Kann eine gemeinsame Freizeitveranstaltung eine rechtliche Haftung auslösen?
Rechtsanwalt Werne2023-11-16T21:58:17+01:00Es ist allgemein bekannt, dass Veranstalter von Reisen, Freizeitangeboten oder sonstigen geführten Unternehmungen für auf deren Verschulden beruhender Schäden im Rahmen von Schadensersatzansprüchen haften können. Wird beispielsweise bei einer gebuchten Busreise aufgrund eines mangelhaften Busses eine Person verletzt, so stehen der verletzten Person Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Veranstalter grundsätzlich zu. Wie dies im privaten Rahmen zu bewerten ist, hatte nun das LG München I zu entscheiden. Es entschied in seinem Urteil vom 24.10.2023 zum Aktenzeichen 27 O 3674/23, dass bei rein privaten gemeinsamen Freizeitveranstaltungen, wie einer Bergtour, keine vertragliche Haftung begründet wird. In diesem Fall wies das Gericht die Klage [...]