Dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und insbesondere Äußerungen in sozialen Medien zivil- und auch strafrechtliche Konsequenzen haben können, ist hinreichend bekannt. Das LG Frankenthal hat dies in einem recht aktuellen Urteil vom 26.09.2023 zum Aktenzeichen 6 O 75/23 bestätigt.

Das Gericht hatte in einem Räumungsrechtsstreit entschieden, dass einem Gastwirt, der sich in den sozialen Netzwerken abfällig über den Verpächter äußerte, der Pachtvertrag fristlos gekündigt werden kann. Der Gastwirt hatte eine Gaststätte von einem Verein gepachtet. Aufgrund von Streitigkeiten mit dem Verein geriet die Situation außer Kontrolle. In den sozialen Netzwerken eskalierte der Konflikt, als der Pächter dem Vereinsvorsitzenden in einer Nachricht eine „scheiß Weihnacht“ sowie „viel Krankheit“ wünschte und seine Nachricht mit zwei animierten „Kothaufen-Emojis“ unterstrich. Als Reaktion darauf kündigte der Verein den Pachtvertrag mit dem Gastwirt fristlos. Da der Gastwirt die Kündigung nicht akzeptierte, verklagte der Verein ihn auf Räumung.

Das LG Frankenthal entschied zugunsten des Vereins und gab der Räumungsklage statt. Die Beleidigungen und Beschimpfungen des Gastwirtes führten dazu, dass dem Verein eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden konnte. Weder längere Streitigkeiten mit dem Vereinsvorstand noch Meinungsverschiedenheiten über die Verpflichtung, das Vereinsgelände abzuschließen, rechtfertigen die Verwendung von Beleidigungen. Da das Interesse des Vereins darin besteht, seine Vorstandsmitglieder und Trainer vor weiteren Beleidigungen und Beschimpfungen zu schützen, sah die Kammer in diesem Fall keine Notwendigkeit für eine Abmahnung und gab der fristlosen Kündigung mit dem oben genannten Urteil statt.

Der Fall des LG Frankenthal zeigt deutlich, dass möglicherweise auch unbedachte Äußerungen in sozialen Netzwerken zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen können.

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