In Deutschland gibt es staatlich zugelassene Pfandleihhäuser. In den klassischen Pfandleihhäusern werden Wertgegenstände von Kunden als Pfand gegen die Zurverfügungstellung von Bargeld hinterlegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn kurzfristig Liquidität benötigt wird und ein Kredit nicht gewährt wird. Nach einer bestimmten Zeit kann der als Pfand hinterlegte Wertgegenstand zurückgekauft werden.

In Deutschland ist das bundesweit tätige Pfandleih-Unternehmen „Pfando“ tätig. Im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit kauft „Pfando“ Kraftfahrzeuge an und vermietet diese direkt an den vorherigen Eigentümer wieder zurück. Hierbei handelt es sich um das sogenannte „sale and rent back-Verfahren“. In diesem Fall wird jedoch der Rückkauf des Pfandobjektes, also des Kraftfahrzeuges, durch „Pfando“ in der Regel vertraglich ausgeschlossen. Stattdessen wird zum Ende der vertraglich festgelegten Mietzeit das Auto durch das Unternehmen „Pfando“ verwertet und öffentlich versteigert.

In einem Urteil des OLG Hamm vom 02.08.2021 zum Aktenzeichen 18 U 105/20 wurde festgestellt, dass in einem Fall ein wucherähnliches Geschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB anzunehmen sei. In dem entschiedenen Fall hatte der Kunde des Unternehmens „Pfando“ ein Kraftfahrzeug der Marke BMW mit einem Wert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von nahezu 14.000,00 € für lediglich 5.000,00 € angekauft. Es wurde ein Vertrag geschlossen, dass für die Zeit vom 02.01.2018 bis zum 02.07.2018 der Kunde das Fahrzeug anmietet. In dem Mietvertrag war die erste Miete für den Zeitraum vom 02.01.2018 bis zum 02.02.2018 mit 594,00 € angegeben inklusive einer Bearbeitungsgebühr von 99,00 €. Die weiteren monatlichen Mieten waren mit 495,00 € festgelegt. Das Fahrzeug wurde nach Ablauf der Mietzeit versteigert.

Das OLG Hamm hat in dem oben genannten Urteil festgestellt, dass der Kaufvertag bereits als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sei. Hierfür reiche es aus, dass der Wert des Fahrzeugs beim Ankauf mehr als doppelt so hoch war, wie der vereinbarte Kaufpreis. Damit sei auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten, in diesem Fall das Unternehmen „Pfando“ zu schließen.

Dieses Urteil wurde nun vom Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 16.11.2022 zum Aktenzeichen VIII ZR 221/21, VIII ZR 288/21, VIII ZR 290/21 und VIII ZR 436/21 bestätigt. Da aufgrund der hohen Differenz zwischen Ankaufspreis und tatsächlichem Wert eine verwerfliche Gesinnung zu vermuten sei, hätte „Pfando“ widerlegen müssen, dass es bewusst oder grob fahrlässig den Kunden in dessen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstand zu ihren Gunsten benutzt hat. Dies war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht der Fall.

In dem Fall, dass Sie den Abschluss eines Vertrages beabsichtigen, steht Ihnen die Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für eine Vertragsprüfung gern zur Verfügung. Auch für den Fall, dass Sie einen Vertrag bereits abgeschlossen haben und überprüfen lassen möchten, ob dieser Vertrag rechtmäßig ist oder ob es frühere Kündigungsmöglichkeiten oder Ähnliches gibt, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Zumdick nach vorheriger Terminvereinbarung zur Verfügung.