Gemäß § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat derjenige, der am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Das LG Hanau hat nunmehr entschieden, dass der Fahrer eines Fahrzeuges, der in ein anderes Fahrzeug hineinfährt, welches vor ihm auf seiner Fahrbahn verkehrswidrig wendet, eine 50%ige Mitverantwortung an dem Unfall trifft, wenn er die Kollision durch vollständiges Bremsen hätte vermeiden können (vgl. LG Hanau, Hinweisbeschluss vom 13.06.2023, Az. 2 S 62/22). Ein Fahrzeugführer kann sich also nicht darauf verlassen, dass ein auf seiner Fahrbahn verkehrswidrig wendendes Fahrzeug rechtzeitig weiterfährt, sondern er ist verpflichtet, eine mögliche Kollision ggf. durch vollständiges Anhalten seines Fahrzeuges oder auch durch eine Vollbremsung zu verhindern.
Im entschiedenen Fall plante der beklagte, verkehrswidrig handelnde Fahrzeugführer, sein Fahrzeug verkehrswidrig auf der Straße zu wenden. Zu diesem Zweck begann er das Wendemanöver, musste aber auf seiner Fahrspur anhalten, da sich auf der Gegenfahrbahn noch Gegenverkehr befand. Der Kläger näherte sich dem Fahrzeug des Beklagten auf derselben Fahrbahn. Als er das querstehende Fahrzeug vor sich bemerkte, hupte er und verminderte seine Geschwindigkeit, fuhr jedoch letztlich in das Fahrzeug des Beklagten.
Nachdem der Beklagte dem Kläger bereits die Hälfte des entstandenen Schadens ersetzt hatte, forderte der Kläger nun auch den restlichen Schadensbetrag ein. Er argumentierte, dass der Verkehrsunfall ausschließlich auf das verkehrswidrige Wendemanöver des Beklagten zurückzuführen sei.
Das LG Hanau folgte dieser Argumentation nicht und sah den Kläger als gleichwertig verantwortlich für den Unfall an. Obwohl dem Beklagten anfänglich vorgeworfen wurde, dass er das Wendemanöver unrechtmäßig durchführte und sein Fahrzeug quer auf der Fahrbahn zum Stillstand brachte, sah das Gericht ein ähnliches Fehlverhalten auch beim Kläger. Dieser hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte sein Fahrzeug von der Fahrbahn entfernen würde, bevor er die Stelle passierte. Obwohl er rechtzeitig hätte bremsen können, reduzierte er lediglich seine Geschwindigkeit und fuhr somit ohne einen zwingenden Grund in das Fahrzeug des Beklagten. Dies stelle einen Verstoß gegen die allgemeinen Regelungen des § 1 StVO dar.
Der Beschluss des LG Hanau zeigt, dass man grundsätzlich im Straßenverkehr nicht nur mit einem Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen muss, sondern auch nicht auf „sein Recht“ beharren darf oder dieses unter allen Umständen einfordern darf.
Für den Fall, dass Sie schuldlos oder schuldhaft in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sind, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für die umfassende Schadensabwicklung zur Verfügung. Im Falle eines unverschuldeten Unfalls die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Vermeidung von teils rechtswidrigen Kürzungen durch die gegnerische zur Regulierung verpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherung immer erforderlich. In diesem Fall werden die Rechtsanwaltskosten von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung getragen. Für den Fall einer Teilschuld empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ebenfalls zur Vermeidung eines ausufernden Schadens. Bei einer bestehenden Verkehrsrechtsschutzversicherung werden die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel durch die Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen. Ihre Kanzlei Am Neutor bietet Ihnen die Überprüfung der Eintrittspflicht Ihrer Rechtsschutzversicherung als Serviceleistung an. Hierzu benötigen wir lediglich die Daten der Versicherung, insbesondere die Versicherungsscheinnummer.
Für einen ersten persönlichen oder auch telefonischen Beratungstermin wenden Sie sich bitte unter den hier auf der Homepage angegebenen Kontaktmöglichkeiten bei Ihrer Kanzlei Am Neutor.