Grundsätzlich gilt, dass, wer mit mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut ein Kraftfahrzeug führt, als absolut fahruntüchtig gilt und sich strafbar macht. Gleiches gilt auch bei weniger Promille und zusätzlichen sogenannten „Ausfallerscheinungen“. Hierbei kann es sich um die sogenannten „Schlangenlinien“ handeln oder aber andere Ausfallerscheinungen wie deutlich zu langsames fahren oder Kollision mit Gegenständen am Fahrbahnrand.
Eine absolute Fahruntüchtigkeit beim Führen von Fahrrädern wird in der Regel bei mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut angenommen.
Wie nunmehr das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden hat, gilt die Grenze von 1,6 Promille für eine absolute Fahruntüchtigkeit bei sogenannten Pedelecs bzw. E-Bikes (OLG Karlsruhe 2 RV 35 Sa 175/20). In dem zu entscheidenden Fall war ein E-Bike-Fahrer mit knapp unter 1,6 Promille Alkohol im Blut mit einem anderen Radfahrer kollidiert.
Von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ist das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht ausgegangen. Nach der Begründung des Gerichts lägen keine gesicherten unbelegten Erkenntnisse vor, wonach fahren eines E-Bikes bis zu 25 km/h schon unterhalb der Grenze für Fahrradfahrer, nämlich bei 1,6 Promille Alkohol im Blut, absolut fahruntüchtig sein.
Dennoch raten wir dringend davon ab, unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu führen. Bereits ab 0,3 Promille Blutalkoholgehalt geht man von einer sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“ aus. Dies bedeutet, dass grundsätzlich in zivilrechtlicher Hinsicht von einem Mitverschulden, wenn nicht von einem Alleinverschulden, bei einem Verkehrsunfall auszugehen ist. Es ist wissenschaftlich belegt, dass ab einem Promillewert von 0,3 es zu Beeinträchtigungen der Reaktionsfähigkeit kommen kann.
Es kann also bei einem Verkehrsunfall, mit beispielsweise einem Blutalkoholgehalt von 0,4 Promille tatsächlich so sein, dass Sie strafrechtlich nicht zu Verantwortung gezogen werden. In der Regel fordert jedoch Ihre Vollkaskoversicherung oder Ihre KfZ-Haftpflichtversicherung Regress und macht diese Regressansprüche regelmäßig auch geltend. Dies kann zu erheblichen finanziellen Folgen führen.
Wenn in strafrechtlicher Hinsicht der Vorwurf des Führens eines KfZ oder eines Fahrrades unter Alkoholeinfluss gemacht, so wenden Sie sich vor einer Aussage bei der Polizei unbedingt an uns. Ansprechpartner für Fragen rund um das Strafrecht ist Rechtsanwalt Christian Zumdick.
Waren Sie unter Alkoholeinfluss in einen Verkehrsunfall verwickelt, empfehlen wir Ihnen dringend umgehend auch in zivilrechtlicher Hinsicht Kontakt mit uns aufzunehmen. Rechtsanwalt Christian Zumdick steht Ihnen auch kurzfristig für ein erstes Telefonat zur Verfügung und begleitet sie bei der Abwicklung des Schadensfalls.