Mobilfunkanbieter dürfen nicht in jedem Fall eine Gebühr für den Austausch einer SIM-Karte erheben. Laut dem OLG Frankfurt am Main muss eine Ersatz-SIM-Karte beispielsweise dann kostenlos sein, wenn die ursprünglich gelieferte Karte fehlerhaft ist. Das Gleiche gilt, wenn der Anbieter die SIM-Karte aus technischen oder betrieblichen Gründen austauschen lässt.
In dem entschiedenen Fall hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Drillisch Online GmbH geklagt, da diese pauschal knapp 15,00 € für eine Ersatz-SIM-Karte verlangte, ohne Ausnahmen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorzusehen. Die AGB sahen vor, dass die Drillisch Online GmbH sich das Recht vorbehalte, SIM-Karten aus technischen oder betrieblichen Gründen auszutauschen.
Das OLG Frankfurt entschied, dass die Preisklausel die Kunden von der Drillisch Online GmbH unangemessen benachteilige (Urteil vom 18.07.2024 zum Aktenzeichen 1 UKI 2/24, noch nicht rechtskräftig). Die Kundschaft müsse selbst dann für eine Ersatzkarte zahlen, wenn die ursprünglich gelieferte SIM-Karte nicht funktioniere oder der Austausch aufgrund von technischen oder betrieblichen Erfordernissen des Anbieters notwendig sei. Damit lege der Mobilfunkanbieter unzulässigerweise seine eigenen Pflichten auf die Kunden ab, so das Gericht.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht die Revision zugelassen, so dass der Bundesgerichtshof (BGH) möglicherweise in der Angelegenheit entscheiden wird.
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