Bei einer pauschal gebuchten Urlaubsreise ist bekannt, dass Mängel während der Reise, wie z. B. ein falsches Hotelzimmer, schlechtes oder nicht vorhandenes Essen oder aber auch falsche Angaben zur Lage, beispielsweise des Hotels, zu Schadensersatzansprüchen der Urlauber führen können. Diese können nach dem Urlaub den Reisepreis mindern und Schadensersatz verlangen. Hierzu muss während der Reise der Reiseveranstalter durch seine Vertretung vor Ort über den Mangel informiert werden, zur Beseitigung des Mangels aufgefordert werden und die ihm gesetzte Frist nicht genutzt haben.

Das LG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.03.2023 zum Aktenzeichen 2-24 O 102/22, hatte nun zu entscheiden, ob der Preis für eine Reise gemindert werden kann, wenn am Zielort schlechtes Wetter herrscht. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Paar eine einwöchige Pauschalrundreise nach Ecuador für insgesamt rund 18.000,00 € gebucht. Nach Abschluss der Reise forderten sie eine Reisepreisminderung in Höhe von etwa 6.000,00 €. Sie begründeten ihre Forderung insbesondere damit, dass bei einer Rundwanderung um einen laut Reiseankündigung „traumhaft schönen Kratersee“ kein See, sondern nur Nebel zu sehen gewesen sei. Starkregen und Nebel hätten außerdem bei einer Fahrt durch die Westkordilleren die Aussicht auf die Landschaft beeinträchtigt und während einer zweitägigen Durchquerung  des Amazonas seien die versprochenen Ausblicke auf die Tierwelt verhindert worden.

Das LG Frankfurt am Main hat im oben zitierten Urteil entschieden, dass der Reisepreis diesbezüglich nicht gemindert werden kann. Wetterbedingungen seien keine Leistungsbestandteile für die gebuchte Reise. Dies gelte auch dann, wenn der Reiseveranstalter es versäumt habe, darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Reise am Reiseziel Regenzeit herrsche. Das Gericht argumentierte, dass der Reisende dies leicht selbst durch eine Internetrecherche hätte herausfinden können. So unangenehm auch schlechtes Wetter am Urlaubsort sein mag, einen Reisemangel stelle dies jedenfalls nach Ansicht des LG Frankfurt am Main nicht dar.

Für den Fall, dass Sie in Ihrem Urlaub Mängel an oder im Zusammenhang mit Ihrer Unterkunft oder bei der Durchführung von Ausflügen, etc. feststellen mussten, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für eine umgehende nach der Rückkehr aus Ihrem Urlaub zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass Sie unbedingt bereits während Ihres Urlaubs dem Veranstalter die Gelegenheit geben müssen, die Mängel zu beseitigen. Für den Fall, dass während Ihres Urlaubes Beratungsbedarf besteht, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Zumdick selbstverständlich auch telefonisch   oder per E-Mail für eine kurzfristige Beratung zur Verfügung.