Eine mündliche Kündigung ist nicht wegen des Verstoßes gegen die gesetzliche Regelung des § 623 BGB unwirksam. Das bedeutet die, dass das Arbeitsverhältnis auch nach einer mündlichen Kündigung weiter Bestand hat. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet weiterhin ihren Arbeitslohn zu bezahlen und sie sind grundsätzlich verpflichtet weiterhin ihre Arbeitskraft anzubieten und auch zu erbringen.