Über die Ausgestaltung, die Formulierung und die äußerliche Form von Arbeitszeugnissen wird seit Jahren und Jahrzehnten gestritten. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat nun in einem Urteil vom 28.11.2023 zum Aktenzeichen 26 Ta 1198/23 die Frage zu klären gehabt, ob ein Zeugnis ohne offiziellen Briefkopf den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens hatte der Arbeitgeber sich verpflichtet, der ehemaligen Angestellten bis zum 30.09.2022 ein Arbeitszeugnis auszustellen. Die Arbeitnehmerin erhielt das erste Zeugnis am 15.10.2022, gefolgt von einem weiteren am 15.05.2023, welches auf einem Entwurf der klagenden Arbeitnehmerin basierte. Das letzte Zeugnis enthielt keinen Briefkopf des ehemaligen Arbeitgebers, sondern trug den Vermerk „i. A. des Arbeitsgerichts, Berlin, 15.05.2023“ sowie den Zusatz „(Zeugnis erstellt durch Rechtsanwältin A)“.

Das Arbeitsgericht reagierte auf diese Form des Zeugnisses mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes und einer möglichen Zwangshaft. Hiergegen wehrte sich der Arbeitgeber. Er argumentierte in der Beschwerde, dass die ehemalige Arbeitnehmerin nicht verlangen könne, dass das Zeugnis auf einem Briefkopf der Arbeit gebenden Firma ausgestellt werde. Sie verwies auf ein anderes Schriftstück, dass lediglich mit einem Firmenstempel versehen war.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde zurück und bestätigte den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts. Die Begründung stützte sich auf die erkennbaren Mängel des Zeugnisses. Insbesondere betonte das Gericht, dass in Berufszweigen, in denen üblicherweise Firmenbögen und Briefköpfe im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, ein Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt ist, wenn es nur mit der Unterschrift des Geschäftsführers versehen ist. Auch einen Firmenstempel könne die fehlende Unterschrift nicht ersetzen.

Das Urteil stellt klar, dass ein als „Zeugnis“ bezeichnetes Schriftstück den offiziellen Briefkopf des Unternehmens tragen muss, um als ordnungsgemäß im Sinne der gesetzlichen Anforderungen betrachtet zu werden. Eine bloße Unterzeichnung des Geschäftsführers oder die Verwendung eines Firmenstempels genügen nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch den Eindruck entsteht, dass der Arbeitgeber einen vorliegenden Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin unterzeichnet hat, ohne sich mit dem Inhalt zu identifizieren.

Das Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verdeutlicht die Relevanz von Formalitäten bei der Ausstellung von Arbeitszeugnissen und zeigt die Wichtigkeit, sich an branchenübliche Gepflogenheiten zu halten, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Firmenbögen und Briefköpfen im geschäftlichen Verkehr.

Für den Fall, dass Sie ein Arbeitszeugnis erhalten haben und die dort typisch verwendeten Formulieren überprüft wissen und erfahren möchten, ob das Zeugnis den formellen Anforderungen genügt, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick gern zur Verfügung. Herr Zumdick hat jahrelange Erfahrung im Bereich des Arbeitsrechts und der Erstellung sowie der Überprüfung von Arbeitszeugnissen.

Auch wenn Sie als Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis erstellen möchten und dabei sichergehen möchten, dass es einer gerichtlichen Überprüfung Stand hält, können Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Zumdick in Ihrer Kanzlei Am Neutor auch kurzfristig für ein erstes Beratungsgespräch wenden.