Nach Kenntnis des Erbfalls haben Erben gemäß § 1944 BGB sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen. Tun sie dies trotz Kenntnis des Erbfalles nicht, so werden sie Erben. Geerbt werden können neben dem Vermögen des Erblassers aber auch deren Verbindlichkeiten und Schulden. Bei einem überschuldeten Erbe ist es also ratsam, dieses für sich selbst und ggf. auch für die eigenen minderjährigen Kinder auszuschlagen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in seinem Beschluss vom 14.08.2024 zum Aktenzeichen 8 W 102/23 nunmehr darüber zu entscheiden, ob bei einem Irrtum über den Wert des Erbes eine erklärte Erbausschlagung wegen Irrtums angefochten werden kann.

Im konkreten Fall lehnte eine Enkelin das Erbe ab, weil sie annahm, der Nachlass sei überschuldet. Als sich herausstellte, dass das Gegenteil der Fall war, erklärte sie die Anfechtung ihrer Ausschlagung wegen Irrtums. Das OLG Zweibrücken wies in der zweiten Instanz dieses Ansinnen zurück. Die Ausschlagung war wirksam. Die Fehlannahme bezüglich des Wertes des Erbes sei kein Anfechtungsgrund. Ein Irrtum über den Wert des Erbes berechtige nicht zur Anfechtung der Ausschlagung. Die Enkelin hatte zusätzlich argumentiert, sie habe den Wert der vererbten Immobilie und die Belastung falsch eingeschätzt und sie habe erst später erfahren, dass die Erblasserin auch ein Bankkonto mit einem Guthaben hinterlassen habe. Das OLG erkannte dies zwar als einen erheblichen Irrtum in Bezug auf die Zusammensetzung des Nachlasses an, jedoch sei dies nicht der Grund für die Entscheidung zur Ausschlagung gewesen. Selbst wenn sie von dem Konto gewusst hätte, hätte sich ihre Einschätzung der Überschuldung des Nachlasses nicht geändert, da das Konto aus wirtschaftlicher Sicht nicht ausreichend gewesen wäre, um ihre Entscheidung zu beeinflussen.

Die Entscheidung über das Ausschlagen eines Erbes kann, wie die Entscheidung des OLG Zweibrücken zeigt, erhebliche Bedeutung haben.

Für den Fall, dass Sie von einem Erbfall und/oder einer Erbschaft erfahren, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für eine umfassende Beratung bereits zu Beginn zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Zumdick begleitet sie, wenn nötig, erst- und zweitinstanzlich durch etwaige gerichtliche Verfahren. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit unserer Kanzlei.