die Nutzung unmöglich machten oder erheblich erschwerten, lägen nicht vor. Es kam also nach Ansicht des OLG Frankfurt bei der Nutzung des Ford Mondeo nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensqualität des Klägers. Die Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Frankfurt wurde durch das OLG Frankfurt rechtskräftig zurückgewiesen.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt erneut deutlich, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, jedoch nicht immer und in jedem Fall. Nach einem Verkehrsunfall hat der Unfallgeschädigte aber grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens während der Reparaturzeit seines Kraftfahrzeuges. Dies gilt auch dann, wenn er kein Ersatzfahrzeug in Anspruch nimmt (vgl. z. B. Urteil des BGH vom 10.06.2008, Az. 6 ZR 248/07).
Die Praxis zeigt, dass die gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherungen solche Ansprüche oft mit der Behauptung ablehnen, sie hätten dem Unfallgeschädigten ein kostenfreies Ersatzfahrzeug angeboten. Dieses Angebot müssen Sie als Unfallgeschädigter jedoch nicht annehmen. Sie sind „Herr des Restitutionsgeschehens“, d. h. Sie entscheiden, ob Sie ein Ersatzfahrzeug in Form eines Mietwagens in Anspruch nehmen möchten oder aber den Nutzungsausfallschadensersatzanspruch ausgezahlt bekommen möchten.
Es empfiehlt sich bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall unbedingt die sofortige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit werden bei unverschuldeten Verkehrsunfällen von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung getragen. Mit anwaltlicher Hilfe können Sie sich sämtliche Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in voller Höhe durchsetzen. Auch in den Fällen, in denen Ihnen möglicherweise eine Teilschuld angelastet wird, empfiehlt sich unbedingt die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Nur so kann beurteilt werden, ob der Anteil des Verschuldens durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung richtig beurteilt wurde.
Ihre Kanzlei Am Neutor berät Sie bei einem Verkehrsunfall umfassend. Es empfiehlt sich, unmittelbar einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Zu diesem sollten Sie nach Möglichkeit den Unfallbericht, wenn möglich die Daten der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung, Namen und Anschrift von Zeugen sowie Fotografien der Unfallörtlichkeit mitbringen. Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick steht Ihnen auch kurzfristig für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung.