Verbrauchern steht bei Kaufverträgen, die ausschließlich über sogenannte Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Dieser Umstand ist seit langem bekannt. Standardisierte Waren, die man über das Internet bestellt, können innerhalb von einer Frist von 14 Tagen dergestalt zurückgegeben werden, dass seitens des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer der Widerruf erklärt wird. In der Regel übernehmen viele Online-Händler freiwillig die Kosten der Rücksendung.

Während der Corona-Pandemie ist es in verschiedenen Kreisen und Städten aufgrund bestimmter Inzidenz-Werte dazu gekommen, dass lediglich ein „Click & Collect“ oder ein „Click & Meet“ möglich war. Beim „Click & Collect“ hat der Kunde in der Regel das gewünschte Produkt online oder per Telefon bestellt und holt dieses kontaktarm beim Verkäufer ab. Die Abholung erfolgt in der Regel an dem Ladenlokal oder unmittelbar davor.

Beim sogenannten „Click & Meet“ bietet der Verkäufer den Einkauf vor Ort nach Buchung eines bestimmten Zeitfensters und in der Regel unter Vorlage eines negativen Corona-Tests an.

In den Fällen des „Click & Meet“ hat der Verbraucher also lediglich den Termin zum lokalen Einkaufen über Fernabsatz gebucht. Der Kaufvertrag über die Ware kommt direkt vor Ort zustanden, das heißt durch die Bezahlung vor Ort. Es kommt also gerade kein Kaufvertrag nur unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln zu stande.

Der gesetzgeberische Grund für die Einräumung des Widerrufsrechts bestand insbesondere darin, den Verbraucher, der die Ware vor Ort nicht direkt sieht, zu schützen. Wenn der Verbraucher die Ware nur mittels Ferntelekommunikationsmitteln, also Online im Internet auf Bildern oder durch Beschreibung des Verkäufers, „sehen“ kann, so soll ihm nach dem Erhalt der Ware, also dem tatsächlichen  „Indenhändenhalten“, ein Widerrufsrecht zustehen, falls ihm das Produkt nicht zusagt.

Beim sogenannten „Click & Collect“ hängt das Widerrufsrecht des Verbrauchers davon ab, ob die Bezahlung vor dem Abholen bereits erfolgt ist und somit auch durch Fernkommunikationsmittel zu stande gekommen ist. Wenn die Ware also bereits durch Vorabüberweisung des Kaufpreises oder durch Onlinebezahlung mittels verschiedener Bezahldienste (z.B. PayPal oder AmazonPay) erfolgt ist, wird beim Abholen der Ware beim Verkäufer diese nur noch entgegengenommen.

In diesem Fall ist der Kaufvertrag unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln zu stande gekommen und dem Verbraucher steht dadurch ein Widerrufsrecht zu.

In den Fällen, in denen der Verbraucher die Ware zwar über Fernkommunikationsmittel reserviert und bestellt, diese allerdings bei der Abholung vor Ort bezahlt, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nicht in jedem Fall zu. Der Verbraucher nimmt die Bezahlung vor Ort vor und einigt sich möglicherweise erst dann nach der Inaugenscheinnahme der Ware mit dem Verkäufer über den Kauf.

Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn das Angebot des Händlers verbindlich war und bestätigt wurde. Das sind zum Beispiel die Fälle, in denen der Verbraucher über „Click & Collect“ ein bestimmtes Produkt reserviert und bestellt und der Verkäufer diese Bestellung bestätigt und damit der Kaufvertrag verbindlich geschlossen wird. In diesem Fall hat trotz fehlender Onlinebezahlung der Verkäufer einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des Kaufgegenstandes. In diesen Fällen wurde der Kaufvertrag rechtsverbindlich unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen. Damit steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu.

Bei allen Fragen rund um den Online-Handel, Online-Verträge und um das Widerrufsrecht für Verbraucher stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick und Herr Rechtsanwalt Ulrich Rüsing zur Verfügung.