Als Vermieter sind Sie nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften verpflichtet, Rauchmelder in Ihren Mietwohnungen zu installieren. Einige Vermieter scheuen die Kosten der Anschaffung von Rauchmeldern und haben sich dazu entschlossen, Rauchmelder zu mieten und versucht, diese Kosten der Anmietung als Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 11.05.2022 jedoch eine Absage erteilt. Die Mietkosten für Rauchmelder fallen nicht unter § 2 Nr. 1 bis 16 Betriebskostenverordnung (BetrKV) und können auch nicht als „sonstige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV umgelegt werden.

Als Argument führte der Bundesgerichtshof aus, dass diese Kosten nicht dem Objekt inne wohnen, also dem Eigentümer durch das Eigentum an dem Grundstück entstehen, sondern nur dann entstehen, wenn sich der Vermieter dagegen entscheidet, Rauchmelder zu erwerben und als sein Eigentum in der Mietwohnung zu installieren. Eine Umlagefähigkeit über die Betriebskostenabrechnung scheidet daher aus.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch weiter auch ausgeführt, dass Kosten für den Erwerb von Rauchmeldern ebenfalls nicht über die Betriebskostenabrechnung umlagefähig sind.

Rauchmelder fallen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Modernisierungsmaßnahmen. Die Kosten, die Ihnen als Vermieter durch die Installation von Rauchmeldern im laufenden Mietverhältnis entstehen, können im Rahmen der Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB auf die Mieter umgelegt werden. Insgesamt jährlich maximal 11 %, der für die Wohnung aufgewendeten Kosten.

Soweit Sie in Ihrer Betriebskostenabrechnung als Mieter Kosten für die Anmietung von Rauchmeldern oder deren Installation finden, setzen Sie sich bitte mit der Kanzlei
Am Neutor, Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick, zur Vereinbarung eines Termins zur Überprüfung Ihrer Betriebskostenabrechnung in Verbindung. Soweit Sie als Vermieter die Rauchmelder warten müssen oder aber Rauchmelder ersetzen und ggf. neu installieren müssen oder ihre entsprechenden Vereinbarungen im Mietvertrag auf ihre Zulässigkeit prüfen möchten, so können Sie sich ebenfalls mit der Kanzlei Am Neutor in Verbindung setzen.