Mit dieser auf den ersten Blick kurios erscheinenden Frage musste sich das OLG Stuttgart nach der Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beschäftigen und hat hierzu im Urteil vom 15.06.2023 zum Aktenzeichen 2 U 32/22 klargestellt, dass Supermärkte grundsätzlich auch zerdrückte Pfanddosen zurücknehmen müssen.

Gemäß dem Urteil des OLG Stuttgart müssen diese Supermärkte Einweg-Dosen auch dann zerdrückt zurücknehmen, wenn diese zwar beschädigt, aber noch als pfandpflichtig erkennbar sind. So wurde der Discounter „Lidl“ im entschiedenen Fall des OLG Stuttgart verurteilt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte sich nach einer Beschwerde eines Verbrauchers an „Lidl“ gewandt. Die Rücknahme seiner Pfanddosen wurden von dem Discounter abgelehnt mit der Begründung, dass diese „platt gedrückt“ seien. Diese waren jedoch eindeutig als pfandpflichtig erkennbar, da sie das typische Pfand-Logo trugen, welches in jedem Fall noch zu erkennen war. Durch die Lidl-Filiale im konkreten Fall wurde vermutet, dass die Dosen bereits einmal in einem Pfandautomaten abgegeben wurden und deswegen in dem „platt gedrückten“ Zustand waren.

Nachdem sich der Discounter geweigert hatte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, brachte die Verbraucherzentrale den Fall vor Gericht. Hier erhielt sie in erster und zweiter Instanz dann beim OLG Stuttgart Recht. Die einschlägige Regelung des § 15 Abs. 1 des Verpackungsgesetzes sei nach dem OLG Stuttgart eindeutig. Diese Norm stelle keinerlei Anforderung an den Zustand der Zurücknahme der angebotenen Verpackung. Deswegen sei es grundsätzlich auch egal, in welchem Zustand sie zurückgegeben würde. Das OLG Stuttgart betonte außerdem, dass der Sinn der Rücknahmevorschriften des Verpackungsgesetzes für Einwegverpackungen kontrakariert würde, wenn diese nur zurückgenommen werden müssten, wenn sie einer bestimmten Norm oder nahe der Originalform zur Rücknahme angeboten würden. Angesichts der ohnehin geplanten Zerstörung der Einwegverpackung, im vorliegenden Fall der „Einweg-Dose“ bestehe kein Interesse des Unternehmers an einer pfleglichen Behandlung der Pfandsache.

Mit der Entscheidung des OLG Stuttgart dürfte damit klargestellt sein, dass die Verkaufsstellen, die zur Rücknahme von Einwegverpackungen kraft Gesetzes verpflichtet sind, auch verpflichtet sind, diese Verpackungen  – in welchem Zustand auch immer –  zurückzunehmen, solange erkennbar ist, dass es sich um eine Einwegverpackung, welche dem Verpackungsgesetz unterliegt, handelt.