Was sich auf den ersten Blick merkwürdig anhören mag, wurde in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 07.11.2022, Aktenzeichen 4 Qs 368/22, entschieden.

In diesem Fall fuhr der Beschuldigte als Beifahrer auf einem sogenannten E-Scooter mit. Er befand sich hinter dem Fahrer auf dem E-Scooter. Bei einer Kontrolle, da sich die beiden Personen auf einem Radweg in unzulässiger Richtung befanden, wurde festgestellt, dass der Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille aufwies. Nach den Feststellungen der eingesetzten Polizeibeamten vor Ort hatte sich der Beifahrer hinter dem Fahrer am Lenkrad mit festgehalten. Hierin sah das Landgericht Oldenburg in der oben zitierten Entscheidung den Straftatbestand einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB als begangen an. Die Beschwerde des Beifahrers gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis wurde zurückgewiesen.

Nach den Ausführungen des Landgerichts Oldenburg hat der Beifahrer durch sein Festhalten am Lenkrad den E-Scooter „geführt“ im Sinne des § 316 StGB. Der Führer eines Fahrzeuges sei nicht nur derjenige, der alle für die Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen technischen Funktionen ausübe, sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornehme, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (vgl. LG Oldenburg, a. a. O.).

Die Einwendungen des Beifahrers, er habe sich am Lenkrad nur festgehalten, selbst aber aktiv nicht gelenkt bzw. Lenkbewegungen ausgeführt und Kurven gefahren, konnte nach der Entscheidung des Landgerichts Oldenburg zu keinem anderen Ergebnis führen. Auch das bloße Festhalten des Lenkers stelle das Führen eines Fahrzeugs im Sinne des § 316 StGB dar. Nach der Ansicht des Landgerichts Oldenburg werde durch das Festhalten die Spur gehalten und das Fahrzeug zumindest in gerader Fahrweise gehalten und damit auch geführt. Dabei sei unerheblich, dass die anderen Funktionen, wie Bremsen oder die Erhöhung bzw. Drosselung der Geschwindigkeit nur vom vor dem Beschuldigten stehenden Fahrer ausgeführt werden konnten.

Die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hat gezeigt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr im alkoholisierten Zustand erhebliche  – auch strafrechtliche –  Gefahren birgt. Diese können in dem Entzug der Fahrerlaub enden. Das Landgericht Oldenburg hat in seinem oben zitierten Beschluss im Übrigen festgestellt, dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge und nicht etwa als Fahrräder einzuordnen sind. Deswegen hat das Landgericht Oldenburg bei der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille auch eine absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Diese liegt bei Kraftfahrzeugen ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vor, bei Fahrrädern beispielsweise  bei einem Wert ab 1,6 Promille.

In diesem Zusammenhang muss ausdrücklich auch darauf hingewiesen werden, dass bei (mit-)verursachten Verkehrsunfällen unter Alkoholeinfluss eine etwaig vorhandene Versicherung nicht oder nur teilweise eingreift und bei einer Pflichtversicherung die Versicherung Regressansprüche gegen den eigenen Versicherungsnehmer geltend machen. Dies kann zu erheblichen Schadensersatzansprüchen und / oder Forderungen führen, die je nach Schwere des Unfalls existenzbedrohend sein können.