Grundsätzlich sind Abschleppmaßnahmen durch die Ordnungsbehörden nur dann zulässig, wenn eine konkrete Verkehrsbehinderung vorliegt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat jedoch in einer durchaus als wegweisend zu bezeichnenden Entscheidung deutlich gemacht, dass das Abschleppen von Fahrzeugen, die unrechtmäßig Parkflächen blockieren, die für Elektroautos vorgesehen sind, auch dann erlaubt ist, wenn keine konkrete Verkehrsbehinderung vorliegt.
Im konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.09.2023, Aktenzeichen 14 K 7479/22) über folgenden Fall zu entscheiden:
Ein Motorradfahrer hatte sein Fahrzeug, welches über einen Verbrennungsmotor verfügte, auf einen Parkplatz abgestellt, der ausdrücklich für Elektrofahrzeuge mit dem Symbol „Für elektrisch betriebene Fahrzeuge“ gekennzeichnet war. Ein Abschleppdienst verbrachte das Motorrad auf den angrenzenden Bürgersteig. Der Eigentümer des Motorrades weigerte sich, die entstandenen Abschleppkosten von gut 75,00 € sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von 84,00 zu zahlen und erhob Klage. Er argumentierte, dass sein Motorrad so platzsparend abgestellt worden sei, dass eine Nutzung des Parkplatzes unter der dazugehörigen Ladesäule für Elektroautos weiterhin möglich gewesen sei. Darüber hinaus behauptete er, dass der städtische Mitarbeiter das Motorrad selbst hätte mühelos entfernen können.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf, genauer gesagt die 14. Kammer, entschied zugunsten des städtischen Ordnungsamtes. Sowohl der Bescheid über die Abschleppmaßnahme als auch der Gebührenbescheid wurden als rechtmäßig erachtet. Das Verwaltungsgericht betonte, dass die als Voraussetzung für behördliche Maßnahmen geforderte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit in diesem Fall gegeben war. Das Abstellen des Verbrennerfahrzeuges an der Ladesäule stellt einen Verstoß gegen das absolute Halteverbot dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob es zu einer konkreten Verkehrsbehinderung kam. Laut dem Verwaltungsgericht Düsseldorf sollten Fahrer von Elektrofahrzeugen darauf vertrauen können, dass der für sie gekennzeichnete Parkraum uneingeschränkt zur Verfügung steht.
Es ist daher dringend anzuraten, für Elektrofahrzeuge gekennzeichnete Parkflächen von Fahrzeugen jedweder Art mit einem Verbrennermotor nicht zu benutzen. Wie dem obigen Beispiel zu entnehmen ist, können erhebliche Kosten nicht nur in Form eines Bußgeldes, sondern auch für die Verbringung des Fahrzeuges anfallen.
Für den Fall, dass Ihnen ein Bußgeldbescheid in Folge einer ähnlich Ihnen vorgeworfenen Handlung zugestellt wird oder auch ein anderer Bußgeldbescheid in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit Ihnen zugeht, steht Ihnen die Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch auch kurzfristig zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass Bußgeldbescheide in der Regel 14 Tage nach Zustellung rechtskräftig werden, so dass nach dieser Frist kein Einspruch mehr möglich ist. Sobald Ihnen der Bußgeldbescheid ordentlich zugestellt wird, d. h. mit einem gelben Briefumschlag mit Zustellungsnachweis, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit uns in Verbindung.