Der Musikstreaminganbieter Spotify hat im Sommer 2023 begonnen, die Preise zu erhöhen. Der Videostreaminganbieter Netflix hat im Oktober 2023 die Preise angehoben. Die Anbieter bezogen sich hier auf Klauseln ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), mit denen Sie sich einseitige Preiserhöhungen vorbehalten.

Ob diese Klauseln zulässig sind oder nicht, war und ist umstritten. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat nunmehr vor dem Kammergericht Berlin eine erste Entscheidung mit einer Klage erzielen können. Gemäß einer Mitteilung der Verbraucherzentrale hat das Kammergericht Berlin am 15.11.2023 zum Aktenzeichen 23 U 15/22 und 23 U 112/22 Berufungen von Spotify und Netflix gegen erstinstanzliche Urteile zurückgewiesen. In den erstinstanzlichen Urteilen wurde entschieden, dass die verwendeten Preisanpassungsklauseln unwirksam sind.

Danach steht fest, dass eine Preiserhöhung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden von Spotify bzw. Netflix zulässig war. Dies wiederum bedeutet, dass für den Fall, dass Netflix oder Spotify seit Sommer 2023 bzw. Oktober 2023 höhere Gebühren bei Ihnen abgebucht hat und Sie dieser Preiserhöhung nicht zugestimmt haben, Sie berechtigt sind, die erhöhten Gebühren zurückzuverlangen und darauf bestehen können, dass Sie weiterhin den alten Preis für den von Ihnen gewählten Tarif zahlen.

Gern berät Sie Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick in einem Besprechungstermin ausführlich. Für den Fall, dass Sie rechtsschutzversichert sind, wird ein Beratungsgespräch mit Hinweisen hierzu, wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können, von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Soweit Sie eine Vertragsrechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen haben, wird auch ein erstes Anschreiben durch die Kanzlei Am Neutor an Netflix bzw. Spotify von Ihrer Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Gern kümmern wir uns für Sie um die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Hierzu benötigen wir lediglich die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung.