Das Thema Smartphone und Autofahren hat die Gerichte in der Vergangenheit immer wieder beschäftigt und wird sie auch in der Zukunft beschäftigen. Während sich bis zur Änderung der Straßenverkehrsordnung das Verbot grundsätzlich auf Mobiltelefone bzw. Smartphones bezog, ist nach § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) nunmehr Folgendes geregelt:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder nur eine Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Gemäß § 23 Abs. 1 b der StVO gilt dies für ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges (…) nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist.

Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nun auch die Nutzung eines Navigationsgerätes oder eines Tabletts zur Navigation nur mit den obigen Einschränkungen genutzt werden darf. Befindet sich das Mobiltelefon in einer Freisprecheinrichtung und Halterung am Fahrzeugcockpit, so darf dies mittels Sprachbedienung oder über den Touchscreen bedient werden, wenn die Ablenkung vom Straßenverkehr hierfür nur „kurz“ andauert.

Auch darf ein Mobiltelefon dann benutzt werden, wenn bei einem stehenden Kraftfahrzeug der Motor vollständig ausgeschaltet ist (vgl. § 23 Abs. 1 b Nr. 1 StVO).

Vollständig ausgeschaltet ist ein Motor jedoch nicht, wenn lediglich die sogenannte „Start-Stopp-Automatik“ eingreift. In diesem Fall ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Motor nicht vollständig ausgeschaltet. Aus diesem Grund greift auch die oben genannte Ausnahmeregelung nicht. Im Klartext bedeutet dies, dass im Zweifel der Zündschlüssel auf null gedreht werden muss bzw. der Motor per Knopfdruck abgeschaltet werden muss, wenn man straffrei sein Mobiltelefon an der roten Ampel in die Hand nimmt und nutzen möchte.

Ein „Benutzen“ eines Mobiltelefons liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits auch dann vor, wenn man im Sperrbildschirm prüfen will, ob eine Nachricht eingegangen ist, ob ein Anruf und ggf. welcher verpasst wurde oder wenn man nur auf die Uhrzeit blicken möchte. All diese Beispiele stellen ein Benutzen des Smartphones dar.

Werden Sie im Rahmen einer gezielten Kontrolle oder eher „zufällig“ durch ein Messfoto mit einem Smartphone oder ähnlichem Gerät in der Hand bei der Benutzung „erwischt“, so haben Sie als Autofahrer in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 100,00 € sowie mit der Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister in Flensburg zu rechnen.

Auch als Fahrradfahrer werden Sie bei der Benutzung Ihres Smartphones während des Fahrradfahrens in der Regel mit einem Bußgeld belegt.

Sofern Sie einen Bußgeldbescheid förmlich zugestellt bekommen haben, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung. Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick steht Ihnen nach telefonischer Terminabsprache für ein Erstgespräch gern zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass der Bußgeldbescheid 14 Tage nach Zustellung in Rechtskraft erwächst und in der Regel dann gegen den Bußgeldbescheid kein Einspruch mehr eingelegt werden kann.