Entgegen der Ansicht vieler Konsumenten ist der Besitz auch kleiner Mengen Marihuana oder Cannabis im Bereich von wenigen Gramm weiterhin strafbar. Die Polizei wird im Fall, dass sie mit Cannabis bzw. Marihuana aufgegriffen werden bzw. diese Sachen gefunden werden nicht nur die Betäubungsmittel und eventuelles ,,Zubehör“ wie etwa Waagen, Rauchutensilien etc. beschlagnahmen, sondern wird auch von Amtswegen ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln einleiten. Es obliegt dann der zuständigen Staatsanwaltschaft, ob das Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Geringfügigkeit eingestellt wird oder nicht. Bei dem Besitz von wenigen Gramm Marihuana bzw. Cannabis, jedenfalls unter 10 Gramm, besteht bei einem nicht vorbestraften sogenannten Ersttäter durchaus die Möglichkeit, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wird.
Bei Besitz von Marihuana kommt es in der Regel auf den Wirkstoffgehalt des Cannabisproduktes, also den THC Gehalt an. Dieser wird in der Regel durch die zuständigen Staatsanwaltschaften durch ein Labor ermittelt und kann vom Laien nicht bestimmt werden. So können durchaus wenige Gramm getrockneter Marihuanapflanzen einen hohen THC Gehalt aufweisen und deswegen nicht mehr als ,,nicht geringe“ Menge angesehen werden. Es empfiehlt sich für den Fall, dass Sie mit Betäubungsmitteln jedweder Art aufgegriffen werden, sich auf ihr Schweigerecht und Aussageverweigerungsrecht zu berufen und einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.