Grundsätzlich kann jedem Führerscheininhaber die Fahrerlaubnis entzogen werden, der charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hat nunmehr in einem Urteil vom 28.10.2022 zum Aktenzeichen VG 4 K 456/21 entschieden, dass einem Autofahrer, dem innerhalb eines Jahres mehr als 150 Parkverstöße vorgeworfen worden sind, die Fahrerlaubnis aufgrund „charakterlicher Mängel“ zurecht entzogen werden kann.

Der Autofahrer hatte auf seinem Namen 3 Kraftfahrzeuge zugelassen und in einem Jahr 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgeworfen bekommen. Diese wurde alle mit den 3 auf ihn zugelassenen Fahrzeugen begangen. Die Bußgelder wurden durch den Kläger in dem oben benannten Verfahren des Verwaltungsgerichts Berlin sämtlich bezahlt. Dennoch wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen klagte der Autofahrer.

Das Gericht führte aus, dass diese Bagatellverstöße, wie Verstöße gegen Parkvorschriften, grundsätzlich bei der Betrachtung der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen außer acht bleiben müssen. Allerdings sei dies anders, wenn der Kraftfahrer offensichtlich nicht willens sei, „im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene Ordnungsvorschriften zu beachten“ (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.10.2022, Az. VG 4 K 456/21).

Nach dem Verwaltungsgericht Berlin kommt es auch nicht darauf an, ob wohlmöglich dritte Personen, wie z. B. Familienangehörige, für einzelne oder sogar eine Mehrzahl der Verstöße verantwortlich sind. Der Kläger hat durch den Zugang der Bußgeldbescheide nach den Ausführungen des Gerichts Kenntnis darüber erlangt, dass mit seinen Kraftfahrzeugen Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden sind und dies in erheblicher Zahl. Wer dagegen nichts unternehme, zeige laut dem Verwaltungsgericht Berlin im oben zitierten Urteil ebenfalls „charakterliche Mängel“. Damit könne auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Die Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wurde abgewiesen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zeigt, dass der Einspruch gegen Bußgeldbescheide mit „Bagatellcharakter“ lohnenswert sein kann. Nur durch einen rechtzeitigen, fristwahrenden Einspruch und die Überprüfung der Bußgeldakte durch einen Rechtsanwalt kann die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheides überprüft werden.

Für den Fall, dass Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besitzen, werden die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel von der Rechtsschutzversicherung getragen.

Herr Rechtsanwalt Zumdick von der Kanzlei Am Neutor berät Sie gern. Wir übernehmen für Sie die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und kümmern uns um die Einholung der Deckungszusage. Bitte beachten Sie auch hier, dass Bußgeldbescheide förmlich zugestellt werden. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage ab Datum der Zustellung. Sobald Ihnen ein Bußgeldbescheid förmlich zugestellt ist, sollten Sie sich kurzfristig mit Ihrer Kanzlei Am Neutor in Verbindung setzen.