Grundsätzlich haben beide Elternteile die Pflicht und das Recht für das minderjährige Kind zu sorgen (sogenannte elterliche Sorge gemäß § 1626 BGB).

Das Familiengericht kann, auch ohne dass es ein Elternteil beantragt, einem Elternteil oder beiden Elternteilen die elterliche Sorge entziehen, wenn eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt. In einem vom OLG Karlsruhe nun entschieden Fall (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2022 zum Aktenzeichen 5 UFH 3/22) wurde ein 7-jähriges Kind, welches im September 2021 eingeschult wurde, nach dem coronabedingten Distanzunterricht von seinen Eltern bis Sommer 2022 nicht zur Schule geschickt. Die Eltern begründeten dies damit, dass im freien Lernen zu Hause sich ihr Sohn wunderbar entwickele. Außerdem hielten sie die Maskenpflicht im Unterricht für rechtswidrig. Deswegen verweigerten sie dem Kind den Schulbesuch und kamen der Schulpflicht nicht nach. Weiterer Grund war, dass die Eltern die Testpflicht in der Schule für rechtswidrig erachteten.

Die Schule informierte daraufhin das örtlich zuständige Jugendamt. Das Jugendamt versuchte, mehrere Gespräche mit den Eltern zu führen. Diese führten jedoch nicht zu dem vom Jugendamt gewünschten Erfolg, dass der Junge die Schule wieder besuchte.

Daraufhin wurde das Familiengericht eingeschaltet. Im erstinstanzlichen Beschluss wurde durch das Familiengericht Offenburg den Eltern auferlegt, Sorge dafür zu tragen, dass ihr Sohn die Schule wieder besucht. Hiergegen legten die Eltern Beschwerde beim OLG Karlsruhe ein. Die Beschwerde wurde durch das OLG Karlsruhe in der oben genannten Entscheidung nicht nur zurückgewiesen, sondern auch verschärft. Das OLG Karlsruhe entzog den Eltern das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn in Bezug auf das Thema Schule einstweilen.

Die Argumente der Eltern wurden durch das OLG Karlsruhe in deutlicher Sprache zurückgewiesen. Insbesondere wurde auch das Argument, dass der 7-jährige Schüler sich den Unterricht bei den Eltern zuhause wünsche, als irrelevant zurückgewiesen. Ein 7-jähriges Kind könne über die Frage der Beschulung nicht mitentscheiden. Hierzu fehle es an der geistigen Reife.

Für den Fall, dass Sie Fragen zum Sorgerecht, Umgangsrecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht haben oder der Ansicht sind, dass Ihr Kind, welches den gewöhnlichen  Aufenthalt bei dem anderen Elternteil hat, dort nicht ausreichend gefördert oder sogar gefährdet ist, wenden Sie sich bitte, gern auch kurzfristig, an Herrn Rechtsanwalt Zumdick und vereinbaren einen Termin.