Auch wenn Impfungen gegen das sogenannte Coronavirus bei Kindern aktuell, bei Abfassen dieses Artikels, noch nicht vorgenommen werden, so kommt es jedoch auch
bei
den anderen Schutzimpfungen für Kinder immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Elternteilen. Die Frage, ob ein Kind eine Schutzimpfung erhält, ist Ausfluss der elterlichen Sorge, die nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gemeinsam von den Eltern ausgeübt wird. Gemäß § 1627 BGB haben die Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, so bestimmt § 1628 BGB für den Fall, dass sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, dass das örtlich zuständige Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil überträgt.

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 08.03.2021, Az. 6 UF 3/21) entschiedenen Fall wollte eine Mutter das im Jahre 2018 geborene Kind nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) impfen lassen. Hiermit war der Vater nicht einverstanden. Vor diesem Hintergrund beantragte die Mutter vor dem zuständigen Gericht, ihr die Entscheidungsbefugnis über die von der ständigen Impfkommission empfohlenen Standardimpfungen zu übertragen. Dem kam nicht nur das Amtsgericht, sondern in zweiter Instanz auch das Oberlandesgericht Frankfurt nach. Zu den Empfehlungen der ständigen Impfkommission gehören u. a. die Impfungen gegen Masern, Mumps, Röteln sowie gegen Tetanus, Diphtherie und Hepatitis B.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass eine an den Empfehlungen der ständigen Impfkommission orientierte Entscheidung der Kindesmutter über vorzunehmende Impfungen im Ausgangspunkt das für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt.

Einen Anhaltspunkt, auch im konkreten Fall von den Empfehlungen der ständigen Impfkommission abzuweichen, hat das Oberlandesgericht Frankfurt nicht erkannt. Damit ist entschieden, dass die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen für ein gemeinsames Kind bei Uneinigkeiten oder Streit auf den Elternteil übertragen wird, der seine Haltung an den Empfehlungen der ständigen Impfkommission orientiert.