Im Frühjahr 2020 hatte das Land NRW insbesondere sogenannten „Solo-Selbstständigen“ und Kleinunternehmern auf unbürokratische Art und Weise Corona-Soforthilfen ermöglicht und auch ausgezahlt. Bis zu 9.000,00 € konnte ein Solo-Selbstständiger bzw. Kleinunternehmer als Unterstützung aufgrund der in vielen Bereichen geltenden strengen Coronamaßnahmen erlangen. Hierüber wurde seitens des Landes NRW ein Bewilligungsbescheid erlassen und zumindest zu Beginn des Frühjahres 2020 diese Soforthilfen auch kurzfristig und relativ unbürokratisch ausgezahlt.
Seit geraumer Zeit erhalten Empfänger der Soforthilfen Aufforderungen, der bewilligenden Stelle nachzuweisen, dass die bewilligte Soforthilfe nur zur Deckung der Betriebsausgaben und/oder sonstiger Ausgaben benutzt wurde. Ebenso wurde zwischenzeitlich verlautbart, dass das eigene Einkommen und insbesondere auch Lohnkosten von dieser Soforthilfe nicht bedient werden dürfen. Es wurde geprüft, ob der „Soloselbstständige“ bzw. der Kleinunternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen auch ohne diese Soforthilfe hätte nachkommen kommen. Stellte das Land fest, dass dies nicht der Fall war, so haben die Empfänger der Soforthilfe in den letzten Monaten Rückforderungsbescheide erhalten.
In den Urteilen des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.09.2022 zu den Aktenzeichen 16 K 125/22, 16 K 127/22; 16 K 406/22; 16 K 412/22; 16 K 499/22 und 16 K 505/22 hat das Verwaltungsgericht nunmehr entschieden, dass das Land zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Bewilligungsbescheide im Frühjahr 2020 unter den Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung standen. Grundsätzlich sei ein solcher Vorbehalt zwar möglich, aus den Bewilligungsbescheiden sei dies jedoch nicht klar hervorgegangen.
Das Verwaltungsgericht Köln war der Ansicht, dass auch aufgrund der im Frühjahr 2020 herrschenden Informationslage und den Veröffentlichungen des Landes NRW die Empfänger der Bescheide nicht davon ausgehen mussten, dass es sich um vorläufige Bescheide handelt, die nach Prüfung im Rahmen eines Schlussbescheides geändert werden können.
Die vom Land NRW erlassenen Schlussbescheide, die dann die Rückforderung bestimmter Soforthilfen festlegen, sind vor diesem Hintergrund rechtswidrig. Faktisch bedeutet dies, dass die Soforthilfe nicht zurückgezahlt werden muss.
Ähnlich hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 16.08.2022 zum Aktenzeichen 20 K 7488/20 geurteilt. Vor den beiden Gerichten sind jeweils mehrere hundert ähnlich gelagerte Fälle anhängig, weswegen die Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen wurde.

Sollten Sie als sogenannter „Solo-Selbstständiger“ oder Kleinunternehmer eine Soforthilfe des Landes NRW erhalten haben und daraufhin einen Bescheid zur Rückzahlung dieser Soforthilfe zugestellt bekommen haben, so wenden Sie sich umgehend an Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick.
Mit Zustellung des Bescheides laufen Fristen, die einzuhalten sind, da ansonsten eine Rechtskraft des Bescheides eintritt.

Auch wenn Sie zunächst ein Aufforderungsschreiben des Landes NRW zur Erklärung über Ihre aktuelle wirtschaftliche Situation nach Erhalt der Soforthilfe erhalten haben, berät Sie Herr Rechtsanwalt Zumdick gern und umfassend über Ihre Handlungsoption. Vereinbaren Sie hierzu bitte einen telefonischen oder persönlichen Termin mit unserer Kanzlei.