Wer unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt, dem kann gemäß § 3 der FahrerlaubnisVerordnung (FeV) die Fahrerlaubnis entzogen und das Führen von Kraftfahrzeugen verboten werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, wie Fahrräder, Mofas oder E-Scooter. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVH) Münster nun in einem aktuellen Urteil entschieden (Beschlüsse vom 05.12.2024 zum Aktenzeichen 16 B 175/23 und 16 B 1300/23).

Das Gericht kippte damit zwei behördliche Fahrverbote und hob die entsprechenden Untersagungen auf, sodass die betroffenen Männer aus Duisburg und Schwerte nun wieder mit ihren Fahrrädern bzw. E-Scootern unterwegs sein dürfen.

Im konkreten Fall war ein Mann unter dem Einfluss von Amphetaminen und einem E-Scooter erwischt worden, während der andere Mann mit einem Fahrrad fuhr, obwohl seine Blutalkoholkonzentration deutlich über 2 Promille lag. In beiden Fällen hatten die Fahrerlaubnisbehörden den betroffenen Personen ein Fahren mit Fahrrädern bzw. E-Scootern untersagt.

Das OVG Münster entschied, dass solche Fahrverbote nicht auf § 3 FeV gestützt werden können, da diese Regelung für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge keine Anwendung findet. Die Fahrerlaubnisverordnung gilt nur für Fahrzeuge, für deren Nutzung eine Fahrerlaubnis erforderlich ist. Für Fahrräder und E-Scooter hingegen sei die FeV nicht relevant, wie das Gericht in seinen Beschlüssen vom 05.12.2024 feststellt. Zwar hatten die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Gelsenkirchen die Eilanträge der beiden Männer abgewiesen, jedoch gab das OVG Münster nun den Beschwerden statt. Es stellte fest, dass § 3 FeV zu unbestimmt und unverhältnismäßig sei, um auf erlaubnisfreie Fahrzeuge angewendet zu werden. Ein Fahrverbot auf Grundlage dieser Vorschrift schränke die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsfreiheit der Betroffenen unverhältnismäßig sein. Besonders, weil fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, wie Fahrräder oder      E-Scooter, im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich sind, wurde diese Regelung vom Gericht als nicht angemessen erachtet. Zudem sei in der FeV nicht eindeutig geregelt, unter welchen Bedingungen jemand als ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen solcher Fahrzeuge gilt. Das OVG Münster folgte damit der Auffassung anderer Gerichte, wie etwa des Verwaltungsgerichtshofes in München oder des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz, die ähnliche Urteile gefällt haben.

Die Entscheidung des OVG wird weitreichende Auswirkungen auf die Handhabung von Fahrverboten bei Drogen- oder Alkoholkonsum in Verbindung mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen haben. In jedem Fall wird jedoch klar, die Fahrerlaubnisverordnung ist für solche Fälle nicht die geeignete Grundlage, um das Fahren mit Fahrrädern oder E-Scootern zu untersagen.

Für den Fall, dass Sie aktuell mit einem Fahrverbot für erlaubnisfreie Fahrzeuge belegt sind und dieses Verbot auf § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt wird, kann dieses Verbot nach den nunmehr ergangenen Entscheidungen des OVG Münster mit Erfolgsaussicht angegriffen werden.

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