Das oft gehörte Sprichwort ,,Zeugenpflicht ist erste Bürgerpflicht“ gilt nur bedingt. Es ist grundsätzlich zu unterscheiden:
Bei der Polizei ist niemand verpflichtet eine Zeugenaussage zu tätigen. Dies gilt auch dann, wenn in den von der Polizei verschickten Zeugenfragebögen oft eine andere Sichtweise vermittelt wird. Zu dem fraglichen Tatgeschehen sind sie jedenfalls nicht verpflichtet Aussagen gegenüber dem Polizeibeamten zu tätigen. Sie müssen aber Angaben zu ihrer Person machen. Erst wenn ihre richterliche Vernehmung angeordnet wird, sei es im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder im Rahmen einer Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, besteht eine grundsätzliche Verpflichtung zur Aussage.
Sollten Sie auf einen polizeilichen Zeugenfragebogen nicht reagieren oder zum Vernehmungstermin bei der Polizei nicht erscheinen droht ihnen eine grundsätzlich keine Strafe. Dies ist bei richterlich angeordneten Vernehmungen oder Gerichtsverhandlungen anders. Hier dürfen Sie die Aussage nur dann verweigern, wenn ihnen ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Sie sich durch ihre Aussage selbst belasten würden, Sie also durch eine wahrheitsgemäße Zeugenaussage sich selbst in den Verdacht bringen eine Straftat begangen zu haben. Ein weiteres Aussageverweigerungsrecht steht ihnen zu, wenn Sie mit dem Betroffenen in einem Strafverfahren oder den Parteien in einem Zivilverfahren in einem engen verwandtschaftlichem Verhältnis stehen. Auch in diesen Fällen steht ihnen ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie müssen in diesen Fällen nicht aussagen.
Wenn sie Aussagen vor Gericht tätigen, unabhängig davon, ob ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht oder nicht, sollten diese Aussagen der Wahrheit entsprechen. Auch uneidliche Falschaussagen sind mit Freiheitsstrafe bedroht.
Wir beraten Sie auch in den Fällen, in denen Sie nicht Täter sondern möglicherweise Opfer einer Straftat geworden sind und als Zeuge geladen werden oder aber auch in zivilrechtlichen Verfahren, in denen Sie eine Zeugenaussage machen sollen gerne über die Umstände, die ein Zeugnisverweigerungsrecht in ihrem Fall begründen oder auch nicht und stehen ihnen bei schwierigen Fällen als Zeugenbeistand zur Verfügung.