Häufig ist es in Partnerschaften so, dass zur Erfüllung verschiedener Wünsche oder auch zur Umschuldung Partner einen Kreditvertrag gemeinsam unterschreiben und so gemeinsam die Haftung übernehmen. Dies wird oft von den kreditgebenden Banken verlangt und auch als Bedingung für die Gewährung des Kredites gemacht. Nicht selten kommt es dann bei einer Beendigung der Partnerschaft oder auch während der Partnerschaft bei finanziellen Problemen zu Streitigkeiten über die Haftung für die Kreditraten sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis.

Das OLG Oldenburg hat nunmehr in einem Urteil vom 29.06.2023 zum Aktenzeichen 8 U 172/22 entschieden, dass eine Mithaftung für einen Kredit bei einer offensichtlichen finanziellen Überforderung nicht besteht. Das OLG Oldenburg hat in der oben genannten Entscheidung festgehalten, dass die entsprechende Vertragsvereinbarung sittenwidrig ist, da die Bank bei Vertragsabschluss wusste, dass die Frau finanziell überfordert sein würde, allein um ihrem Lebensgefährten zu helfen. Es widerspricht dem Anstandsgefühl fair denkender Menschen, wenn Banken eine solche Situation ausnutzen.

Im vorliegenden Fall war eine junge Frau, Anfang 20, als Verkäuferin in einer Bäckerei angestellt und verdiente monatlich etwa 1.300,00 € netto. Sie unterzeichnete zusammen mit ihrem Lebensgefährten einen Darlehensvertrag über rund 90.000,00 €, der eine monatliche Rate von etwas mehr als 1.000,00 € beinhaltete. Der Lebensgefährte wollte das Geld verwenden, um alte Kredite umzuschulden und ein Auto zu erwerben. Zwei Jahre später kündigte die Bank den Kreditvertrag, da der Lebensgefährte die Raten nicht mehr bezahlte. Die Bank forderte eine Restschuld von etwa 50.000,00 € sofort ein. Da der Kreditnehmer, zwischenzeitlich ehemaliger Lebensgefährte, den Betrag nicht zahlte, verklagte die Bank die Frau. Das LG Osnabrück verurteilte sie in erster Instanz zur Zahlung des Betrages.

Auf die Berufung hat das OLG Oldenburg die Klage der Bank nun insgesamt abgewiesen. Die Berufungsführerin sei keine echte Darlehensnehmerin gewesen, sondern hatte nur eine Mithaftung übernommen. Es handele sich somit um eine einseitig belastende Vertragsvereinbarung. Solche Abreden sind zwar möglich, jedoch war die Gesamtkonstellation und die offensichtlich extreme finanzielle Überforderung der Frau in diesem speziellen Fall sittenwidrig und daher nichtig.

Bei Vertragsabschluss war der Bank die emotionale Bindung der Frau zu ihrem Lebensgefährten sowie die finanziell schwierige Situation bekannt. Es war klar, dass im Falle der Haftung die Frau finanziell ruiniert würde und offensichtlich nicht in der Lage sein wird, die Kreditraten zu bedienen. Es widerspricht nach der Ansicht des OLG Oldenburg dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen, wenn Banken eine solche Situation ausnutzen.

Der vom OLG Oldenburg entschiedene Fall zeigt, dass auch ausweglos scheinende Situationen im Einzelfall zur Zufriedenheit des Verbrauchers gelöst werden können.

Für den Fall, dass Sie in einer Beziehung oder einer Ehe eine Mithaftung übernommen haben und sich nunmehr einer Forderung der Bank gegenübersehen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor für ein erstes, selbstverständlich diskretes, Beratungsgespräch zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Zumdick hat jahrzehntelange Erfahrung auch im Familienrecht, so dass Sie auch im Vorfeld einer beabsichtigten Trennung und/oder Scheidung in einem ersten umfassenden Beratungsgespräch abklären können, welche Konsequenzen eine eventuell geleistete Unterschrift unter einem gemeinsamen Kreditvertrag für Sie haben könnte. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin mit Ihrer Kanzlei Am Neutor.