Oft werden Wohnungen und Garagen zusammen in einem Mietvertrag vermietet. In diesen Fällen ist die Rechtsprechung seit Jahren eindeutig, dass ein solcher Garagenmietvertrag Gegenstand des Wohnungsmietvertrages ist und nicht separat gekündigt werden kann.

Das Amtsgericht Hanau hat nun entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung den separaten Mietvertrag für eine auf demselben Grundstück gelegene Garage nicht eigenständig kündigen kann. Eine entsprechende Klage auf Rückgabe der Garage wurde abgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Garagenmietvertrag, auch wenn er in einem separaten Vertragsdokument vorliegt, zusammen mit dem Mietvertrag für die Wohnung eine Einheit bildet.

In dem konkreten Fall hatte die Klägerin den Garagenmietvertrag gekündigt und die Mieter zur Rückgabe der Garage aufgefordert. Die Mieter weigerten sich, da sie der Ansicht waren, dass Wohnung und Garage vertraglich zusammengehören. Die Vermieterin argumentierte hingegen, dass zwei separate Mietverträge abgeschlossen wurden. Dieses ergäbe sich aus der Verwendung von zwei Vertragsformularen und der getrennten Mietzinszahlung. Zudem sei im Garagenmietvertrag geregelt, dass dieser unabhängig von einem gleichzeitig bestehenden Mietvertrag für Wohnraum sei.

Die Klage hatten jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht kam zu dem Entschluss, dass zwischen den Parteien ein einheitliches Mietverhältnis über beide Objekte vereinbart wurde. Daher konnte die Vermieterin den Garagenmietvertrag nicht separat kündigen. Es sei unerheblich, so das Gericht, dass dafür zwei Vertragsurkunden verwendet wurden. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Mieter sowohl die Wohnung als auch die Garage gemeinsam mieten wollten. Es wäre auch unpraktisch und lebensfremd anzunehmen, dass ein Mieter die mit der Wohnung angemietete Garage nicht so lange nutzen möchte, wie er dort wohnt.

Das Gericht stellte zudem fest, dass der Bundesgerichtshof (BGH) eine untrennbare Verbindung der Mietverträge sieht, wenn sich Wohnung und Garage, wie in diesem Fall, auf demselben Grundstück befinden. Anders lautende Regelungen im Garagenmietvertrag standen dem nicht entgegen, da es sich um von der Vermieterseite vorgegebene allgemeine Geschäftsbedingungen handelte. Durch solche Klauseln können zusammengehörige Mietverträge nicht einseitig getrennt und somit separat gekündigt werden. Die Tatsache, dass die Mieten jeweils getrennt gezahlt wurden, führte ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Vorgehensweise basierte allein auf der Vorgabe der Vermieterin, auf die die Mieter keinen Einfluss hatten. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

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