Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 29.06.2023 zum Aktenzeichen 2 AZR 296/22 entschieden, dass ein Überwachungsvideo trotz Datenschutzbedenken in einem Kündigungsrechtsstreit verwertbar ist. Gemäß der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts besteht in einem Kündigungsschutzprozess grundsätzlich kein Verwertungsverbot für Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzliches vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Selbst wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig den Datenschutzbestimmungen entspricht, so können die Aufzeichnungen dennoch berücksichtigt werden.

In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall wurde dem Kläger vorgeworfen, eine Schicht vorgetäuscht zu haben, um die Vergütung zu erhalten, obwohl er das Werksgelände vor Schichtbeginn verlassen hatte. Die beklagte Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Der Kläger argumentiert in seiner Klage, dass die Erkenntnisse aus der Videoüberwachung einem Verwertungsverbot unterliegen und daher im Kündigungsschutzprozess nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, allerdings hatte die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht teilweise Erfolg. Die Angelegenheit wurde an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen. Das Landesarbeitsgericht muss laut BAG nicht nur die Argumente der Beklagten bezüglich des Verlassens des Werksgeländes durch den Kläger vor Beginn der Schicht berücksichtigen, sondern gegebenenfalls auch die entsprechende Bildsequenz aus der Videoüberwachung prüfen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Überwachung allen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) oder der Datenschutzgrundverordung (DSGVO) entsprach. Selbst wenn dies nicht der Fall war, schließt das Bundesarbeitsgericht nicht aus, dass die betreffenden personenbezogenen Daten des Klägers gemäß der DSGVO vor den Arbeitsgerichten verarbeitet werden können. Dies gilt zumindest dann, wenn die Datenerhebung offen erfolgt und vorsätzliches vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers im Raum steht. In solchen Fällen ist es grundsätzlich unerheblich, wie lange der Arbeitgeber gewartet hat, bis er erstmals Einsicht in das Bildmaterial genommen und es aufbewahrt hat. Es bleibt offen, wenn Ausnahmefällen ein Auswertungsverbot aufgrund schwerwiegender Grundrechtsverletzungen in Betracht kommt, wenn die offene Überwachungsmaßnahme vorliegt. Dies war im zu entscheidenden Fall des Bundesarbeitsgerichts nach dessen Ansicht jedoch nicht der Fall.

Für den Fall, dass Sie als Arbeitgeber eine offene Videoüberwachung in Ihrer Arbeitsstätte oder Betriebsstätte eingerichtet haben und auf den Aufzeichnungen ein schwerwiegender arbeitsrechtlicher Verstoß aufgezeichnet ist, berät Sie Ihre Kanzlei Am Neutor umfassend durch Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick über die Möglichkeiten von arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegen den Arbeitnehmer, die bishin zur fristlosen Kündigung reichen können.

Aufgrund jahrelanger Erfahrung im Arbeitsrecht sowohl auf Seiten der Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber kann Sie Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick umfassend beraten.

Ebenso kommt Ihnen als angestellten Arbeitnehmer/-in die jahrelange Erfahrung zugute, wenn Ihnen ein arbeitsrechtlicher Verstoß vorgeworfen wurde, der auf Video aufgezeichnet wurde. Rechtsanwalt Christian Zumdick berät Sie umfassend über die Möglichkeiten, sich gegen die arbeitsrechtlichen Maßnahmen zur Wehr zu setzen. Insbesondere berät Sie Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick darüber, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt. Bitte beachten Sie, dass Sie in der Regel bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung sich gegen die Kündigung durch Erhebung einer sogenannten Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen müssen. Andernfalls droht die Kündigung rechtskräftig zu werden.