Bedingt durch die Coronapandemie hat der Gesetzgeber beschlossen, dass bestimmte Personen für ihre berufliche Tätigkeit einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22 a Abs. 1 oder 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) benötigen. Dies gilt beispielsweise für Personen, die in Krankenhäusern, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen oder Arztpraxen beschäftigt sind (vgl. § 20 a IfSG).
In den vom Arbeitsgericht Gießen am 08.11.2022 zu den Aktenzeichen 5 Ca 82/22, 5 Ca 93/22, 5 Ca 119/22 und 5 Ca 121/22 entschiedenen Fällen hatten Kläger, welche in einem Seniorenheim als Arbeitnehmer beschäftigt waren, dagegen geklagt, dass sie ohne Vergütung, also ohne Zahlung des Arbeitslohnes, von der Arbeit freigestellt wurden. Sie hatten sich darauf berufen, dass § 20 a Abs. 3 S. 1 IfSG ein Beschäftigungsverbot im Falle der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht für schon länger beschäftigte Personen vorsehe. Dies gelte nur für ab dem 16.03.2022 neu angestellte Personen. Der Arbeitgeber hat jedoch kein Beschäftigungsverbot im eigentlichen Sinne im vorliegenden Fall ausgesprochen, sondern die dort beschäftigten Kläger von der Arbeit freigestellt und die Lohnzahlungen eingestellt.
Das Arbeitsgericht Gießen hat in den oben genannten Urteilen nun entschieden, dass die Kläger mangels Impf- oder Genesenennachweis die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen konnten. Den Klägern fehle es an der erforderlichen Leistungsfähigkeit mangels Immunisierungsstatus.
In diesem Fall wurden die Kläger also von ihrer Arbeit freigestellt und faktisch ausgeschlossen. Der Arbeitgeber musste den vertraglich vereinbarten Arbeitslohn nicht zahlen.
Für den Fall, dass Sie bevorstehend oder bereits Auseinandersetzungen mit Ihrem Arbeitgeber haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung gern zur Verfügung. Auch in kurzfristigen Fällen können Sie einen Termin mit unserer Rechtsanwaltskanzlei in Werne – Kanzlei Am Neutor vereinbaren.