Grundsätzlich kann ein Erblasser in einem Testament einzelne Vermächtnisse aussprechen. Solche Vermächtnisse können in Form von Zuwendungen einzelner Gegenstände oder Geldbeträge bestehen, die auch zusätzlich mit Aufgaben oder Auflagen verknüpft sind.

Vermacht ein Erblasser in seinem Testament beispielsweise einen bestimmten Gegenstand, z. B. eine Uhr oder ein Schmuckstück einer Person, so kann diese Person mit einem eigenen Testament diesen Gegenstand weiter vererben oder wird im Falle der gesetzlichen Erbfolge von den gesetzlichen Erben beerbt auch bezüglich dieses Gegenstandes. Bei höchstpersönlichen Vermächtnisauflagen ist dies jedoch nicht der Fall.

Soll gemäß dem Testament des Erblassers der Vermächtnisnehmer die Grabpflege übernehmen, so handelt es sich um eine höchstpersönliche Vermächtnisaufgabe, die mit dem Tod des Vermächtnisnehmers nicht auf dessen Erben übergeht. Dies entschied jetzt das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 27.10.2023 zum Aktenzeichen 158 C 16069/22.

Im vorliegenden Fall hatte die im Jahre 2018 verstorbene Erblasserin im Jahre 2015 ihrer Nichte 8.000,00 € vermacht, versehen mit der Auflage „Für die Grabpflege“. Als die Nichte im Jahre 2021 verstarb, forderte der Sohn der Erblasserin die Grabpflege von den Erbinnen der Nichte. Er argumentierte, dass es sich bei der Geldzuweisung im Testament um ein Vermächtnis mit Auflage handele und dieses mit dem Tode der Nichte auf ihre Erbinnen übergegangen sei. Die Erbinnen hingegen interpretierten das Vermächtnis so, dass die Erblasserin die Grabpflege persönlich von ihrer Nichte gewünscht habe und ihr dafür die 8.000,00 € zur Verfügung gestellt habe.

Das Amtsgericht München stimmte dieser Auslegung zu und wies die Klage des Sohnes ab.

Das Gericht bewertete die testamentarische Verfügung der Erblasserin entsprechend den §§ 1939, 1949 BGB als Vermächtnis zugunsten der Nichte, verbunden mit der Auflage, das Familiengrab zu pflegen. Der Sohn hatte nicht das Recht, die Auflage zwangsweise durchzusetzen, da diese weder nach den §§ 2161, 2187 Abs. ZPO noch nach § 1922 BGB auf die Erbinnen der Nichte übergangen war.

Die mit der Auflage verbundene Verpflichtung war grundsätzlich passiv vererblich. Allerdings lag hier eine höchstpersönliche Auflage vor, die nur bestimmte Personen betraf. Die Nichte, der die Erblasserin die Grabpflege übertragen hatte, hatte einen besonderen Bezug zur Grabstätte, da nicht nur die Erblasserin, sondern auch ihre Eltern dort bestattet waren.

Da die Erbinnen der Nichte nicht mit der Erblasserin oder der Nichte verwandt waren, war es unwahrscheinlich, dass die Erblasserin diese durch die testamentarische Verfügung an die Pflege ihrer Familiengrabstätte binden und verpflichten wollte.

Die Entscheidung des Amtsgerichts München zeigt, dass der letzte Wille im Testament wohl bedacht und so genau wie möglich, aber auch so bestimmt wie möglich verfasst sein sollte. Dabei ist darauf zu achten, dass die Wünsche klar und deutlich formuliert werden, um das Testament „unangreifbar“ zu machen.

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Auch für den Fall, dass Sie in einem Testament in welcher Form auch immer bedacht worden sind, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick für die rechtliche Einschätzung des Testamentes nebst eventuellen Auflagen gern zur Verfügung. Vereinbaren Sie im Bedarfsfall einen Besprechungstermin mit unserer Kanzlei.