Besonders in den Jahren 2020 und 2021 wurden im Zuge der länderspezifischen Corona-Schutzverordnungen neben verschiedenen Einrichtungen, insbesondere auch Fitnessstudios geschlossen bzw. durften aufgrund der CoronaSchutzverordnungen nicht öffnen.

Viele Betreiber von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen haben jedoch weiterhin die monatlichen Gebühren verlangt bzw. eingezogen. Von Seiten der Fitnessstudiobetreiber wurde vielfach argumentiert, es handele sich um Fälle von höherer Gewalt, weswegen der Kunde des Fitnessstudios weiterhin zur Zahlung verpflichtet sei. Schließlich könne der Betreiber des Fitnessstudios nichts dafür, dass diese geschlossen würden.

Auch haben einzelne Betreiber von Fitnessstudios bzw. FitnessstudioKetten versucht, Kündigungen von Mitgliedern hrend der Coronazeit entgegenzuwirken, solange diese Kündigungen noch innerhalb der oft zweijährigen Mindestvertragslaufzeit erfolgten. Mir liegen Schreiben vor, in denen Fitnessstudios ihren Mitgliedern auf ein Kündigungsschreiben mitteilen, dass die Monate, in denen durch die länderspezifischen CoronaSchutzverordnungen die Fitnessstudios geschlossen waren, zusätzlich zur Mindestvertragslaufzeit berechnet würden, also praktisch auf die Mindestvertragslaufzeit aufgeschlagen würden. Auch diese Monate seien zu bezahlen.

Insbesondere zum ersten Sachverhalt hat nunmehr das Kammergericht Berlin im Rahmen einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Berlin in Verbindung mit dem Bundesverband der Verbraucherzentrale ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt. In dem Urteil ist deutlich festgehalten worden, dass für den Fall, dass ein Fitnessstudiobetreiber, in diesem Fall die FitnessstudioKette SuperFit, für die Zeiten, in denen die Kunden bzw. Mitglieder nicht trainieren können, auch keine Mitgliedsbeiträge verlangen dürfen.

Zwar entfaltet das Urteil des Kammergerichts Berlin nur unmittelbare Wirkung r Mitglieder der Fitnessstudio-Kette SuperFit, jedoch ist zu erwarten, dass auch andere
Gerichte
bis hin zur höchstrichterlichen Rechtsprechung der überzeugenden Argumentation des Kammergerichts Berlin im Kern folgen werden.

Sollten Sie in der Vergangenheit Mitgliedsbeiträge auch in den Monaten an ihr Fitnessstudio gezahlt haben, in denen Sie aufgrund coronabedingter Schließung nicht trainieren konnten, so können Sie sich gern in einem Erstberatungsgespräch über gliche Rückforderungsansprüche dieser Beiträge durch mich beraten lassen.

Ich stehe Ihnen während der Bürozeiten gerne für ein erstes Telefonat zur Verfügung.