Grundsätzlich stellen eine lange Betriebszugehörigkeit und die Einstufung des Arbeitnehmers als schwerbehindert oder die Gleichstellung eines Schwerbehinderten schwerwiegende Gründe dar, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erschweren, wenn nicht sogar teilweise nahezu unmöglich machen. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass auch ohne vorherige Abmahnung bei schwerwiegenden Verstößen gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten auch solche Arbeitsverhältnisse fristlos gekündigt werden können.

Eine entsprechende Klarstellung durch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in dem Verfahren zum Aktenzeichen 11 Sa 433/22 dazu geführt, dass ein klagender Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage in der Berufungsinstanz zurückgenommen hat. Der Klage lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war 19 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt und einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Er hatte in den 19 Jahren Arbeitszeit keine Verstöße gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten begangen und zum Beispiel auch keine Abmahnung erhalten. Während der Corona-Pandemie hatte der Arbeitgeber entsprechend dem damals geltenden § 28 b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) von den Mitarbeitern verlangt, dass sie vor Arbeitsantritt einen negativen Testnachweis oder einen vollständigen Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen.

Der klagende Arbeitnehmer legte daraufhin einen Impfpass vor, der zwei Impfungen mit dem Impfstoff von „Biontech“ enthielt. Hieran hatte der Arbeitgeber Zweifel und kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Es stellte sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass die in dem vom klagenden Arbeitnehmer im Impfpass aufgeklebte Chargennummer des Impfstoffs nicht vergeben war. Auch wurde festgestellt, dass in dem vermeintlichen Impfcenter die im Impfpass angegebenen Chargen nicht verimpft wurden. Auch waren Zweifel an dem verwendeten Stempel aufgekommen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah hierin eine erhebliche Pflichtverletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des klagenden Arbeitnehmers. Darüber hinaus sei das Handeln von einer hohen „kriminellen Energie“ geprägt gewesen, da ein total gefälschter Impfnachweis durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber vorgelegt wurde. Dies sei darüber hinaus als Straftat zu würdigen. Das Arbeitsverhältnis sei durch die erheblichen Pflichtverletzungen des klagenden Arbeitnehmers in seinem Vertrauensverhältnis derart gestört, dass die Kündigung des Arbeitnehmers, auch die fristlose Kündigung, gerechtfertigt sei.

Der klagende Arbeitnehmer versuchte sich damit zu verteidigen, dass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei und das Arbeitsverhältnis immerhin 19 Jahre ohne Konflikte angedauert hat. Aufgrund der Schwere des Verstoßes gegen die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten käme es hierauf jedoch nicht an, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss.

Der Arbeitnehmer nahm daraufhin die Berufung zurück. Das Verfahren ist beendet.

Für den Fall, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos oder fristgerecht gekündigt hat, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick in der Kanzlei Am Neutor für eine Ersteinschätzung in einem persönlichen Gespräch oder auch telefonisch zur Verfügung.

Für den Fall, dass Sie als Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen in welcher Form auch immer gegen einen Arbeitnehmer ergreifen wollen, steht Ihnen die Kanzlei Am Neutor ebenfalls für die umfassende juristische Beratung im Vorfeld und auch die Begleitung während der Ausübung der Maßnahmen zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen ersten Besprechungstermin.