Die verbreitete Ansicht, man könne eine Strafanzeige zurückziehen und damit ein Strafverfahren ,,ungeschehen machen“ entspricht nicht der juristischen Wirklichkeit. Bei einer Strafanzeige handelt es sich um die Anzeige eines Lebenssachverhaltes bei den zuständigen Ermittlungsbehörden, also in der Regel Polizei oder Staatsanwaltschaft. Diese überprüft dann den Sachverhalt auf etwa strafbare Handlungen. Soweit die Staatsanwaltschaft zu der Ansicht gelangt, dass ein strafbarer Sachverhalt vorliegt, ist Sie von Amtswegen grundsätzlich gezwungen weiter zu ermitteln.

Durch ihre Aussage, Sie möchten die Strafanzeige ,,zurückziehen“ ist die Staatsanwaltschaft nicht von ihrem gesetzlichen Auftrag zur Ermittlung eines strafbaren Sachverhaltes entbunden. Lediglich in den Fällen, in den der Geschädigte selbst Strafanzeige erstattet und dann mitteilt, dass der Täter eine Schadenswiedergutmachung geleistet hat, dass man sich gegebenenfalls ausgesprochen hat oder Ähnliches kann dies strafmildernd in dem Verfahren gegen den Täter berücksichtigt werden.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Erstattung einer Strafanzeige nicht leichtfertig vorzunehmen. Für den Fall, dass ins Blaue hinein Strafanzeigen erstattet werden, kann dies unter Umständen dazu führen, dass man selbst in das Visier der Ermittlungsbehörden gerät. Hat man völlig grundlos oder grob fahrlässig einen Dritten einer Straftat bezichtigt, so kann man sich schnell selbst als Täter in einem Ermittlungsverfahren wiederfinden.

Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten der Erstattung einer Strafanzeige, der rechtlichen Konsequenzen  und den möglichen Erfolgsaussichten.

Ebenso beraten wir Sie zum Themenkomplex des sogenannten Strafantrages. Bei verschiedenen Delikten (z. B. fahrlässige Körperverletzung) ist die Erstattung eines Strafantrages durch die beschädigte Person grundsätzlich Voraussetzung für die weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, da es sich hierbei um sogenannte Antragsdelikte handelt. Sollten Sie beispielsweise bei einem Verkehrsunfall verletzt worden sein, so werden Sie im Rahmen ihrer Zeugenbefragung auch dazu befragt, ob Sie gegen den Unfallverursacher einen Strafantrag stellen möchten oder nicht. Bei Fragen rund um dieses Thema stehen wir ihnen nach telefonischer Vereinbarung gerne in einem Besprechungstermin zur Verfügung.