Seit Einführung des § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist neben der Benutzung eines Mobiltelefons auch unter Strafe gestellt, wer ein elektronisches Gerät jedweder Art, dass der Kommunikation, der reinen Information oder der Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, benutzt, wenn er das Gerät hierfür aufnimmt oder hält. Wer also beispielsweise sein Smartphone in die Hand nimmt, um einen Blick darauf zu werfen wer anruft, kann mit einem Bußgeld sowie mit einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg belangt werden.

Das OLG Karlsruhe (Aktenzeichen 1 ORbs 33 Ss 151/23) hat nunmehr entschieden, dass das in der Hand halten eines Mobiltelefons während der Autofahrt unter Umständen straffrei bleiben kann. Der Fall drehte sich um einen Betroffenen, der angab, ein Handygespräch über die Freisprecheinrichtung in seinem Auto geführt zu haben. Hierbei wurde er von einem Polizeibeamten beobachtet. Dieser warf ihm einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO vor. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 250,00 € festgesetzt. Der Betroffene argumentierte, dass er das Gespräch über die Freisprecheinrichtung geführt habe und das Telefon nur zum Zwecke der Umlagerung in die Hand genommen habe. Er wollte es in dem Moment, in dem er von dem Polizeibeamten beobachtet wurde, vor einem Herunterfallen beim plötzlichen Bremsen schützen.

Das erstinstanzliche Amtsgericht, welches ursprünglich über den Fall entschieden hat, bewertete das Aufnehmen des Telefons als Verstoß, da eine aktive Gesprächsverbindung bestanden hat und somit ein Zusammenhang mit dem in die Hand nehmen des elektronischen Gerätes (Smartphone) bestanden hat und § 23 Abs. 1 a Nr. 1 StVO einschlägig sei.

Das OLG Karlsruhe hat dieses Urteil jedoch aufgehoben und eine wichtige Klarstellung getroffen. Es hat entschieden, dass das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes während der Fahrt nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt. Vielmehr muss das Aufnehmen oder Halten des Gerätes im Zusammenhang mit einer Bedienfunktion des Gerätes stehen, um als Verstoß zu gelten. Wenn also ein Smartphone während der Fahrt lediglich zum Zwecke der Umlagerung aufgenommen wird, beispielsweise um es vor Schäden zu schützen, so stellt dies keinen Verstoß gegen die Handybenutzungsvorschrift dar. Mit anderen Worten: Das Aufnehmen eines Telefons ist erlaubt, solange keine aktive Kommunikationsfunktion, wie Telefonieren oder SMS senden oder auch das bloße Lesen von Nachrichten genutzt wird.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt, dass noch immer nicht das letzte Wort in Fällen der Nutzung oder vermeintlichen Nutzung von Mobiltelefonen gesprochen worden ist.

Für den Fall, dass Ihnen die verbotene Nutzung eines Smartphones während der Autofahrt vorgeworfen wird, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für eine erste juristische Einschätzung telefonisch oder gern nach Terminsabsprache auch persönlich zur Verfügung.

Soweit Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besitzen, werden die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel von dieser übernommen. Ihre Kanzlei Am Neutor kümmert sich als Serviceleistung für Sie um die Kommunikation mit der Versicherung. Hierzu benötigen wir lediglich Ihre Versicherungsscheinnummer, die Sie u. a. auf der jährlichen Abrechnung finden.