In einer neueren Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle, Beschluss vom 02.06.2021, AZ: 21 UF 205/20) hat das OLG entschieden, dass Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder teilweise entzogen werden kann, wenn sie sich der Beschulung ihrer Kinder auf einer staatlich anerkannten Schule verweigern und für ihre Kinder deshalb die Gefahr besteht, weder das erforderliche Wissen, noch erforderliche Sozialkompetenzen erlernen zu können. Der Entzug des Sorgerechts erfolgt für den Bereich der schulischen Angelegenheiten, so das OLG Celle in dem oben genannten Beschluss.

Hintergrund war folgender Sachverhalt:

Die sorgeberechtigten Eltern hatten ihre zwei ältesten Kinder im Alter von 8 und 7 Jahren in einer „freien christlichen Schule“ zu Hause unterrichtet und ihnen den Schulbesuch der staatlichen Schulen verweigert. Der Antrag der Eltern an die Landesschulbehörde, ihre beiden Kinder von der Schulpflicht zu befreien, wurde von der Landesschulbehörde zunächst abgelehnt. Rechtskräftig entschieden ist in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über das von den Eltern eingelegte Rechtsmittel noch nicht.

Während das erstinstanzliche Gericht entschieden hatte, das familiengerichtliche Maßnahmen noch nicht zu ergreifen seien, dabei bei den Kindern in Bezug auf Sozialkompetenz und Wissensstand noch keine Defizite festzustellen seien, war der Familiensenat des OLG Celle in der oben genannten Entscheidung von einer erheblichen Kindeswohlgefährdung ausgegangen. Auch wenn aktuell noch keine Defizite nachweisbar seien, so liege hier jedoch eine akute Gefährdung des Wohls der beiden Kinder vor.

Das OLG Celle stellte fest, dass die Eltern ganz offensichtlich nicht in der Lage waren, das für die spätere berufliche Ausbildung erforderliche Wissen den Kindern zu vermitteln und insbesondere auch die in der Schule „mitgelernte Sozialkompetenz“ zu vermitteln. Vor diesem Hintergrund, sodass das OLG Celle weiter, sei es geboten nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die zur Abwendung der Gefahr des Kinderwohls erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dementsprechend hat das OLG Celle den beiden Eltern das Sorgerecht für die schulische Angelegenheit entzogen.

In dieser Entscheidung wird deutlich, dass in familienrechtlichen Angelegenheiten, in denen es um das Wohl des Kindes geht, familienrechtliche Maßnahmen auch ohne den Antrag oder den Wunsch eines Elternteils ergriffen werden können. Umso mehr gilt natürlich in familienrechtlichen Auseinandersetzungen, dass für den Fall, dass ein Elternteil das Verhalten eines anderen Elternteils für kindeswohlgefährdend hält, auch weitreichende Maßnahmen zu Gunsten des einen Elternteils getroffen werden können. Hätte im obigen Fall beispielsweise bei der Praktizierung eines Wechselmodells nur ein Elternteil den Besuch einer staatlich anerkannten Schule verweigert, so wäre auch nur diesem Elternteil das Sorgerecht mindestens für schulische Angelegenheiten entzogen worden und dem anderen Elternteil zur alleinigen Ausübung zugesprochen worden.

Sollten Sie Anzeichen für die Gefährdung des Wohls Ihres eigenen Kindes oder aber auch von Kindern innerhalb der Verwandtschaft oder der Nachbarschaft bemerken, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein Erstberatungsgespräch über die Möglichkeiten der außergerichtlichen, aber auch gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Anliegen gerne zur Verfügung. Er ist Ihr Ansprechpartner in familienrechtlichen Angelegenheiten.