Nach dem Tod des Verstorbenen haben die Erben die Beerdigungskosten und die sogenannte Erstausstattung des Grabes von Gesetz wegen zu tragen. Eine Grabpflege kann den Erben durch letzte Verfügung von Todes wegen auferlegt werden, muss es aber auch. Von Gesetzes wegen ist die Grabpflege nicht vorgesehen.