Ordnungswidrigkeiten aufgrund von überhöhter Geschwindigkeit und ggf. auch wegen eines Verstoßes gegen das Nutzungsverbot von Mobiltelefonen während der Fahrt werden häufig mit sogenannten „Blitzerfotos“ bewiesen. Dass sich ein Einspruch gegen einen solchen Bußgeldbescheid nicht nur bei einer schlechten Qualität des Fotos lohnen kann, zeigt nunmehr ein Beschluss des OLG Oldenburg.

Das OLG Oldenburg hat entgegen seiner bisherigen Praxis ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben, bei dem die Identifikation eines geblitzten Fahrers vor Gericht nicht ausreichend nachgewiesen wurde. Die Urteilsgründe des erstinstanzlichen Gerichts enthielten weder eine ausdrückliche Beschreibungen des Fotos, noch eine ausreichend detaillierte Beschreibung des Fahrers.

Hintergrund war ein Autofahrer, der beim Telefonieren am Steuer geblitzt und zu einer Geldbuße von 150,00 € verurteilt wurde, obwohl er die Tat bestritt. Der zuständige erstinstanzliche Richter listete in den Urteilsgründen lediglich die Identifizierungsmerkmale des Fahrers auf, ohne auf das konkrete „Blitzerfoto“ Bezug zu nehmen. Er versäumte es sogar, zur Qualität des Messfotos Stellung zu nehmen. Der Betroffene beantragte beim OLG Oldenburg die Zulassung der Rechtsbeschwerde  – mit Erfolg -.

Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 23.10.2023 zum Aktenzeichen 2 Orbs 168/23 (301 Js 10057/23)) berief sich auf die grundlegende Entscheidung des BGH (Beschluss vom 19.12.1995 zum Aktenzeichen 4 StR 170/95) und erinnerte daran, dass das Rechtsmittelgericht anhand der Gründe überprüfen können muss, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, eine Person zu identifizieren. Dafür könne das Gericht entweder auf das in der Akte befindliche Foto nach § 267 Abs. 1 S. 3 stopp i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nehmen, so dass es ein Bestandteil der Urteilsgründe wird. Das Rechtsmittelgericht könne dann selbst beurteilen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist.

Wenn das Gericht jedoch nicht auf das Foto verweist, muss es die Abbildung so genau beschreiben, dass das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, dessen Tauglichkeit zu überprüfen. Insbesondere forderte das OLG Oldenburg in dem zitierten Beschluss Ausführungen zur Bildauflösung und -schärfe. Auch die abgebildete Person müsse genau beschrieben werden. Je mehr charakterische Merkmale desto besser.

Das OLG Oldenburg brach mit seiner früheren Praxis, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen und die erste Instanz lediglich auf den Fehler hinzuweisen. Stattdessen vertraute es nicht mehr darauf, dass das Amtsgericht diesen Fehler nicht wiederholen werde und hob das Urteil in Gänze auf. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.2015 zum Aktenzeichen 2 BvR 3071/14 sah es sich verpflichtet, die Entscheidung aufzuheben, da anderenfalls  – laut Bundesverfassungsgericht –  die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung leerlaufen könnte.

Der Beschluss des OLG Oldenburg zeigt, dass auch für den Fall einer Verurteilung aufgrund eines sogenannten „Blitzerfotos“ sich die Überprüfung des Urteils durch einen versierten Rechtsanwalt und die Einlegung von Rechtsmitteln lohnen kann.

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Zu beachten ist, dass ab Zustellung eines Bußgeldbescheides in der Regel eine Einspruchsfrist von 14 Tagen besteht. In diesem Fall sollten Sie zeitnah Kontakt mit uns aufnehmen und einen ersten Besprechungstermin vereinbaren. Die Korrespondenz mit Ihrer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kanzlei Am Neutor für Sie.