Es ist allgemein bekannt, dass Mängel an der Mietsache zu Mietminderungsansprüchen des Mieters führen. Bei Schimmel, undichten Fenstern, einer nicht funktionierenden Heizung oder aber auch kleineren Beeinträchtigungen, wie nicht funktionierende Rollladen, stehen dem Mieter grundsätzlich Mietminderungsansprüche zu. Auch können Beeinträchtigungen der Mietsache, die der Vermieter genau genommen nicht zu vertreten oder gar zu verschulden hat, zu Mietminderungsansprüchen führen. Baulärm auf der Straße durch städtische Arbeiten an der Straße sind in der Regel vom Vermieter nicht beeinflussbar, können jedoch dennoch zu Mietminderungsansprüchen des Mieters führen.
Dass nicht jede Beeinträchtigung der Mietsache automatisch zu Mietminderungsansprüchen führt, hat nun eine Entscheidung des AG Hanau bestätigt. Das AG Hanau hat in seinem Urteil vom 25.10.2023 zum Aktenzeichen 94 C 21/22 entschieden, dass das Risiko einer Verunreinigung des Wohnungsbalkons durch Taubenkot in die Verantwortung des Mieters fällt. Der Mieter kann vom Vermieter weder die Reinigung des Balkons verlangen, noch die Miete mindern, wenn dieser nicht eingreift und handelt.
In dem entschiedenen Fall war der Balkon einer Mieterin von Taubenkot betroffen. Die Mieterin argumentierte, dass der Vermieter Maßnahmen ergreifen müsse um dies zu verhindern oder zumindest den Balkon säubern müsste. Als dies nicht geschah, kürzte sie die Miete.
Das AG Hanau entschied zugunsten des Vermieters und forderte die Zahlung der restlichen Miete. Das Gericht betonte, dass der Vermieter grundsätzlich keinen Einfluss auf das Einfliegen von Tauben habe. Dies sei ein allgemeines Risiko, dass nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters falle, besonders wenn die Wohnung bereits ohne entsprechende Abwehrmaßnahmen, wie z. B. ein Taubennetz, gemietet wurde. Da-rüber hinaus sei der Vermieter auch nicht verpflichtet, den Balkon zu reinigen. Obwohl er für den ordnungsgemäßen Zustand der Gemeinschaftsfläche verantwortlich sei, obliege die Reinigung des angemieteten Balkons der Mieterin.
Die Entscheidung des AG Hanau zeigt, dass nicht jede Beeinträchtigung der Mietsache zu Mietminderungsansprüchen führt.
Für den Fall, dass Sie als Vermieter von Mietminderungsansprüchen Ihrer Mieter bedroht sind, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch sowie für die weitere außergerichtliche und auch gerichtliche Vertretung gern zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Zumdick verfügt über jahrelange Erfahrung in der Vertretung von Vermietern, aber auch Mietern, so dass eine umfassende Beratung und Einschätzung der Erfolgsaussichten der an Sie herangetragenen Ansprüche möglich ist.
Auch für Sie als Mieter steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick für die Einschätzung über etwaige Mietminderungsansprüche zur Verfügung. Eine anwaltliche Beratung vor der Geltendmachung von Mietminderungsansprüchen ist in jedem Fall zu empfehlen. Bestimmte formelle Voraussetzungen sind einzuhalten. Eine unberechtigte Kürzung der Miete kann zur Kündigung des Mietverhältnisses, im schlimmsten Fall sogar zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder gern auch per Email einen ersten Beratungstermin.