Gemäß § 850 d der Zivilprozessordnung (ZPO) kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen nur bis zur sogenannten Pfändungsfreigrenze Geld gepfändet werden. Nach § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dem Schuldner dabei so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) in der Vergangenheit stets die Rechtsauffassung vertreten, dass unabhängig von dem tatsächlich gezahlten Unterhalt der kraft Gesetz geschuldete Unterhalt als Pfändungsfreibetrag geltend gemacht werden kann. Dies hatte zur Folge, dass ein Schuldner, der beispielsweise einem minderjährigen Kind zum Unterhalt von 400,00 € monatlich verpflichtet ist, diese 400,00 € in voller Höhe beim Pfändungsfreibetrag geltend machen konnte, auch wenn er tatsächlich nur 300,00 € monatlich geleistet hat.

Diese Rechtsprechung hat der BGH in seinem Beschluss vom 18.01.2023 zum Aktenzeichen VII ZB 35/20 nunmehr aufgegeben. Der BGH hat entschieden, dass ein Schuldner in der Zwangsvollstreckung nur den tatsächlich erfüllten Unterhaltsbetrag als Pfändungsfreibetrag geltend machen kann und nicht den gesetzlich geschuldeten Betrag. Der Unterhaltsgläubiger soll nach dem BGH seine Ansprüche im größtmöglichen Umfang realisieren können. Erfüllt der Unterhaltsschuldner seine Pflichten nur teilweise        oder gar nicht, so soll er dies auch im Rahmen seines Pfändungsfreibetrages spüren. Der BGH will damit offensichtlich erreichen, dass Unterhaltsgläubiger ihre Ansprüche so gut wie möglich realisieren können.

Der konkrete Fall betraf einen Mann, der für seinen Sohn nur spärlich Unterhalt zahlte und nun in die Zwangsvollstreckung geraten war. Er wollte einen Pfändungsfreibetrag für den gesetzlich geschuldeten Unterhalt seines anderen Kindes geltend machen, was der BGH ablehnte. Der BGH hat damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Der pfändungsfreie Betrag bemisst sich im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung nur danach, wie der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung auch tatsächlich nachkommt.

Für den Fall, dass Ihnen Unterhaltsansprüche für sich oder stellvertretend für Ihre minderjährigen Kinder zustehen, so steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor für ein erstes Beratungsgespräch zur Überprüfung der Unterhaltsansprüche dem Grunde und der Höhe nach zur Verfügung. Grundsätzlich steht Ihnen gegenüber dem Unterhaltsschuldner, also beispielsweise dem Vater Ihres Kindes, ein gesetzlicher Auskunftsanspruch zu, mit dem Sie sich einen Überblick über das tatsächliche Einkommen des Unterhaltsschuldners verschaffen können. Danach berechnen sich grundsätzlich die Unterhaltsansprüche.

Bitte vereinbaren Sie ein erstes Beratungsgespräch als Telefontermin oder auch gern als persönliches Gespräch.