Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 23.01.2023 zum Aktenzeichen VI ZR 1234/20 entschieden, dass der Grundsatz der Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 2 StVG grundsätzlich beim Betrieb von sogenannten „E-Rollern“ auch gilt. Ein Betrieb sei jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn sich der „E-Roller“ zur Reparatur in einer Werkstatt befindet und zudem noch der Akku bzw. die Batterie des „E-Rollers“ ausgebaut ist.

Im vorliegenden Fall hatte ein Halter eines „E-Rollers“ diesen zur Inspektion in eine Werkstatt gebracht. Während der Inspektion nahm ein Mitarbeiter der Werkstatt den Akku aus dem „E-Roller“ heraus zum Aufladen. Beim Aufladen stellte der Mitarbeiter fest, dass der Akku sich sehr stark erhitzt. Er wurde vom Stromnetz getrennt und auf den Boden gelegt. In der Folge explodierte der Akku und setzte die Werkstatt in Brand. Die Versicherung des Werkstattinhabers leistete Schadensersatz und nahm aus übergangenem Recht nach dem Versicherungsvertragsgesetz nunmehr den Halter des „E-Rollers“ in Regress. Die Versicherung vertrag die Ansicht, dass nach § 7 StVG der Halter des „E-Rollers“ zu haften habe.

  • 7 Abs. 1 StVG sieht vor, dass für den Fall, dass beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet ist, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Dabei ist die Verschuldensfrage, also ob der Fahrer eines Kraftfahrzeuges etwas falsch gemacht hat, grundsätzlich erst einmal zweitrangig.

Der BGH hat nun in letzter Instanz festgestellt, dass sogenannte „E-Roller“ auch Kraftfahrzeuge im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG sind, jedoch im vorliegenden Fall ein Sachschaden nicht „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ entstanden ist. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens bzw. des Setzens der Ursache, also der Explosion des Akkus, war der „E-Roller“ nicht in Betrieb. Die Batterie war ausgebaut und der „E-Roller“ wurde einer Inspektion unterzogen.

Zwar sind Fälle denkbar, in denen bei einem örtlich und zeitlich nahen Zusammenhang eine Haftung bejahrt werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein PKW zum Beispiel auf einen Supermarktparkplatz gefahren wird, dort abgestellt wird und unmittelbar nach dem Abstellen des Fahrzeuges und Aussteigen des Fahrers das Kraftfahrzeug Feuer fängt und andere Fahrzeuge mitbeschädigt.

Im vorliegenden Fall sei dieser örtliche und zeitliche Zusammenhang nicht nach den Ausführungen des BGH nicht gegeben. Eine Haftung des Halters scheidet damit aus.

Für den Fall, dass durch Ihr Kraftfahrzeug ein Sach- oder auch Personenschaden verursacht worden ist, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick von der Kanzlei Am Neutor für eine erste rechtliche Bewertung und Einschätzung der Sach- und Rechtslage zur Verfügung. Auch für den Fall, dass Ihnen durch ein Kraftfahrzeug ein Schaden entstanden ist, können Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick zur ersten Einschätzung der Sach- und Rechtslage wenden. Bitte vereinbaren Sie hierzu mit unserem Büro einen persönlichen oder telefonischen Termin.