Mängel in einer Ferienwohnung können nicht nur die Urlaubsfreude trüben, sondern im schlimmsten Fall auch Schäden am eigenen Eigentum oder noch schlimmer, zu Verletzungen an einem selbst oder einem Familienangehörigen führen. In einem jetzt entschiedenen Fall des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Oldenburg, Urteil vom 25.11.2024; AZ: 9 U 40/23) hat das OLG entschieden, dass der Vermieter für Mängel auch ohne eigenes Verschulden hafte. Dies kann auch nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen werden. Der Mangel muss jedoch bei Übergabe vorgelegen haben.

Im entschiedenen Fall hat ein Kind schwere Verbrennungen erlitten, weil in einer Ferienwohnung eine Kaffeekanne defekt war. Die Vermieterin hat im entschiedenen Fall jedoch dafür nicht haften müssen, da der Beweis nicht geführt werden konnte, dass die Kanne schon bei Vertragsschluss defekt war.

Das OLG Oldenburg stellte fest, dass die Vermieterin grundsätzlich eine strengere Haftung trägt, als bei anderen Vertragsarten, wie etwa ein Kaufvertrag oder ein Werkvertrag. So hafte der Vermieter grundsätzlich auch ohne eigenes Verschulden, jedoch nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen. Dies konnte die Klägerin im vorliegenden Fall nicht beweisen.

Der Vorfall im entschiedenen Fall ereignete sich am ersten Tag des Urlaubs. Die Mutter der sechsjährigen Tochter hatte für das Frühstück Kaffee in der Kaffeemaschine zubereitet. Auf dem Weg zum Tisch löste sich der Henkel der Kaffeekanne, so dass der heiße Kaffee über den Oberkörper und die Arme des Kindes flossen. Das Kind erlitt schwere Verbrennungen und musste per Hubschrauber ins Krankenhaus gebracht werden. Es ist laut der Entscheidung des OLG Oldenburg davon auszugehen, dass das Kind ein Leben lang Narben behalten wird.

Die Mutter als Mieterin der Ferienwohnung verklagte die Vermieterin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Sie argumentierte, dass die Kaffeekanne bereits bei Übergabe der Ferienwohnung defekt gewesen sei. In der ersten Instanz wurde die Klage jedoch abgewiesen. Das Landgericht Oldenburg verwies auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Teil des Mietvertrages waren und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausschlossen. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Kaffeekanne bereits bei Übergabe erkennbare Mängel aufwies.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts: ein Haftungsausschluss in den AGB ist unzulässig, aber der Vermieter hafte nur für Mängel, die schon bei Vertragsschluss bestanden haben. Diese konnten jedoch nicht nachgewiesen werden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige fand keine Reparaturspuren an der Kanne und konnte auch keinen Schaden durch normalen Verschleiß oder einen Produktmangel feststellen, der den Defekt verursacht haben könnte. Selbst für solche Mängel hätte die Vermieterin jedoch haften müssen.

Die Vermieterin haftet auch nicht aufgrund von Verschulden. Das OLG erklärte, dass nicht mehr geklärt werden könne, wer für den Schaden verantwortlich sei. Die Kaffeekanne sei zunächst noch funktionstüchtig gewesen, als die Mutter kaltes Wasser in die Maschine füllte. Der Bruch habe also erst danach stattgefunden. Es konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass die Vermieterin Vorschäden oder ein versteckter Defekt der Kanne bekannt gewesen sei. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Kanne auf verborgene Mängel zu überprüfen.

Dieser für die Tochter der Klägerin bedauerliche Entscheidung zeigt, dass sich viele Fälle vor Gericht aufgrund der Beweislastverteilung und des Gelingens oder nicht Gelingens der Beweisführung entscheiden. In dem Fall konnte der Beweis, dass die Kaffeekanne bereits bei Einzug defekt war, oder einen Defekt in ihr angelegt war, von der Mutter des verletzten Kindes als Klägerin bedauerlicherweise nicht geführt werden.

Für den Fall, dass Ihnen Schaden in einer Ferienwohnung zustößt, sei es materieller oder immaterieller Natur, so empfehle ich Ihnen dringend, Beweise vor Ort so gut wie möglich zu sichern. Beschädigte Gegenstände sollten fotografiert werden, mögliche Ursachen der Schäden sollten fotografiert und/oder gefilmt werden. Namen von möglichen Zeugen sollten notiert werden und gegebenenfalls auch Gegenstände gesichert werden.

Für den Fall, dass Ihnen als Vermieter die Verursachung eines Schadens vorgeworfen wird, sollten Sie sich zeitnah anwaltlicher Hilfe bedienen. Bereits früh kann Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick abschätzen, ob und inwieweit ein möglicher Schadensersatzanspruch gegen Sie aufgrund vorhandener oder nicht vorhandener Beweismittel durchgesetzt werden kann oder eben nicht.

Vereinbaren Sie hierzu einen Beratungstermin mit Ihrer Kanzlei Am Neutor.